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Urteil

5 E 4161/03

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0126.5E4161.03.0A
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Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Personal. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Widerrufs einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis wegen Bestehens eines so genannten "Strohmann-Verhältnisses".
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Personal. 2. Zur Rechtmäßigkeit der Widerrufs einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis wegen Bestehens eines so genannten "Strohmann-Verhältnisses". Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat die dem Kläger erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Gaststätte X in Frankfurt am Main-Zeilsheim zu Recht widerrufen. Daher ist der Kläger durch die entsprechenden Bescheide in seinen Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz rechtfertigen würden. Diese Voraussetzungen im Falle des Klägers sind erfüllt, da nachträglich Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz). Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich daraus, dass er die ihm obliegende Aufsichtspflicht gegenüber den Eheleuten A. nicht im gebotenen Maße wahrgenommen hat und dass zwischen ihm und den Eheleuten A. ein "Strohmannverhältnis" besteht. Der Kläger hat seit Erteilen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb seiner Schankwirtschaft am 09.04.1996 in grobem Maße die ihm obliegende Aufsichtspflicht gegenüber den Eheleuten A. verletzt. Bereits wenige Wochen nach Betriebsbeginn wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 22.06.1996 gegen 1.15 Uhr festgestellt, dass in der Gastwirtschaft die Sperrzeit nicht eingehalten wird. Dies führte zur Anzeige einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG gegen den Kläger, da er als Konzessionär der Gaststätte erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen habe, indem er die Leitung der Gaststätte einer dritten Person, nämlich Frau A., übertragen habe, die ihrerseits nicht über eine entsprechende Konzession verfügt. Gegenüber Frau A. wurde eine Ordnungswidrigkeitsanzeige wegen Verstoßes gegen Sperrzeitvorschriften eingeleitet, da die Gaststätte am 22.06.1996 auch noch zum Zeitpunkt einer zweiten Kontrolle gegen 1.55 Uhr betrieben wurde. Diese Vorfälle nahm die Beklagte zum Anlass, den Kläger mit Schreiben vom 10.07.1996 auf seine gaststättenrechtlichen Pflichten hinzuweisen und entsprechend abzumahnen (Bl. 45 d. BA.). In der Folgezeit ist es immer wieder zu Sperrzeitverstößen gekommen und es ergingen entsprechende Bußgeldbescheide gegenüber Frau A.. Dem entsprechend wurde der Kläger erneut mit Schreiben vom 04.08.2000 abgemahnt und es wurde ihm zugleich die Verhängung eines Zwangsgelds angedroht. Doch auch danach ist es am 21.06.2001 und am 25.06.2001 zu weiteren Sperrzeitverstößen gekommen. Die vor Ort tätigen Beamten stellten zudem fest, dass aus dem Gaststättenraum "sehr laute Stimmen" bzw. "lautes Schreien" zu vernehmen war, wobei es bei dem letzten Vorfall auch zu tätlichen Angriffen auf einen Polizisten kam, die den Einsatz von Pfefferspray gegenüber dem Angreifen, einem Gast der Gaststätte, erforderlich machten. Aus de im Einzelnen in der Behördenakte dokumentierten Sperrzeitverstößen und sonstigen zum Teil strafrechtlich relevanten Vorkommnissen in den Betriebsräumen der vom Kläger betriebenen Gaststätte folgt, dass dieser trotz behördlicher Abmahnungen die ihm obliegende Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen hat. Der Kläger hat nämlich trotz Kenntnis von den festgestellten Missständen die objektiv erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht getroffen und daher seine Aufsichtspflicht verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1975 - 1 C 44.74, BVerwGE 49, 160 = NJW 1976, 986). Im übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch über die von den Eheleuten A. oder der Frau A. begangenen Rechtsverstößen Kenntnis hatte. Frau A. ist die Schwester des Klägers. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass zwischen ihr und dem Kläger ein regelmäßiger Informationsaustausch über den Betrieb der Gaststätte stattgefunden hat und auch weiterhin stattfindet. