Beschluss
5 G 639/03 (3)
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0407.5G639.03.3.0A
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer polizeirechtlichen Verfügung, mit der einem Angehörigen der "Hütchenspieler-Szene" untersagen worden ist, am "Hütchenspiel" mitzuwirken.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer polizeirechtlichen Verfügung, mit der einem Angehörigen der "Hütchenspieler-Szene" untersagen worden ist, am "Hütchenspiel" mitzuwirken. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250 EUR festgesetzt. Der sinngemäß dahingehend zu verstehende Antrag vom 12.02.2003, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.11.2002 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.11.2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nummer 3 und 4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darstellt, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.11.2002, deren sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet worden ist, keine ernstlichen Zweifel. Es überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der dem Antragsteller gegenüber erlassenen Verbotsverfügung. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller gemäß §§ 1, 2, 6 und 11 HSOG ein Mitwirkungs- und Betätigungsverbot zum Zwecke des "Hütchenspielens" für die Straßen- und Gehwegflächen in einem durch entsprechenden Plan näher bezeichneten Bereich der Frankfurter Innenstadt angeordnet. Danach ist es dem Antragsteller untersagt, beim "Hütchenspiel" als Mitspieler oder Spieler mitzuwirken oder sich als Anreißer bzw. Warner zu betätigen. Des weiteren ist dem Antragsteller untersagt worden, Utensilien mitzuführen, die geeignet sind, das "Hütchenspiel" durchzuführen. Zudem wurde dem Antragsteller auferlegt, die Anwesenheit bei Hütchenspielergruppierungen zu vermeiden bzw. diese ohne schuldhaftes Verzögern zu passieren. Befristet wurde dieses Mitwirkungs- und Betätigungsverbot bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung. Diese erfolgte am 12.11.2002. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Antragsteller gemäß §§ 48, 50, 53 HSOG ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht. Zutreffend ist die gegenüber dem Antragsteller erlassene Verfügung auf § 11 HSOG gestützt. Nach dieser Vorschrift können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht aufgrund nachfolgender Vorschriften besondere Befugnisse der zuständigen Behörden bestehen. Die Verfügung vom 07.11.2002 dient der Abwehr einer konkreten Gefahr. Im Falle des Antragstellers besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch dessen Verhalten ohne Erlass der im vorliegenden Verfahren in Streit stehenden Verfügung in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung eintreten würde. Eine solche Gefahr liegt darin begründet, dass nach den in der Behördenakte befindlichen Erkenntnissen über den Antragsteller davon auszugehen ist, dieser werde in dem von der Verfügung erfassten Zeitraum von sechs Monaten in dem durch entsprechenden Plan näher gekennzeichneten Gebiet strafbare Handlungen begehen. Der Antragsteller gehört, wie sich aus dem Behördenvorgang entnehmen lässt, seit Mitte der achtziger Jahre der so genannten "Hütchenspielerszene" an und übte dieses Spiel regelmäßig überwiegend im Frankfurter Bahnhofsgebiet aus. Zuletzt wurde er ausweislich der Behördenakte durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.1996 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter und gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt (79 Js 14060.8/96-97Ds 1057). Allein in dem vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 07.11.2002 liegenden Zeitraum des Jahres 2002 liegen bezogen auf den Antragsteller insgesamt 16 Anhaltemeldungen des 4. Polizeireviers in Frankfurt am Main vor. Danach war der Antragsteller einmal, nämlich am 21.03.2002, als Spieler des "Hütchenspiels" tätig. Insgesamt acht mal trat er als Mitspieler auf (07.03., 11.03., 07.09., 14.09., 15.09., 17.09., 20.09., 21.09.2002). Einmal betätigte er sich als Warner, nämlich am 30.01.2002 und insgesamt sieben mal hielt er sich in einer Gruppe von "Hütchenspielern" auf (09.01., 16.02., 02.03., 16.03., 29.03., 01.04., 16.09.2002). Ferner war er am 07.09. und zudem am 14. und 15.09. als Anreißer tätig. In elf dieser Fälle wurde gegenüber dem Antragsteller jeweils ein mündlicher Platzverweis gemäß § 31 HSOG erteilt. Diese sind