Urteil
4 K 3268/20.F
VG Frankfurt 4. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:1022.4K3268.20.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 8.9.2020 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Mit Beschluss vom 20.7.2021 wurde der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Die auf Unterlassung des Glockenläutens der Kirche in A-Stadt jeweils am Sonntagmorgen um 8 Uhr und anlässlich von in der Kirche stattfindenden Musikkonzerten gerichtete Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch liegen nicht vor. Entsprechende Ansprüche lassen sich weder auf die Regelungen der §§ 906, 1004 BGB noch auf anderweitige rechtliche Grundlagen stützen. Ein Anspruch auf Unterlassung setzt voraus, dass rechtswidrig in subjektive Rechte eines Betroffenen eingegriffen wird und eine fortdauernde Wiederholungsgefahr droht. Solche rechtswidrigen Eingriffe der Beklagten in Rechte der Klägerin liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben im Jahr 2001 in die unmittelbare Nähe der Kirche in A-Stadt gezogen und wendet sich nun mit der vorliegenden Klage gegen das Glockenläuten jeweils sonntagsmorgens um 8 Uhr und zu nicht näher genannten Anlässen, wenn in der Kirche Musikkonzerte stattfinden. Grundsätzlich steht einem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch gegen Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe dessen zu, was das Bundes-Immissionsschutzgesetz an Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährt. Gemäß § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sollen schädliche Umwelteinwirkungen vermindert werden und gemäß § 3 des Gesetzes handelt es sich bei schädlichen Umwelteinwirkungen um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, ehebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus den Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Die TA Lärm enthält unter anderem Grenzwerte, die nicht überschritten werden sollen. Das Regelwerk der TA Lärm ist dabei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut prinzipiell geeignet. Insoweit werden auch hinsichtlich des Läutens von Kirchenglocken dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche aus Art 140 GG i.V.m. Art 137 WRV und der von Art 4 Abs. 2 GG geschützten freien Religionsausübung Grenzen gesetzt (BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013, Az. 7 B 38/12, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.2.2013 (a.a.O) dazu weiter ausgeführt: Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist folglich eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Das Regelwerk der TA Lärm ist dabei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Glockengeläut prinzipiell geeignet (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 10 S. 35 ). Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Es muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen - auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz - hingenommen werden (Beschluss vom 2. September 1996 - BVerwG 4 B 152.96 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 15 S. 10 ; Urteil vom 7. Oktober 1983 a.a.O. S. 68). Darauf, aus welchen individuellen Gründen sich der betroffene Nachbar durch das Glockengeläut gestört fühlt, kommt es insoweit nicht an. (…) Nach dem Vorbringen der Beklagten befindet sich die Kirche in A-Stadt schon seit historisch langer Zeit im Ortszentrum. Im Verlauf des Zweiten Weltkrieges sei es zu einem Einschmelzen der damaligen Glocken der Kirche gekommen und im Jahr 1951 sei ein neues Geläut eingeweiht worden. Die Klägerin ist dann im Jahr 2001 in die unmittelbare Nähe der Kirche gezogen. Nach ihrem Wortlaut gilt der Anwendungsbereich der TA Lärm nicht für „Anlagen für soziale Zwecke“ (Ziffer 1 h TA Lärm). Und gemäß Ziffer 3.2.2. TA Lärm ist