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers folgt zudem daraus, dass zwischen ihm und Frau A. ein sogenanntes "Strohmann-Verhältnis" besteht. Ein solches Verhältnis ist nach allgemeinem Verständnis gegeben, wenn zur Täuschung über die tatsächlichen Verhältnisse vom eigentlichen Gaststättenbetreiber eine andere Person gegenüber der Erlaubnisbehörde als Betreiber vorgeschoben wird. Kennzeichnend hierfür ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes, namentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem Namen abgewickelt werden und ihn rechtlich binden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2003 - 6 C 10.03, Gewerbearchiv 2003, S. 482 m.w.N. zur vorausgegangen Rechtsprechung des BVerwG zum sogenannten Strohmann-Verhältnis). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Aus den im Einzelnen in der Behördenakte dokumentierten Erkenntnissen ergibt sich, dass die für den Kläger konzessionierte Gaststätte tatsächlich von Frau A. geführt wird. Ein entsprechender Anhaltspunkt hierfür liegt bereits darin, dass ursprünglich Frau A. für die streitgegenständliche Gaststätte eine gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragt hatte. Darüber hinaus ist in der Behördenakte in vielfacher Hinsicht dokumentiert, dass der Kläger in der auf seinen Namen laufenden Gaststätte niemals angetroffen wurde. Vielmehr waren stets die Eheleute A. oder Frau A. zugegen und mit der Betriebsführung befasst. Es spricht daher alles dafür, dass tatsächliche Betreiberin der Gaststätte Frau A. ist. Somit liegt eine Umgehung gaststättenrechtlicher Vorschriften vor, da über die wahre Intentität des Betreibers der Gaststätte getäuscht wird. Dies ist ein Grund, der auch die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers als Erlaubnisinhaber rechtfertigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einem "Strohmannverhältnis" den Gefahren, die von einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung für die Allgemeinheit und die Beschäftigten ausgehen, nur dadurch begegnet werden kann, dass der Strohmann durch eine Untersagungsverfügung daran gehindert wird, an der Aufrechterhaltung der betreffenden Gewerbeausübung mitzuwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 3.81 Gewerbearchiv 1982, S. 334; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.07.2003, a.a.O. sowie OVG Münster, Urt. v. 30.07.1991 - 4 A 699/90, NVwZ- RR. 1992, 415). Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz setzt ferner voraus, dass er sein Gewerbe in Zukunft nicht ordnungsgemäß betreiben wird. Dem entsprechend darf die Zulassung zum Beruf nicht schon allein deshalb entzogen werden, weil das Gewerbe in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen - also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - wahrscheinlich auch weiterhin nicht Willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1975, a.a.O.). Zwar ist nach der seit dem 01.08.2001 geltenden neuen Verordnung über die Sperrzeit für das Stadtgebiet von Frankfurt am Main die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften auf den Zeitraum von 5.00 - 6.00 Uhr morgens beschränkt. Im Hinblick darauf ist es daher eher unwahrscheinlich, dass in der Gaststätte des Klägers erneut Verstöße gegen die Sperrzeitverordnung stattfinden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, für die Zukunft von einer Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Zwar mag insoweit kein dringendes Bedürfnis mehr bestehen, der ihm obliegenden Aufsichtspflicht nachzukommen. Jedoch konnten Beklagte und Widerspruchsbehörde nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles auch für die Zukunft davon auszugehen, dass der Kläger nicht gewillt ist, das Strohmannverhältnis aufzulösen und den Betrieb in eigener Verantwortung zu führen. Daher lagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Voraussetzungen vor, um gemäß § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz die dem Kläger erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen. Die in der Verwaltungsverfügung vom 23.07.2002 enthaltene Anordnung der Schließung des Gaststättenbetriebes und die Androhung der amtlichen Schließung der Betriebsräume durch Versieglung und Verplombung sind ebenfalls rechtmäßig. Die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Grundverfügung sowie die Festsetzung von Kosten für das Widerspruchsverfahren begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind vom Kläger auch nicht substantiiert angegriffen worden. Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 09.04.1996 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft X in Frankfurt am Main, B-Str. 11. Die Betriebsführung hatte der Kläger im Wesentlichen den Eheleuten T. und P. A. überlassen. Frau T. A. hatte zunächst 1996 die Gaststättenkonzession für die klägerische Schankwirtschaft beantragt. Diesen Antrag nahm sie jedoch zurück, nachdem die Beklagte dessen Ablehnung ankündigte, da im Jahre 1994 ihr gegenüber ein gaststättenrechtlicher Widerruf des Magistrats der Stadt Hattersheim wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit erging. Der Kläger ist der Bruder von Frau T. A.. Seit Beginn der Betriebsführung kam es immer wieder zu Unregelmäßigkeiten. So wurden in der Zeit vom 27.09.1995 bis 21.06.2001 insgesamt 12 Sperrzeitverstöße festgestellt. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, den Kläger mit Schreiben vom 10.07.1996, 04.08.2000 und 03.07.2001 abzumahnen und ihn auf seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem Personal hinzuweisen. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger auf, den Eheleuten A. die Betriebsführung zu entziehen, da diese sich aufgrund der festgestellten Gesetzesverstöße als unzuverlässig erwiesen hätten. Die beiden letzten Abmahnungen wurden zudem mit einer Zwangsgeldandrohung versehen. In dem Abmahnungsschreiben vom 03.07.2001 wurde der Kläger zugleich darauf hingewiesen, das beabsichtigt sei, die ihm erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Schließlich hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.02.2002 zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis an. Auch nach Ergehen dieses Anhörungsschreiben wurde bei insgesamt 9 Kontrollen festgestellt, dass der Kläger in der Gaststätte nicht anzutreffen war. Vielmehr waren dort die Eheleute A. oder einer von beiden vor Ort. Mit Verwaltungsverfügung vom 23.07.2002 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte Gaststättenerlaubnis vom 09.04.1996. Zugleich ordnete sie die Schließung des Gaststättenbetriebes an und setzte hierfür dem Kläger eine Frist von 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zum Schließen der Gaststätte nicht fristgemäß nachkommt, wurde deren amtliche Schließung durch Versiegelung und Verplombung angedroht und es wurden eventuell anfallende Vollstreckungskosten in Höhe von 150,- € veranschlagt. Schließlich wurden für den Widerrufsbescheid Verwaltungskosten in Höhe von 923,62 € festgesetzt. Im Einzelnen wird zur Begründung ausgeführt, dass sich die Eheleute A. als unzuverlässig erwiesen hätten. Dass der Kläger über Jahre hinweg unzuverlässiges Personal eingesetzt habe, rechtfertige die Annahme, dass er selbst gewerberechtlich unzuverlässig sei. Der Aufforderung, sich von dem Ehepaar A. zu trennen, habe er keine Folge geleistet. Im übrigen spreche vieles dafür, dass der Kläger lediglich als Strohmann für die Eheleute A. in Erscheinung getreten sei. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles sei es daher sach- und ermessensgerecht, die dem Kläger erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Sein bisher gezeigtes Verhalten lasse eine positive Zukunftsprognose nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung der Verwaltungsverfügung vom 23.07.2002 verwiesen. Den am 31.07.2002 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 zurück. Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens wurden Kosten in Höhe von 432,- € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Der Kläger hat am 26.08.2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe die Aufsichtspflicht bezüglich seiner Gaststätte nicht verletzt und er habe auch nicht geduldet, dass es in seiner Gaststätte regelmäßig zu erheblichen Rechtsverstößen bis hin zu Körperverletzungen von Gästen gekommen ist. Die Eheleute A. seien auch nicht "Strohmänner". Die Gaststätte werde auf Namen und Rechnung des Klägers geführt. Es sei zutreffend, dass er in der Gaststätte selten anwesend sei. Aus diesem Grunde habe er jedoch für seine Schwester T. A. eine Stellvertreterkonzession beantragt, um insoweit bestehende formale Bedenken auszuräumen. Ein Anlass, sich von den Eheleuten A. zu trennen, bestehe nicht. Insbesondere könnten die in der Vergangenheit erfolgten Verstöße gegen die Sperrzeitverordnung den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht begründen. Entsprechende Verstöße seien seit längerer Zeit nicht mehr erfolgt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in Frankfurt am Main inzwischen eine Sperrzeit nur noch von 5.00 bis 6.00 Uhr morgens bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 26.08.2003 und auf das schriftsätzliche Vorbringen vom 21.01.2004 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Verwaltungsverfügung der Beklagten vom 23.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.08.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.