Urteil
5 K 2672/19.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0303.5K2672.19.F.00
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Leitsätze
1. Ob es sich bei einem in materieller Hinsicht falschen Adressaten eines Bescheids um einen Bekanntgabefehler handelt,
der der Feststellungs- und nicht der vorrangigen Anfechtungsklage zugänglich ist, erscheint in hohem Maße fraglich.
Stellt sich heraus, dass die Annahme der Behörde über die Beteiligung des Betroffenen an dem Rechtsverhältnis
unrichtig war, ist dies eine Frage der Rechtswidrigkeit, nicht der Bekanntgabe.
-
2. Nach der Konzeption des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind Änderungen, die im Antragsjahr nach dem 30. Juni
eintreten, prinzipiell unerheblich (Fortführung VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 4780/17.F -).
-
3. Antragsberechtigt für die Übertragung eines Begrenzungsbescheids ist das >>andere Unternehmen<< (Bestätigung VG
Frankfurt, Urteil vom 18. August 2020 - 5 K 3859/18.F -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob es sich bei einem in materieller Hinsicht falschen Adressaten eines Bescheids um einen Bekanntgabefehler handelt, der der Feststellungs- und nicht der vorrangigen Anfechtungsklage zugänglich ist, erscheint in hohem Maße fraglich. Stellt sich heraus, dass die Annahme der Behörde über die Beteiligung des Betroffenen an dem Rechtsverhältnis unrichtig war, ist dies eine Frage der Rechtswidrigkeit, nicht der Bekanntgabe. - 2. Nach der Konzeption des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind Änderungen, die im Antragsjahr nach dem 30. Juni eintreten, prinzipiell unerheblich (Fortführung VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 4780/17.F -). - 3. Antragsberechtigt für die Übertragung eines Begrenzungsbescheids ist das >>andere Unternehmen Rn. 17). Danach liegt jedenfalls in den Fällen der Umwandlung während eines laufenden Antragsverfahrens, in denen es – wie hier – auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession ankommt, keine sachbezogene Regelung vor, in der eine Einzelrechtsnachfolge auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich erscheint, sondern geht es um ein personenbezogenes Recht, so dass es für die Rechtsnachfolge einer Rechtsnorm bedarf. Eine solche Rechtsnorm findet sich indes nicht. Freilich folgt daraus nichts zugunsten der Klägerin, denn insoweit verbleibt es bei den Regelungen in § 66 Abs. 1, 4 Satz 1 EEG 2017, (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2, 3 ... (2), (3) ... (4) 1Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, dem zuständigen Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr. (5) ... wonach, die Begrenzung beim Antragsteller mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr verbleibt. Alles Weitere ist eine Frage der Möglichkeit einer Übertragung des Begrenzungsbescheids oder des Rückgriffs auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung. Bestätigung findet diese Sichtweise darin, dass die Klägerin nicht vollständig in der D-GmbH aufgegangen ist, sondern fortbesteht und das Eigentum an den Grundstücken, auf denen der Geschäftsbetrieb der Klägerin stattfindet, weiter innehat. Ob in Fällen einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz im Hinblick auf eine Universalsukzession anderes zu gelten hat (hierzu HessVGH, Urteil vom 9. August 2017 – 6 A 1908/15 – BeckRS 2017, 124628 Rn. 20 = juris Rn. 42 mit Anm. Schmidt IR 2017, 252 ), bedarf keiner Erörterung, da dieser Weg einer Umwandlung nicht gegangen wurde. b. Der richtigerweise an die Klägerin als Antragstellerin gerichtete Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2018 wurde ihr nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der ebenfalls richtigerweise an die Klägerin als Widerspruchsführerin gerichtete Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2019 nach § 4 VwZG im Wege der Zustellung, bekanntgegeben und damit jeweils am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post mit dem Inhalt einer Ablehnung der Begrenzung für das Jahr 2018 nach § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam. B. Was einen Übertragungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des an sie gerichteten Begrenzungsbescheids vom 15. Dezember 2016 für das Begrenzungsjahr 2017 auf die D-GmbH betrifft, bleibt die Zulässigkeit der Klage ebenfalls fraglich (1.), doch steht der Klägerin jedenfalls materiell ein solcher Anspruch nicht zu (2.). 