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Urteil

5 E 561/99

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0131.5E561.99.0A
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Leitsätze
Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer besseren Einzelnote in einem bestimmten Fach in einem Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10. Zur Anfechtung einer Einzelnote.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des ... wird insoweit aufgehoben, als eine DM 150,00 überschreitende Widerspruchsgebühr festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer besseren Einzelnote in einem bestimmten Fach in einem Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10. Zur Anfechtung einer Einzelnote. Der Widerspruchsbescheid des ... wird insoweit aufgehoben, als eine DM 150,00 überschreitende Widerspruchsgebühr festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist nicht zulässig, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zu 1) begehrt, die ihr im Abschlusszeugnis der 10 Jahrgangsstufe im Fach Arbeitslehre/Informatik erteilte Note 3 durch die Note 2 zu ersetzen. Der Klägerin mangelt es nämlich - jedenfalls zum allein entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - an dem zwingend erforderlichen Rechtschutzinteresse für ihre Klage. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 I VwGO). Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit voraus. Diese ist vorliegend gegeben, denn die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Änderung der Zeugnisnote hat, beurteilt sich nach den öffentlich-rechtlichen Regelungen des Hessischen Schulgesetzes vom 17.06.1992 (GVBl. I S. 233) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.05.1997 (GVBl. I S. 143) - HSchG - und der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - HGVO - vom 18.07.1993 (ABl. S. 670). Zwar ist die Beklagte zu 1) in einer privatrechtlichen Rechtsform organisiert. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie nicht als Hoheitsträger anzusehen ist und demgemäß auch nicht aus den im HSchG und in der HGVO enthaltenen Regelungen zur Leistungsbewertung berechtigt und verpflichtet sein kann. Denn insoweit ist die Beklagte zu 1) mit der Ausübung der Hoheitsbefugnisse durch Gesetz beliehen worden und somit trotz ihrer grundsätzlich privatrechtlichen Organisationsform als Hoheitsträger anzusehen. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Mit der Anerkennung hat sie das Recht erhalten, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (§ 173 III HSchG). Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 I VwGO). Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger oder die Klägerin den Erlass eines begünstigten Verwaltungsakts begehrt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die von der Klägerin begehrte Änderung der Zeugnisnote erfolgt in Form eines sie begünstigenden Verwaltungsakts. Jedenfalls die in einem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Zeugnisnoten enthalten die für einen Verwaltungsakt vorausgesetzte Regelung mit Außenwirkung (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1982, BVerwGE 73, S. 376, 377; VGH Kassel, Urteil v. 26. November 1973, DVBl. 1974, S. 469). Die in einem Abschlusszeugnis enthaltenen Zeugnisnoten zielen unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge ab. Denn sie stellen insoweit abschließend die Leistung des Schülers in den einzelnen Fächern fest. Jedenfalls die Zeugnisnote, die in einem nach Vollendung der zehnten Jahrgangsstufe ausgegebenen Abschlusszeugnis für das Fach Informatik enthalten ist, stellt sich nicht lediglich als eine schulinterne Maßnahme dar, sondern betrifft den Schüler auch in seiner persönlichen Rechtsstellung. Denn nach Vollendung der zehnten Jahrgangsstufe und dem damit verbundenen Abschluss der Sekundarstufe I eröffnet sich für den Schüler die Möglichkeit, von einem weiteren Schulbesuch abzusehen und in das Berufsleben einzutreten. Soweit sich diese Möglichkeit für die Klägerin potenziell gestellt