im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die zu einer individuellen Einschätzung führen müssen. Dabei sind „besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission“ zu berücksichtigen (Ziffer 3.2.2. d TA Lärm). Damit stellt sich zum einen die Frage, inwieweit oder in welcher Intensität das Glockengeläut der Kirche in A-Stadt als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen ist, die geeignet ist, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Zum anderen spricht aber auch viel dafür, dass das Glockenläuten der Kirche in A-Stadt in seiner dörflichen Umgebung im Zusammenhang mit einer „Anlage für soziale Zwecke“ zu sehen ist, und dass dabei für eine Beurteilung der gesamten Situation im Sinne der Regelungen der TA Lärm die besonderen Umstände der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz zu berücksichtigen sind. So hat eine Kirchengemeinde regelmäßig unter anderem auch das Ziel, mit all ihren Aufgaben, Auswirkungen und Funktionen eine dörfliche soziale Zusammengehörigkeit in traditioneller Weise zu prägen. Soweit vor diesem Hintergrund die Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.1 der TA Lärm zugrunde zu legen sind, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass in der hier bestehenden Umgebung eines „Dorfgebietes“ (Ziffer 6.1 d) tagsüber (6 – 22 Uhr, Ziffer 6.4 TA Lärm) der Immissionsrichtwert bei 60 dB(A) liegt. Für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag bis zu 30 dB(A) überschritten werden (Ziffer 6.1 Satz 2 TA Lärm). Das Glockenläuten findet hier in keiner Weise dauerhaft statt. Soweit es an Sonntagen einmal in der Woche und dann für maximal 5 – 10 Minuten stattfindet, kann diesbezüglich von einzelnen kurzzeitigen „Geräuschspitzen“ ausgegangen werden, so dass man zu einem Immissionsrichtwert von 60 + 30 = 90 dB(A) gelangt. Entsprechendes gilt auch für das Glockenläuten aufgrund von Musikveranstaltungen in der Gemeinde, das nach den vorliegenden Angaben der Beteiligten 1 – 6 mal pro Jahr für wenige Minuten stattfindet. Von einem Zuschlag hinsichtlich einer „erhöhten Störwirkung von Geräuschen“ (Ziffer 6.5 TA Lärm) ist im vorliegenden Fall jedenfalls abzusehen, weil zu berücksichtigen ist, dass es hier um ein seit Jahrzenten bestehendes Glockenläuten von einer Kirche im dörflichen Ortszentrum geht, und damit ein gesteigerter Schutz vor „schädlichen Umwelteinwirkungen“ nicht geboten erscheint (Ziffer 6.5 Satz 3 TA Lärm). Insoweit sind wiederum die Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission zu berücksichtigen (Ziffer 3.2.2. d TA Lärm). Aus dem Regelwerk der TA Lärm ergibt sich damit für den vorliegenden Fall ein Immissionsrichtwert vom 90 dB(A). Nach dem Vortrag der Klägerin und ihren eigenen Messungen liege hier durch das im Streit befindliche Glockenläuten ein Geräuschpegel von 85 bis 86,2 dB(A) vor. Nach den von der Beklagten vorgelegten Geräuschmessungen seien folgende Maximalpegel ermittelt worden: Glocke III 77,9 dB(A) Glocke II 81,1 dB(A) Glocke I 87,0 dB(A) Plenum 86,3 dB(A) Jedenfalls bleiben alle genannten Werte unter dem hier aufgrund der TA Lärm zu berücksichtigenden Immissionsrichtwert von 90 dB(A). Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin einen Unterlassungsanspruch für das Glockenläuten nicht beanspruchen. Dabei geht das Gericht auch davon aus, dass das Glockenläuten an Sonntagen um 8 Uhr als ein sakrales Geläut einzustufen ist. Nach den weiteren Erläuterungen der Beklagten habe dieses Läuten zwar keinen Bezug zu einem konkreten Gottesdienst, es sei aber als sonntägliches „Tagesläuten“ von einem religiösen Hintergrund geprägt. Es dauert offensichtlich nicht länger als 5 Minuten an. Es ist unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls nicht erkennbar, dass mit dem Glockenläuten am Sonntagmorgen ein üblicher Rahmen