1. Die Übertragung eines Begrenzungsbescheids ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BeckOK EEG/Schuster, 11. Ed. 16.11.2020, EEG 2017 § 67 Rn. 11), doch unterliegt deren Zulässigkeit – ungeachtet des Inhalts der an die Klägerin gerichteten Bescheidung, deren verfügender Teil sich zwar auf die Abnahmestelle der Klägerin in X bezieht, deren Begründung sich indes mit der Übertragung auseinandersetzt – insofern Zweifeln, als den Antrag nicht die Klägerin, sondern die C GmbH & Co. KG als Mutter gestellt hat, die, soweit erkennbar, noch nicht beschieden ist. 2. Entscheidend ist, dass, ungeachtet dessen, nicht die Klägerin aktivlegitimiert ist, um einen Übertragungsanspruch geltend zu machen. Denn nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 (3) 1Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. bedarf es eines Antrags, „des anderen Unternehmens“, also der D-GmbH, nicht der Klägerin (vgl. zur Antragsberechtigung VG Frankfurt, Urteil vom 18. August 2020 – 5 K 3859/18.F –, BeckRS 2020, 21587 = juris, insbes. Rn. 21). C. Eine Begrenzung für das Jahr 2018 hinsichtlich des selbständigen Unternehmensteil in X zugunsten der D-GmbH steht der Klägerin nicht zu, denn eine solche Drittbegünstigung – außerhalb der Vorgaben von § 67, § 103 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 3 EEG 2017 – sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht, vor. Unerheblich bleibt daher, dass die angegriffene Bescheidung wegen ihrer argumentativen Vermischung von Begrenzung einerseits und davon zu trennender Übertragung andererseits sowie der Maßgeblichkeit der Verhältnisse am 30. Juni 2017 möglicherweise einen der Klägerin zugunsten des selbständigen Unternehmensteils in X für das Begrenzungsjahr 2018 zustehenden Begrenzungsanspruch zu Unrecht verneinte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist; mithin kommt es nicht darauf an, ob im Widerspruchsverfahren ein Tätigwerden nach außen ersichtlich geworden sein muss (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Olbertz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 162 Rn. 72 f.). III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit nicht mehr der vorläufigen Streitwertfestsetzung, da eine Entscheidung über die höheren Hilfsansprüche ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG) und legt diesem die Berechnung der Beklagten zugrunde, die nicht substantiiert bestritten worden ist. Die Beteiligten streiten um den richtigen Adressaten einer Bescheidung zur EEG-Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 und deren Unwirksamkeit gegenüber der Klägerin, hilfsweise Übertragung eines zugunsten der Klägerin ergangenen Begrenzungsbescheids für das Jahr 2017 auf ein anderes Unternehmen, weiter hilfsweise die Begrenzung für das Jahr 2018 an einem selbständigen Unternehmensteil zugunsten eines anderen Unternehmens. Hintergrund der Auseinandersetzung bildet eine Umgliederung von Firmen, die in der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln tätig sind. Durch „Kauf- und Übertragungsvertrag betreffend Einzelwirtschaftsgüter“ vom 7. Juni 2017 (Bl. 410 bis 420 der beigezogenen Behördenakten – BA) vereinbarten die A GmbH & Co KG als Verkäuferin und die B-GmbH als Käuferin Verkauf und Übertragung von in den Anlagen beschriebenen Betriebs- und Grundstücksausstattungen, Vorräten und Kundenbeziehungen nebst allen damit verbundenen Rechten und Nebenrechten. Mit einem „Kauf- und Übertragungsvertrag betreffend Einzelwirtschaftsgüter“ ebenfalls vom 7. Juni 2017 (Bl. 422 bis 432 BA) vereinbarten die Klägerin als Verkäuferin und die B-GmbH als Käuferin Verkauf und Übertragung von in den Anlagen beschriebenen Betriebs- und Grundstücksausstattungen, Vorräten und Kundenbeziehungen nebst allen damit verbundenen Rechten und