hat, erlangte gerade die für das Fach Informatik erteilte Zeugnisnote im Abschlusszeugnis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Es ist naheliegend, dass die in einem Abschlusszeugnis für das Fach Informatik erteilte Note bei einer Bewerbung, sei es um einem Arbeitsplatz oder um einen berufsvorbereitenden Ausbildungsplatz, eine mitunter entscheidende Bedeutung beigemessen wird. Denn Kenntnisse im Bereich der Informationstechnologie sind mit steigender Tendenz für nahezu alle Berufe unerlässlich. Soweit die Klägerin sich für den Besuch der Oberstufe entschlossen hatte, realisierte sich die Regelungswirkung für die Klägerin in dieser Form zwar nicht. Dieser Aspekt spielt jedoch zumindest bei der nach abstrakten Kriterien vorzunehmenden Einordnung einer Maßnahme und der hieraus folgenden Frage der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage keine Rolle. Die für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis (§ 42 II VwGO) liegt vor. Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage ist gegeben, wenn der Kläger oder die Klägerin einen Anspruch auf Erlass des von ihr oder ihm begehrten Verwaltungsakts geltend machen kann. Sofern die von der Klägerin im zweiten Schulhalbjahr im Fach Informatik erbrachten Leistungen mit "gut" hätten bewertet werden müssen, stünde ihr ein Anspruch auf Erteilung der Note 2 im Zeugnis zu. Dies folgt aus den insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 73 HSchG, § 25 HGVO ). Zwar finden sich in den einschlägigen Normen keine ausdrücklichen Regelungen, die einen Anspruch vermitteln. Trotzdem kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass lediglich ein Anspruch auf Abwehr unzutreffender Bewertungen besteht. Denn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sind im Lichte der grundgesetzlichen gewährleisteten Berufsfreiheit auszulegen (Art. 12 I GG). Sehen gesetzliche Regelungen vor, dass die Leistungsbewertung im Rahmen einer Berufszugangsprüfung durch abgestufte Noten erfolgt, so stellen diese einen Eingriff in das Recht der Freiheit der Berufswahl dar (BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991, NJW 1991, S. 2005, 2007 ). Dieser Eingriff stellt sich nur dann als verhältnismäßig dar, wenn die entsprechenden gesetzlichen Regelungen dahingehend ausgelegt werden, dass der Betroffene auch einen Anspruch auf die zutreffende Bewertung hat. Der Klägerin mangelt es jedoch, jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, für ihre Verpflichtungsklage am zwingend erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung einer jeden Klage ist, dass der Kläger oder die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es insbesondere, wenn die Klage die Rechtsstellung des Klägers oder der Klägerin nicht oder nicht mehr verbessern kann. Soweit die Änderung einer Prüfungsentscheidung begehrt wird, kann die Rechtsstellung dann nicht mehr verbessert werden, wenn die Prüfungsentscheidung für die weitere berufliche Laufbahn des Klägers oder der Klägerin keine ausschlaggebende Bedeutung mehr entfalten kann. So hat der BayVGH entschieden, dass der einzelnen Stationsnote nach dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung keine weitere Bedeutung für das berufliche Fortkommen eines Referendars zukommt. Die Stationsnote verfolge allein den Zweck, dem Referendar aufzuzeigen, ob er das Ausbildungsziel erreicht hat. Eine andere Betrachtungsweise stehe mit der "gerichtsbekannten Praxis" bei Einstellungen nicht in Einklang (BayVGH, Urt. v. 27. September 1995, BayVBl. 