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Urteil

4 E 3298/06

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:1114.4E3298.06.0A
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die von der Klägerin am 27.04.2006 beantragte Baugenehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des ...-Gebäudes 15 zu einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager auf dem Grundstück ... zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die von der Klägerin am 27.04.2006 beantragte Baugenehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des ...-Gebäudes 15 zu einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager auf dem Grundstück ... zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung für die Nutzung der Halle 15 als Zwischenlager für radioaktive Abfälle, da dem geplanten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen (vgl. § 64 Abs. 1 HBO). Zurecht hat die Klägerin einen Antrag auf Nutzungsänderung und Umbau der bestehenden Halle 15 gestellt. Ein vollständig neuer Bauantrag auf Errichtung und Nutzung der Halle, war nicht erforderlich. Die Halle ist bereits mit Baugenehmigung vom 26.06.1984 bauaufsichtlich genehmigt worden. Eine Baugenehmigung umfasst neben der Genehmigung der Errichtung des Bauobjektes immer auch die baurechtliche Nutzungsfreigabe, für die die Baugenehmigung beantragt wurde. Wenn die Nutzung nach Errichtung des Bauwerks nicht aufgenommen wird, hat dies noch nicht zur Folge, dass die Baugenehmigung wieder erlischt. Denn dies ist nach § 64 Abs. 7 HBO nur der Fall, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht rechtzeitig begonnen wird oder die Bauausführung unterbrochen wird. Der Begriff der Nutzungsänderung setzt auch keine zeitliche Kontinuität zwischen der bisherigen und der neuen Nutzung voraus in dem Sinne, dass von einer bisher genehmigten und ausgeübten zu einer neuen Nutzung gewechselt wird (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 20.02.2003 - 15 B 00.1363 - BRS 66, Nr. 143). Die Frage, ob ein Bestandsschutz für die Nutzung besteht, ist hiervon zu trennen, um diese Frage geht es im vorliegenden Fall auch nicht. Zudem hat die Beklagte mit der Baugenehmigung vom 05.08.2003 ausdrücklich erneut die Nutzung der Halle bauaufsichtlich genehmigt. Ausgehend von dieser Baugenehmigung ist der Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung der Halle in ein Lager für radioaktive Abfälle jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung kann auch nicht mit der Begründung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses beziehungsweise Sachbescheidungsinteresses erfolgreich abgelehnt werden. Das Sachbescheidungsinteresse für einen beantragten Bauantrag fehlt, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich ist, dass von der begehrten Entscheidung kein Gebrauch gemacht werden kann. Liegt es insoweit auf der Hand, dass eine neben der Baugenehmigung notwendige weitere Genehmigung nicht erteilt werden kann, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen. Aus § 64 Abs. 1 HBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, d. h. wonach die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren nur auf solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften abzustellen hat, deren Prüfung ihr obliegt, folgt, dass alleine der Umstand, dass diese andere Genehmigung noch nicht erteilt ist oder deren Erteilung oder Versagung als offen anzusehen ist, nicht ausreicht, um das Sachbescheidungsinteresse zu verneinen (vgl. Hornmann, HBO, Kommentar, § 64 Rz. 82 ff., 61; für den Fall der noch ausstehenden atomrechtlichen Genehmigung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.10.1997 - 5 N 52/96 - BRS 59 Nr. 143; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.12.1981 - 7 B 50/81 - NVwZ 1982, 256 ff., 262).Im vorliegenden Fall ist für die Aufnahme der Nutzung neben der Baugenehmigung noch eine Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung erforderlich. Diese hat die Klägerin beantragt, sie ist aber noch nicht erteilt. Allerdings hat das zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 26.10.2007 an die Klägerin mitgeteilt, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand keine Erkenntnisse dort vorliegen die einer Erteilung der (zuletzt befristet) beantragten Erteilung der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung entgegenstehen. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann danach jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Erteilung einer strahlenschutzrechtlichen Genehmigung - befristet oder unbefristet - von vorneherein ausgeschlossen ist und die Klägerin die erforderliche Genehmigung nicht erhalten können wird und demzufolge von einer erteilten Baugenehmigung auch keinen Gebrauch machen kann. Dies genügt, um das Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag bejahen zu müssen. Da die Baugenehmigung und die erforderliche Strahlenschutzgenehmigung selbständig und unabhängig nebeneinander stehen und die strahlenschutzrechtliche Genehmigung nicht von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist, bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob durch die nunmehr befristet beantragte Strahlenschutzgenehmigung unzulässigerweise die Umweltverträglichkeitsprüfung umgangen wird. Dies ist insoweit keine bauaufsichtlich zu berücksichtigende Frage. Das geplante Bauvorhaben ist bauordnungsrechtlich rechtmäßig. Immissions- und brandschutzrechtlich bestehen nach der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren keine Einwände. Insoweit wurden Auflagen und Hinweise seitens der Fachbehörde formuliert, die in die erteilte Baugenehmigung aufzunehmen sind. Der Strahlenschutz ist nicht von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, sondern im Verfahren nach der Strahlenschutzverordnung. Insbesondere greift auch der Einwand der Beklagten, dass die bauordnungsrechtliche Erschließung des Vorhabens nach § 4 HBO nicht gesichert sei, nicht durch. § 4 Abs. 2 HBO ist ersichtlich nicht einschlägig für den vorliegenden Fall. Nach § 4 Abs. 1 HBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass sie an einer ausreichenden befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine ausreichende öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer solchen Verkehrsfläche haben. Von einer ordnungsgemäßen bauordnungsrechtlichen Erschließung des Grundstückes der Klägerin nach § 4 Abs. 1 HBO muss ausgegangen werden. Die Erschließung erfolgt durch das Straßennetz des Industriegebiets, das der Bebauungsplan Nr. 1102 insoweit vorsieht. Damit ist die ausreichende Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche jedenfalls durch den Bebauungsplan sichergestellt. Soweit sich die Bauaufsichtsbehörde darauf berufen sollte, dass die Erschließung nicht ausreichend ist, wäre dieser Einwand insoweit auch treuwidrig, da das Gebiet beplant ist und bislang ersichtlich in keinem Fall der Grundstücke des Plangebietes das Fehlen der bauordnungsrechtlichen Erschließung gerügt wurde. Sonstige bauordnungsrechtliche Mängel oder offene Fragen des Bauvorhabens hat die Beklagte nicht eingewendet oder geltend gemacht. Insoweit ist auch für das Gericht nicht zu erkennen, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften dem geplanten Bauvorhaben entgegenstehen könnten. Vielmehr muss von der bauordnungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ausgegangen werden. Das geplante Zwischenlager für atomare Abfälle ist auch bauplanungsrechtlich zulässig. Die mit Beschluss vom 10.07.2006 gleichzeitig mit der beschlossenen Änderung des Bebauungsplans Nr. 1102 von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre ist materiell rechtswidrig und steht einer Erteilung der beantragten Baugenehmigung damit nicht im Wege. Zwar liegen die in § 14 BauGB normierten formellen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre vor. Die Veränderungssperre ist auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 22.07.2006 ordnungsgemäß erfolgt ist oder ob diese erst am 23.12.2006 ordnungsgemäß erfolgte. Die Veränderungssperre erweist sich aber in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre ist nicht davon abhängig, ob die einzelnen Festsetzungen des - noch nicht beschlossenen - Bebauungsplans von einer ordnungsgemäßen Abwägung