Nebenrechten, jedoch mit Ausnahme von Grund und Boden sowie aufstehenden Gebäuden. Die Klägerin verfügte über einen selbständigen Unternehmensteil mit der Abnahmestelle X (vgl. Anlagen A und B zum Prüfvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 21. Juni 2017, Bl. 209 BA); nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) ordnete sich die Klägerin der Klasse „10.11 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)“ zu und genoss aufgrund Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) vom 15. Dezember 2016 für den Begrenzungszeitraum 2017 eine Begrenzung der EEG-Umlage. Durch Pachtvertag vom 7. Juni 2017 (Bl. 453 bis 460 BA) verpachtete die C GmbH & Co. KG die auf den Grundstücken in X gelegene Grundfläche mit den aufstehenden Gebäuden an die B-GmbH. Durch Gesellschaftervereinbarung vom 7. Juni 2017 (Bl. 441 bis 449 BA) wurde die Klägerin als Gesellschafterin der B-GmbH aufgenommen und die letztgenannte Gesellschaft umfirmiert auf den Namen der D-GmbH. Eingetragen wurde die Änderung in das Handelsregister B des Amtsgerichts Y-Stadt am 2. August 2017 (Bl. 472 BA). Ergebnis der Transaktion war, dass die Klägerin (ebenso wie die A GmbH & Co KG) kein eigenes operatives Geschäft mehr betrieb, sondern lediglich Geschäftsanteile an der D-GmbH sowie das Eigentum an den Grundstücken, auf denen der Geschäftsbetrieb der D-GmbH stattfindet, hielt. Am 28. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage für diesen selbständigen Unternehmensteil. Mit Schreiben vom 18. August 2017 zeigte die C GmbH & Co. KG dem Bundesamt die „Umstrukturierung/Umwandlung von Unternehmen gem. § 67 Abs. 2 EEG 2017“ an (Bl. 391 bis 394 BA). Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 18. August 2017 (Bl. 489 f. BA = Bl. 16 f. = Bl. 35 f. d.A.) beantragte die C GmbH & Co. KG beim Bundesamt die Übertragung der vorhandenen Begrenzungsbescheide der B-GmbH und der Klägerin auf die D-GmbH. Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 (Bl. 498 f. BA) unter Bezugnahme auf den Antrag vom 28. Juni 2017 an die Klägerin und machte zum Erwerb der Klägerin durch die B-GmbH weiteren Aufklärungsbedarf geltend, worauf die C GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 9. November 2017 (Bl. 503 f. BA) nebst Anlagen reagierte. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 (Bl. 507 bis 509 BA) hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung einer Übertragung des Begrenzungsbescheids nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 an und teilte mit, dass nach seinen Feststellungen die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht vorlägen; der selbständige Unternehmensteil gehöre nicht zu einer Branche nach Anlage 4 Liste 1, sondern Liste 2. Die C GmbH & Co. KG reagierte hierauf durch Schreiben vom 8. Januar 2018 (Bl. 512 f. BA) und wandte ein, dass die D-GmbH der Klasse „10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u.ä. Nahrungsfette)“ und damit einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 zugehöre. Durch Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2018 (Bl. 520 bis 522 BA) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle X, ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Nach § 64 Abs. 5 EEG 2017 bestehe für selbständige Unternehmensteile nur dann eine Antragsberechtigung, wenn sie einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 zugehörten; für andere, die der Liste 2 zugehörten, bestehe keine Begrenzungsmöglichkeit, es sei denn, sie verfügten über einen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014. Auf dieser Grundlage sei die Klägerin für das Begrenzungsjahr 2017 nach den Übergangs- und Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EEG 2014 begrenzt worden. Eine Übertragung von Begrenzungsbescheiden auf andere Rechtsträger sei indes nicht möglich, da der Wortlaut von § 103 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 EEG 2017 gerade nicht auf § 67 EEG 2017 verweise. Zwar könne in der Übertragung des selbständigen Unternehmensteils eine Umwandlung im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017 gesehen werden, doch sei eine Übertragung nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 generell nicht möglich. Die Umschreibung des Antrags der Klägerin auf die D-GmbH lasse nur eine Begrenzung nach der Übergangs- und Härtefallregelung in Betracht kommen, da der Nachweis sich nur auf einen selbständigen Unternehmensteil beziehe, der der Liste 2 zuzuordnen sei. Die Zuordnung der D-GmbH zur Liste 1 sei unerheblich, weil sie den selbständigen Unternehmensteil erst nachträglich übernommen habe. Da die D-GmbH nicht über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach der am 31. Juli 2014 geltenden EEG-Fassung verfügte, sei eine Begrenzung nach der Übergangs- und Härtefallregelung in § 103 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EEG 23017 nicht möglich und der Antrag der Klägerin abzulehnen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (Bl. 527 BA) erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Januar 2018 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 16. April 2018 (Bl. 556 bis 558 = 547 bis 549 BA) im Wesentlichen wie folgt begründete: Die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstruktion sei gesetzlich nicht geregelt, da § 67 Abs. 1 EEG 2017 eine Umwandlung nach Antragstellung und Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nicht erfasse und § 67 Abs. 3 EEG 2017 nicht regele, wie zu verfahren sei, wenn im Zeitpunkt der Umwandlung noch kein Bescheid erteilt sei. Nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen trete damit der neue Rechtsträger in das laufende Verfahren unter Beibehaltung der Antragsfakten und -daten ein. Am verfahrensgegenständlichen Standort X habe sich durch die Umwandlung schlicht gar nichts geändert, außer einem Rechtsträgerwechsel; insbesondere verbliebe die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig erhalten, da mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens und der Mitarbeiter übergegangen seien. Durch die Zuordnung des selbständigen Unternehmensteils zu einem Unternehmen der Liste 1 erfülle diese Abnahmestelle nunmehr die Antragsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 5 EEG 2017. Der Sache nach stelle sich der selbständige Unternehmensteil auch als Liste 1-Betrieb dar und sei formal nur irrtümlich so nicht eingeordnet worden. Als Hilfsüberlegung sei zu berücksichtigen, dass, wäre die Umwandlung vor dem 30. Juni erfolgt, die D-GmbH den Antrag für den verfahrensgegenständlichen Standort gestellt hätte und er nach § 64 Abs. 2 EEG 2017 begrenzt worden wäre. Die notarielle Beurkundung der Umwandlung mit den erforderlichen Nebenverträgen habe am 7. Juni 2017 stattgefunden und nur dem Umstand, dass das Bundeskartellamt erst unter dem 14. Juli 2017 zugestimmt habe, sei es zuzuschreiben, dass die Umwandlung nicht bereit vor dem 30. Juni vollzogen worden sei. Das Bundesamt prüfte eine Abhilfe (Bl. 576 bis 577a BA) und wies durch an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2019 (Bl. 584 bis 586a BA = Bl. 9 bis 14 = 28 bis 33 d.A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Da die Klägerin wie der selbständige Unternehmensteil der Liste 2 der Anlage 4 EEG 2017 zuzuordnen sei, könne keine Begrenzung nach § 64 EEG 2017 erfolgen. Eine Begrenzung nach § 103 Abs. 4 EEG 2017 setze voraus, dass das antragstellende Unternehmen mit dem Unternehmen identisch oder zumindest vergleichbar sei, für das der Bescheid für das Begrenzungsjahr 2014 erteilt wurde. Die Klägerin verfüge über keinen Bescheid für das Begrenzungsjahr 2014, sondern lediglich der Rechtsvorgänger. Bescheide seien nicht ipso iure übergegangen. Unabhängig der Frage, ob es sich bei dem Begrenzungsanspruch nach EEG 2012 überhaupt um ein nachfolgefähiges Recht handele, habe der Gesetzgeber in § 67 Abs. 3 EEG 2017 eine abschließende Sonderregelung geschaffen. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung mit am 5. Juli 2019 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 587 BA). Am 7. August 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie begehrt festzustellen, dass richtiger Adressat des Ablehnungsbescheids vom 23. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2019 nicht sie, sondern die D-GmbH und so diese Bescheidung ihr gegenüber unwirksam sei, hilfsweise ihre Begrenzung durch Bescheid vom 15. Dezember 2016 für den Begrenzungszeitraum 2017 auf die D-GmbH zu übertragen, weiter hilfsweise, der D-GmbH für den selbständigen Unternehmensteil in X eine Begrenzung für den Begrenzungszeitraum 2018 zu erteilen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, warum richtiger Adressat der Bescheidung nicht sie, sondern die D-GmbH als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des in Rede stehenden selbständigen Unternehmensteils sei. Der D-GmbH sei sowohl für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 als auch für das Jahr 2018 eine Begrenzung der EEG-Umlage hinsichtlich des selbständigen Unternehmensteils im X zu gewähren. Die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation sei gesetzlich nicht geregelt, so dass die allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätze zur Anwendung gelangten. Danach trete der neue Rechtsträger in das laufende Verfahren unter Beibehaltung der Antragsfakten und -daten ein. Die Umwandlung stelle sich hinsichtlich des selbständigen Unternehmensteils als identitätswahrende Umwandlung dar, denn es liege lediglich ein Rechtsträgerwechsel vor. Unstreitig gehöre die D-GmbH als Gesamtunternehmen zur Liste 1 der Anlage 4 EEG 2017, so dass diese Abnahmestelle nunmehr die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017 erfülle. Auch habe die D-GmbH als B-GmbH einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2014 innegehabt. Soweit das Bundesamt angeführt habe, die Begünstigungsregeln des EEG seien restriktiv auszulegen, da es sich um eine staatliche Beihilfe handele, sei diese Sichtweise aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März 2019 – C-405/16 – überholt. Da die D-GmbH die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach § 64 EEG 2017 in der Vergangenheit regelmäßig erfüllt habe, gehe es hier nicht darum, sich durch einen „Zukauf“ besserzustellen. Ebenfalls am 7. August 2019 hat die D-GmbH vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Klage erhoben, mit der sie eine Übertragung des EEG-Umlage-Begrenzungsbescheids der Klägerin für den Begrenzungszeitraum 2017 auf sich und eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2018 zu ihren Gunsten begehrt. Das Klageverfahren wird unter der Geschäftsnummer 5 K 2673/19.F geführt und parallel entschieden. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass richtiger Adressat des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2018 (Az. …) sowie des Widerspruchsbescheids des BAFA vom 5. Juli 2019 (Az: 112-HFw-…/18) die D-GmbH ist und 2. festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2018 (Az. …) in Form des Widerspruchsbescheids des BAFA vom 5. Juli 2019 (Az: 112-HFw-…/18) gegenüber der Klägerin unwirksam ist. 3. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2018 (Az. …) in Form des Widerspruchsbescheids des Bundesamts vom 5. Juli 2019 (Az: 112-HFw-…/18) zu verpflichten, den der Klägerin mit Datum 15. Dezember 2016 für das Begrenzungsjahr 2017 für die Abnahmestelle X, als selbständigen Unternehmensteil der E-GmbH, erteilten Begrenzungsbescheid (Gz. …) auf die D-GmbH zu übertragen und der D-GmbH so die Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle X für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2017 zu gewähren. 4. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Januar 2018 (Az: …) in Form des Widerspruchsbescheids des Bundesamts vom 5. Juli 2019 (Az: 112-HFw-…/18) zu verpflichten, der D-GmbH einen Bescheid zur Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2017 für das Begrenzungsjahr 2018 für die Abnahmestelle X zu erteilen und ihr so die Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle X für das Kalenderjahr 2018 zu gewähren. 5. Es wird beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stützt sich die Beklagte auf die Bescheidung durch das Bundesamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der Gerichtsakten 5 K 2673/19.F und den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 bis 587).