1996, S. 27, 28). Allerdings hat diese Entscheidung in der Literatur keine Zustimmung gefunden (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 551 u. 842 f m. w. N.). Überwiegend werden in der Rechtsprechung demgegenüber für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Prüfungsentscheidung aber weniger strenge Anforderungen aufgestellt. Insofern wird der subjektiven Einschätzung des Betroffenen größeres Gewicht beigelegt. Erweisen sich die vom Betroffenen vorgetragenen Auswirkungen einer bestimmten Prüfungsentscheidung oder Benotung als möglich, wird das Rechtsschutzinteresse bejaht. So hat der VGH Baden-Württemberg der begehrten geringfügigen Hebung einer Abitur-Durchschnittsnote eine Bedeutung für das künftige berufliche Fortkommen beigemessen, obwohl der Betroffene bereits im fünften Semester Rechtswissenschaften studiert hatte. Er habe nämlich glaubhaft vorgetragen, zu erwägen, auch noch Medizin zu studieren (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29. Sept. 1989, SPE 470 Nr. 56, S. 61). Auf dieser Linie bewegt sich auch das BVerwG. So entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung nicht bereits mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung. Denn es lasse sich nicht ausschließen, dass die negative Prüfungsentscheidung, wenn sie denn bestehen bleibe, ungünstige Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen haben könnte (BVerwG, Urt. v. 12. April 1991, Buchholz 421.0 Nr. 286, S. 172). Auch wenn diese weniger strengen Kriterien dem Fall der Klägerin zugrunde gelegt werden, folgt hieraus nicht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihre Klage. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder während des Besuchs der Oberstufe ein Rechtsschutzinteresse für ihre Klage zur Seite stand. Jedenfalls liegt dieses nicht mehr vor, nachdem die Klägerin die Abiturprüfung am 13.06.2001 bestanden hat, ihre Leistungen in der Oberstufe im Fach Datenverarbeitung im Bereich "sehr gut" und "gut" lagen und sie schließlich ihr Studium der Internationalen Betriebswirtschaftslehre an der ... in Bad Nauheim zum Wintersemester 2001/2002 aufnehmen konnte. Unter diesen Umständen ist für das Gericht nicht erkennbar - und im übrigen von der Klägerin auch nicht substantiiert dargetan -, inwieweit sie durch die Notenvergabe im Fach Informatik im Zeugnis der Jahrgangsstufe 10, die zudem die Versetzung der Klägerin in die Oberstufe nicht gehindert hat, heute noch in ihren rechtlichen Belangen nachteilig berührt ist. Daher ist die Klage wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen. Die Klage wäre jedoch auch unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Note 2 im Zeugnis des zweiten Halbjahrs der zehnten Jahrgangsstufe 1998/1999 für das Fach Informatik bestand nicht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass einer Lehrkraft bei der Beurteilung der Frage, wie die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin zu bewerten sind, bereits auf der Tatbestandsebene ein Beurteilungsspielraum zukommt, der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist. Denn insoweit gelten die allgemein für Prüfungsentscheidungen entwickelten Grundsätze. Prüfungsentscheidungen werden durch zwei Besonderheiten geprägt. Zum einen kommen Prüfungsentscheidungen nicht isoliert zustande, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden. Dieses Bezugssystem wird durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen des jeweiligen Prüfers beeinflusst, die sich regelhaft nicht ohne Weiteres erfassen lassen. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Prüflinge im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Prüfungsentscheidungen jeglicher gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Der Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers stößt an rechtliche Grenzen, deren Einhaltung einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum ist nämlich nur insoweit anzunehmen, wie die dargestellten prüfungsspezifischen Besonderheiten dies erfordern. Insoweit sind die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, wenn die Prüferin oder der Prüfer Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (grundsätzlich: BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991, NJW 1991, S. 2005, 2006 ). Soweit die Klägerin rügt, die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Informatik sei verfahrensfehlerhaft (fehlende Information über Notenkriterien, fehlende Begründung der Bewertung ihrer mündlichen Leistungen, fehlende Aufzeichnungen über