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Urteil

5 E 1064/00

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0315.5E1064.00.0A
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Leitsätze
Für die Klage auf Herausgabe eines durch den Bundesgrenzschutz sichergestellten und anschließend in Verwahrung genommenen Geldbetrages ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine Herausgabe sichergestellten und in Verwahrung genommenen Geldes an den Kläger kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Herausgabe an ihn nicht möglich ist, weil er seine Berechtigung nicht nachzuweisen vermag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage auf Herausgabe eines durch den Bundesgrenzschutz sichergestellten und anschließend in Verwahrung genommenen Geldbetrages ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine Herausgabe sichergestellten und in Verwahrung genommenen Geldes an den Kläger kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Herausgabe an ihn nicht möglich ist, weil er seine Berechtigung nicht nachzuweisen vermag. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Zunächst ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht der Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 VwGO unterfällt. Nach dieser Vorschrift ist für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dies gilt nach allgemeiner Meinung jedoch nicht, wenn mit einer Herausgabeklage (zumindest auch) ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigung geltend gemacht wird bzw. wenn das Verwahrverhältnis im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses, das seinerseits zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gehört, begründet worden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 40 Rn 64; Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 40 Rn 123). Der Kläger begehrt die Herausgabe der durch behördliche Maßnahme sichergestellten und anschließend von der Behörde in Verwahrung genommenen Geldbeträge. Sein Ziel ist damit die Beseitigung der Folgen der ursprünglichen polizeirechtlichen Sicherstellungsmaßnahme. Den Herausgabeanspruch kann der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen, denn mit seinem Vorbringen wendet er sich gegen die weitere Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung der Geldbeträge, die sich aus rechtlicher Sicht an die Sicherstellung im Dezember 1997 angeschlossen hat. Die Verwahrung ist aber mangels eigenständiger Regelung nicht als ein Verwaltungsakt, sondern lediglich als sogenannter Realakt in Gestalt eines schlichten Verwaltungshandelns einzustufen. Die Klage ist nicht begründet. Da die Geldbeträge vom Bundesgrenzschutzamt nach § 47 BGSG sichergestellt und anschließend nach § 48 BGSG in Verwahrung genommen wurden, richtet sich eine Herausgabe nach § 50 Abs. 1 BGSG. Insoweit hat eine Herausgabe zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung weggefallen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Als der Kläger am ...12.1997 aus Deutschland ausreisen wolle, bestand zumindest der Anschein für eine konkrete polizeirechtliche Gefahrenlage. Zum einen legte er einen fremdem B Reisepaß vor, der nicht für ihn ausgestellt war. Zum anderen gab er bei der anschließenden Befragung zunächst einen Sachverhalt an, den er im weiteren Verlauf der Befragung bald als unwahr bezeichnete. Er schilderte dann einen Geschehensablauf, der weiterhin Raum für Zweifel ließ. Im übrigen hatte er die relativ hohen in bar mitgeführten Geldbeträge in seinen Schuhen versteckt. Zudem machte er nachhaltig deutlich, dass er nicht der Eigentümer der Geldbeträge sei. Er wolle vielmehr das ihm überlassene Geld dem tatsächlichen Berechtigten nach D überbringen. Vor diesem Hintergrund konnten durchaus beachtliche Zweifel daran entstehen, ob der Kläger das Geld als Berechtigter bei sich trug. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bediensteten des Bundesgrenzschutzes eine Sicherstellung nach § 47 Nr. 2 BGSG anordneten, um einen - bisher unbekannten - Eigentümer oder anderweitig tatsächlich Berechtigten vor dem Verlust des Geldes zu schützen. Hierbei war zwar zu berücksichtigen, dass nach § 1 Abs. 4 BGSG dem Bundesgrenzschutz der Schutz privater Rechte nur insoweit obliegt, als gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Umstände lagen hier jedoch vor, da einer eventuell berechtigten Person möglicherweise nicht bekannt war, dass der Kläger mit dem Geld das Land verlassen wollte. Nach einem Eintreffen in D wäre es für eine berechtigte Person in Deutschland jedenfalls äußerst schwierig, wenn nicht gar faktisch unmöglich geworden, seine Rechtsposition hinsichtlich des Geldes wiederzuerlangen. Die Voraussetzungen für eine weitere Verwahrung des Geldes durch den Bundesgrenzschutz sind bis heute nicht weggefallen. Die Zweifel, ob der Kläger der berechtigte Besitzer des Geldes sein kann, wurden nicht ausgeräumt und es sind nach Auffassung des Gerichts sogar neue Zweifel entstanden. Der Kläger war vom Bundesgrenzschutz wiederholt aufgefordert worden, eine Bestätigung des von ihm benannten (angeblichen) Eigentümers vorzulegen. Dies ist bis heute - mehr als drei Jahre nach der Sicherstellung - nicht erfolgt. Es ist äußerst ungewöhnlich, wenn eine Person Geldbeträge von insgesamt fast 67.000,-- DM vorübergehend aus der Hand gegeben oder einem Freund überlassen hat und dann entsprechende Rückzahlungsforderungen offenbar in keiner Weise geltend macht. Tatsächlich hat der Kläger seit der Sicherstellung in keiner Weise vorgetragen, dass der (angebliche) Eigentümer inzwischen auf eine Rückzahlung gedrängt habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht heute erhebliche Zweifel, ob die Person des vom Kläger benannten (angeblichen) Eigentümers überhaupt existiert, ob sie (gegebenenfalls) über das Vorhandensein der 67.000,-- DM Bescheid weiß oder ob ihr berechtigte Ansprüche auf diesen Geldbetrag zustehen. Wenn dem Kläger möglicherweise die von ihm konkrete vorgetragene Pflicht zur Weitergabe des Geldes nicht obliegt, bleibt die Frage nach einer tatsächlich berechtigten Person weiterhin ungeklärt. Einerseits ist der Kläger nach seinen eigenen ausdrücklichen Angaben selbst nicht der Eigentümer des Geldbetrages, sondern nur ein Überbringer. Andererseits liegt eine glaubhafte, nachvollziehbare und überzeugende Darstellung hinsichtlich einer berechtigten Person nicht vor. Das bisherige Vorbringen des Klägers bzw. die Ausführungen seines Bevollmächtigten sind für eine weitere Aufklärung der Umstände nicht hilfreich. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Bevollmächtigte keine weiteren Informationen mitteilen; er habe nur gelegentlich Kontakt mit dem Kläger, der sich offenbar zeitweise in Afrika und zeitweise in Deutschland aufhalte. Soweit der Bevollmächtigte meint, zumindest seit Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei von der Berechtigung des Klägers hinsichtlich der Geldbeträge auszugehen, ist dies nicht zutreffend. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Geldwäsche nach § 261 StGB bedeutet lediglich, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Begehung einer Straftat nicht besteht. Im vorliegenden Fall erfolgte die Sicherstellung aber nicht aus strafprozessualen Gründen, sondern aufgrund des Bundesgrenzschutzgesetzes nach präventiven Gesichtspunkten. Dies ist - in Übereinstimmung mit den bisherigen Ausführungen - nicht zu beanstanden. Es stand hier im Ermessen der Behörde, sich für die eine oder die andere Vorgehensweise zu entscheiden. Schließlich vermag das Gericht der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht zu folgen, dass im Zweifel von der Berechtigung des Klägers hinsichtlich des Geldes auszugehen sei und die Behörde das Gegenteil beweisen müsse. Nachdem es aufgrund der oben bereits im einzelnen dargelegten Zweifel im Ergebnis zu Recht zur Sicherstellung gekommen ist, ist es nun die Sache des Klägers, die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs in substantiierter Weise darzulegen. Nur dann ist im Sinne des § 50 Abs. 1 S. 2 BGSG "eine Herausgabe an ihn möglich". So kommt die Herausgabe an diejenige Person, bei der die Sache sichergestellt worden ist, dann nicht in Betracht, wenn diese Person etwa nicht mehr existiert oder unauffindbar ist oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen deren Empfangsberechtigung zweifelhaft ist (vgl. zu der wortgleichen Regelung des § 43 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung: Hornmann, Komm. z. HSOG, § 43 Rn 3). Da der Kläger vor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Umstände bei seinem Ausreiseversuch am ...12.1997 erklärt hat, er sei nicht der Eigentümer des Geldes, ist eine Erklärung zu fordern, wer der Eigentümer in diesem Sinne ist. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht in überzeugender Weise nachgekommen, so dass Zweifel an der Berechtigung des Klägers entstanden sind bzw. fortbestehen. Soweit aber ernsthafte Zweifel an der Berechtigung des Klägers aufrecht erhalten bleiben, dauert die Verwahrung zunächst an. Für die weiteren Konsequenzen enthält § 50 Abs. 4 BGSG unter Verweis auf § 983 BGB eine Regelung. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Herausgabe der bei ihm sichergestellten Geldbeträge in Höhe von 64.500,-- DM und 800,-- US-Dollar. Am ...12.1997 wollte der Kläger über den Flughafen A-Stadt aus Deutschland ausreisen und legte hierbei einen B Reisepass auf den Namen C vor. Wegen des Verdachts des Mißbrauchs von Ausweispapieren wurde der Kläger festgenommen und durchsucht. Dabei wurden in seinen Schuhen 64.500,-- DM und 800,-- US-Dollar aufgefunden. Bei seiner anschließenden Vernehmung gab der Kläger zunächst an, der Paß sei vor etwa 2 Jahren in D für ihn ausgestellt worden. Er lebe jetzt zusammen mit seiner Ehefrau in E. Die Adresse könne er aber nicht nennen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung gab er dann jedoch an, sein wirklicher Name sei F, er sei G Staatsangehöriger und er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 30.06.1993 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Das von ihm mitgeführte Geld gehöre nicht ihm, sondern seinem Freund H. Dieser Freund habe nach Ablauf seines Visums wieder nach I zurückkehren müssen und der Kläger habe für ihn dessen Geschäfte zu Ende bringen sollen. Da der Kläger die Geschäfte nicht habe erledigen können, wollte er dem Freund das Geld zurückbringen. Der Kläger erhielt eine Bescheinigung, nach der die Sicherstellung der Geldbeträge aufgrund von § 47 Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) erfolge, weil der Gewahrsamsinhaber nicht Eigentümer des Geldes sei und auch keine Vollmacht des Eigentümers vorlegen könne. Auf Anfrage der Bevollmächtigten des Klägers teilte das Bundesgrenzschutzamt mit Schreiben vom 22.1.1998 mit, die Sicherstellung sei auf der Rechtsgrundlage des § 47 BGSG zur Eigentumssicherung erfolgt. Von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt wurde am 02.09.1998 das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, das Ermittlungsverfahren wegen Ausweismißbrauchs wurde am 04.12.1998 gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 200,-- DM nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. Mit mehreren Schreiben vom 11.02.1999, 12.03.1999, 03.05.1999 und 07.06.1999 forderten die Bevollmächtigten des Klägers die Herausgabe der sichergestellten Geldbeträge. Von Seiten des Bundesgrenzschutzamtes wurde dies mit Schreiben vom 29.07.1999 weiterhin abgelehnt, weil der Grund für die Sicherstellung nach § 47 Nr. 2 BGSG - der Schutz des Eigentümers vor dem Verlust des Geldes - fortbestehe und nicht weggefallen sei. Der Kläger sei mit seinen Behauptungen nicht glaubwürdig und eine Erklärung des tatsächlichen Eigentümers habe er bisher nicht vorgelegt. Am 24.02.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird erneut vorgetragen, er - der Kläger - sei der rechtmäßige Besitzer des Geldes gewesen und die Beklagte habe kein Recht, das Geld zurückzubehalten. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das sichergestellte Geld in Höhe von 64.500,-- DM sowie 800,-- US-Dollar herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten komme eine Herausgabe des Geldes nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Sicherstellung weiterhin vorlägen. Der Kläger habe bislang keine Nachweise über seine Berechtigung an dem Geld erbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.