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Urteil

5 K 4646/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0301.5K4646.18.F.00
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Leitsätze
Bei der EEG-Umlagebegrenzung kommt es darauf an, ob eine ggf. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt war, nicht an; entscheidend ist vielmehr, dass die Bruttowertschöpfung - abgesehen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten - durch Anpassungen in der Personalstruktur nicht verkleinert wird (Bestätigung und Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F - und 29. September 2021 - 5 K 1270/18.F -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der EEG-Umlagebegrenzung kommt es darauf an, ob eine ggf. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt war, nicht an; entscheidend ist vielmehr, dass die Bruttowertschöpfung - abgesehen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten - durch Anpassungen in der Personalstruktur nicht verkleinert wird (Bestätigung und Fortsetzung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F - und 29. September 2021 - 5 K 1270/18.F -). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 28 d.A. seitens der Klägerin, Bl. 30 d.A. seitens der Beklagten). I. Die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Begrenzungsbescheide vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Oktober 2018 sind rechtmäßig und vermögen so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Ein über die erfolgte Begrenzung hinausgehender Begrenzungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; im Folgenden „EEG 2014“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Für die Beurteilung des Begrenzungsanspruchs der Klägerin gelten daher folgende Regelungen: § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. (2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt: 1. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden. 2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt. 3. Die Höhe der nach Nummer 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat: a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat, oder b) 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 Prozent betragen hat. 4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur soweit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet: a) 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist, oder b) 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt. (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend, d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20081), und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, 2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. (4), (5) ... (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen, 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20072), ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, und 3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. (7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich. ____________________________________________________________ 1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. 2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de. § 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (1), (2) ... (3) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. (4) bis (7) ... Die Klägerin gehört aufgrund ihrer Zuordnung zur Klasse 13.95 WZ 2008 zu den nach Nr. 48 der Anlage 4 (zu §§ 64, 103) EEG 2014 antragsberechtigten stromkosten- oder handelsintensiven Branchen der Liste 1. Jedoch verbleibt die Stromkostenintensität der hier streitigen Abnahmestellen unter 17 Prozent, wenn auch über 14 Prozent, so dass eine Begrenzung der EEG-Umlage nur nach Maßgabe von § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 stattfinden darf. Begrenzungsbescheide jeweils vom 4. Dezember 2013 hatte die Klägerin für das Jahr 2014 sowohl für die Abnahmestelle 1, C-Stadt (Bl. 166 – 168 d.A.), wie für die Abnahmestelle 2, C-Stadt (Bl. 162 – 164 d.A.) inne. Grund dafür, dass die Klägerin nicht die erforderliche Stromkostenintensität für eine Begrenzung unmittelbar aufgrund des § 64 EEG 2014, sondern nur über die Übergangs- und Härtefallbestimmung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 hat, ist, dass die von der Klägerin als „Shared Services“ und „MA-Austausch“ ausgewiesenen Lohnkosten bei der Bruttowertschöpfungsrechnung nicht abgezogen werden dürfen, denn sie sind nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigungsfähig. Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) vom 26. Juni 2014 (BTDrs. 