Beschluss
5 L 4868/18.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0201.5L4868.18.F.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Stadt C. Die Antragstellerin ist Halterin des Border Collie-Australian Shepard-Mischlings „K“. Am 7. August 2018 gegen 7:45 Uhr ging sie mit ihrem Hund am Neuen Friedhof in C-Stadt-Stadtteil spazieren. Sie ließ diesen von der Leine, um mit ihm Ball zu spielen, woraufhin der Hund eine vorbeifahrende Fahrradfahrerin in die Wade biss. Mit undatiertem Schreiben meldete sich die Fahrradfahrerin bei der Stadt C und teilte mit, dass sie grundlos von einem Hund angegriffen worden sei, der bellend um das Fahrrad herumgesprungen sei und sie in die Wade gebissen habe, sodass es zum Sturz gekommen sei, wobei ihre Kleidung in Mittleidenschaft gezogen worden sei. Der Hund sei ohne Leine gelaufen und habe nicht auf die Halterin gehört. Die Fahrradfahrerin legte ein Attest vom 8. August 2018 vor, indem eine etwa 2 Millimeter große Hundebissverletzung im linken lateralen mittleren Wadebereich attestiert wurde. Auf das Anhörungsschreiben der Stadt C vom 15. August 2018 teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. August 2018 im Wesentlichen mit, dass die Fahrradfahrerin auf einmal um die Ecke mit keiner Schrittgeschwindigkeit und ohne Klingeln und Vorwarnen auf einem nicht als Fahrradweg gekennzeichneten Weg angekommen sei, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, den Hund anzuleinen. Für sie habe es so ausgesehen, als ob der Hund angefahren worden sei und aus Reflex und Schmerz nach dem Fahrrad geschnappt, dabei aber unabsichtlich das Bein erwischt habe. Der Hund sei dem Fahrrad nachgelaufen und habe gebellt, aber die Antragstellerin habe ihn abrufen können, woraufhin er zurückgekommen sei. Die Fahrradfahrerin habe sich einfach ins Feld fallen lassen, wobei der Hund nicht mehr beteiligt gewesen sei. Sie habe ihr gegenüber bestätigt, dass es alles nur halb so wild sei. Der Hund sei sehr lieb und sozial gegenüber Tier und Mensch verträglich. Die Antragstellerin legte zwei Bilder zur Örtlichkeit vor. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 stellte die Stadt C fest die Gefährlichkeit des Hundes „K“ der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) fest (Ziff. I) und verfügte weitere Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin (Ziff. II). Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Zur Begründung bezog sie sich auf den Vorfall vom 7. August 2018. Der Hund der Antragstellerin habe die Fahrradfahrerin ohne begründeten Anlass angegriffen und in die Wade gebissen und zu Fall gebracht, sodass er sich als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO erwiesen habe. Daher bedürfe die Antragstellerin zur Haltung einer Erlaubnis, wobei sie die Wahl habe, die Unterlagen zur Erlaubniserteilung vorzulegen oder die Hundehaltung aufzugeben. Mit Schreiben vom 2. November 2018 legte die Antragstellerin anwaltlich vertreten Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein. Am 12. Dezember 2018 hat die Antragstellerin zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt und diesbezüglich den Entwurf eines Eilantrages nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beigefügt. Die für das beabsichtigte Klageverfahren benannte Beklagte hat, vertreten durch den H, beantragt, den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte. II. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 24, 26 d. A.). Die seitens der Antragstellerin begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen sinngemäß beabsichtigten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Stadt C bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung in der Lage wäre, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt – jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, Rn. 12, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der beabsichtigte Eilantrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Stadt C begehrt, hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach der an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten, allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren erweist sich die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „K“ als rechtmäßig. Zunächst genügt die für die Anordnung des Sofortvollzugs der angegriffenen Verfügung gegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit dem Hinweis, dass im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und dem Schutze Dritter vor Lebens- und Gesundheitsgefahren nicht bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit gewartet werden könne, ist eine hinreichend individuelle Begründung, die sich nicht in formelhaften Ausführungen erschöpft, gegeben (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 80 Rn. 247). Diese Begründung lässt noch hinreichend erkennen, dass sich die Stadt C des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den von dem Hund der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht die Begründung den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird hier bereits durch die materielle Regelung indiziert Diese Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „K“ zu Lasten der Antragstellerin aus, denn bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „K“ (Ziff. I.) nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO in Ziff. I. der Verfügung vom 2. November 2018 der Stadt C begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken. Wie die Antragstellerin in dem Entwurf des Eilantrages selbst dargelegt hat, sieht die Hundeverordnung zwar keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, jedoch ergibt sich aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und ihrem Zusammenhang mit den §§ 14 und 15 der HundeVO sich, dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 4 L 988/08.KS –, Rn. 4; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2015 – 3 L 94/15.DA –, Rn. 9; VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 4 K 414/16.GI –, Rn. 16 – jeweils nach juris). Darüber hinaus beschwert die Einstufung des Hundes als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO die Antragstellerin nicht, da sie rein deklaratorisch ist. Der Hund der Antragstellerin ist kraft Gesetzes ein gefährlicher Hund. Die Stadt C hat den Hund „K“ zu Recht als gefährlichen Hund i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO eingeordnet. Danach ist ein Hund gefährlich, der einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen hat, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah. Die Stadt C durfte nach vorläufiger Würdigung des Gerichts aus dem strittigen Vorfall vom 7. August 2018 schließen, dass der Hund der Antragstellerin gefährlich ist. Dabei steht zunächst aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und der Fahrradfahrerin fest, dass es zu einem Zusammentreffen am 7. August 2018 gekommen ist, bei dem der Hund der Antragstellerin die Fahrradfahrerin gebissen hat, woraufhin diese sich eine Verletzung an der Wade zuzog und im Verlauf mit ihrem Fahrrad stürzte. Es bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Bissverletzung. Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich eindeutig die Diagnose einer kleinen Hundebissverletzung im linken Wadenbereich. Für die Annahme eines Bisses bedarf es dabei auch keiner schwerwiegenden Verletzung. Streitig verbleibt allein, ob der Biss aus einem begründeten Anlass heraus erfolgte. Soweit die Antragstellerin die Vermutung aufgestellt hat, dass „K“ aus begründetem Anlass gebissen habe, da es für sie so ausgesehen habe, als ob er von der Fahrradfahrerin angefahren worden sei und aus Schreck und Schmerz nach dem Fahrrad geschnappt und unabsichtlich das Bein erwischt habe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Von einem begründeten Anlass kann nur dann gesprochen werden, wenn der Hund in der konkreten Situation ein angemessenes Aggressionsverhalten zeigt, wenn sein Verhalten also auf einer vorausgegangenen Provokation oder einem Angriff bzw. zur Verteidigung des Halters erfolgt. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der Hund vor dem Biss von dem später Geschädigten ohne entsprechenden Anlass gereizt oder selbst angegriffen wurde oder auch dann, wenn das Tier seinem natürlichen Trieb der Verteidigung von Haus und Hof oder des Halters in zu duldender Art und Weise nachgekommen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 5 A 804/14.Z –, juris Rn. 9). Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung eines entsprechenden Anlasses, da die Antragstellerin nur vermutet, dass ihr Hund angefahren worden sei, da es für sie so ausgesehen habe. Konkrete Hinweise darauf, dass „K“ tatsächlich angefahren wurde, gibt es vorliegend nicht, zumal er – obwohl durch die Antragstellerin vorgetragen wurde, dass die Fahrradfahrerin deutlich höher als Schrittgeschwindigkeit gefahren sei – er nach dem Biss noch weiter bellend hinter der Fahrradfahrerin hinterherlief, bis er von der Antragstellerin zurückgerufen wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich sowohl die Antragstellerin als auch ihr Hund über das plötzliche Auftauchen des Fahrrades erschreckt haben, kann ein solches Erschrecken der Antragstellerin oder ihres Hundes nicht als ausreichend für die Annahme eines restriktiv auszulegenden begründeten Anlasses erachtet werden und den Biss eines Menschen rechtfertigen. Das plötzliche Auftauchen eines Fahrrades oder alleinige Vorbeifahren, selbst in einem Tempo über Schrittgeschwindigkeit, darf seitens eines Hundes nicht als Provokation oder Angriff gewertet werden. Denn hierin kann weder ein auch nur vermeintlicher Angriff auf die Antragstellerin noch eine Reizung des Hundes gesehen werden. Hinsichtlich des angeordneten Leinenzwangs ist der Eilantrag unzulässig, da der Antragstellerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar erweist sich die unter Nr. 2 der Verfügung vom 4. April 2018 nach § 9 Abs. 3 HundeVO ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin, ihrem Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums eine Leine anzulegen, als offensichtlich rechtswidrig, da die HundeVO für eine solche Anordnung keine Ermächtigungsgrundlage bietet, da die Antragstellerin ihren Hund mangels Erlaubnis aber schon gar nicht außerhalb ihres eingefriedeten Besitztums führen darf, ist sie diesbezüglich nicht beschwert. Gleiches gilt für Ziff. II.2 des Bescheides, da nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO einen gefährlichen Hund nur führen darf, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat Auch hinsichtlich der weiteren Verfügungen bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Zwar kann die Behörde dem Halter nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, einen Erlaubnisantrag zu stellen, jedoch setzt § 1 Abs. 3 HundeVO zur Haltung eines gefährlichen Hundes die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis durch die Behörde voraus. Vorliegend hat die Stadt C unter der Ziff. II. der Antragstellerin aufgegeben, entweder die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis (vgl. § 3 HundeVO) unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (Ziff. II.3 bis II.8) zu schaffen oder die Haltung des Hundes aufzugeben, sodass es bei der Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin hinsichtlich der weiteren Haltung des Hundes verbleibt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher insgesamt abzulehnen.