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Urteil

4 E 30430/98.A

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0806.4E30430.98.A.0A
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Leitsätze
Demokratische Republik Kongo; kein Anspruch auf Familienasyl, wenn lediglich die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG Anknüpfungspunkt sein soll; darüberhinaus ist im Einzelfall die Behauptung der Vaterschaft unglaubhaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Demokratische Republik Kongo; kein Anspruch auf Familienasyl, wenn lediglich die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG Anknüpfungspunkt sein soll; darüberhinaus ist im Einzelfall die Behauptung der Vaterschaft unglaubhaft. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht dem Kläger weder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zu. Eigene Asylgründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere ist er im gesamten Verfahren - soweit ersichtlich weder bei der Beklagten noch beim Gericht - nicht in Erscheinung getreten. Insofern beruht die Annahme, dass er überhaupt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, bisher offenbar allein auf den Angaben seines Vormundes, der sich als Vater des Klägers ausgibt. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung als Grund dafür, dass die Mutter des Klägers diesen nach Deutschland geschickt habe lediglich an, der Kläger sei in Kinshasa unruhig gewesen. Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 AsylVfG als Asylberechtigter anerkannt werden, weil sein Vormund, der angibt, der Vater des Klägers zu sein, nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen und die darauf fusende Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Genfer Konvention, reicht insoweit nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG, wonach Familienasyl unter bestimmten Voraussetzungen dem minderjährigen ledigen Kind eines "Asylberechtigten" gewährt werden kann. Dass das Gesetz eindeutig zwischen der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, unterscheidet, folgt auch aus § 72 Abs. 1 AsylVfG (vgl. auch Kannein/Renner, AuslR, Kommentar, 6. Auflage § 26 Rdnr. 5). Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2001 auch zu der überzeugung gelangt, dass der im Termin anwesende Herr D. M. K. nicht der Vater des Klägers ist. Ausweislich des Terminsprotokolls konnte er weder mitteilen, wo sich der Kläger derzeit genau aufhält - angeblich in Frankreich in der Nähe von Nancy, wo er eine Fußballschule besuchen will -, noch konnte er angeben, wie die Schule heißt, die er normalerweise besucht. Diese soll in Köln oder bei Köln liegen, er kenne weder Namen noch Adresse, sondern wisse nur, das es eine belgische Schule sei. Er finde sie, wenn er die Schule vor Ort suche. Auf die Frage, wie er mit dem Kläger in Kontakt trete, erklärte er, dies geschehe über seinen in Köln wohnhaften Bruder. Namen und Adresse des Bruders vermochte er zunächst nicht anzugeben, erst nach mehreren Fragen und der Bitte, sie aufzuschreiben, der überreichung von Papier und Kugelschreiber, schrieb der angebliche Vater des Klägers einen Namen (R. Z.) und eine Ortsangabe auf (Osberghausen), wobei er nichts weiteres dazu mehr sagen wollte. Er wirkte dabei so offensichtlich unsicher, dass das Gericht zu der überzeugung gelangte, dass beide Angaben frei erfunden sind. Insbesondere vermochte er auf die Bitte des Gerichts, alles aufzuschreiben, was er zur Identifizierung dieses angeblichen Bruders mitteilen könne, weder eine Telefonnummer noch eine Straßenangabe mitzuteilen. Auch seine sonstigen Angaben zu seinem angeblichen Sohn, dessen Reiseweg und Herkunft bestanden überwiegend darin, dass er nichts dazu sagen könne. Auch die Angabe, er habe erst durch einen Anruf der Begleitperson seines Sohnes in Deutschland erfahren, dass sich dieser jetzt hier befinde und er ihn abholen könne, steht in Widerspruch zu der Erklärung, er habe Kontakt zu der in Kinshasa verbliebenen Mutter des Kindes gehalten, zumal er mit dieser noch zwei weitere Kinder habe. Das einzige, was er spontan und ohne zögern in diesem Zusammenhang mitteilte war, das sowohl die Begleitperson des Klägers als auch seine Mutter Kauffrauen in Kinshasa seien. Die Angaben zu seinem Sohn auf die Frage des Gerichts, weshalb er diesen nicht zur mündlichen Verhandlung seines Asylverfahrens mitgebracht habe, beschränkte sich darauf, dieser befinde sich in Frankreich in den Ferien. Auch auf den Hinweis, dass der Kläger, dessen Adresse im vorliegenden Verfahren mit der seines angeblichen Vaters in Frankfurt am Main identisch ist, am 06.08.2001 nach Ferienende wieder in der Schule sein müsse, konnte er nicht plausibel beantworten. Vielmehr erzählte er die Geschichte mit der Fußballschule in der Nähe von Nancy, wo sich ein Cousin um die Aufnahme seines Sohnes in diese Fußballschule kümmere. Insgesamt machte der angebliche Vater auf das Gericht den Eindruck, an der Person und dem Schicksal des Kindes völlig uninteressiert und über ihn nicht informiert