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Urteil

4 K 3919.F

VG Frankfurt 4. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0621.4K3919.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 22.3.2021 dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtwissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main. Nach der gesetzlichen Regelung des § 24 HHG dient eine Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit, und der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine selbständige wissenschaftliche Arbeit erbracht. Gemäß § 27 HHG sollen ein entsprechender Grad oder eine Bezeichnung entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Nach der zur Zeit der Fertigung der Dissertation geltenden Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtwissenschaft war gemäß § 10 Abs. 3 die schriftliche Erklärung beizufügen: „Ich habe nur die von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel für die Ausarbeitung der vorgelegten Arbeit benutzt und die aus anderen Schriften übernommenen Stellen kenntlich gemacht. Ich habe meine Arbeit selbständig verfasst.“ Der Bescheid vom ... legt dar, dass die Klägerin diese Erklärung mit Datum vom ... abgegeben hat. Eine entsprechende Anforderung ergibt sich unabhängig von einer solchen schriftlichen Versicherung aber auch bereits aus dem Begriff der Dissertation als einer selbständigen, wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Leistung, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern muss. Es entspricht – von der Rechtsprechung anerkannt – klaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, Textpassagen aus Werken anderer Autoren kenntlich zu machen und alle verwendeten Hilfsmittel offenzulegen (VG Darmstadt, Urteil vom 14.4.2011, Az. 3 K 899/10.DA, juris Rn 33). Dabei ist bei der Anfertigung einer Doktorarbeit die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistung zu erfüllen, grundlegend. Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21.6.2017, Az. 6 C 3/16, juris, Rn 43). Dies kann zu der Folgerung führen, ein Promovend begehe eine Täuschung, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne konkrete Angaben der richtigen Quellen in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn 44). Auch zur Zeit der Erstellung der Dissertation der Klägerin im Jahr ... musste es der Klägerin nach Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums bekannt gewesen sein, inwieweit etwaige Übernahmen anderer Autoren deutlich als Zitat kenntlich gemacht werden müssen. Auch seinerzeit gehörte es zu den grundlegenden Standards wissenschaftlicher Praxis, dass nicht nur allgemein kenntlich zu machen ist, auf welche Arbeiten anderer Autoren bei der eigenen Arbeit zurückgegriffen wurde, sondern dass auf konkret nachvollziehbare Weise transparent gemacht wird, welche Gedanken, welche Formulierungen und welche Strukturierungsleistungen genau von welchen Autoren übernommen und in die eigne Arbeit einbezogen wurden. Es ist ein grundlegendes, für jeden einsichtiges und allgemein anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren dergestalt kenntlich zu machen, dass beim Leser nicht ein falscher Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers erweckt wird (VG Berlin, Urteil vom 27.10.2020, Az. VG 12 K 68.19, BeckRS 2020, 34074). Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ablehnen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis der Behauptung, dass die Methode des Nachweises der von der Klägerin benutzten Literatur zu im Einzelnen konkret bezeichneten Textstellen der Dissertation in der rechtswissenschaftlichen Literatur im Jahr ... nicht unüblich gewesen sei. Zum einen hat das Gericht bereits dargelegt, dass die Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit bereits aus ihrer wissenschaftlichen Bedeutung und aus ihrem wissenschaftlichen Wert resultieren und insoweit auch bereits im Jahr ..., als die Klägerin ihre Dissertation anfertigte, in vollem Umfang galten. Ob es möglicherweise „nicht unüblich“ gewesen sei, die tatsächlich geltenden Regelungen und Anforderungen nicht immer in dem gebotenen Maße einzuhalten und zu erfüllen (-etwa weil seinerzeit Überprüfbarkeiten