mündliche Leistungen) hätte dies nicht zum Erfolg der Verpflichtungsklage geführt. Selbst wenn man unterstellte, dass der Fachlehrer ... im Falle der Klägerin gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hatte (wofür das Gericht allerdings keine Anhaltspunkte zu sehen vermag), hätte dies nicht zu einer dem Begehren der Klägerin stattgebenden Urteil geführt. Zum einen wäre dann allenfalls eine Aufhebung der Entscheidung über das Zeugnis der Klägerin in Betracht gekommen. Zum anderen sind Verfahrensfehler unbeachtlich wenn in der Sache nicht anders hätte entschieden werden können (vgl. § 46 HVwVfG). Dies ist jedoch im Falle der Klägerin gegeben. Die Zeugnisnote könnte allerdings fehlerhaft zustande gekommen sein, sofern die Klägerin zutreffend behaupten würde, der Fachlehrer habe bei der Bewertung der mündlichen Leistungen die Bewertungsgrundlagen nur unvollständig ausgeschöpft. Werden die Bewertungsgrundlagen nur unvollständig ausgeschöpft, so erfolgt die Bewertung auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts. Dieses Vorgehen wird von dem eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht gedeckt und stellt einen gerichtlich voll überprüfbaren Beurteilungsfehler dar (BVerwG, Urt. v. 20. Sept. 1984, BVerwGE 70, S. 143, S. 145). Soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Behauptung vorträgt, der Fachlehrer habe sich keine Kenntnis von Disketteninhalten verschafft, die die Schüler während der Unterrichtszeit erstellt haben, und er habe sich auch nicht die Informatikhausaufgaben angesehen, lässt sich hieraus allerdings das Vorliegen eines solchen Beurteilungsfehlers nicht herleiten. Da mündliche Leistungen wesentlich von der Auffassungsgabe, der Fähigkeit zu spontanen Reaktionen und der Sicherheit der Darlegungen im kommunikativen Umfeld des Klassenverbands geprägt sind, ist es zur Gewinnung einer vollständigen Beurteilungsgrundlage erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sich der Fachlehrer einen unmittelbaren Eindruck vom Auftreten des Schülers oder der Schülerin verschafft. Mit der Stellung von Aufgaben, sei es, dass sie innerhalb oder außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten sind, werden hingegen regelmäßig Übungszwecke verfolgt. Sie sollen dem Schüler die Gelegenheit zu einer unbefangenen Auseinandersetzung mit dem Unterrichtsstoff ermöglichen und ihn in die Lage versetzen, die hierauf aufbauenden Anforderungen im Rahmen der mündlichen Mitarbeit oder den Klassenarbeiten erfüllen zu können. Es ist zwar denkbar, dass auch diese Aufgaben in dem einen oder anderen Fall einer Bewertung unterliegen können. Die Behauptung der Klägerin, der Fachlehrer habe bei der Bewertung ihrer mündlichen Leistungen die Bewertungsgrundlagen nur unvollständig ausgeschöpft, lässt jedoch nicht auf einen rechtlich relevanten Bewertungsfehler schließen. Auch hat der Fachlehrer - entgegen dem klägerischen Vorbringen - bei der Ermittlung der Zeugnisnote anzuwendendes Recht nicht verletzt. Soweit das Gesetz Vorgaben zur Gewichtung von Einzelleistungen in der Gesamtnote enthält, ist der Beurteilungsspielraum bei der Bildung der Gesamtnote begrenzt (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1995, SPE 470 Nr. 64, S. 92). Die Vorgaben für die Bildung der Zeugnisnote werden insbesondere durch die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses ( HGVO ) konkretisiert. Danach sind Zeugnisnoten ohne Ausweisung einer Tendenz zu bilden (§ 25 I 2 HGVO ). In der Gesamtnote machen die schriftlichen Arbeiten nur in den Fächern die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, die unter Nr. 6 a der Anlage II zur HGVO aufgezählt sind. Im übrigen sind die schriftlichen Leistungen mit etwa einem Drittel in der Gesamtnote zu gewichten, wobei der gewählten Formulierung "in etwa ein Drittel" zu entnehmen ist, dass nicht allein die Gesamtnote richtig sein soll, die rechnerisch dem Drittelprinzip am ehesten entspricht (§ 27 III S. 1 HGVO ). Da das Fach Informatik in der Aufzählung unter Nr. 6 a der Anlage II zur