18/1891 S. 213) wird hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als Faktor der Stromkostenintensität Folgendes ersichtlich: Nummer 2 [scil. des § 64 Abs. 6 EEG 2014] definiert die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten unter Verweis auf die Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3., Wiesbaden 2007. Abweichend von dieser Definition werden bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung künftig Kosten für Leiharbeitnehmer wie Personalkosten für die eigenen Beschäftigten des Unternehmens behandelt. Gleiches gilt in Fällen, in denen zwei Unternehmen zwar einen Vertrag geschlossen haben, den sie als Werk-, Dienstleistungs- oder ähnlichen Vertrag bezeichnet oder ausgestaltet haben, der nach der tatsächlichen Vertragspraxis aber eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). In beiden Fällen wird die Position „Kosten für Leiharbeitnehmer“ nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht abgezogen. In der Vergangenheit bestand für Unternehmen die Möglichkeit, durch Anpassung ihrer Personalstruktur (Ersatz von eigenen Beschäftigten durch Leiharbeitnehmer oder sonstige Verträge als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) ihre Bruttowertschöpfung zu verkleinern. Diese Möglichkeit wird mit der Änderung ausgeschlossen. Gewöhnliche Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Dritten sind nicht betroffen. Unbeschadet der „Informationen zur Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2006 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“ als Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes [19] Kosten für Leiharbeitnehmer/-innen Hierzu zählen nur die Aufwendungen für Arbeitskräfte, die von Arbeitsvermittlungsagenturen u. ä. Einrichtungen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden. handelt es sich bei den als „Shared Services“ und „MA-Austausch“ ausgewiesenen Lohnkosten um Arbeitnehmerüberlassungskosten, die bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht abgezogen werden dürfen. Der Gesetzgeber hat seinen Willen, welche Faktorkosten nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 maßgeblich sind, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht. Darauf, ob eine ggf. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt war, kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr, dass die Bruttowertschöpfung – abgesehen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen mit Dritten – durch Anpassungen in der Personalstruktur nicht verkleinert wird (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2017 – 5 K 1624/16.F – juris Rn. 47 ff. = BeckRS 2017, 129427 Rn. 29 ff., und Urteil vom 29. September 2021 – 5 K 1270/18.F –, juris = BeckRS 2021, 47845 Rn. 36 ff.; Küper/Denk, in Säcker, Energierecht 3. Aufl. 2015 § 64 EEG Rn. 63). Die vom Gesetzgeber gesehenen und unterbundenen Missbrauchsmöglichkeiten bestehen dabei unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Arbeitnehmerüberlassung auch arbeitsmarktpolitisch vertretbar oder rechtlich zulässig ist. Das arithmetische Mittel errechnet sich im Fall der Klägerin aus den Kosten für „MA-Austausch“ und „Shared Service“ im Geschäftsjahr vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 (380 198,86 Euro), vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 (449 659,57 Euro) und vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 (496 925,39 Euro) auf (1 326 783,82 Euro : 3 =) 442 261,27 Euro (Bl. 504 BA). Bei einer Anpassung der Bruttowertschöpfung in Höhe der von der Klägerin angenommenen 3 639 939,20 Euro um dieses arithmetische Mittel auf 4 082 200,47 Euro und unter Einbeziehung der maßgeblichen Stromkosten in Höhe von 633 568,39 Euro errechnet sich eine Stromkostenintensität von (633 568,39 : 4 082 200,47 * 100 =) 15,52 Prozent. Damit liegen zugunsten der Klägerin für das Begrenzungsjahr 2017 die Voraussetzungen einer EEG-Umlagebegrenzung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EEG 2014 nicht vor und verbleibt nur die Begrenzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014, die das Bundesamt vorgenommen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht mithin kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 158 174,57 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht geht hier von der Differenz zwischen der gezahlten EEG-Umlage und der bei Erteilung des beantragten Begrenzungsbescheids zu zahlenden EEG-Umlage aus, wie sie für die Klägerin im Schriftsatz vom 15. März 2019 (Bl. 39 – 41 = 43 – 45 d.A.) ermittelt worden ist. Auch wenn aufgrund eines Begrenzungsbescheids nicht unmittelbar eine Leistung gewährt wird, sondern dieser lediglich gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber wirkt, ist kein Abschlag nach Nr. 44.2 des Streitwertkatalogs 2013 für eine „Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention“ durch Festsetzung auf 75 Prozent der zu erwartenden Subvention vorzunehmen. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Die Klägerin gehört zur A-Gruppe, einer Unternehmensgruppe, die Watte- und Hygieneprodukte herstellt, und betreibt an den beiden hier streitigen Abnahmestellen in der B-Straße xx und B-Straße yy in C-Stadt die Produktion von thermisch-, heißluft-, wasserstrahl- und bindemittelverfestigten Vliesstoffen, die nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) der Klasse 13.95 „Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)“ zuzuordnen sind (Bl. 8 der Behördenakten – BA). Am 28. Juni 2016 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 (vgl. Bl. 1935 f. BA) für die beiden Abnahmestellen Abnahmestelle 1 und Abnahmestelle 2, jeweils in C-Stadt (Gesamtplan Bl. 554 f. BA, Luftbilddarstellung Bl. 2002 BA). Das Bundesamt machte mit Schreiben an die Klägerin vom 6. Oktober 2016 (Bl. 2003 – 2005 BA = Bl. 206 – 208 d.A.) weiteren Sachverhaltsaufklärungsbedarf hinsichtlich verschiedener Positionen der Bruttowertschöpfungsrechnungen der Nachweisjahre vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 (Bl. 42 – 57 = 444 – 459 = 537 – 552 BA) und 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 (Bl. 58 – 62 , Bl. 460 bis 475 = 520 – 535 BA) sowie des vorläufigen Jahresabschlusses zum 30. April 2016 (Bl. 476 – 484 BA) geltend, darunter den Aufwand für einen Mitarbeiteraustausch an verbundene Gesellschaften für temporäre Mitarbeitergestellungen, die innerhalb der Fachserie 4, Reihe 4.3, des Statistischen Bundesamts, Wiesbaden 2007, Kosten für Leiharbeitnehmer Dritter gleichstünden und nicht ansatzfähig seien; auch im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sei unerheblich, ob eine entsprechende Personalgestellung konzernintern oder extern erfolge. Die Klägerin erwiderte hierauf mit von ihrem Wirtschaftsprüfer weitergeleitetem (Bl. 2010 BA) Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Bl. 2006 – 2009 BA = Bl. 209 – 212 d.A.), in der Anlage 4 des Prüfvermerks des Wirtschaftsprüfers (Bl. 499 – 505 BA) werde darauf hingewiesen, dass in der Bruttowertschöpfungsrechnung auch Kosten für bei verbundenen Unternehmen angestellte Mitarbeiter berücksichtigt und in den Konten mit „Konzern-MA“ oder „Konzern“ gekennzeichnet seien. Die zusammenfassende Bezeichnung „Mitarbeiteraustausch“ sei möglicherweise zu undifferenziert, weshalb die einzelnen enthaltenen Fallgruppen exemplarisch anhand des Geschäftsjahres 2015/16 unter den sechs Einzelpositionen „Zentrales Gebäudemanagement innerhalb der Unternehmensgruppe“, „Instandhaltung bzw. Installation technischer Anlagen und Maschinen“, „Abfall- und Entsorgungsmanagement“, „Qualifizierungs- und Trainingsprogramme im Hinblick auf den flexiblen Einsatz in der Unternehmensgruppe“, „Temporärer Einsatz ausgefallener Facharbeiter durch Mitarbeiter verbundener Unternehmen“ sowie „Temporärer Einsatz unterbeschäftigter Mitarbeiter bei Konzernunternehmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen“ erklärt würden. Ein testierter Jahresabschluss und Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 mit geänderten Anlagen 4 – 7 sowie Prüfungsvermerk vom 18. November 2016 (Bl. 2047 – 2150 BA, auszugsweise Bl. 194 – 205 d.A.) wurde nachgereicht. Das Bundesamt erließ darauf für die Abnahmestelle 1, C-Stadt, einen Begrenzungsbescheid nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 vom 15. Dezember 2015 (Az. …-1, Bl. 2155 – 2158 BA = Bl. 11 – 14 d.A.) auf 6,33 ct/kWh und für die Abnahmestelle 2, C-Stadt, einen weiteren Begrenzungsbescheid nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 vom 15. Dezember 2015 (Az. …-2, Bl. 2169 – 2172 BA = Bl. 15 – 18 d.A.) auf 7,03 ct/kWh. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an beiden Abnahmestellen habe mehr als 1 GWh, die Stromkostenintensität im Nachweiszeitraum aber weniger als 17 Prozent, mindestens aber 14 Prozent, betragen, so dass sich der Begrenzungssatz nach § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 richte, da Begrenzungsbescheide nach den §§ 40 bis 44 EEG 2012 für den Begrenzungszeitraum 2014 vorlägen. Auf per E-Mail der Klägerin vom 16. Dezember 2016 erfolgtem Hinweis, dass den Bescheiden die zugrundeliegende Bruttowertschöpfungsrechnung fehle, teile das Bundesamt am 19. Dezember 2016 mit, dass aufgrund der CAP/SuperCAP-Regelungen bei einer Regelbegrenzung nach § 64 EEG 2014 die Bruttowertschöpfungsrechnung als Gegenüberstellung von beantragten und vom Bundesamt als zulässig identifizierten Werten im Anhang des Bescheids versandt würden, bei einer Begrenzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2, Abs.4 EEG 2014 jedoch nicht. Die Diskrepanz der Aufwendungen zwischen der Bruttowertschöpfungsrechnung der Wirtschaftsprüfer vom 18. November 2016 und den aus Sicht des Bundesamts zulässigen Werten belaufe sich hinsichtlich „Shared Services“ und „MA-Austausch Konzern“ für das Geschäftsjahr 2013/2014 auf 380 198,86 Euro, für 2014/2015 auf 449 659,57 Euro und für 2015/2016 auf 496 925,39 Euro. Nach den vorliegenden Informationen handele es sich hierbei nicht um werkvertragliche Dienstleistungen, sondern Lohnkostenausgleichszahlungen (Bl. 2183 f. BA = Bl. 213 f. d.A.). Mit Schriftsatz jeweils vom 16. Januar 2017 (Bl. 2205 = 2189 BA = Bl. 215 d.A., Bl. 2199 = 2194 BA) legten die Bevollmächtigten der Klägerin gegen beide Begrenzungsbescheide Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 (Bl. 2228 – 2235 = 2220 – 2227 BA = Bl. 220 – 227 d.A.) dahin begründeten, dass im Nachweiszeitraum die Stromkostenintensität über 17 Prozent gelegen habe. Nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 sei bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung auf die Definition des Statistischen Bundesamts, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, zurückzugreifen. Hier gehe es nicht um Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, sondern für Werk- und Dienstverträge mit der Folge, dass keine aufwandsmindernde Korrektur vorzunehmen sei. Die Erläuterung zur Position 63 der Kostenstrukturerhebung stelle klar, dass nur die Aufwendungen für Arbeitskräfte zählten, die von Arbeitsvermittlungsagenturen oder ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen würden. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei nach seinem § 1 Abs. 3 Nr. 2 hier gar nicht anwendbar; auch liege keine „verdeckte Leiharbeit“ vor. Das Bundesamt prüfte das Vorbringen intern (Bl. 2236 – 2239 = 2244 – 2247 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 (Bl. 2265 – 2269, 2264 = 2274 – 2279 BA = Bl. 19 – 24 d.A.) den Widerspruch zurück. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die streitigen Aufwendungen für „Shared Services“ und „MA-Austausch“ wie Aufwendungen für Leiharbeit wieder hinzuzurechnen, da die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse berechnet werde und sich so eine Stromkostenintensität in Höhe von 15,52 Prozent errechne. Vorrangiger Zweck des § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 sei es, die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Verkleinerung der Bruttowertschöpfung zu verhindern, indem die Kosten für Leiharbeitnehmer wie normale Personalkosten in der Bruttowertschöpfung nicht ansatzfähig seien. Gleiches gelte in Fällen, in denen zwei Unternehmen zwar einen Vertrag geschlossen hätten, den sie als Werk-, Dienstleistung- oder ähnlichen Vertrag bezeichneten oder ausgestaltet hätten, der nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis aber eine Arbeitnehmerüberlassung darstelle. Der Gesetzgeber habe hier ein Instrument zur künstlichen Reduzierung der Bruttowertschöpfung nehmen wollen; auf die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes komme es daher bei der Besonderen Ausgleichsregelung nicht an. Der Vortrag im Widerspruchsverfahren führe zu keiner anderen Sachentscheidung, da aufgrund der vorhandenen Konzernstrukturen keine mit fremden Dritten gleichzusetzende Vertragsbeziehung vorliege. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 24. Oktober 2018 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 2270 BA). Am 26. November 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie die getroffene Bescheidung angreift und eine weitergehende Begrenzung der EEG-Umlage entsprechend ihrer Anträge an das Bundesamt begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus zur Konzernstruktur und dem Beauftragungsprozess vor, der im streitgegenständlichen Zeitraum nicht immer mittels schriftlicher Verträge, sondern je nach Bedarf entweder mündlich, per E-Mail oder digital über ein softwarebasiertes System erfolgt sei. Ausweislich der Nachtragsprüfung vom 18. November 2016 betrügen im maßgeblichen Zeitraum die Stromkosten 633 568,39 Euro und die Bruttowertschöpfung 3 639 939,20 Euro, so dass sich eine Stromkostenintensität von 17,41 Prozent ergäbe (Verweis auf Bl. 196 d.A.). Die Klägerin beantragt, die Begrenzungsbescheide nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 vom 15. Dezember 2016 für die Abnahmestelle 1 der Klägerin, C-Stadt (Az.: …-1), und für die Abnahmestelle 2 der Klägerin, C-Stadt (Az. …-2), in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2018 (Az.: 112-HFw-…/17) aufzuheben und für die voran genannten Abnahmestellen Begrenzungsbescheide gemäß dem Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2016 nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2017 zu erteilen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die Bescheidung durch das Bundesamt und führt an, die Klägerin erreiche lediglich eine Stromkostenintensität von 15,52 Prozent, da die bei der Klägerin als „Shared Services“ und „MA-Austausch“ im arithmetischen Mittel in Höhe von 442 261,27 Euro ausgewiesenen Lohnkosten aus der Bruttowertschöpfungsrechnung eliminiert werden müssten. Bei ihnen handele es sich um Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, die nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 nicht in Abzug gebracht werden dürften. Das „Konzernprivileg“ greife hier nicht durch, da Leiharbeitsverhältnisse zwischen Konzernunternehmen ohnehin nicht abgezogen werden könnten. Im Sinne der Fachserie „gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen“ seien nur solche Arbeitskräfte, für deren Überlassung der Arbeitgeber eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erhalten habe; sei dagegen bei einer Arbeitnehmerüberlassung das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – wie im Fall des Konzernprivilegs – gar nicht anwendbar, seien derartige Arbeitnehmerüberlassungen auch keine im Sinne der Fachserie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten des Bundesamts (fünf Hefter, Bl. 1 – 2279), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.