Urteil
5 K 243/19.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0421.5K243.19.F.00
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Leitsätze
Von der bilanzrechtlich geprägten Sicht des § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 ausgehend kommt es für die Frage, was >>neu<< sei, nicht darauf an, ob noch etwa planmäßige Abschreibungen vorzunehmen wären, sondern ist darauf abzustellen, was für das neugegründete Unternehmen >>neu<< ist. Das sind die in der Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen das - neugegründete - Unternehmen erstmalig seine Unternehmenstätigkeit unter Abstützung auch auf die - für es, nicht den früheren Rechtsträger - neuen Ressourcen aufnahm (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 13. Oktober 2017 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 12. Juni 2019 (112-HFw-…/17) verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 28. September 2016 zur Begrenzung der EEG-Umlage für den von der Klägerin an der Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, selbst verbrauchten Strom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von der bilanzrechtlich geprägten Sicht des § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 ausgehend kommt es für die Frage, was >>neu >neu<< ist. Das sind die in der Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen das - neugegründete - Unternehmen erstmalig seine Unternehmenstätigkeit unter Abstützung auch auf die - für es, nicht den früheren Rechtsträger - neuen Ressourcen aufnahm (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 19. September 2018 - 5 K 8076/17.F -). Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 13. Oktober 2017 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 12. Juni 2019 (112-HFw-…/17) verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 28. September 2016 zur Begrenzung der EEG-Umlage für den von der Klägerin an der Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, selbst verbrauchten Strom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Verpflichtungsklage ist im Wesentlichen begründet (I.), so dass die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen sind (II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (III.), ohne dass dagegen die Berufung bereits durch das erkennende Gericht zuzulassen wäre (IV.). I. Die form- und fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist im Wesentlichen begründet, denn der angegriffene Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 13. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts vom 12. Juni 2019 erweist sich als rechtswidrig, da es sich bei der Klägerin, bezogen auf das Begrenzungsjahr 2017, um ein „neugegründetes Unternehmen“ handelt (1.). Unter Berücksichtigung dessen ist über den Antrag der Klägerin vom 28. September 2016 neu zu entscheiden (2.). 1. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034; im Folgenden: „EEG 2014“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Dieser Stichtag ist hier nicht Donnerstag, der 30. Juni 2016, sondern Freitag, der 30. September 2016, denn bei der Klägerin handelt es sich um ein „neugegründetes Unternehmen“ im Sinne von § 64 Abs. 4, § 66 Abs. 3 EEG 2014. § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) bis (3) ... (4) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. 2Für das erste Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. 3Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. 4Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. 5Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein. 6Neu geschaffenes Betriebsvermögen liegt vor, wenn über das Grund- und Stammkapital hinaus weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast wurden. 7Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird. (5) bis (7) ... ... § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2... 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen beigefügt werden. (2) ... (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach § 64 Absatz 4 und Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden. (4) und (5) ... Die Klägerin macht für das Begrenzungsjahr 2017 von einer Möglichkeit Gebrauch, die ihr der Gesetzgeber eingeräumt hat. Mit ihrer Gründung am 30. März 2016 wurde die Klägerin „nach dem 30. Juni des Vorjahres“ vor der Antragstellung am 28. September 2016, also nach dem 30. Juni 2015, gegründet. Sie ist nicht durch eine Umwandlung der C-Bank, etwa durch Spaltung, entstanden. Bei ihr handelt es sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – um ein „neugegründetes Unternehmen“, das für sich eine Begrenzung der EEG-Umlage beanspruchen kann. Der Umstand, dass bei äußerlicher Betrachtung die Klägerin die Produktionsanlagen von der C-Bank gepachtet hat und deren Betrieb unverändert fortführt, ändert hieran nichts. Ein Erfordernis, dass insbesondere die Sachanlagen „fabrikneu“ hergestellt sein müssten, ist nicht normiert. Das Gericht hat hierzu in seinem Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 8076/17.F –, BeckRS 2018, 25350 Rn. 9 = juris Rn. 13, bereits ausgeführt: Soweit zwischen den Beteiligten für die Frage nach einer „Neugründung“ die erworbene Glasschmelzwanne „Wanne I“ einschließlich