HGVO nicht enthalten ist, ist insoweit für die Bildung der Zeugnisnote lediglich vorgegeben, dass diese ohne Ausweisung einer Tendenz zu bilden ist und dass sich in ihr die Bewertung der schriftlichen Arbeit mit etwa einem Drittel und die Bewertung der mündlichen Mitarbeit mit etwa zwei Dritteln widerspiegeln muss. Gegen diese Bewertungsvorgaben verstößt die vorliegend vom Fachlehrer erteilte Zeugnisnote 3 nicht. Selbst wenn ausschließlich der Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt wird, also der Note 1- im Schriftlichen die Note 3 im Mündlichen an die Seite gestellt wird, folgt aus der Berechnung (2 x 3 + 1, 25) : 3 lediglich ein Durchschnittswert von 2,42. Zwar entspricht die Abrundung zu der Note 2 dem Drittelprinzip eher. Jedoch kann nicht eingewendet werden, dass die Aufrundung zu der Note 3 dem Drittelprinzip nicht mehr gerecht wird. Ein Verstoß gegen gesetzliche Bewertungsvorgaben kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Soweit die Klägerin dem Fachlehrer vorwirft, er habe ihre sehr gute schriftliche Arbeit als "Ausrutscher" bezeichnet, rechtfertigte dies nicht anzunehmen, die Zeugnisnote sei unter Verletzung des Gebots der Sachlichkeit zustande gekommen. Als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz gilt das Gebot der Sachlichkeit. Das Gebot der Sachlichkeit verpflichtet den Fachlehrer, die Leistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen. Da in die Leistungsbeurteilung allerdings die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen des Fachlehrers einfließen und dieser Umstand in Gestalt des Beurteilungsspielraums seine Anerkennung gefunden hat, lässt sich nicht ausschließen, dass die Bewertung frei von dessen Persönlichkeit erfolgt. So steht es dem Gebot der Sachlichkeit nicht entgegen, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren, etwa abwegige Äußerungen mit "Unsinn" oder inhaltsleere Ausführungen mit "Phrasen" zu kennzeichnen. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Bemerkungen auf den Verlust jeglicher emotionaler Distanz schließen lassen, so dass eine gerechte Bewertung nicht mehr gelingen kann (BVerwG, Urt. v. 20. Sept. 1984, BVerwGE 70, S. 143, S. 152). Diese Grenze ist durch die Bezeichnung der schriftlichen Arbeit der Klägerin als "Ausrutscher" nicht überschritten. Zum einen ist diese Äußerung offenbar nur ein einziges Mal gefallen und steht auch aus der Sicht der Klägerin nicht in einer Kette mit weiteren bedenklichen Vorfällen. Auch legt der Vortrag der Klägerin nahe, dass die Auseinandersetzung über die Notengebung auch von ihrer Seite erhitzt geführt worden ist. Schließlich kann der Bezeichnung der schriftlichen Arbeit als "Ausrutscher" nicht jeglicher sachlicher Bezug abgesprochen werden. Darin liegt letztlich die drastisch zum Ausdruck gebrachte Botschaft, dass die punktuell sehr gute schriftliche Leistung nicht die kontinuierlich über das gesamte Halbjahr hinweg gezeigten Schwächen in der mündlichen Mitarbeit auszugleichen vermocht hat. Aus der Bezeichnung der schriftlichen Arbeit als "Ausrutscher" lässt sich demnach keine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit herleiten. Da weitere Anhaltspunkte für Beurteilungsfehler nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind, hat der Fachlehrer die Bewertung der Leistungen der Klägerin mit der Zeugnisnote 3 nicht unter Überschreitung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums vorgenommen. Ein Anspruch der Klägerin auf die Bewertung ihrer Leistungen mit der Zeugnisnote 2 bestünde daher nicht. Auch der von der Klägerin im Verlauf des Klageverfahrens erstmals mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.08.2001 erfolgte Hinweis auf eine bei ihr festgestellte Mittelohrschwerhörigkeit hätte der Klage nicht zum Erfolg verholfen. Dem von ihr vorgelegten Arztbericht der ... vom 01.11.2000 lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass sie bereits im Schuljahr 1998/99 mit manifesten Hörproblemen belastet war. Dieser Bericht ist auch nicht ansatzweise geeignet, der Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum eine nachträgliche erkannte Prüfungsunfähigkeit zu attestieren. Hätte die Klägerin seinerzeit tatsächlich unter starken Hörproblemen gelitten, die es ihr verunmöglichten, am Unterricht kommunikativ teilzunehmen, dann hätte sie dies zeitnah dem unterrichtenden Fachlehrer oder der Schulleitung mitteilen müssen. Der vorgelegten Schülerakte lässt sich eine entsprechende Mitteilung nicht entnehmen. Im übrigen hat die Klägerin auch selbst nicht behauptet, eine entsprechende Unterrichtung der Schule vorgenommen zu haben. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist jedoch in Höhe von DM 150,- begründet, da insoweit die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VWGO). Für Amtshandlungen, die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, werden Kosten erhoben (§1 I Nr. 2 HVwKostG). Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums erhoben (§ 1 VerwKostO ). Soweit die Beklagte zu 2) die Kostenfestsetzung auf Nr. 1141 des Verwaltungskostenverzeichnis stützt, wäre die Gebühr in Höhe von 300,- DM nur gerechtfertigt gewesen, wenn es sich bei der Amtshandlung um die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung über Einzelnoten der zweiten Staatsprüfung gehandelt hätte. Auf Nr. 1141 des Verwaltungskostenverzeichnisses kann die Kostenfestsetzung allerdings nicht gestützt werden. Als speziellere Vorschrift sieht Nr. 15911 des Verwaltungskostenverzeichnis für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung einzelner Bewertungen im Schulzeugnis lediglich eine Gebühr in Höhe von 150,- DM vor. Die Kostenfestsetzung ist demnach rechtswidrig erfolgt, soweit ein DM 150,- übersteigender Betrag festgesetzt wurde, und verletzt die Klägerin hierdurch in ihren Rechten. Insoweit ist die Klage gegen den Beklagten zu 2) demnach begründet. Die Kosten des Verfahrens sind zwar grundsätzlich im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (§ 155 I 1 VwGO). Vorliegend hat die Klägerin jedoch nur mit einem sehr geringfügigen Teil obsiegt, so dass es gerechtfertigt ist, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen (§ 155 I 3 VwGO). Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 II VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Änderung einer Zeugnisnote und wehrt sich im übrigen gegen die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenfestsetzung. Die am 19. Mai 1980 geborene Klägerin besuchte vom Beginn des Schuljahrs 1989/90 bis zum Ende des Schuljahres 1997/98 das staatlich anerkannte private Gymnasium der Beklagten zu 1). Die Klägerin schloss den Schulbesuch bei der Beklagten zu 1) mit der Vollendung der 10. Jahrgangsstufe ab. Die Klägerin besuchte, nachdem sie die Beklagte zu 1) verlassen hatte, die Oberstufe der ... , ein berufliches Gymnasium der Fachrichtung Wirtschaft. Diesen Besuch schloss sie mit der Abiturprüfung ab. Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife weist im Fach Datenverarbeitung die Bewertungen mit 14 Punkten (1. Halbjahr), 13 Punkten (2. Halbjahr) und 12 Punkten (3. Halbjahr) auf. Sie erhielt für alle eingebrachten Leistungen die Endnote 2,5. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2001/2002 an der ... Internationale Betriebswirtschaftslehre. Die Klägerin erhielt während ihres Schulbesuchs bei der Beklagten zu 1) in der neunten und zehnten Jahrgangsstufe Unterricht im Fach Informatik bei dem Fachlehrer .... Am 15. Juli 1998 stellte die Beklagte zu 1) der Klägerin das Zeugnis für das zweite Halbjahr der zehnten Jahrgangsstufe aus. Darin wurden die Leistungen der Klägerin in dem Fach Informatik mit der Note 3 bewertet. Mit der Benotung im Fach Informatik zeigte sich die Klägerin unzufrieden. Das Zustandekommen der Note erläuterte der Fachlehrer sodann in einem separaten Gespräch im Anschluss an die Notengebung. Sowohl dieses Gespräch als auch eine Beschwerde des Vaters der Klägerin blieben allerdings ohne Erfolg. Gegen die Benotung im Fach Informatik legte die Klägerin am 30. September 