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Beschluss

5 G 1239/03

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0319.5G1239.03.0A
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit eines gegenüber der kurdischen Organisation YEK/KOM ausgesprochenen Versammlungsverbots wegen Unterstützung der verbotenen PKK bzw. FEYKA-Kurdistan.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit eines gegenüber der kurdischen Organisation YEK/KOM ausgesprochenen Versammlungsverbots wegen Unterstützung der verbotenen PKK bzw. FEYKA-Kurdistan. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.03.2003 gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt a. M. vom 17.03.2003, mit der die von der Antragstellerin für den 22.03.2003 angemeldete Demonstration sowie Ersatzveranstaltungen verboten worden sind, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO), jedoch nicht begründet. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darstellt, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.03.2003, deren sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet worden ist, keine ernstlichen Zweifel. Es überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung. Die Voraussetzungen für ein Verbot der von der Antragstellerin geplanten Versammlung am 22.03.2003 gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz liegen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, "wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist". Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.05.1985 (1 BvR 233, 341/81, BVerfGE 69, 315 ff.) ausgeführt, dass das Verbot oder die Auflösung einer Versammlung nur als letztmögliches Mittel, als ultima ratio, in Betracht kommen kann, sofern das mildere Mittel einer Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (S. 353). Darüber hinaus heißt es in der Entscheidung, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz nur dann angenommen und dementsprechend ein Versammlungsverbot ausgesprochen werden kann, wenn im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gefahrenprognose bestimmte Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten die berechtigte Annahme begründen, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten würde. Der bloße Verdacht oder die Vermutung des Eintritts einer solchen Gefährdung reichen demnach nicht aus (S. 353 ff.). Legt man diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstab dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde, so erweist sich das von der Antragsgegnerin ausgesprochene und an die Antragstellerin gerichtete Versammlungsverbot als rechtmäßig. Es liegen nämlich hinreichende und gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin eine Nachfolgeorganisation der mit Erlass vom 22.11.1993 vom Bundesministerium des Inneren verbotenen "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) bzw. der gleichfalls verbotenen Teilorganisation "Nationale Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK) sowie der gleichfalls verbotenen "Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigung aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e. V." (FEYKA-Kurdistan) ist und die Tätigkeiten der Antragstellerin ein gemäß § 20 Vereinsgesetz strafrechtlich relevanter Verstoß gegen das Vereinsverbot darstellt. Dies bezieht sich auch auf die von der Antragstellerin für den 22.03.2003 in Frankfurt a. M. angemeldete Newroz-Demonstration. Aufgrund der dem Gericht von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenunterlagen, die die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eingesehen hat, ergibt sich nämlich, dass auch die für den 22.03.2003 geplante Demonstrationen einen eindeutigen Bezug zur verbotenen PKK/HADEK hat. Dass die Antragstellerin in das Organisationsgefüge der Kurdischen Demokratischen Volksunion (YDK), wie sich aus dem in den Behördenunterlagen befindlichen Organigramm ergibt, das vom Bundeskriminalamt nach dem Sachstand März 2001 erstellt worden ist, eingebunden ist, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert bestritten. Bei der YDK handelt es sich um eine Umbenennung der früheren