Zuführungssystems eine Rolle spielt, sieht das Gericht nicht, dass „neu geschaffenes Betriebsvermögen“ im Sinne von § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 dahin zu verstehen sei, dass die Produktionsanlagen ausschließlich neu errichtet und betrieben sein müssten (vgl. Küper/Denk, in: Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 187). Vielmehr muss die erstmalige Aufnahme der Unternehmens- oder Betriebstätigkeit unter Abstützung auch auf die neuen Ressourcen erfolgen (Salje, EEG 2014, 7. Aufl. - 2015, § 64 Rn. 75 a.E.). Hieran hält das Gericht fest. Die normative Vorgabe in § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 orientiert sich mit ihrer Anknüpfung an dem „Grund- und Stammkapital“ (als gezeichnetem Kapital Teil des Eigenkapitals) auf der Passivseite, über das hinaus auf der Aktivseite „weitere Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens erworben, gepachtet oder geleast“ worden sein müssten, erkennbar an Begrifflichkeiten aus dem Bilanzrecht (vgl. § 266 HGB) und spricht nicht vom steuerrechtlichen Gegenstück des Wirtschaftsguts. Bestätigung findet diese Sichtweise im Stichtagsprinzip des § 64 Abs. 7 EEG 2014, (7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich. bei dem es um ein bilanzielles Grundprinzip geht (vgl. Graf von Kanitz, Bilanzkunde für Juristen, 3. Aufl. – 2014, Rn. 363). Von dieser bilanzrechtlich geprägten Sicht ausgehend kommt es indes für die Frage, was „neu“ sei, nicht darauf an, ob noch etwa planmäßige Abschreibungen vorzunehmen wären, sondern ist darauf abzustellen, was für die Klägerin „neu“ ist. Das sind die in der Eröffnungsbilanz nach § 242 Abs. 1 HGB enthaltenen Positionen, mit denen die – neugegründete – Klägerin erstmalig ihre Unternehmenstätigkeit unter Abstützung auch auf die – für sie, nicht die C-Bank – neuen Ressourcen aufnahm. Den Verben „erworben, gepachtet oder geleast“ ist nicht als konditionelle Voraussetzung das Adjektiv „neu“ vorangestellt, was die Sichtweise der Beklagten stützen könnte. Mit dem darüber hinaus erfolgenden Erwerb von betriebsnotwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen mit einem Wert von rund 2,3 Millionen Euro wurde neues – da nicht mehr der C-Bank zugehöriges – Umlaufvermögen geschaffen. 2. Da die Beklagte bislang nicht in die weitergehende Prüfung der Begrenzungsgrundlage eingetreten ist, ist diese nachzuholen und die Klägerin aufgrund des Ergebnisses zu bescheiden. Dabei dürfte unstreitig sein, dass die Klägerin nach der WZ 2008 zur Klasse 10.91 „Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere“ und damit nach Anlage 4 Nr. 32 zur Liste 2 EEG 2014 gehört. Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen Laufende Nummer WZ 2008Code WZ 2008 – Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) Liste 1 Liste 2 ... ... ... ... ... 32. 1091 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere x ... ... ... ... ... Die Voraussetzungen einer EEG-Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 sind im Übrigen nach § 63 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, Abs. 3, 4 Satz 1 EEG 2014 § 63 Grundsatz Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen 1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, und 2. ..., soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) ... b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. (2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt: ... (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend, d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, 2. ... (4) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. 2 bis 7 ... (5) ... (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen, 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, und 3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. (7) ... zu bestimmen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier hinsichtlich der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin der Fall. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. IV. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2019 eine Zulassung der Berufung anregt (Bl. 137 d.A.), sieht das Gericht keine Veranlassung, von dem regulär zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung abzuweichen, denn Gründe, die nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 190250,01 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt deshalb der Berechnung der Klägerin im Schriftsätzen vom 24. Januar 2019 (Bl. 32 f. d.A.), sieht indes – anders als die Klägerin – keinen Anlass für eine Ermäßigung nach Nr. 44.2 des Streitwertkatalogs 2013. 44 Subventionsrecht ... ... 44.2 Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention 75 % der zu erwartenden Subvention Grund für diese Ermäßigung ist erkennbar, dass die Vergünstigung, die durch eine Subvention erwirkt werden soll, auch hinsichtlich der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten Berücksichtigung finden soll. Bei der EEG-Umlagebegrenzung handelt es sich aber um keine Subvention in diesem Sinne, sondern einen besonderen Ausgleich im internationalen und intermodularen Wettbewerb, um ansonsten befürchteten Nachteilen zu begegnen (vgl. für den hier maßgeblichen Zeitraum § 63 EEG 2014, wobei die Fassungen durch das EEG 2017 und EEG 2021 hieran nichts geändert haben). Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. März 2016 gegründet (Bl. 53 bis 60 der Behördenakten – BA – = Bl. 36 bis 42 d.A.) und am 20. April 2016 in das Handelsregister eingetragen (Bl. 44 d.A.). Am 23. Mai 2016 schloss die Klägerin mit der C-Bank (im Folgenden „C-Bank“) einen Pachtvertrag (Bl. 34 bis 48 BA = Bl. 45 bis 59 d.A.), durch den ihr mit Wirkung vom 1. Mai 2016 die der Mischfutterherstellung dienenden Wirtschaftsgüter zum Gebrauch überlassen wurden. Als Mischfutterproduzentin gehört die Klägerin nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 („WZ 2008“), zur Klasse 10.91 „Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere“ (vgl. Selbsteinordnung Bl. 94 = 152 BA; siehe auch die Ausführungen des Landesamts für Statistik D-Land vom 8. Juli 2016, Bl. 5, 6 = 9, 10 BA). Sie ist am Standort A-Straße, B-Stadt, nach ISO 50001 für den Zeitraum vom 31. August 2016 bis zum 30. August 2019 zertifiziert (Bl. 16 bis 24 BA), hat für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Mai bis 31. Juli 2016 einen Abschluss erstellt (Bl. 121 bis 128 = 157 bis 164 BA) und den Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV vorgelegt (Bl. 78 bis 96 BA). Am 28. September 2016 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) die Begrenzung ihrer EEG-Umlage (Bl. 155, 156 = 218, 219 BA). Das Bundesamt teilte der Klägerin durch Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Bl. 274, 275 BA) weiteren Klärungsbedarf mit und wies darauf hin, dass als neu gegründete Unternehmen nur solche gälten, die unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Betriebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufgenommen hätten und nicht durch Umwandlung im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 entstanden seien. Durch weiteres Schreiben vom 10. November 2016 (Bl. 276 bis 279 BA = Bl. 68 bis 71 d.A.) äußerte das Bundesamt die Ansicht, dass die Abnahmestelle die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erfülle und hörte zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an; nach derzeitigem Erkenntnisstand handele es sich bei den gepachteten Anlagen des Betriebsvermögens um die bereits gebrauchten Anlagen der VR-Bank, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht den Bestimmungen des § 64 Abs. 4 Satz 5 EEG 2014 zur Schaffung von im Wesentlichen neuen Betriebsvermögen entspreche, folglich es sich um kein neugegründetes Unternehmen handele und der Antrag nicht unter der verlängerten Antragsfrist bis zum 30. September 2016 zu stellen gewesen sei. Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (Bl. 287, 288 BA = Bl. 72, 73 d.A.), dass es sich bei ihr vor dem 1. Mai 2016 um eine „leere Hülle“ gehandelt habe, der erst ab diesem Datum durch Singularsukzession mittels langjährigen Pachtvertrag die angeführten Wirtschaftsgüter übertragen worden und die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter übergegangen seien; von daher werde um Prüfung gebeten, ob sie nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 „wie ein neugegründetes Unternehmen“ zu behandeln sei. Durch Schreiben vom 19. Dezember 2016 (Bl. 289 bis 291 BA = Bl. 74 bis 76 d.A.) ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen. Die Bevollmächtigten der Klägerin meldeten sich mit Schreiben an das Bundesamt vom 11. Januar 2017 (Bl. 294 BA) und trugen mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (Bl. 296 bis 306 BA = Bl. 78 bis 88 d.A.) weiter dazu vor, warum von einer Neugründung auszugehen sei; es genüge nach § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014, dass neues Anlage- oder Umlauf geschaffen worden sei; durch den Zukauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen habe die Klägerin „fabrikneues“ Umlaufvermögen geschaffen, das Anlagevermögen müsse nicht fabrikneu sein, sondern (nur) durch Erwerb, Pacht oder Leasing über das Stammkapital hinausgehen; hilfsweise sei nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 eine entsprechende Anwendung von § 64 Abs. 4 Satz 1 bis 4 EEG 2014 geboten. Durch Bescheid vom 13. Oktober 2017 (Bl. 310 bis 313 BA = Bl. 89 bis 92 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage für die beantragte Abnahmestelle ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Es sei nicht ersichtlich, dass für die Produktionsaufnahme im Wesentlichen neues Betriebsvermögen geschaffen worden sei; vielmehr sei hierin eine Produktionsfortführung zu sehen. Selbst wenn man die Beschaffung von Umlaufvermögen am Markt als Schaffung neuen Betriebsvermögens ansehe, würde das zum 1. Mai 2016 geschaffene Umlaufvermögen von 2,3 Millionen Euro nicht den wesentlichen Teil der für die Produktion benötigten Betriebsmittel ausmachen; zum einen belaufe sich das angepachtete Sachanlagevermögen auf 2,5 Millionen Euro, zum anderen dürfte bezüglich des Merkmals „Schaffung von im Wesentlichen neuen Betriebsvermögen“ die Beschaffung von Umlaufvermögen nicht mit der Beschaffung von Sachanlagevermögen gleich zu gewichten sein. Das Sachanlagevermögen (Hallen und Maschinen) sei nicht neu geschaffen, sondern von der C-Bank übernommen worden. Auch wenn es sich bei Pacht oder Leasing von Vermögensgegenständen nach § 65 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 um Schaffung neuen Betriebsvermögens handeln könne, sei hier das angepachtete Sachanlagevermögen nicht neu, sondern bei der C-Bank schon im Einsatz gewesen. Da es sich bei der Klägerin um kein neu gegründetes Unternehmen handele, könne sie den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen nicht auf § 64 Abs. 4 EEG 2014 stützen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6. November 2017 (Bl. 323 bis 326 BA = Bl. 93 bis 96 d.A.) Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, warum es sich bei ihr um eine Neugründung handele; auf eine „Fabrikneuheit“ komme es nicht an. Das Bundesamt prüfte unter dem 21. November 2017 eine Abhilfe (Bl. 340 bis 344 = 345 bis 347 BA), kam dann aber nicht mehr auf den Vorgang zurück. Am 24. Januar 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlich vortrug: Die Klage sei nach § 75 VwGO zulässig, da über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Januar 2017 ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden sei. Bei der Klägerin handele es sich um ein neugegründetes Unternehmen im Sinne von § 64 Abs. 4 Satz 5 EEG 2014. Erst mit der Übernahme der zur Mischfutterherstellung erforderlichen Wirtschaftsgüter habe sie ihre Tätigkeit erstmalig aufgenommen. Sie sei auch nicht durch eine Umwandlung entstanden; insbesondere liege kein Asset Deal, durch den sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen worden seien, vor, da nur übertragen worden sei, was zur Mischfutterproduktion erforderlich sei, aber eben nicht sämtliche Wirtschaftsgüter der C-Bank bzw. des Unternehmensteils Mischfutterproduktion. Auch sei sie unter Schaffung von im Wesentlichen neuen Betriebsvermögen entstanden, das Bundesamt habe hier die möglich Wortlautgrenze überschritten. Die Klägerin habe zum einen durch den Erwerb von betriebsnotwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen mit einem Wert von rund 2,3 Millionen Euro neues Umlaufvermögen zusätzlich zum eingebrachten Stammkapital in Höhe von 25000 Euro erworben, darüber hinaus habe sie zum anderen jedenfalls durch die Pacht des Sachanlagevermögens sowie des Grundstücks weitere Vermögensgegenstände des Anlagevermögens erlangt; zähle man zu den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 auch immaterielle Güter, wie z.B. Software, Knowhow usw., habe sie auch diese durch den Pachtvertrag erlangt. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019 (Bl. 121 bis 129 = 139 bis 147 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch gegen seien Ablehnungsbescheid vom 13. Oktober 2017 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, warum es sich aus seiner Sicht bei der Klägerin um kein neugegründetes Unternehmen handele; die im § 64 Abs. 4 Satz 6 EEG 2014 angeführten „weiteren Vermögensgegenstände“ müssten (fabrik)neu sein und die erstmalige Aufnahme der Unternehmens- oder Betriebstätigkeit müsse unter Abstützung auch auf die neuen Ressourcen erfolgen (Verweis auf das Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 8076/17.F), da es sich hier um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele. Die Sonderregelung für Asset Deals in § 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 würde leerlaufen, wenn Unternehmen, die bestehendes Betriebsvermögen übernähmen, die Regelung des § 64 Abs. 4 EEG 2014 nutzen könnten. Auch wenn die Produktionsanlagen nicht ausschließlich neu errichtet und betrieben sein müssten, müsse doch die erstmalige Aufnahme der Unternehmens- oder Betriebstätigkeit unter Abstützung auf die neuen Ressourcen erfolgen. Solche neuen Ressourcen gebe es hier überhaupt nicht; die Klägerin habe die Produktionsanlage von der C-Bank gepachtet und führe deren Betrieb unverändert fort. Schließlich könne es für die Schaffung neuen Betriebsvermögens nicht maßgeblich auf das Umlaufvermögen ankommen. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid durch Schriftsatz vom 20. Juni 2019 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und führt mit weiterem Schriftsatz vom 9. September 2019 hierzu aus, warum sie die Begründung des Widerspruchbescheids für unzutreffend hält. Die Produktion von Mischfutter betreibe sie unter Einsatz von eigenem Personal und eigenen Betriebsmitteln vollkommen unabhängig und ohne Einbindung der C-Bank. Zudem sei „neu“ gerade nicht im Sinne von „fabrikneu“ zu verstehen; der Begriff sei in Bezug auf ein Subjekt oder Objekt zu lesen, was hier bedeute, dass die Ressourcen für das betreffende Unternehmen neu sein müssten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 13. Oktober 2017 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2019 (112-HFw-…/17) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 28. September 2016 die EEG-Umlage für den von der Klägerin an der Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, selbst verbrauchten Strom zu begrenzen, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung durch das Bundesamt und führt ihr Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016 (Bl. 130 d.A.) an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 bis 360), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.