zu sein. Auf den Hinweis des Gerichts, dass aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung seine Vaterschaft in Zweifel gezogen werde, legte er lediglich die zu den Akten genommene Erklärung vom 15.01.1998 vor dem Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main vor. Daraus ergibt sich allerdings nur seine Behauptung, der Vater eines in Kinshasa geborenen nichtehelichen Kindes mit den Daten des Klägers zu sein. Auch der weiter vorgelegte Ausweis über die Bestellung seiner Person zum Vormund des Klägers durch das Amtsgericht Hanau belegt nicht, das er tatsächlich der Vater des Klägers ist. Dies gilt ebenfalls für die weiter vorgelegte, vor einer Notarin in Frankfurt am Main am 10.11.1997 abgegebene und beurkundete Erklärung, der Vater einer Person mit den Daten des Klägers zu sein. Diese notarielle Erklärung befindet sich auf Bl. 2 - 3 der beigezogenen Behördenakte der Beklagten. Auffällig ist, dass er in beiden Fällen zwar den Namen der Mutter des Klägers nennt und ihren Wohnort Kinshasa, jedoch keine Adresse. Darüber hinaus ergibt sich aus keiner dieser Urkunden, dass der Kläger selbst auch anwesend gewesen ist, ebenso wenig wie aus der Niederschrift über die Asylantragstellung (Bl. 1 der beigezogenen Behördenakte). Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer führt insbesondere die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung abgewiesener Asylantragsteller bei ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (vgl. die Urteile des VG Frankfurt am Main vom 02.04.2001 mit den Aktenzeichen 4 E 30385/98.A (V) und 4 E 30384/98.A(V); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1999, Az.: A 13 S 2844/95; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.12.1999, Az.: 1 L 1688/96). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben. Da sich nach den Angaben der Klägerseite die Mutter des Klägers in Kinshasa aufhält und als Kauffrau tätig ist, ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 12.09.1987 in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo geboren. Nach ungeprüfter Behauptung des Herrn D. M. K. welcher nach der im Termin vorgelegten Urkunde am 12.07.1999 durch das Amtsgericht Hanau zum Vormund des Klägers bestellt worden ist, reiste der Kläger am 06.11.1997 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der vorerwähnte Vormund Herr D. M. K. legte in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2001 die beglaubigte Abschrift einer vor dem Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main abgegebenen und beurkundeten Erklärung vom 15.01.1998 vor, wonach er der Vater des nichtehelich geborenen Klägers sei. Die Mutter des Kindes sei Frau M. J. N., welche in Kinshasa/Zaire wohnhaft sei. Der Vormund Herr K. stellte unter der Angabe, er sei der Vater des Klägers, am 11.11.1997 für den Kläger einen Asylantrag bei der Beklagten. Nach der in der beigezogenen Behördenakte der Beklagten enthaltenen Angabe verzichtete er dabei auf eine persönliche Anhörung seines minderjährigen Sohnes und nahm auf die Angaben in seinem eigenen Asylverfahren Bezug. Der Asylantrag des Vaters war mit Bescheid der Beklagten vom 20.03.1994 abgelehnt worden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wurde nach Angabe der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich rechtskräftig abgelehnt. Mit Bescheid vom 24.03.1998 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist ist ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Auf den am 25.03.1998 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27.03.1998 die vorliegende Klage erhoben. In der Klageschrift ist ausgeführt, der Minderjährige teile das Verfolgungsschicksal seines Vaters. Mit Schreiben vom 14.05.2001, zugestellt am 17.05.2001, wurde der Klägervertreterin unter Beifügung der Liste mit den Erkenntnisquellen zum Herkunftsland Demokratische Republik Kongo Gelegenheit gegeben, die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens ergänzend zu begründen. Insbesondere solle sie die zur Begründung der Klage erforderlichen Tatsachen angeben und eventuelle Beweismittel bezeichnen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass das Gericht unter Umständen Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn anders die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt sei (§ 87 b VwGO). Mit am 16.07.2001 zugegangenem Schriftsatz trägt der Kläger über seine Bevollmächtigte vor, er müsse im Falle seiner Rückkehr allein wegen seiner Asylantragstellung mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dabei nimmt er Bezug auf die Aussage des Zeugen S. A. O. vor dem VGH Baden Württemberg vom 25.07.2000 und Erklärungen eines Rechtsanwaltes D., der sich als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.03.1998, zugestellt am 25.03.1998, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16 a GG anzuerkennen, 3. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 4. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, insbesondere das Terminsprotokoll vom 06.08.2001, ergänzend Bezug genommen.