mit digitalen technischen Mitteln noch nicht wie in heutiger Weise möglich waren-), ist für die vorliegende Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls waren die geltenden Regeln auch damals einzuhalten und wenn erst eine Überprüfung nach längerem Zeitablauf Defizite offenbart, sind hieraus (ggf nachträglich) die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet sein sollte, durch ein Sachverständigengutachten herauszufinden, inwieweit seinerzeit „erleichterte“ wissenschaftliche Anforderungen für die Dissertation der Klägerin gegolten haben könnten, sind hierfür – wie sich auch aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt – keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und es würde sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln. Im Ergebnis spricht nichts dafür, dass an den im Beweisantrag konkret bezeichneten Stellen für die Klägerin die allgemein geltenden Anforderungen an die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit nicht oder nicht in vollem Umfang gegolten haben könnten. Insoweit führen die vorliegenden Umstände zu der Erkenntnis, dass in der Dissertation der Klägerin in einem ganz beachtlichen Umfang die gebotenen wissenschaftlichen Standards nicht eingehalten wurden. In der Anlage 1 zum Bescheid vom ... wurden in tabellarischer Form auf 21 Seiten in ausführlicher Weise Fremdtextübernahmen dargestellt. Auch wenn in einzelnen Stellen bearbeitungsmäßige Defizite als teilweise hinnehmbar bewertet werden, so bleibt es doch bei einer überwiegenden aufrechterhaltenen und auch gerechtfertigten Kritik, weil fehlende korrekte Zitierungen oder Quellenangaben in schwerwiegender Weise nicht erbracht wurden. Das Gericht nimmt auf die qualifizierte Zusammenstellung der erheblichen Zahl von Verstößen der Klägerin gegen die wissenschaftlichen Anforderungen im Bescheid vom ... und dessen Anlage vollumfänglich Bezug und hält sie für zutreffend. Nur beispielhaft und exemplarisch weist das Gericht hin schon auf Seite # der Dissertation, wo Textbestandteile aus der Quelle nahezu wörtlich übernommen wurden, ohne dass die gebotene Zitierung erfolgte. Weiter wird etwa auf Seite ... zunächst eine Quelle genannt, ein weiterer übernommener Abschnitt wird aber nicht mehr ausgewiesen, erst auf der nächsten Seite findet sich ein im Ergebnis nicht zutreffender Verweis. Auf Seite ... finden sich Übernahmen mit kleinen Umstellungen, die nicht angegeben werden. Auf Seite ... erfolgt eine Zusammenfassung mit wörtlichen Übernahmen, bei der es an den korrekten Zitierangaben fehlt. Auf Seite ... im ersten Abschnitt erfolgen Übernahmen ohne zutreffendes Zitat. Auf Seite ... erfolgen wörtliche und sinngemäße Übernahmen, ohne die Quelle zu zitieren. Auf Seite ... finden sich in der Gesamtwürdigung Übernahmen, die gewissermaßen das Gesamtergebnis der Arbeit zusammenfassen. Auf die entsprechende Quelle wird jedoch an konkreter Stelle nicht hingewiesen. Zusammenfassend kommt der Bescheid vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... zu dem Ergebnis, dass sich eine „Collagentechnik“ durch die gesamte Arbeit zieht. Es wird über weite Strecken nicht einfach nur von anderen Quellen abgeschrieben und diese nicht zitiert, es wird vielmehr eine Collage aus Texten von anderen Quellen erstellt, die an zahlreichen Stellen nur geringfügig umformuliert oder abgewandelt werden, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Die wissenschaftliche Redlichkeit erfordert, dass Übernahmen von anderen Autoren bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden. Jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher Leistung, sondern von dem Werk eines anderen herrührten, sowie sämtliche aus fremden Werken wörtlich übernommene oder ähnliche Textpassagen sind als solche kenntlich zu machen. Auch indirekte umschreibende Fremdtextwiedergaben müssen so deutlich gemacht werden, dass der Leser an jeder Stelle weiß, wer zu ihm spricht. Im dem seinerzeit an die Beklagte gerichteten Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom ... (Blatt ... der Behördenakte) wird unter anderem eingeräumt, dass die Dissertation einige Passagen enthalte, in denen auch nach damaliger Praxis