Beschluss
5 L 1386/21.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0515.5L1386.21.F.00
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Leitsätze
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, denn die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung ihrer Ordnungsbehörde Bedeutung und Tragweite des Versammlungsrechts verkannt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 14. Mai 2021 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 14. Mai 2021 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über ein Versammlungsverbot. Die Antragstellerin meldete am 23. April 2021 bei der Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin für Sonnabend, den 15. Mai 2021, in der Zeit von 15.30 Uhr bis 20 Uhr eine Versammlung unter dem Motto „73 Jahre – NAKBA – DIE FORTDAUERNDE VERTREIBUNG IN PALÄSTINA“ auf der Skaterfläche der Hauptwache in Frankfurt am Main an. Ein Kooperationsgespräch fand am 14. Mai 2021 statt. Durch Verfügung vom 14. Mai 2021 verbot der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main die Versammlung sowie jede Ersatzveranstaltung. Zur Begründung führte er an, dass sich aus Flyern der Organisation Samidoun eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit dadurch ergebe, dass in diesen unter Abbildung zweier bewaffneter Kämpfer zur „Woche des Palästinensischen Kampfes“ mit dem Untertitel „Widerstand auf dem Weg zum Sieg“ aufgerufen werde. Aufgrund der gegenwärtigen Eskalation im Nahost-Konflikt und auch aufgrund der aufgeheizten Stimmung sei es bereits anderenorts zu Ausschreitungen gekommen und müsse auch hier mit der Begehung von Straftaten und einer Gewalteskalation gerechnet werden. Auch sei bereits Gegenprotest angekündigt worden. Zudem finde der 3. Ökumenische Kirchentag statt, der trotz Verlegung in den virtuellen Raum ein erhöhtes Besucheraufkommen annehmen lasse und seien 17 weitere Versammlungen in der Frankfurter Innenstadt angemeldet. Zusätzlich sei mit Passanten zu rechnen, da infektionsschutzrechtlich nunmehr wieder zu „click & meet“ habe zurückgekehrt werden können. Noch am 14. Mai 2021 hat die Antragsteller gegen die ordnungsbehördliche Verfügung Widerspruch erheben lassen und beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. März 2021, zugegangen am 15. März 2021, wiederherzustellen, 2. hilfsweise den Verbotsbescheid gegen die Versammlung „73 Jahre – NAKBA – DIE FORTDAUERNDE VERTREIBUNG IN PALÄSTINA“ am 15.05.2021 in der Zeit von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr auf der Skaterfläche der Hauptwache in Frankfurt am Main aufzuheben und die Versammlung unter den Auflagen aus der E-Mail vom 26.01.2021 [sic! Wohl richtig 26. April 2021] zuzulassen. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung verteidigt die Antragsgegnerin die Verbotsverfügung. II. Das Gericht entscheidet im Hinblick auf den zeitlichen Faktor nach § 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden. Der zulässigerweise gestellte Eilantrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 80 Rn. 372). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, denn die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung ihrer Ordnungsbehörde Bedeutung und Tragweite des Versammlungsrechts aus § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, das durch das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG und völkervertragliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 11 EMRK, Art. 21 IPbpR und Art. 12 EU-GR-Charta garantiert ist, verkannt. Verbot oder Auflösung einer Versammlung setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 223/81 – „Brokdorf II“, BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 79). Zunächst ist die auf der Tatbestandsseite des § 15 Abs. 1 VersammlG eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unabweisliche Voraussetzung. Die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines solchen Schadenseintritts ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte genügt nicht, auch wenn dieser erfahrungsgemäß naheliegend ist (Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl VersammlG § 15 Rn. 55). Soweit die öffentliche Ordnung betroffen ist, wird daraus regelmäßig indes kein Verbotsgrund folgen, sondern können deshalb lediglich Auflagen für die Durchführung verfügt werden. Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit genügen die Feststellungen der Antragsgegnerin (zu den Anforderungen vgl. Dürig-Friedl a.a.O. § 15 Rn. 60) nicht, um ein Verbot zu rechtfertigen. Soweit es um Darstellungen der Organisation Samidoun geht, ist nicht ersichtlich, warum deren Präsentation im Sinne des Verständnisses eines Aufrufs zum bewaffneten Kampf nicht durch geeignete Auflagen zu begegnen sein sollte, um den friedlichen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Eine belastbare Tatsachengrundlage dafür, dass die Anmelderin Beleidigungen oder Volksverhetzungen dulden wird oder gar anstrebt oder sonst ein von der angemeldeten Versammlung ausgehender unfriedlicher Verlauf zu erwarten stehe, hat die Antragsgegnerin nicht festgestellt. Theoretische Möglichkeiten genügen nicht (zu den Anforderungen vgl. Dürig-Friedl a.a.O. § 15 Rn. 61 m.w.N.). Die Organisation Samidoun mag in Israel als Terrororganisation verboten sein (Anlage 1 zur angegriffenen Verfügung); dass sie auf vereinsrechtlicher Grundlage auch im deutschen Bundesgebiet verboten ist – und deshalb nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 VersammlG ein Versammlungsrecht nicht in Betracht käme – hat das Gericht ebenso wenig festzustellen vermocht wie, dass die Anmelderin und Antragstellerin nur vorgeschoben worden sei und Veranstalter der Versammlung in Wahrheit ganz andere Kräfte seien. Auf die Antragstellerin bezogene Erkenntnisse, die Rückschlüsse auf den möglichen Verlauf der Versammlung rechtfertigen würden, sind nicht vorgebracht worden. Weitere Gründe greifen zur Rechtfertigung eines Verbots nicht durch. Die Zahl der möglichen Teilnehmer, auf die nunmehr ein argumentativer Schwerpunkt gelegt wird, erscheint aufgrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen spekulativ. Gleiches gilt hinsichtlich des Schutze des Grundrechts Dritter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Zwar handelt es sich bei diesem – auch in seiner primären Funktion als Untermaßverbot (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 –, BVerfGE 88, 203 = juris Rn. 166 = NJW 1993, 1751 ) – um ein dem Versammlungsrecht gleichwertiges Rechtsgut, so dass es bei der Ausübung des Versammlungsrechts prinzipiell berücksichtigungsfähig ist, doch wird weder die Gefahr dessen Verletzung auf hinreichend gesicherter Tatsachengrundlage aufgezeigt noch, dass dem nicht mit anderen Mitteln begegnet werden könnte. Soweit auf andere Versammlungen verwiesen wird, ist nicht erkennbar, wann diese zeitlich angemeldet wurden und ob möglicherweise nach dem Prioritätsgrundsatz Einschränkungen hätten erfolgen können und müssen. Andere Veranstaltungen wie der 3. Ökumenische Kirchentag oder die Kauflust Dritter stehen nicht erkennbar der Durchführung der angemeldeten Versammlung entgegen, zumal Kernpunkt jeder Versammlung ein kommunikatives Anliegen ist. Im Übrigen hätte – jedenfalls was den 3. Ökumenische Kirchentag mit seinem Motto „digital und dezentral“ sowie aufgestellten Werken betrifft – im Fall möglicher räumlicher Engpässe bereits bei Anmeldung der Versammlung darauf hingewiesen werden können und müssen, um kooperativ eine Lösung zu finden. Wie beim Zuwarten mit dem Kooperationsgespräch – gleich, ob es seitens der Antragsgegnerin bereits am Mittwoch, dem 12. Mai 2020, vorgesehen gewesen sei – entsteht so unweigerlich der Eindruck, dass es sich um eine vorgeschobene Begründung handelt, die dem Zweck dient, die Versammlung zu verbieten, da sie thematisch nicht gewollt ist. Bestätigung findet diese Sicht durch Interventionen von dritter Seite, die in den Behördenakten dokumentiert sind. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, bleibt es aber der Antragstellerin vorbehalten, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Darauf, inwiefern Ausrichtungen oder Äußerungen als antisemitisch verstanden werden können, kommt es nicht an, da allein dieser Gesichtspunkt ein Verbot nicht zu rechtfertigen vermöchte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 Rn. 67 zur geistigen Wirkung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts). Zu gerichtlichen Auflagen zur Durchführung der Versammlung sieht sich das Gericht im Hinblick auf die nunmehr noch zur Verfügung stehenden Zeit außerstande. Die umfassenden Ermessenserwägungen, die eigentlich Sache der Antragsgegnerin sind, können nicht mit der notwendigen Expertise einschließlich einer Abstimmung mit der Polizei in der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit vom Gericht nachgeholt werden. Dies wird in geeigneter Weise vor Ort geschehen müssen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 – (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2500 Euro an, der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.