ERNK, die vom Vereinsverbot des Bundesministeriums des Inneren vom 22.11.1993 erfasst ist. Jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sachstand und unter Berücksichtigung der Kriterien, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.02.1998 (3 StR 390/97) aufgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Umbenennung der ERNK in YDK keine Neugründung einer Organisation darstellt. Somit ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in das Organisationsgefüge der YDK eingebunden ist, deren Tätigkeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der genannten Verbotsverfügung erfasst ist. Dass es sich bei der Antragstellerin um eine von der verbotenen PKK/HADEK gesteuerte Organisation handelt, ergibt sich jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überzeugend aus dem ausführlichen Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 30.07.2001 (ST 24-061060/97), der sich in der Behördenakte befindet und von dem die Vertreterin der Antragstellerin durch Akteneinsicht Kenntnis genommen hat. Danach wurde die Antragstellerin im Juli 1994 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter dem Aktenzeichen VR 2799 angemeldet. Seit dem 01.09.1999 ist der Sitz der Antragstellerin in Düsseldorf. Nach Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Nachfolgeorganisation der vom Vereinsverbot des Bundesministeriums des Inneren vom 22.11.1993 erfassten Teilorganisation der ..., der FEYKA Kurdistan. Zum einen ist die Organisationsstruktur der Antragstellerin der der verbotenen FEYKA Kurdistan nachgebildet. Zum anderen besteht zumindest eine partielle personelle Identität. So wurde im Juli 1995 XXX, der in den Jahren 1984 und 1985 Vorstandsmitglied der FEYKA Kurdistan war, zum 2. Vorsitzenden der YEK-KOM gewählt. Seit dem 24.06.1998 ist Demir als Vorstandsvorsitzender der YEK-KOM beim Vereinsregister des AG Bochum eingetragen (S. 2 des BKA-Berichts v. 30.07.2001). Darüber hinaus liegen hinreichende Erkenntnisse dafür vor, dass in den zurück liegenden Jahren regelmäßige Treffen zwischen dem Vorstand der Antragstellerin und der Europaführung der PKK stattgefunden haben (S. 7 des BKA-Berichts). Dementsprechend sind hinreichende Anhaltspunkte für eine enge Bindung der Antragstellerin an die PKK, insbesondere an deren Europaführung, gegeben. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse darüber vor, dass die Antragstellerin von der Europaführung der PKK beauftragt ist, Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen. Hierbei gebe die Europaführung der PKK Daten und Themen der Veranstaltungen vor und die Antragstellerin trete dann als offizieller Veranstalter auf (Seite 10 BKA-Bericht). Die konkrete Durchführung von Veranstaltungen unterliegt der Kontrolle durch die PKK-Europaführung. So müssen nach vorliegenden Erkenntnissen anfallende Kosten für von der Antragstellerin durchgeführte Veranstaltungen, wie zum Beispiel Saalmieten, von der PKK Europaführung genehmigt werden (S. 11 BKA-Berichts). Es besteht eine Rechenschaft- bzw. Berichtspflicht der Antragstellerin gegenüber der PKK-Europaführung (S. 12 BKA-Berichts). Die Anberaumung von Veranstaltungen wird zunächst mit der Leitung der PKK abgestimmt (S. 13 BKA-Bericht). Somit lassen bereits diese Erkenntnisse darauf schließen, dass die Bewertung des BKA, es bestehe eine "strukturelle Verknüpfung der PKK und YEK-KOM" sachlich gerechtfertigt ist. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts mit der im Anschluss an den im Januar 2002 abgehaltenen 7. Parteikongress der PKK eingeleiteten Umstrukturierung der kurdischen Vereine. In deren Gefolge wurde besonderes Gewicht darauf gelegt, nach außen die Tätigkeiten der kurdischen Vereine von denen der PKK abzugrenzen. So nahm beispielsweise Osman Öcalan im Namen des Präsidialrates der PKK telefonisch an dem Kongress der YEK-KOM teil, der am 17.06.2001 in Dortmund mit einer Teilnehmerzahl von 8.000 Personen durchgeführt wurde. Darüber hinaus war die Antragstellerin in die im Mai 2001 auf Weisung des PKK-Präsidialrats eingeleitete europaweite Kampagne zur Offenlegung der kurdischen Identität