aller betroffenen Belange getragen werden. Als Sicherungsmittel ungeeignet und damit nichtig ist eine Veränderungssperre jedoch dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, der beabsichtigte Plan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn ihm rechtliche Mängel anhaften, die schlechterdings nicht behebbar sind. Danach muss der beabsichtigte Bebauungsplan nach Lage der Dinge auch eine erforderliche Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB beinhalten und darf sich nicht in einer unzulässigen Negativplanung (Verhinderungsplanung) erschöpfen. Das bedeutet, dass die beabsichtigte Planung, auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein muss. Hierfür ist entscheidend, ob die beabsichtigten Festsetzungen in ihrer positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und - gemessen an der planerischen Konzeption der Gemeinde - erforderlich sind oder ob sie nur das vorgeschobene Mittel darstellen, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (VGH Mannheim, Urt. v. 03.03.2005 - 3 S 1524/04 - NVwZ-RR 2006, 170 ff. und Beschl. v. 09.02.1998 - 8 S 2770/97 - BRS 60 Nr. 99; BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9; VGH Kassel, Urt. v. 05.02.2004 - 4 N 360/03 - NVwZ-RR 2005, 312 ff.). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung gibt es insoweit kein Verbot der Negativplanung; der Gemeinde steht es frei, gerade anlässlich eines bestimmten Vorhabens eine Bauleitplanung zu betreiben, um dessen planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit zu verhindern. Unzulässig ist sie allerdings, wenn sich die Plankonzeption in dieser Verhinderungswirkung erschöpft und darüber hinaus kein ernsthaft gewolltes, erforderliches positives Planungsziel vorhanden ist. Nach Auffassung der Kammer ist die Veränderungssperre danach materiell rechtswidrig, da sie der Sicherung einer Planung dient, die nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um das von der Klägerin geplante Vorhaben der Errichtung einer Lagerhalle für atomaren Abfall zu verhindern. Die von ihr in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans angegebenen Planungsziele sind, soweit sie eine positive Zielsetzung formulieren, für die Planung nicht erforderlich und entsprechen auch nicht dem wirklichen planerischen Willen der Beklagten. Schon die Betrachtung des Verfahrens vor Erlass der Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses über die Planänderung spricht dafür, dass Hauptzweck der beschlossenen Planänderung die Verhinderung des Bauvorhabens der Klägerin war. So beauftragte die Klägerin zunächst einen Sachverständigen mit der Prüfung, wie die Erteilung der beantragten Baugenehmigung abgelehnt werden kann. In der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 01.06.2006 wird insoweit ausgeführt, dass aus städtebaulichen Gründen eine kritische Überprüfung des Vorhabens angezeigt sei und eine intensive gutachterliche und juristische Prüfung des Projektes erfolgen müsse. In keiner Weise wird hier darauf eingegangen, welche positiven bauplanungsrechtlichen Ziele in dem Plangebiet verwirklicht werden sollen und inwieweit der Bauantrag ein Planbedürfnis für dieses Gebiet neu auslöst. Das Stadtplanungsamt macht in seiner Stellungnahme vielmehr Ausführungen zum Imageschaden für die Beklagte und weist auf mögliche zukünftige negative Entwicklungen im Gemeindegebiet hin, die aber ihrer Art nach und auch in ihrer zeitlichen Eingrenzung noch zu unkonkret sind, um ein derzeitiges erforderliches Planbedürfnis für das Gebiet auslösen zu können. Anschließend werden die Möglichkeiten einer Ablehnung des Bauvorhabens aus bauplanungsrechtlichen Gründen diskutiert. Es werden verschiedene Möglichkeiten hierzu behandelt, insbesondere werden auch verschiedene Ziele vorgeschlagen, mit denen eine Planänderung begründet werden könnte, z. B. die Umwandlung von Teilflächen in ein Gewerbegebiet, Umwandlung der gesamten Fläche des ehemaligen Atomdorfes in ein Gewerbegebiet oder die Festsetzung als Industriegebiet mit Einschränkungen. Es wird weiter ausgeführt, dass im Vorfeld einer eventuellen Planänderung zu prüfen sei, ob diese Schadensersatzansprüche auslösen könne. Insgesamt spricht diese Vorgehensweise dafür, dass die Verhinderung des Vorhabens der Klägerin der eigentliche Zweck der Planänderung und der Veränderungssperre ist. Denn die Überlegungen, wie das Bauvorhaben abgelehnt werden kann, dominieren insoweit völlig und es zeigt sich, dass die formulierten positiven planerischen Ziele diesem Zwecke völlig untergeordnet werden. Auch die planerischen Überlegungen der Gemeinde im derzeitigen Stadium der Planung sind wenig überzeugend. In dem Vorschlag für Textfestsetzungen vom 29.01.2007 heißt es insoweit, dass z. B. Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht zulässig sein sollen, Vergnügungsstätten können aber gemäß § 9 BauNVO nicht einmal ausnahmsweise im Industriegebiet zugelassen werden. Was den Ausschluss der Lagerung von atomaren Abfällen betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass im Plangebiet bereits zwei Lagerhallen vorhanden sind, in denen radioaktive Abfälle gelagert werden. Diese befinden sich auch in unmittelbarer Umgebung der Halle 15. Wie sich nun ausgerechnet der künftige Ausschluss weiterer Lagermöglichkeiten für radioaktive Abfälle positiv auf die angegebenen Ziele in dem Aufstellungsbeschluss über die Planänderung auswirken soll, lässt sich nicht erkennen. Die Nutzung der Entwicklungspotentiale des Industriegebietes erfordert keine Neuaufstellung eines Bebauungsplanes, da bereits der bestehende Bebauungsplan mit seiner Festsetzung als Industriegebiet das Ziel der Entwicklung und Förderung der Nutzungen des Industriegebiets verfolgt. Die Lagerung atomarer Abfälle steht auch nicht dieser Zielsetzung entgegen, insbesondere der Erhaltung und Neuansiedlung von Hightech-Betrieben. Die Aussage, dass ein enges räumliches Nebeneinander von Industriebetrieben und Anlagen für die Lagerung radioaktiver Abfälle Konflikte erwarten lasse, die mit der Entwicklung des Industriegebietes als Schwerpunktstandort für “klassische Industriebetriebe“ nicht vereinbar sei, ist nicht stichhaltig in Anbetracht der konkreten Plansituation; es bestehen in unmittelbarer Umgebung bereits zwei weitere Hallen für die Lagerung atomarer Abfälle und das Gebiet ist praktisch vollständig bebaut und ausgelastet. Besondere städtebauliche Gründe gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss für Lagereinrichtungen für radioaktive Abfällen sind in dieser Plansituation auch nicht festzustellen, denn bislang war eine Entwicklung des Industriegebietes mit den Lagereinrichtungen für radioaktive Abfälle ohne Weiteres möglich.Auch wenn die Hallen 6 und 12 nicht, wie von der Klägerin für die Halle 15 beabsichtigt, zur Lagerung bundesweit herzutransportierenden atomaren Abfalls dienen, sondern für die Lagerung von Abfällen aus dem Plangebiet beziehungsweise für die Lagerung von Abfällen eines bestimmten Betreibers, sind die Hallen grundsätzlich bauplanungsrechtlich gleich zu beurteilen, da das Bauplanungsrecht insoweit im Grundsatz keine Differenzierung zwischen der Lagerung von Atommüll aus dem Plangebiet einerseits und von außerhalb des Plangebiets andererseits vorsieht. Der Gedanke des § 9 a Atomgesetz, dass Transportvorgänge atomarer Abfälle möglichst vermieden werden sollen, ist vorliegend kein bauplanungsrechtlich zu regelnder Gegenstand. Insgesamt ergibt sich, dass eine ernsthaft gewollte positive Planungskonzeption bei der Aufstellung der Planänderung und dem Erlass der Veränderungssperre nicht vorlag, vielmehr stellt sich die Veränderungssperre als materiell rechtswidrig dar, da ihr - wie dargelegt - eine unzulässige Verhinderungsplanung zugrunde liegt. In dem vorliegenden Industriegebiet ist das geplante Vorhaben der Lagerung radioaktiver Abfälle nach § 9 Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO allgemein zulässig. Es stellt ein Lagerhaus im Sinne dieser Vorschrift dar, wobei im Industriegebiet sowohl unselbständige Lagerhallen wie auch selbständige Lagerhallen zulässig sind. Grundsätzlich unterscheidet die Baunutzungsverordnung insoweit auch nicht danach, was in der einzelnen Lagerhalle beziehungsweise dem einzelnen Lagerhaus gelagert wird. Nicht als Lagerhaus gelten zwar Deponien, die der endgültigen Ablagerung von Materialien dienen, oder reine Behältnisse, die von Menschen nicht betreten werden können. Um solche Nutzungen geht es bei dem Bauvorhaben der Klägerin aber nicht. Geplant ist eine Zwischenlagerung und keine endgültige Ablagerung. Der Umstand, dass das Lagerhaus nicht von jedermann betreten werden kann, sondern bestimmte Schutzvorkehrungen einzuhalten sind, macht das Lagerhaus nicht zu einem reinen Behältnis. Es ist üblich, dass industrielle Lagerhäuser nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind. Ausreichend ist, dass ein Betreten durch Menschen überhaupt erfolgt, was bei dem Bauvorhaben der Klägerin der Fall ist.Die Lagerhalle und die konkrete Art der vorgesehenen Nutzung sind auch so dimensioniert, dass sie in einem Industriegebiet verwirklicht werden können. Der Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht steht auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO entgegen. Unzumutbare Auswirkungen sind durch das Vorhaben der Klägerin nicht festzustellen. Ein Anlieferungsverkehr, der zu unzumutbaren Störrungen und Belästigungen in dem Industriegebiet führen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch ein Strahlungsrisiko kann nicht unterstellt werden. Soweit es um die Beeinträchtigungen durch die Strahlung der radioaktiven Stoffe geht, sind diese strahlenschutzrechtlich zu beurteilen und unterliegen der Prüfung der für die Erteilung der Strahlenschutzgenehmigung zuständigen Behörde. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann dabei grundsätzlich keine strengeren Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage begründen als es die Strahlenschutzverordnung vorsieht. Dies bedeutet, dass im Hinblick auf eine mögliche Strahlenbelastung das Gebot der Rücksichtnahme in der Weise bereits erfüllt wird, dass es in den hierfür vorgesehenen Verfahren nach der Strahlenschutzverordnung geprüft wird. Das Gebot der Rücksichtnahme tritt insoweit hinter die speziellen Schutznormen des Strahlenschutzrechts zurück (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.12.1981 -7 B 50/81 - NVwZ 1982, 256 ff., 260; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.11.1982 - 1 B 59/82 - BRS 39 Nr. 154). Im vorliegenden Fall ist auch aufgrund der konkreten örtlichen Situation kein Fall festzustellen, in dem wegen einer besonderen Schutzwürdigkeit der Umgebung ein höherer Schutz einzuhalten wäre, als er strahlenschutzrechtlich erforderlich ist. Da das geplante Bauvorhaben nach allem bauplanungsrechtlich und auch bauordnungsrechtlich zulässig ist, ist die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Da die Klage im Hauptantrag Erfolg hat, stehen die weiteren, nur hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr zur Entscheidung an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist ein weltweit tätiges, bundesweit führendes Logistikunternehmen, insbesondere spezialisiert auf den Transport radioaktiver Stoffe, für die sie auch über Lagereinrichtungen verfügt. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in ..., das davor der ...-GmbH gehörte. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1102 vom 18.11.1976, der das Gebiet als Industriegebiet ausweist. Das Gebiet ist praktisch vollständig bebaut. Es befinden sich dort zu einem großen Teil Betriebsteile der ...-Gruppe für Spezialchemie und Dentaltechnik, die gemäß der Seveso - II - Richtlinie als potentielle Störfallbetriebe betrachtet werden können. Weiter befinden sich dort ehemalige Betriebe der Nuklearindustrie, z. B. das zwischenzeitlich größtenteils abgetragene ... Brennelemente Werk - Betriebsteile ... -, in dem früher Brennelemente für Reaktoren hergestellt wurden. Ferner sind Unternehmen der Dienstleistungsbranche, Büro- und Verwaltungsgebäude (z. B. das Technologie- und Gründerzentrum, Elektrizitätswerke) ansässig, sowie ein Logistikbetrieb (... ). Auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück befinden sich vier Gebäude, eines davon ist die Halle 15, deren Nutzung hier streitgegenständlich ist. In der näheren Umgebung befinden sich zwei weitere Hallen (Halle 6 und 12), in denen derzeit genehmigterweise radioaktive Abfälle gelagert werden. Die Halle 15 wurde am 24.06.1984 als Produktionshalle für die Firma ... bauaufsichtlich genehmigt. Zu einer Nutzungsaufnahme kam es anschließend aber nicht, da die erforderliche atomrechtliche Genehmigung für die Nutzung nicht erteilt wurde. Am 05.08.2003 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für den Umbau der Halle als Lagerhalle mit gelegentlichen Wartungsarbeiten. Am 18.03.2005 stellte die Klägerin beim Hessischen Ministerium für Umwelt einen Antrag auf Genehmigung für die Lagerung radioaktiver Stoffe und die damit verbundenen Transportvorgänge nach § 7 Strahlenschutzverordnung. Dieser Antrag ist derzeit noch nicht beschieden. Ihren Antrag modifizierte sie am 28.06.2007 dahingehend, dass die Genehmigung zur Lagerung der radioaktiven Abfallgebinde auf zehn Jahre befristet werden soll. Diese Befristung wurde vorgesehen im Hinblick auf das bis dahin eventuell genehmigte und in Betrieb genommene Endlager. Am 27.04.2006 stellte die Klägerin einen Bauantrag bei der Beklagten für den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes Nr. 15 als Zwischenlager für radioaktive Abfälle. Nach den eingereichten Unterlagen ist die Lagerung von mittel bis schwach radioaktiven Abfällen und uran- und thoriumhaltigen Abfällen aus Kernkraftwerken geplant, die bundesweit zu der Halle transportiert und dann dort in Behältern gelagert werden sollen. Die immissions- und die brandschutzrechtliche Stellungnahmen der Fachbehörden zu dem Bauantrag fielen positiv aus. Die Gemeinde versagte jedoch ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu dem Bauvorhaben. Das Stadtplanungsamt der Beklagten führte in dem Baugenehmigungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 01.06.2006 aus, dass aus städtebaulichen Gründen eine kritische Überprüfung des Vorhabens erforderlich sei. Denn die langjährige atomare Nutzung im Industriegebiet ... habe ... im negativen Sinne bundesweit bekannt gemacht und der Stadt einen erheblichen Imageschaden zugeführt, von dem sich die Stadt seit der Schließung der Atombetriebe langsam erhole. Die nun geplante Lagerung von Atommüll würde diese Entwicklung in extremer Weise umkehren. Zukünftige Chancen der Stadtentwicklung könnten zu Risiken werden wegen fehlender Investitionsbereitschaft sowohl im Hinblick auf den Wohnungsmarkt als auch neuer Industrie- und Gewerbeansiedlungen im Umfeld des Atomlagers. Es sei von einem Gefährdungspotential auszugehen für die Wohnbevölkerung und die in ... arbeitenden Menschen. Die zu erwartenden negativen Auswirkungen insbesondere auf die Stadtentwicklung und das Image der Stadt erforderten eine intensive Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens. Im Anschluss daran wurden Überlegungen angestellt, mit welchen juristischen Mitteln und Wegen das Bauvorhaben abgelehnt werden könnte. Während des noch laufenden Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Beklagte dann am 10.07.2006 den Bebauungsplan 1102 zu ändern. Gleichzeitig beschloss sie eine Veränderungssperre für das Plangebiet. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses über die Planänderung und der Satzung über die Veränderungssperre im „...er Anzeiger“ erfolgte am 22.07.2006. Am 23.12.2006 machte die Beklagte den Aufstellungsbeschluss sowie die Satzung über eine Veränderungssperre nochmals erneut im „...er Anzeiger“ bekannt. Zur Begründung der Änderung des Bebauungsplanes führte die Beklagte an, dass die Änderung dem Ziel diene, die Lagerung von radioaktiven Abfällen auf bestehende Gebäude und Anlagen im Plangebiet festzuschreiben. Derartige Nutzungen sollten in den übrigen Teilen des Plangebietes ausgeschlossen werden. Zudem solle sichergestellt werden, dass in den vorgenannten beiden Gebäuden nur radioaktive Abfälle gelagert werden, die im Plangebiet anfallen. Planerisches Ziel sei es dabei, die Entwicklungspotentiale, die in der Festsetzung als Industriegebiet angelegt seien, weiter zu nutzen und die Entwicklung dieses Gebietes insbesondere auf die Erhaltung und Neuansiedlung von Hightech-Betrieben zu konzentrieren. Das Gebiet solle als Schwerpunktstandort für klassische Industriebetriebe erhalten und weiterentwickelt werden. Diesem Ziel würde die Inanspruchnahme weiterer Flächen im Plangebiet für die Lagerung radioaktiver Abfälle widersprechen. Bereits am 21.08.2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 07.09.2006 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung berief sie sich auf die beschlossene Veränderungssperre. Die beabsichtigte Lagerung radioaktiver Abfälle würde danach dem Planungsziel widersprechen, das Gebiet als Schwerpunktstandort für klassische Industriebetriebe zu erhalten und weiterzuentwickeln. Den Widerspruch der Klägerin vom 13.09.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 zurück, wobei sie die Begründung des Ausgangsbescheides vertiefte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe. Zurecht habe sie einen Nutzungsänderungsantrag für die Lagerhalle gestellt. Die Halle sei bauordnungsrechtlich zulässig. Die Erschließung im Sinne von § 4 HBO sei gesichert. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante Lagerhalle stelle eine Lagerhalle im Sinne von § 9 Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO dar, die im Industriegebiet allgemein zulässig sei. Es handele sich um eine selbständige Lagerhalle. Insbesondere nicht um eine Deponie, da die Halle auch von Menschen betreten werden könne. Von dem geplanten Vorhaben seien auch keine unzumutbaren Störungen und Beeinträchtigungen (§ 15 BauNVO) zu erwarten. Die Nutzung könne erst aufgenommen werden, wenn die strahlenschutzrechtliche Genehmigung seitens des Ministeriums erteilt worden sei. Durch diese sei aber dann sichergestellt, dass keine unzumutbaren Auswirkungen von der Halle ausgehen. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre unwirksam sei, weil die Planung nicht hinreichend konkretisiert und auch offensichtlich rechtswidrig sei. Es handele sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung, für die eine tragbare positive Planbegründung nicht vorliege. Der Beklagten gehe es allein darum, das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Die von ihr angegebenen Ziele für die Planänderung seien nur vorgeschoben. Der befürchtete Imageschaden für die Stadt sei kein zulässiges Ziel der Bauplanung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 07.09.2006 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 15.01.2007 zu verpflichten, die von der Klägerin am 27.04.2006 beantragte Baugenehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des ...-Gebäudes 15 zu einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager auf dem Grundstück ... zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 07.09.2006 sowie des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2007 zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zum Umbau und zur Umnutzung des ...-Gebäudes 15 zu einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager auf dem Grundstück Rodenbacher Chaussee 6, 63457 ... zu erteilen, höchst hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 02.09.2006 verpflichtet war, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung - hilfsweise den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid - zum Umbau und zur Umnutzung des ...-Gebäudes 15 zu einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager auf dem Grundstück ... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, da die Veränderungssperre rechtmäßig sei und das Vorhaben der Planung entgegenstehe. Ferner ist sie der Auffassung, dass bereits das Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag fehle, da davon ausgegangen werden müsse, dass eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass das Vorhaben auch nach dem Bebauungsplan nicht zulässig sei. Es handele sich nicht um ein Lagerhaus im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, sondern vielmehr um eine Deponie, nämlich ein reines Behältnis, da das Gebäude nicht von jedermann betreten werden könne, was sich aus den Anforderungen nach der Strahlenschutzverordnung ergebe. Außerdem sei die bauordnungsrechtliche Erschließung (§ 4 HBO) nicht gesichert. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.