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor: Ihrer Ansicht nach hätte ihre Leistung im zweiten Halbjahr der zehnten Jahrgangsstufe mit der Note 2 bewertet werden müssen. In der schriftlichen Arbeit habe sie nämlich die Note 1 erzielt und für ihre mündliche Mitarbeit die Note 3 erhalten. Die Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote Gründe auf sachfremden Erwägungen. Denn der Fachlehrer habe das Ergebnis ihrer sehr guten schriftlichen Arbeit als "Ausrutscher" bezeichnet und damit eine vorgefasste Meinung über ihr Leistungsniveau zum Ausdruck gebracht. Mit Schreiben vom 07. Dezember 1998 nahm der Fachlehrer zu den Vorwürfen Stellung: In der betreffenden Klasse habe es zu keinem Zeitpunkt in nennenswertem Maß Unverständnis mit der Notengebung gegeben. über das von ihm gehandhabte Verfahren der Notengebung seien die Schüler jeweils zu Beginn des Schuljahres und des zweiten Halbjahres informiert worden. Auch habe er sich bei der Notengebung von keinen sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das Verfahren der Notengebung habe er folgendermaßen gehandhabt: Die mündliche Mitarbeit sei von ihm mit einem Gewicht von etwa zwei Dritteln und die Note der schriftlichen Arbeit mit einem Gewicht von etwa einem Drittel in der Gesamtnote berücksichtigt worden. In Anbetracht dieser Gewichtung habe er die mündliche Mitarbeit mit zwei Noten bewertet, wobei er die erste um die Mitte und die zweite gegen Ende des Schulhalbjahres bekanntgegeben habe. Entsprechend diesem Verfahren sei auch die im Zeugnis der Klägerin ausgewiesene Note zu Stande gekommen. Die mündlichen Leistungen der Klägerin habe er mit der Note 4+ und der Note 3- bewertet. Unter Berücksichtigung der Note 1-, die die Klägerin in der schriftlichen Arbeit erreicht habe, habe er die Note 3+ ermittelt und diese ohne Ausweisung einer Tendenz als Gesamtnote festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1999, dem Bevollmächtigen der Klägerin am 28. Januar 1999 zugestellt, wies das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt a. M., Beklagte zu 2), den Widerspruch als unbegründet zurück, bestimmte, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und setzte die Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf 300,- DM fest. Zur Begründung führte das Staatliche Schulamt im Wesentlichen aus: Die Bewertung der Leistungen der Klägerin im Fach Informatik mit der Note 3 sei nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl unter der Voraussetzung, dass der Klägerin für ihre mündliche Leistung die Noten 4+ und 3- erteilt worden seien, als auch unter der Voraussetzung, dass sie für ihre mündliche Leistung nur einmal die Note 3 erhalten habe. Denn auf der Grundlage der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sei die schriftliche Arbeit im Fach Informatik lediglich mit etwa einem Drittel in der Gesamtnote zu gewichten. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf den Vorschriften des HVwKostG in Verbindung mit Nr. 1141 der Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1999, beim VG Frankfurt a. M. am 23. Februar 1999 eingegangen, erhob die Klägerin Klage. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 hat die Klägerin ihre Klage begründet und ergänzend wie folgt vorgetragen: Auch in Anbetracht des nunmehr eingetretenen Zeitablaufs habe sie noch ein Interesse an der Berichtigung ihrer Zeugnisnote im Fach Informatik. Sie habe sich mittlerweile an mehreren Hochschulen für ein Studium mit der Fachrichtung Informatik und Medien- und Kulturmanagement beworben. Sämtliche von ihr angeschriebenen Hochschulen hätten zu den Bewerbungsunterlagen die Vorlage aller Abschlusszeugnisse der letzten Jahre zum Nachweis der Leistungskontinuität verlangt. Hätte der Fachlehrer bei der Notengebung die gesetzlichen Rahmenvorschriften eingehalten und Beurteilungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht voll ausgeschöpft, so hätte er ihre mündliche Leistung besser als mit der Note 3 beurteilen müssen. So habe es der Fachlehrer entgegen den gesetzlichen