die benutzten Quellen nicht hinreichend gekennzeichnet seien (…). Es sei den in der Dissertation enthaltenen Zitaten häufig nicht zu entnehmen, welche Erwägungen oder Formulierungen genau aus der zitierten Literatur übernommen worden seien (…). Einige Passagen enthielten zweifellos keine hinreichenden Hinweise auf die benutzte Literatur. Das gelte zB für die Einleitung. Das beruhe teilweise auf fahrlässigen Versäumnissen bei der Abfassung der Dissertation und teilweise auf der damaligen Auffassung der Klägerin, der Nachweis sei bei der Verwendung von Texten, die nur Probleme oder Fragestellungen darstellten, nicht erforderlich. (…) Das Gericht gelangt zu der Einschätzung, dass im vorliegenden Fall die ganz erhebliche Zahl der Defizite, Fehler und Verstöße gegen die wissenschaftlichen Anforderungen als Täuschung zu bewerten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.6.2017 (Az 6 C 3/16) festgestellt, die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt habe, liege umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen seien. Eine Täuschung sei anzunehmen, wenn die Plagiatsstellen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung sei zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen (BVerwG, s.o., juris Rn 44). Es entspreche der Verantwortung der Hochschulen bzw. ihrer Fakultäten für die Redlichkeit der unter ihrem Dach betriebenen Wissenschaft, dass sie die tatsächlichen Umstände, die für das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens bedeutsam sind, festzustellen und zu bewerten haben. Hierunter falle die Entscheidung, ob eine Dissertation trotz zahlreicher Plagiatsstellen noch als wissenschaftliche Eigenleistung und damit als Befähigungsnachweis für selbständiges wissenschaftliches Arbeiten gelten könne (BVerwG, s.o., juris Rn 39). Die Fakultät sei berechtigt und verpflichtet, einerseits die Schwere der Täuschung, d.h. der wissenschaftlichen Pflichtenverstöße, andererseits die grundrechtsrelevanten Nachteile der Entziehung zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Allerdings sei die Entziehung indiziert, wenn der Promovend mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat. In diesen Fällen erwecke der Doktorgrad den irrigen Eindruck einer ordnungsgemäß nachgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung seines Inhabers (BVerwG, s.o., juris Rn 45). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass der Doktorgrad von der Klägerin im Sinne des § 27 HHG durch Täuschung erworben wurde. Es ist eine ganz erhebliche Zahl von Plagiatsstellen festzustellen, die von der Beklagten in der Anlage zum maßgeblichen Bescheid auf 21 Seiten zusammengetragen wurden. Bei dieser erheblichen Zahl von Stellen, die sich durch die gesamte Arbeit hindurchziehen und die bereits in der Einleitung beginnen und sich bis auf die Schluss-Zusammenfassung erstrecken, kann von einer bloßen Nachlässigkeit nicht mehr ausgegangen werden. Es kann daraus nur geschlossen werden, dass die Klägerin die Übernahme fremder Texte systematisch und planmäßig durchgeführt hat. Die Klägerin hat damit bei den damaligen Gutachtern einen Irrtum erregt und sie hat die tatsächlich fehlerhafte Vorstellung herbeigeführt, auch die von ihr übernommenen Textstellen seien von ihr im Sinne der wissenschaftlichen Anforderungen ohne Hilfsmittel verfasst worden. Im Ergebnis kann die Dissertation aufgrund der Vielzahl der Plagiatsstellen und ihres Anteils am Gesamtumfang der Arbeit nicht mehr als selbständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin anerkannt werden. Die Beklagte hat bei der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades auch in sachgerechter und nicht zu beanstandender Weise ihr Ermessen ausgeübt. Auch wenn sich die Klägerin seit der Verleihung des Doktorgrades im Jahr ... durch langjährige Berufstätigkeit Verdienste erworben habe, sei doch im vorliegenden Fall dem Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang einzuräumen. Allein einem Zeitablauf von mehr als 25 Jahren kann im vorliegenden Zusammenhang kein maßgebender Stellenwert zukommen, weil letztlich mit dem Doktorgrad eine Befähigung bescheinigt wird, die nicht tatsächlich nachgewiesen