eingebunden. Mit dieser so genannten Identitätskampagne wurden kurdische Volkszugehörige aus der Türkei aufgefordert, von der Antragstellerin entworfene Selbstbezichtigungsschreiben mit dem Titel "Auch ich bin ein PKKler" zu unterschreiben. Nach Erkenntnissen des BKA lagen bis zum Juli 2001 etwa 28.000 solcher Selbstbezichtigungsschreiben vor (S. 22 f. des BKA-Berichts vom 30.07.2001). Schließlich gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass durch die Antragstellerin PKK-Kader und deren Gerichtsverfahren betreut werden. Das Bundeskriminalamt kommt in seinem Bericht vom 30.07.2001 unter anderem zu der Bewertung, dass die Antragstellerin Nachfolgeorganisation der FEYKA-Kurdistan ist, Veranstaltungen für und im Auftrag der PKK organisiert, rechenschaftspflichtig gegenüber der PKK und Befehlsempfänger der PKK ist, als Anmelder für die PKK-Veranstaltungen fungiert, sowohl Mitglieder- als auch Identitätskampagnen durchführt, PKK-Kader und deren Gerichtsverfahren betreut. Es liegen für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, diese Bewertung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich ihrer fachlichen Richtigkeit in Frage zu stellen. Im übrigen ist auch die Antragstellerin dieser Bewertung nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.03.2003 nach erfolgter Einsichtnahme in die Behördenakte selbst vorgetragen, dass "die sich aus den Behördenakten entnehmbare "Nähe" der YEK-KOM zur PKK/HADEK (...) nichts Neues" ist. Im Hinblick auf die vorliegende Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des vom Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Abteilung Staatsschutz, mit Schreiben vom 13.03.2003 zu den Behördenakten gereichten mehrseitigen Schreibens betreffend den Demonstrationszug vom 22.03.2003 in Frankfurt am Main, in dem detaillierte Anweisungen zur Organisation der Versammlung vorgegeben werden, ist davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Versammlung um eine von der PKK gesteuerte Veranstaltung handelt. Dementsprechend teilt das erkennende Gericht die Bewertung der Antragsgegnerin, dass bereits die Organisation und beabsichtigte Durchführung der von der Antragstellerin für den 22.03.2003 angemeldeten Versammlung gegen das vom Bundesministerium des Inneren gegenüber der PKK und ihren Unterorganisationen erlassene Vereinsverbot vom 22.11.1993 verstößt. Daher ist es auch rechtlich unerheblich, ob im Rahmen der Veranstaltung für die verbotene PKK und ihre Unterorganisationen sowie deren Ziele geworben würde. Allerdings lässt sich den Vorbereitungsunterlagen entnehmen, dass mit der Veranstaltung auch eine Werbung für die Ziele der verbotenen PKK-HADEK und deren Unterorganisationen beabsichtigt ist. Unter den genannten Umständen scheidet daher auch das mildere Mittel einer Auflagenerteilung zur Durchführung der angemeldeten Demonstration aus, da bereits die Organisation und Durchführung der angemeldeten Demonstration gegen das Vereinsverbot verstößt. Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass im Hinblick auf das ursprüngliche Verhalten der Antragsgegnerin ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden wäre, dass jedenfalls ein Verbot der Versammlung unterbleibt. Zwar ist zutreffend, dass die Antragsgegnerin nach Eingang der Anmeldung zunächst nicht die Absicht hatte, die Versammlung zu verbieten. Vielmehr wurde in einem Kooperationsgespräch am 25.02.2003 über die Modalitäten und gegebenenfalls zu erteilende Auflagen in Anknüpfung an die Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.09.1999 zu einer für den 09.10.1999 angemeldeten und dann auch durchgeführten Demonstration gesprochen. Im Hinblick auf den Ausgang dieses Kooperationsgesprächs kann jedoch die Antragstellerin nicht beanspruchen, von einem Versammlungsverbot verschont zu bleiben. Es bleibt der Behörde unbenommen, insbesondere bei Vorliegen neuer Erkenntnisse, die der Versammlungsbehörde nach dem Kooperationsgespräch zur Kenntnis gebracht worden sind, sich dazu zu entschließen, die von der Antragstellerin angemeldete Demonstration zu verbieten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG.