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Urteil

5 E 4425/03.A

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0227.5E4425.03.A.0A
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylberechtigung eines afghanischen Staatsangehörigen, der sein Heimatland 1981 wegen befürchteter Verfolgungsmaßnahmen durch die kommunistische Regierung Nadjibullahs bzw.durch die russischen Besatzungstruppen verlassen hatte. 2. Einem afghanischen Asylberechtigten, der in den Jahren 2000 und 2001 u.a. an dem gewerblichen und bandenmäßigen Einschleusen von afghanischen Staatsangehörigen nach Deutschland beteiligt war und deswegen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist eine Rückkehr in sein Herkunftsland zumutbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylberechtigung eines afghanischen Staatsangehörigen, der sein Heimatland 1981 wegen befürchteter Verfolgungsmaßnahmen durch die kommunistische Regierung Nadjibullahs bzw.durch die russischen Besatzungstruppen verlassen hatte. 2. Einem afghanischen Asylberechtigten, der in den Jahren 2000 und 2001 u.a. an dem gewerblichen und bandenmäßigen Einschleusen von afghanischen Staatsangehörigen nach Deutschland beteiligt war und deswegen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist eine Rückkehr in sein Herkunftsland zumutbar. Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2003, mit dem die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 10.01.1983 widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger in seinen Rechten nicht. Dasselbe gilt für die im Bescheid vom 04.09.2003 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und dass auch Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG nicht gegeben sind. Dem Widerruf der Asylberechtigung des Klägers steht nicht entgegen, dass die Anerkennungsentscheidung des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.01.1983 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31.08.1982 (III/4 E 07410/82 0) ergangen ist. Zwar binden gem. § 121 VwGO rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Diese materielle Rechtskraftwirkung bindet das beklagte Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge jedoch dann nicht mehr, wenn sich die für das seinerzeitige Verpflichtungsurteil maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat und somit die für den zugestandenen Asylanspruch maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97, BVerwGE 108, 30 (34 f.) = NvwZ 1999, 302, sowie Marx, AsylVfG, 5. Auflage 2003, § 73 Rdnr. 30 f. m. w. N. zur Rechtsprechung). Einer Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage nach § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO bedarf es daher nicht (BVerwG, ebenda). Diese Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung des § 121 VwGO sind im Falle des Klägers erfüllt. Seine Anerkennung als Asylberechtigter durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.01.1983 beruhte darauf, dass er, wie das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 31.08.1982 im Einzelnen ausführt, überzeugend und glaubhaft dargelegt hatte, aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung im Jahre 1981 Afghanistan verlassen zu haben. Nach Ansicht des VG Kassel hätte der Kläger im Anschluss an die Einnahme seiner Heimatstadt Schigal (Provinz Konar) durch russische und afghanische Truppen damit rechnen müssen, wegen seiner Gegnerschaft zu der seinerzeitigen Regierung und den russischen Besatzungstruppen gefangen genommen zu werden. Die Gefahr, entsprechenden asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist jedoch spätestens mit dem Sturz der von der kommunistischen Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) gestellten Regierung Nadjibullahs im April 1992 und der damit einhergehenden bis 1996 währenden Machtübernahme und Ausübung staatlicher Gewalt durch die Mudjahedin dauerhaft entfallen. Eine Gefahr asylerheblicher politischer Verfolgung durch die russischen Besatzungstruppen war bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr gegeben, nachdem diese zwischen dem 15.05.1988 und Februar 1989 aus Afghanistan abgezogen waren. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG waren zum Zeitpunkt des Bescheides des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 04.09.2003 und sind auch zu dem gem. § 77 AsylVfG für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gegeben. Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dass das beklagte Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den dauerhaften Sturz der kommunistischen Regierung Nadjibullahs nicht zum Anlass genommen hatte, in engem zeitlichen Zusammenhang damit unverzüglich die Asylberechtigung des Klägers zu widerrufen, vermag die Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids vom 04.09.2003 nicht zu begründen. Die dem beklagten Bundesamt auferlegte Pflicht, unverzüglich über den Widerruf einer entsprechenden positiven Statusentscheidung zu befinden, liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition nach Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97, NVwZ-RR 1997, 741 a. A. VG Frankfurt a. M. [7. Kammer], Urteil vom 20.03.2000 - 7 E 30550/99.A (3), Informationsbrief Ausländerrecht 2000, 469). Ob gegenüber dem Kläger im Falle der Bestandskraft des mit seiner Klage angegriffenen Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2003 durch die zuständige Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dem Widerruf der Asylberechtigung des Klägers steht auch nicht § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen. Die dort normierte Jahresfrist findet im Rahmen eines Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG wegen der in dieser Vorschrift enthaltenen abschließenden Regelung keine Anwendung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.08.2003 - A 6 S 820/03, NVwZ - Beil. I 2003, 101 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter liegen nicht mehr vor. Die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse haben sich nämlich nachträglich erheblich geändert (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00, BVerwGE 112,80 = NVwZ 2001, 335). Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum jetzigen Zeitpunkt eine asylerhebliche politische Verfolgung nicht. Bei der entsprechenden Prüfung legt das erkennende Gericht den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde. Danach darf ein einmal gewährter Rechtsstatus als Asylberechtigter grundsätzlich nur dann entzogen werden, wenn feststeht, dass eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil v. 24.11.1992 - 9 C 3/92, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1 = EZAR 214 Nr. 3; BVerwG, Urteil v. 24.11.1998 - 9 C 53/97, BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302). Die früheren politischen Aktivitäten des Klägers in Afghanistan vor seiner Ausreise im Jahre 1981 rechtfertigen nicht die Annahme, dass er wegen diesen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr erneuter politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die von dem Kläger seinerzeit befürchtete Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung ging von den russischen Besatzungstruppen bzw. der kommunistischen Regierung Nadjibullahs aus. Wie bereits ausgeführt, sind die russischen Besatzungstruppen seit Anfang 1989 nicht mehr in Afghanistan präsent gewesen. Die Regierung Nadjibullahs wurde im April 1992 von den Mudjahedin gestürzt. Mitglieder der früheren kommunistischen Regierung Nadjibullahs sind auch nicht im Kabinett des derzeitigen afghanischen Präsidenten Karzai vertreten und üben nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand in staatlichen Institutionen Afghanistans auch keine entscheidenden Funktionen aus. Vielmehr werden die Übergangsregierung sowie regionale und örtliche Behörden von früheren Mudjahedin-Gruppen und einigen Royalisten aus der vorkommunistischen Zeit dominiert (vgl. nur UNHCR- Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender, Juli 2003; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.08.2003; Auskunft von Dr. Danesch an VG Frankfurt [Oder] v. 17.12.2003). Auch die vom Kläger behauptete und vom Gericht als wahr unterstellte fortbestehende Mitgliedschaft in der Hezb-e-Eslami lässt für sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht darauf schließen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung wäre. Die dem Gericht vorgelegte Bestätigung vom 12.01.2004 besagt lediglich, dass der Kläger aktives Mitglied der Hezb-e-Islami ist und dass er sich seit seiner Ankunft in Deutschland im Jahre 1982 auch an den Aktivitäten und Veranstaltungen der in der Bundesrepublik ansässigen Teilorganisation sehr aktiv beteiligt hat. Dem Gericht liegen jedoch keinerlei Erkenntnisse darüber vor - und solche sind auch nicht von Klägerseite im Gerichtsverfahren unterbreitet worden -, dass allein die Mitgliedschaft und Aktivitäten in einer Auslandsorganisation der Hezb-e-Islami die Gefahr einer politischen Verfolgung in Afghanistan begründen könnte. Allerdings steht die Hezb-e-Islami unter der Führung von Hekmatyar in Gegnerschaft zur derzeitigen Übergangsregierung Karzai und ruft auch zum bewaffneten Kampf gegen die in Afghanistan stationierten ausländischen Streitkräfte auf. Seine Organisation steht unter anderem in dem Verdacht, in jüngster Zeit Kabul mit Raketen angegriffen zu haben (vgl. FAZ vom 07.01.2004). Sie wird auch mit Sicherheitsproblemen in Teilen der östlichen, zentralen und nördlichen Regionen Afghanistans in Verbindung gebracht (vgl. UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, September 2003; vgl. ferner, AA, Lagebericht v. 06.08.2003). Es ist jedoch vom Kläger weder im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt vor Erlass des Widerrufsbescheids noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt worden, dass er sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer militärisch operierenden Einheit der Hezb-e-Islami anschließen würde, um an entsprechenden Kampfhandlungen teilzunehmen. Schon von daher liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen entsprechender Aktivitäten Gefahr liefe, einer politischen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Im übrigen gibt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch keinerlei Hinweise darauf, dass Angehörige der Hezb-e-Islami von gezielter asylerheblicher politischer Verfolgung der derzeitigen afghanischen Übergangsregierung bedroht bzw. gezielt einer politischen Verfolgung ausgesetzt wären. Vielmehr wird berichtet, dass die Anhänger Hekmatyars anders als die Taliban oder die Al Qaida-Anhänger in der afghanischen Hauptstadt Kabul nicht auffallen (FAZ v. 07.01.2004). Im Hinblick auf die gegenwärtig vorliegenden Erkenntnisse ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und solche sind vom Kläger auch nicht dargetan, dass eine Gefahr politischer Verfolgung landesweit bestünde. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, um von einem Widerruf der Asylberechtigung des Klägers gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG abzusehen. Nach dieser Vorschrift, die die entsprechende völkerrechtliche Regelung des Art. 1 C Nr. 5 und Nr. 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GenfKonv.) vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II, Seite 559; 1954 II, S. 619) übernimmt, ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die humanitären Gründe des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG sollen der psychischen Sondersituation eines Flüchtlings Rechnung tragen, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zuzumuten ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12.02.1986 - A 13 S 77/85, EZAR 214 Nr. 1). In der einschlägigen UNHCR- Richtlinie zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i.S. der Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 10.02.2003 (NVwZ - Beil. I 2003, S. 7) werden beispielhaft solche Flüchtlinge als weiterhin schutzbedürftig angesehen, "die interniert oder inhaftiert waren, Opfer von Gewalt einschließlich sexuellen Missbrauchs waren, oder Gewaltanwendung gegen Familienmitglieder ansehen mussten und schwer traumatisierte Personen" (S. 59). Auch im Blick hierauf liegen jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger eine Rückkehr unzumutbar wäre. Soweit er durch seinen Bevollmächtigten hat vortragen lassen, dass ein Freund von ihm, der nach dem Sturz der Taliban aus Kanada nach Afghanistan in das Schigal-Tal, aus dem auch der Kläger stammt, zurückgekehrt war und dort kurze Zeit später von Unbekannten ermordet wurde, begründet dies für sich nicht die Annahme, dass dem Kläger die Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar ist. Es fehlt schon an der erforderlichen Angabe möglicher Gründe, weswegen der Freund des Klägers umgebracht worden ist. Insbesondere hat es der Kläger nicht vermocht darzulegen, dass es sich hierbei um eine politisch motivierte Straftat oder um eine rein kriminelle Tat gehandelt hat. Zwar geht auch das Gericht aufgrund der gegebenen Erkenntnislage davon aus, dass der Sicherheitsstandard in Afghanistan sehr zu wünschen lässt und es eine Vielzahl krimineller übergriffe mit teils tödlichem Ausgang gibt. Diese Verhältnisse allein führen jedoch nicht dazu anzunehmen, dass dem Kläger die Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden kann. Insbesondere ist er darauf zu verweisen, dass sich jedenfalls in der afghanischen Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage günstiger, wenn auch gleichwohl nach wie vor fragil darstellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.08.2003). Auch der Umstand, dass der Kläger sein Heimatland bereits 1980 verlassen hatte und er seit März 1981 in Deutschland lebt, rechtfertigt es nicht anzunehmen, dass für ihn eine Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar wäre. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Schleusungsaktivitäten in den Jahren 2000 und 2001, die zu seiner und seines Bruders strafrechtlichen Verurteilung führten, vielfältige Kontakte zu Personen nach Afghanistan hatte, die ihm im Falle einer Rückkehr erforderlichenfalls Unterstützung leisten könnten. Es ist auch nicht gerechtfertigt anzunehmen, der Kläger sei durch seinen inzwischen fast 23-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland dermaßen von den Lebensverhältnissen in Afghanistan entfremdet, dass ihm eine Wiedereingliederung dort nicht gelingen werde (vgl. aber zur Unzumutbarkeit der Rückkehr einer allein stehenden, westlich geprägten Frau nach Afghanistan VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A (3), Informationsbrief Ausländerrecht 2002, S. 371). Nach der gegebenen Aktenlage hat der Kläger in dieser Zeit enge Verbindungen zumindest nach Pakistan gehalten. Seine Ehefrau, die er im April 1984 geheiratet hatte, lebte bis Juni 2001 bei den Eltern des Klägers in Pakistan. Die gemeinsamen ehelichen Kinder sind 1987, 1989, 1992 und 1997 in Pakistan geboren und erst 2001 zusammen mit ihrer Mutter im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist. Unter diesen Umständen kann eine grundlegende Entfremdung des aus dem afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet stammenden Klägers von den Lebensverhältnissen seines Herkunftslandes nicht angenommen werden. Im Übrigen ist eine solche von ihm auch nicht behauptet worden. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Bundesamt in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen ist, dass im Falle des Klägers aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG vorliegen, die einer Anerkennung als Asylberechtigter oder einer Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG entgegen stehen. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Kläger eine positive Sozialprognose zu bescheinigen ist und er daher eine Gefahr für die Allgemeinheit i. S. der genannten Vorschrift nicht mehr darstellt, bedarf es daher nicht. Die Klage ist auch abzuweisen, soweit der Kläger hilfsweise begehrt, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i. S. d. § 53 AuslG festzustellen. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die obigen Ausführungen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine asylerhebliche politische Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. eine menschenrechtswidrige Behandlung i. S. d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 AuslG drohen würde. Es ist auch nicht dargetan, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose und lebensbedrohliche Lage geraten würde, die die Feststellung eines Abschiebungshindernisses i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gebieten würde. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, ggfs. in Kabul Aufnahme zu finden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2003 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der seinen eigenen Angaben zufolge am 10.12.1959 in Schigal, Provinz Konar, Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er traf am 17.03.1981 auf dem Flughafen Frankfurt a. M. ein und ersuchte am 18.03.1981 um Asyl. Er wurde am 30.03.1981 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinem Asylantrag angehört. Hier gab er im Wesentlichen an, er habe sich vor dem Abitur Mitte 1978 den Mudjahedin angeschlossen und er sei von diesen an Waffen und Raketen ausgebildet worden. Zu einem richtigen Einsatz sei er jedoch nicht hinzugezogen worden. Seine Aufgabe habe hauptsächlich darin bestanden, Wachdienst zu leisten und als Kraftfahrer tätig zu sein. Er sei bei den Mudjahedin ein Jahr und acht Monate verblieben. Nach dem Einmarsch der russischen Besatzungstruppen hätten sie ins Gebirge fliehen müssen. Dort sei er bis Herbst 1980 verblieben, um dann ins afghanisch-pakistanische Grenzgebiet zu fliehen. Da sein Geburts- und Heimatort bombardiert worden war, sei die gesamte Familie am 06.03.1981 nach Peshawar/Pakistan geflohen. Von dort habe er seine Reise nach Deutschland vorbereitet. Seine Familie sei traditionell antikommunistisch eingestellt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 29.04.1981 den Asylantrag des Klägers ab. Selbst wenn der Kläger über einen langen Zeitraum bei den Mudjahedin gewirkt hätte, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Aktivitäten der afghanischen Regierung bekannt geworden seien. Daher brauche er eine politische Verfolgung nicht zu befürchten. Auch der Umstand, dass er sein Heimatland illegal verlassen hatte, reiche zur Begründung seines Asylanspruchs nicht aus. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 31.08.1982 (III/4 E 07410/82 0) die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Darauf hin hob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.01.1983 seinen Ablehnungsbescheid vom 29.04.1981 auf und erkannte den Kläger als Asylberechtigten i. S. d. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a. F. an. Nachdem dieser Bescheid am 26.11.1982 bestandskräftig geworden war, erteilte der Landrat des Werra-Meißner-Kreises dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart erhob gegen den Kläger und gegen dessen Bruder M. R. am 31.05.2002 Anklage mit dem Vorwurf der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Hehlerei nach §§ 260, 259 StGB in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen nach §§ 275 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52 StGB in vier Fällen, der Verbrechen des gemeinschaftlichen, teilweise versuchten, banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gem. §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, 92 a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4, 92 b Abs. 1 AuslG, §§ 25 Abs. 2, 22, 23, 53 StGB in fünf Fällen sowie des Vergehens des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gem. §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, 92 a Abs. 1 Nr. 1, 2 AuslG, §§ 25 Abs. 2, 22, 23, 53 StGB in zwei Fällen begangen zu haben. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 07.10.2002 wegen der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern in zwei versuchten und drei vollendeten Fällen sowie des Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (Az.: 5 KLs 201 Js 1180/02). Unter Berücksichtigung der vom Kläger bereits verbüßten Untersuchungshaft von 180 Tagen ist die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe von 4 Jahren am 08.04.2004 verbüßt, 2/3 am 08.12.2004 und endgültiges Haftende ist der 09.04.2006. Das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - übersandte dem Landrat des Kreises Offenbach - Ausländerbehörde mit Schreiben vom 11.12.2002 eine Kopie des Urteils des Landgerichts Stuttgarts vom 07.10.2002. Mit Schreiben vom 07.01.2003 unterrichtete die Ausländerbehörde des Landrates des Kreises Offenbach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den Sachverhalt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge leitete daraufhin am 03.02.2003 zunächst eine Prüfung ein, ob ein Widerrufsverfahren durchzuführen ist und begann nach positiver Entscheidung des Vizepräsidenten des Bundesamtes am 17.03.2003 mit dem förmlichen Widerrufsverfahren. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 30.04.2003 unterrichtet und zudem wurde ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, festzustellen, dass in seinem Falle auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 25.08.2003 Stellung. Zum einen führte er aus, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse in Afghanistan überhaupt nicht gesprochen werden könne. Die Taliban seien nicht einmal völlig entmachtet. Mit im Bunde der alten Talibankräfte sei der Führer einer großen früheren Mudjahedin-Organisation, Hekmatyar. Bei Anlegen des Maßstabes herabgesetzter Wahrscheinlichkeit könne von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr für den Kläger nicht die Rede sein. Auch die strafrechtliche Verurteilung rechtfertige den beabsichtigten Widerruf nicht. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nach Verbüßung der Freiheitsstrafe rückfällig werde. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widerrief mit Bescheid vom 04.09.2003 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 10.01.1983. Zugleich stellte es fest, dass im Falle des Klägers weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in sein Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Zudem stehe der Anerkennungsentscheidung vom 10.01.1983 nunmehr der Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG entgegen. Im Falle des Klägers könne eine Gefahr erneuter Straffälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger hat am 11.09.2003 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.02.2003 hat er diese näher begründet und geltend gemacht, dass der Kläger bis zu seiner Inhaftierung aktives Mitglied der Hezb-e-Eslami war, die unter der Leitung Hekmatyars stehe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er deswegen der Todesgefahr ausgesetzt. Der Kläger könne auch als Mitglied der Hezb-e-Eslami in Kabul keine inländische Fluchtalternative finden. Es lägen im Falle des Klägers auch die Voraussetzungen für die Anwendungen des § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG "ganz einwandfrei nicht vor". Der Kläger hat eine Bestätigung der Europaabteilung der Hezb-e-Eslami Afghanistan vorgelegt, wonach dieser seit seiner Ankunft in Deutschland 1982 auch an den Aktivitäten und Veranstaltungen der Organisation sehr aktiv beteiligt gewesen sei. Ferner hat er Kopien und beglaubigte Übersetzungen einer von der Hezb-e-Eslami ausgestellten Identitätskarte vom 11.04.1980 vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2003 aufzuheben, hilfsweise das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beiden Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Ausländerakte der Ausländerbehörde Darmstadt verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Gerichts.