Urteil
5 K 1670/19.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0804.5K1670.19.F.00
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Leitsätze
Kostenpflicht, Feuerwehr, Gebühren, Baumkrone, Katastrophenfall, Allgemeine Hilfe, Kostenschuldner, Gebührensatzung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenpflicht, Feuerwehr, Gebühren, Baumkrone, Katastrophenfall, Allgemeine Hilfe, Kostenschuldner, Gebührensatzung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Anfechtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 22. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten am 14. Oktober 2019 zur Beseitigung der abgebrochenen Baumkrone einer auf dem vom Kläger gepachteten Grundstück stehenden Fichte handelte es sich um eine grundsätzlich kostenpflichtige übrige Leistung der Feuerwehr im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG, für die Kosten nach der örtlichen Gebührenordnung zu erstatten sind. Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis sind der Beklagten für übrige Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen zu erstatten, sofern der Einsatz nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei ist. Entgegen der Annahme des Klägers handelte es sich bei dem Einsatz der Feuerwehr nicht um einen unentgeltlichen Einsatz im Fall einer Katastrophe infolge von Naturereignissen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG. Katastrophe im Sinne des HBKG ist nach der Legaldefinition des § 24 HBKG ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind. Vorliegend fehlt es bereits an der formellen Feststellung des Katastrophenfalles durch die untere Katastrophenschutzbehörde nach § 34 HBKG. Aber auch die materiellen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass die Baumkrone aufgrund eines Naturereignisses abgebrochen war, hat der Kläger schon nicht behauptet. Es ist auch offensichtlich, dass der Abbruch der Baumkrone der Umschreibung des Katastrophenfalles im Sinne des § 24 HBKG nicht entspricht. Zwar führt der Kläger aus, durch ein Abbrechen der Baumkrone der sehr massiven Fichte auf den an seiner Parzelle vorbeiführenden Weg seien Kinder und Passanten gefährdet gewesen. Die durch einen möglichen Abbruch der Baumkrone drohende Gefahr betraf aber weder die Allgemeinheit oder eine Vielzahl von Personen noch erhebliche Sachwerte in dem genannten Sinne (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 5 B 603/16, juris Rn. 4; OVG S-A, Beschluss vom 7. Juni 2007 – 2 L 177/06, juris Rn. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 14. Mai 2013 – 7 A 83/11, juris). Führt man sich zudem die vom Kläger selbst angefertigte Skizze (Bl. 7 d.A.) sowie den vorgelegten Lageplan (Bl. 93 d.A.) in dem benannten Bereich vor Augen, so lässt sich feststellen, dass bei einer Absperrung des Gefahrenbereichs durch den Kläger und aufgrund der vorhandenen Ausweichmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele eine Gefahr für Campingplatzpächter und -besucher nicht bestanden hat. Die abgebrochene Baumkrone dürfte lediglich einen Unglücksfall darstellen, bei dem die Feuerwehr Allgemeine Hilfe geleistet hat, die nicht unentgeltlich ist (§ 61 Abs. 3 HBKG). Die Bewältigung dieser Aufgabe oblag primär dem Kläger aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht. Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit dem Einwand, die Beklagte habe die Gefährdungslage zu verantworten, da sie die im Jahr 2012 beantragte Baumfällung abgelehnt habe. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Antrags zur Beseitigung geschützter Bäume gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des BNatSchG (Bl. 18 d.A.) hat er den Antrag bereits im Jahr 2012, mithin sechs Jahre vor dem hier maßgeblichen Ereignis, gestellt. Zudem betraf er vier Kiefern und nicht die streitgegenständliche Fichte. Der Antrag aus dem Jahr 2017 betraf ausschließlich Totholz (Bl. 22 d.A.). Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung pauschal und unsubstantiiert behauptet, er habe bezüglich der streitgegenständlichen Fichte irgendwann kurz vor dem Vorfall mit der Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen, kann er sich auch damit nicht entlasten. Der Kläger hat als Pächter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die auf dem Pachtgrundstück stehenden Bäume. Dem stehen nicht nähere substantiierte pachtvertragliche Regelungen oder rechtliche Genehmigungserfordernisse nicht entgegen. Der Kläger dürfte daher kostenerstattungspflichtiger Zustandsstörer im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HBKG sein. Jedenfalls aber ist er Kostenschuldner nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HBKG, da die Leistung auf sein Verlangen hin erbracht wurde. Soweit der Kläger pauschal die Höhe der Forderung bestreitet, sieht das Gericht keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abrechnung. Die Kostenforderung der Beklagten ist hinreichend bestimmt und nicht überhöht. Auch war der Einsatz nicht überdimensioniert. Es wurden zwei Einsatzkräfte für einen Zeitraum von fünf Stunden sowie die notwendigen Einsatzmittel abgerechnet. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 953,68 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Feuerwehreinsatzgebühren. Der Kläger ist Pächter des Campingplatzes Nr. … in der Campingplatzanlage „G“, auf dem an der Grundstücksgrenze eine etwa 15 m hohe Fichte steht. In der Nähe befindet sich ein Kinderspielplatz, der über die an der klägerischen Parzelle vorbeiführende Campingplatzstraße erreichbar ist. Am 14. Oktober 2018 bemerkte der Kläger, dass ein ca. 4 m langes Baumkronenstück abgebrochen war und nur noch an einem seitlichen Faserstrang hing. An der Bruchstelle verfügte der Baum über eine Stammdicke von etwa 25 cm. Der Kläger alarmierte um 13:32 Uhr die Feuerwehr der Beklagten, um das Totholz beseitigen zu lassen. Die vor Ort eintreffenden Feuerwehrbeamten teilten dem Kläger nach lnaugenscheinnahme des Baumes mit, dass der Gefahrenbereich abzusperren und eine Fachfirma mit der Beseitigung des Schadens zu beauftragen sei. Des Weiteren wurde der Kläger darüber aufgeklärt, dass ein Feuerwehreinsatz zu einer Haftung für die entstehenden Kosten führt. Gegen 14:56 Uhr rief der Kläger erneut die Feuerwehr an und forderte ein weiteres Mal die Entfernung der Baumkrone. Er begründete dies damit, dass eine mittlerweile von ihm verständigte Fachfirma frühestens Anfang November über Kapazität verfüge, diese Arbeiten vorzunehmen. Er befürchte jedoch einen Personenschaden. Der Kläger wurde erneut über seine Pflicht zur Kostentragung für diese Tätigkeit der Feuerwehr aufgeklärt und aufgefordert, eine Verpflichtungserklärung nach § 7 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten zu unterschreiben. Mit Bescheid vom 22. Januar 2019 erhob die Beklagte Gebühren für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 919,58 Euro. Hierbei setzte sie 738,58 Euro für Einsatzmittel und 181,00 Euro Personalgebühren für zwei Einsatzkräfte an. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 erhob der Kläger Widerspruch und führte im Wesentlichen an, dass das Hinzurufen der Feuerwehr unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug mehr als gerechtfertigt gewesen sei. Im Hinblick auf die „Drohung“ der Feuerwehr, bei Nichtunterzeichnung der Verpflichtungserklärung den Einsatzort zu verlassen, werde darauf hingewiesen, dass sich die Feuerwehr im Falle eines Abrückens einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hätte. Vorsorglich werde die Verpflichtungserklärung angefochten. Letztlich treffe ihn nicht die Verkehrssicherungspflicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung sei die Person gebührenpflichtig, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht worden sei. Der Kläger habe die Feuerwehr gerufen, so dass der Einsatz auf sein Verlangen und in seinem Interesse erfolgt sei. Er sei auch für die gepachtete Parzelle verantwortlich. Hiergegen hat der Kläger am 15. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei der falsche Adressat. Denn zum einen sei er für die Pflege der Bäume nicht zuständig, sondern der Campingplatzbetreiber. Im Übrigen habe er keine Sachherrschaft über die auf seiner gepachteten Parzelle stehenden Bäume. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er erfolgslos im Jahr 2012 eine Beseitigung der Bäume wegen Windbruchgefahr und im Jahr 2017 eine Entastung beantragt habe. Letztlich habe eine akute Gefährdungslage bestanden. Insoweit liege der Tatbestand der Gebührenfreiheit nach § 1 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung i.V.m. § 61 Abs. 1 und Abs. 6 HBKG vor. Da das von ihm gepachtete Grundstück unmittelbar an einer Straße liege, in dessen Nähe sich ein Kinderspielplatz befinde, liefen sämtliche Kinder an dem Pachtgrundstück vorbei.Durch die beschriebene Gefährdung des herabstürzenden Totholzes sei somit nicht nur er als Inhaber des Pachtgrundstückes, sondern eine unbestimmte nicht näher festgelegte Zahl von Personen betroffen gewesen. Es habe ein Katstrophenfall vorgelegen. Er habe es nicht verantworten können, dass durch das Herabstürzen des Totholzes Personen, insbesondere zum Spielplatz vorbeilaufende Kinder erheblich verletzt würden. Diese Notfallsituation sei ausgenutzt worden, um eine Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Zudem werde die Höhe der festgesetzten Gebühr bestritten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers sei § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Gebührensatzung. Nach dieser Vorschrift sei die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, gebührenpflichtig. Der Feuerwehreinsatz sei auf Verlangen des Klägers erbracht worden. Insoweit komme der vor Ort unterzeichneten Kostenübernahme lediglich deklaratorische Wirkung zu. Auch eine Anfechtung dieser Willenserklärung lasse die Gebührenpflicht des Klägers nicht entfallen. Die Ablehnung der unteren Naturschutzbehörde vom 17. Januar 2013, die vom Kläger vorgelegt worden sei, sei für den vorliegenden Fall wenig aussagekräftig, da seit diesem Zeitpunkt fast sechs Jahre vergangen seien. Angesichts des gebrochenen Astes hätte es hier zu einer Lösung vor Ort zwischen dem Kläger und dem Betreiber der Campingplatzanlage kommen müssen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 3. April 2020 einen ausführlichen rechtlichen Hinweis gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.