wurde (vgl hierzu auch BVerwG, a.a.O. juris Rn 49). Insoweit ist auch die mit dem Doktorgrad verbundene Erwartung, der Promovend werde sich wissenschaftlich redlich verhalten, von Anfang an nicht erfüllt worden. Der Doktorgrad bescheinigt seinem Inhaber im Gegensatz zu anderen Arten von Qualifikationen, die aufgrund beruflicher Abschlüsse verliehen werden, nicht nur den Nachweis bestimmter fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Verleihung des Doktorgrades ist darüber hinaus die Erwartung verbunden, der Inhaber werde sich dauerhaft wissenschaftlich redlich verhalten und dabei auch grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn 43). Zudem enthalten sowohl § 27 HHG als auch § 19 Abs. 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtwissenschaft die Regelung, dass bei Erwerb durch Täuschung der Doktorgrad entzogen werden „soll“. Schließlich hat die Klägerin den Gedanken eingebracht, hier sei deswegen ein zu berücksichtigender atypischer Fall gegeben, weil ihre Arbeit die Eingliederung der Deutschen Demokratischen Republik in die Europäische Gemeinschaft sowie die Entwicklung der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Währungsunion betreffe. Dies habe sich seit dem Jahr ... erheblich weiterentwickelt und die rechtliche Grundlage dieses Themas sei durch die Lissabon-Verträge vollständig umgestaltet worden. Deshalb habe die Arbeit der Klägerin für den heutigen wissenschaftlichen Diskurs keine Bedeutung mehr. Auch diese Erwägungen führen nicht dazu, auf die Entziehung des Doktorgrades zu verzichten. Wie bereits dargelegt, besteht für den Doktorgrad eine herausragende wissenschaftliche Anforderung, die mit entsprechenden Erwartungen an dauerhafte wissenschaftliche Redlichkeit verbunden ist. Dabei bleibt die wissenschaftliche Aufgabe mit ihrem verliehenen Wert erhalten und soll auch nach geraumem Zeitablauf weiter der Wissenschaft zur Verfügung stehen. Eine redlich erstellte Arbeit kann jederzeit Gegenstand weiterer Auseinandersetzungen sein, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung von historischen Betrachtungsweisen. Selbst wenn das gewählte Themenfeld an tagesaktueller Bedeutung verloren hat, kann keine Grundlage dafür bestehen, dass ein Doktorgrad, der jemals zu Unrecht verliehen wurde, aufrecht erhalten bleiben sollte. Im Ergebnis sind insgesamt keine Gesichtspunkte gegeben, die zur Rechtswidrigkeit der Entziehung des Doktorgrades führen würden. Auch hinsichtlich der Rückforderung der Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da die Klage ohne Erfolg bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Die Klägerin wurde im Jahr ... am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main promoviert. Die Entziehung des Doktorgrades wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin den Doktorgrad durch Täuschung erlangt habe, indem sie über den Umfang der Eigenständigkeit ihrer Leistung getäuscht habe. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades gemäß § 19 Abs. 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main seien gegeben. Die Klägerin habe die Dissertation durch Täuschung erlangt. Sie habe über den Umfang der Eigenständigkeit ihrer Leistung getäuscht. Sie habe in rechtserheblichem Umfang wörtliche oder leicht umgewandelte oder sinngemäß übernommene Passagen aus den von ihr verwendeten Quellen in ihre Dissertation übernommen, ohne die Autorenschaft hinreichend kenntlich zu machen. An einigen Stellen der Arbeit fänden sich Vollplagiate. Dabei sei es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin die meisten der betroffenen Werke, aus denen sie Textpassagen wortgleich oder leicht abgewandelt übernommen habe, in das Literaturverzeichnis aufgenommen habe. Es entspreche der wissenschaftlichen Redlichkeit, dass etwaige Übernahmen von anderen Autoren bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht würden. Jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher Leistung, sondern von dem Werk eines anderen herrührten, sowie sämtliche aus fremden Werken wörtlich übernommene oder ähnliche Textpassagen seien als solche kenntlich zu machen. In der Arbeit der Klägerin erwecke die Häufigkeit ihrer Text-Übernahmen den Eindruck einer Art Collagentechnik, bei der immer wieder Sätze aus verschiedenen Quellen zusammengeklaubt und diese dann irgendwie eigenständig angeordnet oder in die eigene Gliederung an passender Stelle eingefügt würden. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass sich die von der Klägerin benutzte Collagentechnik durch die gesamte Arbeit ziehe. Die Klägerin habe über weite Strecken nicht einfach nur von anderen Quellen abgeschrieben und diese nicht zitiert, sie habe vielmehr eine Collage aus Texten von anderen Quellen erstellt, die sie an zahlreichen Stellen nur geringfügig umformuliert oder leicht abgewandelt habe. Auch der lange Zeitablauf seit der Promotion schließe eine nachträgliche Entziehung des Doktorgrades nicht aus. Die fachliche Bedeutung einer Dissertation für den wissenschaftlichen Diskurs lasse sich zeitlich nicht eingrenzen. Der Doktorgrad bescheinige der Klägerin eine Befähigung, die sie nicht nachgewiesen habe. Gegen die Entziehung des Doktorgrades legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückgewiesen wurde. Am ... hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird zunächst auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Im Übrigen wird geltend gemacht, die Klägerin habe bei Anfertigung der Dissertation im Jahr ... nicht gegen Regeln der wissenschaftlichen Praxis aus den Jahren 1998 und 2012 verstoßen können. Die von der Klägerin verwendete Form der Nachweise genutzter Literatur habe mit Ausnahme einzelner fahrlässig erfolgter Ausnahmen der im Jahr ... üblichen Praxis entsprochen. Es sei zwar richtig, dass den von der Klägerin gesetzten Zitaten häufig nicht zu entnehmen sei, welche Formulierungen genau aus der zitierten Literatur übernommen worden seien. Dies sei aber nach der im Jahr ... gängigen Praxis des Nachweises genutzter Literatur üblich und belege kein vorsätzliches Vorgehen der Klägerin. Eine näher bezeichnete Vielzahl von beanstandeten Passagen stelle keinen Verstoß gegen die Anforderungen an den Nachweis genutzter Literatur dar. Aus der Sicht der Klägerin verblieben nur elf Stellen angemessener Beanstandungen, von denen nur eine einzige als besonders gravierend herauszustellen sei. Dabei entspreche es der Lebenserfahrung, dass nicht alle Teile einer während eines langen Zeitraums erstellten wissenschaftlichen Arbeit mit gleicher Sorgfalt abgefasst werden würden. Der Bescheid leide auch an Ermessensfehlern, weil der über 25jährige Zeitablauf seit der Annahme der Dissertation nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Erwägungen einbezogen worden sei. Die Umstände hätten sich seit dem Jahr ... erheblich weiterentwickelt und die Arbeit der Klägerin habe für den heutigen wissenschaftlichen Diskurs keine Bedeutung mehr. Die Beklagte habe versäumt zu prüfen, ob dies einen atypischen Fall begründe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei die Klage nicht begründet. Zunächst sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die festgeschriebenen Regeln aus den Jahren 2012 und 1998 habe kennen müssen. Aber es werde unter Bezugnahme auf diese Regeln deutlich, dass auch davor eine entsprechende Praxis bestanden habe, die in den Folgejahren lediglich festgeschrieben worden sei. Zur Zeit des Verfassens der Dissertation habe nicht eine andere Zitierpraxis bestanden. Auch seinerzeit habe gegolten, dass in einer wissenschaftlichen Arbeit die Wiedergabe fremder Gedanken ausreichend kenntlich zu machen sei. Die Beklagte habe bei der Sachverhaltsermittlung alle maßgeblichen Umstände zugunsten und zulasten der Klägerin berücksichtigt. Insoweit ergebe sich aus der Gesamtschau der Umstände auch der Täuschungsvorsatz der Klägerin. Die Auseinandersetzung mit der Art und der Schwere der Verstöße sei in hinreichender und in angemessener Weise durch den Promotionsausschuss erfolgt. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor. Im Rahmen des § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes liege ein intendiertes Ermessen vor. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt begründe keinen solchen Ausnahmefall, der eine andere Betrachtung rechtfertige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.