Rahmenvorschriften unterlassen, zu Beginn des Schuljahres über die Gehsichtspunkte der Leistungsbewertung Auskunft zu geben. Entgegen den gesetzlichen Rahmenvorschriften habe er es auch unterlassen, vor der Zeugniskonferenz die mündliche Note gegenüber den Schülern in einer für sie sinnvollen und hilfreichen Weise zu begründen. Er habe den Schülern jeweils nur eine mündliche Note mitgeteilt, ohne zu erläutern, wie diese zustande gekommen sei. Fast allen Schülern sei dieses Vorgehen willkürlich erschienen. Hierauf sei es zum Protest der Klasse gekommen. Bei der Vergabe der mündlichen Noten habe sich auch gezeigt, dass der Fachlehrer über kein Leistungskontrollsystem verfügt habe. über die insoweit maßgebenden Leistungen der Schüler habe er sich keine Notizen gemacht, sodass in Ermangelung von Erinnerungsstützen Fehlgriffe bei der Notengebung vorprogrammiert gewesen seien. Der Fachlehrer habe bei der Bewertung der mündlichen Leistungen auch nicht sämtliche Beurteilungsgrundlagen ausgeschöpft. So habe er sich keine Kenntnis von Disketteninhalten verschafft, die die Schüler während der Unterrichtszeit erstellt haben, und er habe sich auch nicht die Informatikhausaufgaben angesehen. Aber selbst für den Fall, dass die Bewertung ihrer mündlichen Leistung mit der Note 3 gerechtfertigt gewesen sei, könne sie als Gesamtbewertung die Note 2 beanspruchen. Der Wortlaut der gesetzlichen Grundlage für die Notengebung lasse eine Abweichung von einem strengen Drittelprinzip zu. Eine Abweichung von dem strengen Drittelprinzip zu ihren Gunsten sei aber in Anbetracht ihrer sehr guten schriftlichen Arbeit erforderlich gewesen. Denn der sehr guten schriftlichen Arbeit sei wegen ihres objektiv messbaren Leistungswerts ein hoher Stellenwert einzuräumen. Eine Abweichung von dem strengen Drittelprinzip zu ihren Gunsten folge auch aus dem pädagogischen Prinzip wohlwollender Bewertung. Letzterem komme insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil der stellvertretende Schulleiter im Rahmen einer Lehrerkonferenz gegenüber allen Lehrern die Empfehlung ausgesprochen habe, den Schülern für den Fall, dass sie zwischen zwei Noten stehen, die bessere zu erteilen. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. August 2001 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei vor Kurzem bekannt geworden, dass sie an einer schweren Mittelohrschwerhörigkeit leide. Sie nehme im mittleren Hörbereich nichts wahr und benötige für beide Ohren ein Hörgerät. Nach ärztlichem Befund bestehe die Schwerhörigkeit wahrscheinlich schon seit ihrer Geburt. Daher sei ihre mündliche Mitarbeit im Schulunterricht wesentlich eingeschränkt gewesen, was ihr jedoch erst auf Grund der erfolgten ärztlichen Untersuchungen bewusst geworden sei. Die Klägerin beantragt, dass ihr für die 10. Jahrgangsstufe von der ... erteilte Zeugnis vom 15. Juli 1998 insoweit aufzuheben, als der Klägerin im Fach Arbeitslehre/Informatik die Note 3 gegeben wurde, sowie den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt Frankfurt a. M. vom 26. Januar 1999 aufzuheben und die ... zu verpflichten, der Klägerin im Endzeugnis der 10. Jahrgangsstufe im Fach Arbeitslehre/Informatik die Note 2 zu erteilen. Die Beklagten beantragen übereinstimmend, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte zu 1) vor: Ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung des klägerischen Begehrens sei nicht mehr gegeben. Dies folge daraus, dass die Klägerin ausweislich des im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten Zeugnisses für das erste Halbjahr der zwölften Jahrgangsstufe die gymnasiale Oberstufe, insbesondere den dort angebotenen Kurs Datenverarbeitung, mit gutem Erfolg besucht habe und auch daraus, dass seit der Zeugniserteilung mehrere Jahre verstrichen seien. Im übrigen sei den Ausführungen des Fachlehrers nichts hinzuzufügen. Die Beklagte zu 2) verweist auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheids. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Schülerakte der Beklagten zu 1) Bezug genommen.