vom Antragsteller, soweit ersichtlich, mit einem Rechtsbehelf nicht angegriffen worden. Allerdings lässt sich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, in welcher Art und Weise teilweise unter direkter Beteiligung des Antragstellers an den genannten Tagen das "Hütchenspiel" gespielt wurde. Nach der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des BGH vom 11.01.1989 (2 StR 461/88, NJW 1989, S. 919) hängt die rechtliche Einordnung des "Hütchenspiels" als Geschicklichkeits- oder aber als verbotenes Glückspiel im Sinne des § 284 StGB maßgeblich von den Verhältnissen ab, unter denen es gespielt wird. Der BGH führt zu den Variationsmöglichkeiten aus: "Die einzelnen Spielvorgänge können so ablaufen, daß an die Konzentrations- und Merkfähigkeit des Mitspielers erfüllbare Anforderungen gestellt werden. Das trifft zu, wenn die benutzten 'Hütchen' relativ langsam bewegt werden, sei es, weil der 'Spielmacher' dem Mitspieler bewusst eine erhöhte Gewinnchance bieten will, sei es, weil Form oder Größe der 'Hütchen', vor allem aber sein eigener Geschicklichkeitsgrad schnelleres Bewegen verhindert. Umgekehrt ist ein über besondere Fingerfertigkeit verfügender Veranstalter in der Lage, die Schiebe- und Wechselakte derart schnell vorzunehmen, daß - jedenfalls ein durchschnittlicher - Mitspieler keine Gewinnaussichten hat. In solchen Fällen wirkt sich verstärkt die an sich schon bei jedem 'Hütchenspiel' gegebene Unterschiedlichkeit bezüglich der gegenseitigen Spielleistungen aus. (...) Auch ist zu berücksichtigen, daß es der 'Spielmacher' in der Hand hat, die Dauer des Spiels zu bestimmen. Je länger er dessen Ende hinauszögert, desto ungünstiger wird die Position des Mitspielers. Diese Eigenarten des 'Hütchenspiels' stehen seiner generellen Einordnung in die Kategorie der Geschicklichkeitsspiele entgegen." Die dem Beschluss des BGH zugrunde liegende Vorlagefrage beschränkte sich darauf, die Strafbarkeit des Hütchenspiels mit Blick auf § 284 StGB zu bewerten. Darüber hinaus kann jedoch in der Durchführung des '"Hütchenspieles" ein strafbarer Betrug gemäß § 263 StGB gesehen werden. Insbesondere ist dies der Fall, wenn von einer langsamen zu einer schnellen Spielweise gewechselt wird. Hierzu hat das LG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 29.12.1992 (5/6 Qs 48/92, NJW 1993, S. 945) ausgeführt: "In der Praxis ist jedoch offenbar eine dritte Variante des 'Hütchenspiels' die Regel: Der Veranstalter spielt zunächst mit in seine Absicht eingeweihten so genannten 'Anreißern'. Solange sich kein zahlungswilliges Opfer findet, wird langsam gespielt und gegenüber den Umstehenden der zutreffende Eindruck erweckt, daß ein durchschnittlicher Beobachter bei hoher Konzentration die Lage der Kugel zutreffend angeben kann (Geschicklichkeitsspiel). Erst wenn sich ein Opfer gefunden und dies genügend Geld gesetzt hat, wird die Spielgeschwindigkeit - möglichst unauffällig - so stark erhöht, da nicht länger ein Geschicklichkeitsspiel, sondern allenfalls ein Glücksspiel vorliegt. Ein solches Vorgehen ist als Betrug zu werten: Dem Opfer wird vorgespiegelt, er nehme an einem langsam gespielten 'Hütchenspiel' (also einem Geschicklichkeitsspiel) teil; nachdem es seinen Einsatz aus der Hand gegeben hat, wird jedoch, wie beabsichtigt, so schnell gespielt, daß das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen ist." Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen gegen die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde in dem von der Verfügung erfassten Zeitraum als "Hütchenspieler" gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen, keine durchgreifenden Bedenken. Es liegen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller auf den Straßen des im Plan näher bezeichneten Gebiets des Frankfurter Bahnhofsviertels gemeinsam mit anderen das "Hütchenspiel" als rechtlich unbedenkliches Geschicklichkeitsspiel anbieten würde (vgl. dazu auch die in der Verfügung der Antragsgegnerin in Bezug genommene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.08.1993 [14 TH 696/93]). Es ist dem Gericht von Amts wegen bekannt, dass sich im Frankfurter Bahnhofsviertel schon seit Jahren eine so genannte "Hütchenspielerszene" angesiedelt hat, die in professioneller Weise das "Hütchenspiel" mit der Absicht der Täuschung von Opfern anbietet (vgl. dazu bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01.1993 - V/3 E 1210/90, NVwZ 1994, S. 720 zur Rechtmäßigkeit der polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme eines "Hütchenspielers"). Dieser Einschätzung ist auch der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. In seinem Widerspruchsschreiben vom 25.11.2002 trägt er lediglich unter Bezugnahme auf die bereits zitierten Entscheidungen des BGH und des LG Frankfurt am Main pauschal vor, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung das "Hütchenspiel" per se keine strafbare Handlung darstelle. Darüber hinaus ließen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.11.2002 genannten Handlungen des Antragstellers nicht erkennen, ob es sich bei dem "Hütchenspiel" überhaupt um strafbare Handlungen gehandelt habe. Diese pauschale Begründung vermag die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 07.11.2002 nicht in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat nicht einmal ansatzweise substantiiert behauptet, dass er das Hütchenspiel ausschließlich als strafrechtlich irrelevantes Geschicklichkeitsspiel anbiete und spiele. Daher bestehen an der der streitgegenständlichen Verfügung zugrundeliegenden Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin, dass auf der Grundlage gesammelter Erfahrungen sowie objektiver Anhaltspunkte davon auszugehen sei, der Antragsteller werde in strafrechtlich relevanter Weise in dem von der Verfügung erfassten Zeitraum gegen Strafvorschriften verstoßen, keine durchgreifenden Zweifel. Die Verfügung vom 07.11.2002 ist auch hinreichend bestimmt. Aus dem der Verfügung beigefügten Plan lässt sich eindeutig entnehmen, in welchem Bereich des Frankfurter Bahnhofsviertels dem Antragsteller eine Mitwirkung am "Hütchenspiel" untersagt ist. Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt, soweit dem Antragsteller untersagt wird, Utensilien mitzuführen, "die geeignet sind, das 'Hütchenspiel' durchzuführen". Da für dieses Spiel lediglich mehrere Hütchen und ein rollender Gegenstand benötigt werden, ist eindeutig bezeichnet, welche Gegenstände der Antragsteller nicht mit sich führen darf. Die Maßnahme ist auch erforderlich, um die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr zu beseitigen. Es ist für das Gericht nicht erkennbar und vom Antragsteller selbst auch nicht behauptet worden, dass weniger einschränkende Maßnahmen als das ihm auferlegte Mitwirkungs- und Betätigungsverbot in Betracht kämen, um in effektiver Weise die von ihm ausgehende Gefahr zu beseitigen. Die Maßnahme ist auch geeignet. Zwar lässt der Antragsteller vortragen, dass das "Hütchenspiel" grundsätzlich nicht örtlich gebunden sei und dass sich infolge des dem Antragsteller auferlegten Mitwirkungs- und Betätigungsverbots die Tatorte allenfalls verlagern würden. Zwar ist eine solche Verlagerung nicht von vornherein auszuschließen. Auf der anderen Seite liegen jedoch langjährige polizeiliche Erkenntnisse vor, dass gerade in dem von der Verfügung erfassten Gebiet des Frankfurter Bahnhofviertels in umfangreichem Maße das "Hütchenspiel" angeboten und gespielt wurde und wird. Im übrigen lässt die Möglichkeit der Verlagerung einer bestimmten Szene die rechtliche Zulässigkeit eines auf einen bestimmten Bereich beschränkten Mitwirkungs- und Betätigungsverbots unberührt. Das dem Antragsteller auferlegte Mitwirkungs- und Betätigungsverbot ist auch im übrigen verhältnismäßig. Er wird nicht unverhältnismäßig in seinen Freiheits- und Bewegungsrechten eingeschränkt. Insbesondere ist es ihm möglich, ungehindert seine Wohnung, die in dem im Plan näher bezeichneten Gebiet liegt, aufzusuchen bzw. zu verlassen. Dem Antragsteller ist es auch ungehindert möglich, geschäftliche Besorgungen bzw. Besuche in dem näher bezeichneten Gebiet vorzunehmen. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, dass die streitgegenständliche Verfügung im übrigen an einem Ermessensfehler leiden würde. Auch gegen die in der Verfügung vom 07.11.2002 enthaltene Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese ist zutreffend auf § 53 HSOG gestützt. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist im Hinblick auf den Zwangsgeldrahmen des § 50 Abs. 1 HSOG rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Da mit dem vorliegenden Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird, hat das Gericht den vollen Regelstreitwert in Ansatz gebracht. Die Zwangsgeldandrohung wurde mit einem viertel des angedrohten Betrags in Ansatz gebracht.