Urteil
5 K 237/21.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0901.5K237.21.F.00
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Leitsätze
Ein (Kinder-)reisepass ist wegen fehlerhafter Angaben zur Staatsangehörigkeit ungültig bzw. für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nie vorglegen haben. Ein ungültiger Pass, der Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist, kann eingezogen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein (Kinder-)reisepass ist wegen fehlerhafter Angaben zur Staatsangehörigkeit ungültig bzw. für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nie vorglegen haben. Ein ungültiger Pass, der Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist, kann eingezogen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. Schriftsatz vom 13. August 2022 seitens des Klägers, Bl. 59 GA; Schriftsatz vom 11. August 2022 seitens der Beklagten, Bl. 56 GA). Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 16a Abs. 1 HessAGVwGO und Nr. 2.2 Buchst. a der Anlage zu § 16a HessAGVwGO keines Vorverfahrens, weil es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine solche nach dem Paßgesetz handelt. Der Bescheid vom 5. Januar 2021 ist nicht rechtswidrig und vermag den Kläger so nicht in seinen Rechten zu verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Einziehung des klägerischen Kinderreisepasses (Nr. G …) ist § 12 Abs. 1, 3 des Paßgesetzes (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281). Hiernach kann die Passbehörde das Eigentumsrecht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 4 Hs. 2 PaßG) wahrnehmen, indem sie einen Pass – wozu nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PaßG auch der streitgegenständliche Kinderreisepass gehört – einzieht, wenn dieser nach § 11 PaßG ungültig ist. Ungültig ist ein Pass nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PaßG unter anderem, wenn er unzutreffende Eintragungen enthält. So liegen die Dinge hier. Der hier zu beurteilende Kinderreisepass ist wegen unzutreffender Angaben zur Staatsangehörigkeit – die auch zu seiner Fehlerhaftigkeit führen (vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 CS 08.2869 –, juris Rn. 8; VG Neustadt, Beschluss vom 1. April 2014 – 5 L 177/14.NW –, juris Rn. 11), ungültig bzw. gemäß § 11 Abs. 2 Alt. 2 PaßG für ungültig zu erklären, weil die Voraussetzungen für den entsprechenden Eintrag bzw. für seine Erteilung – nämlich die gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PaßG erforderliche Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG – nicht vorgelegen haben. Der Kläger hat weder qua Geburt noch zu einem späteren Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538), erworben. Zunächst konnte der Kläger jedenfalls nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG unmittelbar über seine Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Mutter des Klägers besitzt ausschließlich die rumänische Staatsangehörigkeit; wer Vater des Klägers ist, konnte trotz Rückfragen des Gerichts (vgl. Bl. 60 ff. GA) nicht festgestellt werden; nach vollständiger Durchsicht der Akten liegen nach den Umständen des Falles keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland wäre. Das Gericht war auch nicht gehalten, dieser Frage weiter nachzugehen, denn der Kläger hat mit Blick auf seinen Vater keinerlei Nachweise erbracht, sie seine Deutscheneigenschaft insoweit belegen könnten (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 7 ZU 1218/07 –, juris Rn. 8; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. September 2020 – 5 K 3314/19.F –, juris Rn. 21). Ebenso wenig ist der Kläger nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG („Ius-soli-Erwerb“) Deutscher geworden. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (1.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und (2.) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (Bl. 13 BA) hatte die – damalige – Oberbürgermeisterin der Beklagten festgestellt, dass die Mutter des Klägers die Freizügigkeit von Unionsbürgern nicht mehr in Anspruch nehmen könne, und hatte diese unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung nach Rumänien aufgefordert, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats zu verlassen. Dies zugrunde gelegt, hielt sich die Mutter des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt – am 14. März 2020 – schon nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und konnte daher für einen Ius-soli-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kein Anknüpfungspunkt sein. Dass stattdessen der – unbekannte – Vater des Klägers diesem die deutsche Staatsangehörigkeit über § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG vermittelt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich und aus dem bereits im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Grund auch nicht durch das Gericht weiter aufzuklären. Der – auf einem Versehen der Behörde beruhende – Vermerk im Geburtenregister des Standesamts der Stadt A vom 1. April 2020, dem zu entnehmen war, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben (vgl. Bl. 45 ff. BA), vermag daran nichts zu ändern. Denn diese Eintragung geschieht nach personenstandsrechtlichen Vorschriften beim Standesamt, indem am unteren Rand des Geburtenregisters ein Hinweis auf den Ius-soli-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vermerkt wird. Der Hinweis beruht allein auf der Erkenntnislage des zuständigen Standesbeamten und nimmt am öffentlichen Glauben der Personenstandsbücher nicht teil (VG Neustadt, Beschluss vom 1. April 2014 – 5 L 177/14.NW –, juris Rn. 12; dazu ausführlich Kau/Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 4 Rn. 91; gegen einen Gutglaubensschutz auch Manhart, NZFam 2015, 442, 443). Der Eintrag ist daher nicht verbindlich und kann – wie hier – später durch schlicht-hoheitliches Handeln gestrichen werden, wenn sich aufgrund besserer Erkenntnisse herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht vorgelegen haben (vgl. auch dazu Kau/Hailbronner, a.a.O., § 4 Rn. 97). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger aus dem entsprechenden Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamts der Stadt A vom 1. April 2020, das er als „Bestätigung“ seiner deutschen Staatsangehörigkeit ansieht, nichts herleiten. Der dortige – mittlerweile korrigierte – Eintrag ist keine hoheitliche Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des Klägers und stellt auch im Übrigen keinen Verwaltungsakt dar (VG Neustadt, Beschluss vom 1. April 2014 – 5 L 177/14.NW –, juris Rn. 12; Kau/Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 4 Rn. 91). Soweit der Kläger also vortragen lässt, seine deutsche Staatsangehörigkeit habe nicht nach § 17 Nr. 7 StAG i.V.m. § 35 StAG zurückgenommen werden können, liegt der Fall hier anders; auf die dortigen Voraussetzungen für die Rücknahme einer Einbürgerung kommt es im hiesigen Verfahren nicht an. Andere Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich; die Beteiligten haben auch auf entsprechende Verfügung des Gerichts vom 5. Juli 2022 (Bl. 46 ff. GA) nichts weiter vorgetragen. Der Kläger ist seiner so bestehenden Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der Deutscheneigenschaft (vgl. HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 7 ZU 1218/07 –, juris Rn. 8; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. September 2020 – 5 K 3314/19.F –, juris Rn. 21) auch insoweit nicht nachgekommen. Er hat die ihm irrtümlich zugeschriebene deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben, weil er jedenfalls noch keine zwölf Jahre als Deutscher behandelt worden ist. Da nach alledem auch nicht ersichtlich ist, dass der Mangel, der die Einziehung hier rechtfertigt – das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit –, zwischenzeitlich weggefallen wäre, konnte von der Einziehung auch nicht nach § 12 Abs. 3 PaßG abgesehen werden. Die Beklagte hat ihr verbleibendes – intendiertes (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 CS 08.2869 –, juris Rn. 9; Beimowski/Gawron, PassG, 1. Aufl. 2018, § 12 Rn. 4) – Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zulässigerweise hat sie angeführt, ein ungültiger Pass sei einzuziehen, weil andernfalls nicht gewährleistet ist, dass deutsche Ausweispapiere eine korrekte Nationalitätsfeststellung ermöglichen. Darüber hinaus ist die Einziehung aber auch – hierauf hat sich die Beklagte sinngemäß ebenfalls gestützt – zur Abwehr von Missbrauch erforderlich; eine entsprechende Gefahr besteht hier, zumal die Prozessbevollmächtigten irrigerweise der Ansicht sind, aus dem Ausweisdokument eine behördliche Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers herleiten zu können. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Einziehung des Kinderreisepasses ausweislich der angegriffenen Verfügung dadurch vollziehen will, dass die Mutter des Klägers das Ausweisdokument – nunmehr – umgehend zurückzugeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5 000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) ist auch für einen Kinderreisepass vom Auffangwert in Höhe von 5 000,00 Euro auszugehen. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der am 14. März 2020 in A-Stadt geborene Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Kinderreisepasses. Unter dem 5. Mai 2020 beantragte die alleinvertretungsberechtigte Mutter des Klägers, Frau B, die ausschließlich rumänische Staatsangehörige ist, bei der Beklagten einen Kinderreisepass für den Kläger und legte einen Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamts der Stadt A vom 1. April 2020 vor, dem zu entnehmen war, der Kläger habe nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (vgl. Bl. 45 ff. der Behördenakte – BA). Die Beklagte stellte daraufhin den gewünschten Kinderreisepass (Nr. G 5614748) aus. Mit E-Mail vom 23. Juli 2020 (vgl. Bl. 44 BA) teilte die Stadt A der Beklagten mit, hinsichtlich der Eintragung im Geburtenregister sei ein Fehler aufgetreten. In der Nachricht heißt es auszugsweise: „Die Kindesmutter hatte zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes keine Freizügigkeit mehr genossen. Die Freizügigkeit wurde mit Verfügung vom 08.07.2008 aberkannt. Das Kind kann somit keine deutsche Staatsangehörigkeit durch die Kindesmutter erwerben“. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2020 an die Mutter des Klägers und teilte mit, es habe ein fehlerhafter Eintrag im Geburtenregister vorgelegen, der zwischenzeitlich behoben worden sei; ihr Sohn – der Kläger – besitze lediglich die rumänische Staatsangehörigkeit; der für den Kläger ausgestellte Kinderreisepass möge bitte bei einem der verschiedenen Bürgerämter der Beklagten abgegeben werden. Die Mutter des Klägers meldete sich hierauf am 18. August 2020 telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, sie werde den Kinderreisepass nicht abgeben und den Sachverhalt im Übrigen über ihren Anwalt regeln lassen (vgl. den Vermerk vom 18. August 2020, Bl. 42 BA). Nachdem die Beklagte die Mutter des Klägers zuvor entsprechend angehört hatte (vgl. Schreiben vom 12. November 2020, Bl. 35 f. BA), verfügte sie, gestützt auf § 12 Abs. 1 PaßG, mit Bescheid vom 5. Januar 2021 (Bl. 32 f. BA = 5 f. der Gerichtsakte – GA) die Einziehung des Kinderreisepasses des Klägers (Nr. G …) und forderte die Mutter des Klägers auf, das Ausweisdokument unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 12. Februar 2021 bei der Beklagten abzugeben. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 8. Januar 2021 (Bl. 34 BA) zugestellt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, es habe sich herausgestellt, dass der Kinderreisepass zu Unrecht ausgestellt worden sei, weil der Kläger – entgegen früheren Annahmen – nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben habe. Deshalb sei der Eintrag der deutschen Staatsangehörigkeit im Kinderreisepass des Klägers unzutreffend; das Ausweisdokument sei so nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG ungültig und – weil der zur Ungültigkeit führende Mangel nicht zu beheben sei – nach § 12 Abs. 1, 3 PaßG einzuziehen. Die Einziehung sei erforderlich, um gesetzeskonforme Zustände herzustellen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers am weiteren Besitz des Ausweisdokuments und dem öffentlichen Interesse an der Einziehung falscher Identitätsdokumente sei letzterem der Vorrang einzuräumen; nur so sei der Zweck von Ausweisdokumenten zu erreichen, eine eindeutige Identitäts- wie Nationalitätsfeststellung zu ermöglichen. Am 3. Februar 2021 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erheben lassen. Zur Klagebegründung lässt er vortragen, er habe im Jahre 2020 vom Standesamt der Stadt A eine „Bestätigung“ erhalten, der zufolge er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben habe. Seine Staatsangehörigkeit könne insbesondere auch nicht nach § 17 Nr. 7 StAG i.V.m. § 35 StAG zurückgenommen weorden, weil er diese nicht durch Arglist oder Drohung erlangt habe. Hieraus ergebe sich dann auch, dass der Kinderreisepass nicht eingezogen werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten – Einziehungsverfügung Kinderreisepass G … – ausgestellt für C vom 5. Januar 2021, zugestellt am 8. Januar 2021, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, es sei unzutreffend, wenn der Kläger vortragen lasse, bei der angegriffenen Verfügung handele es sich um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts. Der Kläger habe nie einen Bescheid über die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten. Vielmehr sei die Beklagte aufgrund eines fehlerhaften Eintrags im Geburtenregister der Stadt A irrtümlich davon ausgegangen, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben. Der Vortrag des Klägers zu etwaigen Verlusttatbeständen (§ 17 Nr. 7 StAG i.V.m. § 35 StAG) gehe daher ins Leere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie den der Behördenakte (1 Hefter, Bl. 1 bis 47) verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.