einer sozialadäquaten Einwirkung überstiegen wird oder ein Missbrauch des Läuterechts vorliegt oder gar von dem Läuterecht ein derart exzessiver Gebrauch gemacht wird, dass für einen Nachbarn die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens herbeigeführt und damit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013, a.a.O.; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2018, Az. 4 U 17/18, juris). Soweit sich die Klägerin gegen das Glockenläuten anlässlich von musikalischen Veranstaltungen in der Kirche wendet, fehlt es ihrem Vorbringen auch an der gebotenen Substantiierung. Die Klägerin hat zunächst nicht dargelegt, zu welchen konkreten Zeiten und mit welcher zeitlich konkret benannten Häufigkeit derartiges Glockenläuten stattfindet. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass Glockenläuten anlässlich musikalischer Darbietungen etwa 1 bis 2 Mal im Jahr stattfinde. Es handele sich um die Darbietung von Kirchmusik und die Veranstaltungen enthielten liturgische Elemente, wie etwa ein Gebet, eine Lesung oder die Erteilung des Segens. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragen des Gerichts zur Häufigkeit derartiger Geschehnisse zunächst angegeben, „etwa 3 bis 4 Mal im Jahr“, und im Nachsatz erklärt, „etwa 5 bis 6 Mal im Jahr“. Wenn man davon ausgeht, dass ein 5 bis 15-minütiges Glockenläuten etwa 1 bis maximal 6 Mal im Jahr stattfindet und dies zu regulären Tageszeiten erfolgt, so lässt sich daraus in keiner Weise in pauschaler Weise eine Unzumutbarkeit für umliegende Bewohner erkennen. Es wäre vorrangige Aufgabe der Klägerin, im Einzelnen dezidiert darzulegen, zu welchen konkreten Terminen das von ihr als störend empfundene Glockenläuten aufgrund von Sonderveranstaltungen stattgefunden hat und in welcher Weise entsprechendes Glockenläuten weiterhin von ihr befürchtet wird. Die allgemeine Angabe der Klägerin, es sei in der Vergangenheit bis zu 4 oder 6 Mal im Jahr zu solchem Glockenläuten gekommen, kann keine hinreichende Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch sein. Schließlich bleibt auch der Gedanke zu berücksichtigen, dass die Klägerin beim Erwerb ihres Anwesens in unmittelbarer Nähe der Kirche im Dorfkern in A-Stadtn bzw bei der Verlagerung ihres Wohnsitzes dorthin mit Auswirkungen oder Beeinträchtigungen durch zu erwartendes Glockenläuten wohl hat rechnen müssen. Die Kirche befindet sich in A-Stadt im Dorfkern seit historisch langer Zeit und nach den Angaben der Beklagten sind die derzeitigen Glocken seit 1951 in der Kirche aktiv. Soweit sich die Klägerin im Jahr 2001 für den Erwerb von Eigentum in unmittelbarer Nähe dieser Kirche entschieden hat, konnte sie umfassend die Vor- und Nachteile dieser Örtlichkeit abwägen. Eine Zumutbarkeit des Glockenläutens kann insoweit auch damit begründet werden, dass sich die Klägerin als „Lärmbetroffene“ freiwillig in die später von ihr beanstandete Situation hineinbegeben hat. Bei der gebotenen Interessenbewertung darf nicht außer Acht bleiben, wer die Konfliktsituation durch die spätere Anlage bzw. Grundstücksnutzung ausgelöst hat und wessen Grundstück durch die frühere Anlage bzw. Grundstücksnutzung einer faktischen Vorbelastung unterlag. Wer die spätere Grundstücksnutzung aufgenommen hat, kannte die zuvor bereits bestehende Immissionsproblematik oder hätte sie zumindest kennen müssen; ihm war es möglich, sich auf diese Situation einzustellen (insgesamt: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2012, Az. 22 ZB 11.2689, Rn 14, juris). Im Ergebnis bleibt die Klage ohne Erfolg und die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen das Läuten der Kirchenglocken der evangelischen Kirche in A-Stadt zu bestimmten Zeiten, und zwar an Sonntagen jeweils um 8 Uhr und zu anderen nicht im Einzelnen benannten Zeiten, wenn in der Kirche musikalische Konzerte stattfinden. Die Klägerin ist nach ihren Angaben seit 2001 Eigentümerin eines Anwesens etwa 35 m von der Kirche entfernt und sie lebt dort mit ihrem Ehemann. Die Klägerin hat am 23.12.2019 Klage vor dem Amtsgericht B-Stadt erhoben. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8.9.2020 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die Klägerin hat hiergegen zunächst Beschwerde eingelegt, nach einem Hinweis des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2020 die Beschwerde aber wieder zurückgenommen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, das sonntägliche Läuten der Kirchenglocken morgens um 8 Uhr stelle eine unzumutbare Lärmbelästigung dar. Es erfülle keinen sakralen Zweck, sondern sei rein weltlich zu bewerten. Es sei weder als Angelusläuten noch als Betzeitläuten und auch nicht als Läuten zum Gottesdienst einzuordnen. Ein Gottesdienst finde in der Kirche sonntags nur alle zwei Wochen um 10.30 Uhr statt. Ein frühestmögliches Vorläuten hierzu dürfe erst etwa gegen 9.20 Uhr beginnen. Ein Läuten um 8 Uhr sei daher kein Vorläuten zum Gottesdienst und habe keinen sakralen Zweck. Weiterhin sei das Läuten der Kirchenglocken vor Musikveranstaltungen in der Kirche zu unterlassen. Vor solchen Veranstaltungen werde regelmäßig für eine Dauer von 5 – 15 Minuten geläutet. Hierbei handele es sich um kirchenfremde Veranstaltungen mit ausschließlich weltlichem Charakter. Soweit die entsprechenden Grenzwerte überschritten würden, bestünde keine sachliche Rechtfertigung für das Geläut. Für den Zeitpunkt sonntags um 8 Uhr gelte nach der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) ein Richtwert von 54 dB(A). Tatsächlich liege der Geräuschpegel bei 86,2 dB(A). Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004, 906 BGB. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, das Glockenläuten der Kirche A-Stadt, C-Straße, C-Stadt, am Sonntagmorgen um 8 Uhr zu unterlassen und das Glockenläuten anlässlich von in der Kirche stattfindenden Musikkonzerten zu unterlassen und jeweils für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen. Nach dem Einschmelzen der damaligen Glocken der Kirche während des Zweiten Weltkrieges sei im Jahr 1951 ein neues Geläut eingeweiht worden. Für die Läutezeiten sei eine Läuteordnung erlassen worden. Im Jahr 2003 seien mit der Klägerin und ihrem Ehemann Gespräche über das Glockenläuten geführt worden seien. Man sei seinerzeit unter anderem übereingekommen, dass das sonntägliche Läuten von 7.30 Uhr auf 8 Uhr verschoben werde. Zwischenzeitlich sei das 8 Uhr-Läuten von 3 Glocken auf eine Glocke reduziert worden. Jedenfalls handele es sich bei dem sonntäglichen Läuten um 8 Uhr um sakrales Geläut und es lade als Tagesläuten zum Gebet ein. Es habe keinen Bezug zu tatsächlich stattfindenden Gottesdiensten. Die Läutezeit an Sonntagen um 8 Uhr betrage nicht mehr als 5 Minuten. Bei dem sonntäglichen Läuten handele es sich um einen sozialadäquaten Bestandteil des Zusammenlebens in der Dorfgemeinschaft. Bei dem Geläut vor musikalischen Veranstaltungen handele es sich ebenfalls um sakrales Geläut. Bei entsprechenden Veranstaltungen handele es sich um die Darbietung von Kirchenmusik. Jede dieser Veranstaltungen enthalte liturgische Elemente bestehend aus mindestens einem Gebet, einer Lesung und Erteilung des Segens. Solche Veranstaltungen fänden ein- bis zweimal im Jahr statt. In diesem Zusammenhang beginne das Läuten 5 Minuten vor der Veranstaltung und dauere nicht länger als 5 Minuten an. Die Beklagte hat ein Schreiben der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit Datum vom 28.1.2019 vorgelegt, aus dem sich Einzelheiten zu den Einsatzzeiten der Glocken und zu dem gemessenen Geräuschpegel ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.