OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

3 K 1851/18.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:0802.3K1851.18.F.00
5Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, (§ 84 VwGO). Die Klage ist sachdienlich (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass unter Aufhebung des Bescheides vom 03.04.2018 die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2018 Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang „European Public Health“ an der I. University in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Klage ist zulässig. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO bedurfte es nicht, wie sich aus § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – JustG – ergibt. Die Rückausnahme in § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b) JustG ist hier nicht einschlägig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 03.04.2018, mit dem der Beklagte es abgelehnt hatte, seinen Bescheid vom 04.01.2018 zu ändern, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S.1 VwGO. Das Schreiben des Beklagten vom 03.04.2018 enthält zwar keine Rechtsbehelfsbelehrung, hat aber wegen der im Einzelnen begründeten Ablehnung, den Bescheid vom 04.01.2018 zu ändern, unzweifelhaft Regelungscharakter; es handelt sich deshalb um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Nach der Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X, der auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – anwendbar ist (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 15.11.1990 – 5 C 78.88 – BVerwGE 87, 103 (106) mwN) – ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2018, mit dem der Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang European Public Health in I. abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihr aufgenommene Studium an der I. University. Allerdings steht dem Anspruch der Klägerin nicht das Fehlen eines wichtigen Grundes für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel entgegen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung beurteilt sich in der Sache nach § 7 Abs. 3 BAföG. Nach dieser Norm wird Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Fachrichtungswechsel des Auszubildenden aus wichtigem Grund erfolgte. Der Fachrichtungswechsel der Klägerin vom Studium der Soziologie und Kunstgeschichte zum Studium „European Public Health“ an der I. University erfüllt diese Voraussetzungen, weil zu ihren Gunsten die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG greift. Dem Auszubildenden ist in seinem ersten Studiengang eine Orientierungsphase zuzugestehen, innerhalb derer er seine Eignung und Befähigung für den fraglichen Studiengang „austesten“ kann (vgl. Hess VGH, B. v. 19.09.2013 – 10 D 757/13 – juris RN 14 mwN). Dabei hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelvermutung in § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG, wonach bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters vermutet wird, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund hierfür nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind, offensichtlich diese Orientierungsphase, innerhalb derer ein Fachrichtungswechsel oder ein Ausbildungsabbruch förderungsrechtlich unschädlich ist, auf die ersten beiden Semester begrenzen wollen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung durch das 21. BAföGÄndG den Auszubildenden einerseits innerhalb der ersten beiden Semester förderungsrechtlich „freie Hand“ lassen wollen, ihnen aber andererseits grundsätzlich angesonnen, ihre Eignungs- und Neigungsprüfung innerhalb dieses Zeitraumes abzuschließen. Zwar ist die von der Klägerin zur Begründung ihres Fachrichtungswechsels abgegebene Erklärung relativ dürftig, ist aber andererseits auch nicht geeignet, die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG zu widerlegen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 15/3655 Seite 9) sollten Auszubildende, die ihre Ausbildung erstmalig innerhalb der ersten beiden Fachsemester wechseln oder abbrechen, dies im Regelfall nicht mehr begründen müssen. Dies schließt nicht aus, dass eine im Einzelfall gegebene Erklärung für den Fachrichtungswechsel – wie im Falle des vom Beklagten in Bezug genommenen Beschlusses des BayVGH v. 13.11.2017 (12 CE 17.1796 – juris RN 4) – offenbart, dass das zunächst ergriffene Studium zur reinen Überbrückung betrieben wurde und deshalb die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG widerlegt. Von dieser Qualität ist die Erklärung der Klägerin jedoch nicht. Wie sich aus ihrem späteren Schreiben vom 09. März 2018 (Blatt 209 BA) ergibt, hatte sie sich bei der Auswahl der zunächst gewählten Studiengänge falsche Vorstellungen gemacht, weil sie davon ausging, dass in diesen Studiengängen ganz allgemein der Mensch in der Gesellschaft im Mittelpunkt stehe. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts der durch die Anwendung von § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG aufzufangende „Normalfall“, wenn – wie hier durch die Klägerin – diese Fehlentscheidung innerhalb der ersten beiden Fachsemester korrigiert wird. Dem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen steht im vorliegenden Fall jedoch § 66 SGB I entgegen. § 66 SGB I ermächtigt den Beklagten als Sozialleistungsträger, - soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind – die Leistungen ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller – hier die Klägerin – ihren Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die im Bescheid vom 04.01.2018 genannten Unterlagen – Werdegang, Immatrikulationsbescheinigung für Sommersemester 2017 und Formblatt 3 des Vaters der Klägerin – obwohl diese mit Schreiben vom 26.09.2017 vom Beklagten angefordert worden waren, nicht vorgelegt. Zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts besteht im vorliegenden Fall jedenfalls teilweise ein ursächlicher Zusammenhang. Dass die Klägerin eine Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2017 nicht vorlegte, erachtet das erkennende Gericht im vorliegenden Fall für förderungsunschädlich, weil dies die Aufklärung des Sachverhalts durch den Beklagten nicht erheblich erschwert. Aus der Durchschrift der Exmatrikulation vom 16.08.2017 (Blatt 50 BA), die auch den Stempel der H-Universität trägt, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klägerin im Sommersemester 2017 in der H-Universität immatrikuliert war. Förderungsschädlich ist jedoch die unterlassene Vorlage durch die Klägerin, soweit der Beklagte von der Klägerin die Vorlage von Formblatt 3 – Einkommenserklärung ihres Vaters – verlangte. Dem konnte die Klägerin nicht dadurch genügen, dass sie den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 ihres Vaters dem Beklagten vorlegte. Denn nach § 46 Abs. 3 BAföG sind die zur Feststellung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung erforderlichen Tatsachen auf Formblättern anzugeben, die das zuständige Bundesministerium durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Insofern ergänzen sich § 46 Abs. 3 BAföG und § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B. v. 06.06.1990 – 5 B 19.90 – Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 12). Die Verpflichtung des Auszubildenden, die zur Feststellung seines Leistungsbegehrens erforderlichen Tatsachen auf den durch die BAföG–FormblattVwV bestimmten Formblätter anzugeben, ist zwingend (Bundesverwaltungsgericht, B. v. 04.06.1987 – 5 B 106/86 – Buchholz 436.36 § 47 BAföG Nr. 9). Die Nachlässigkeit der Klägerin, im vorliegenden Fall kein Formblatt 3 zum Einkommen ihres Vaters vorzulegen, wird auch nicht dadurch gegenstandslos, dass die Klägerin auf Formblatt 7 einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG hinsichtlich des Einkommens ihres Vaters gestellt hatte. Auf Formblatt 7 wird eingangs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über diesen Antrag auch die Erklärung auf Formblatt 3 für das vorletzte Kalenderjahr vorliegen muss. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die Vorlage von Formblättern, die für die Berechnung von Ausbildungsförderung der Höhe nach erforderlich sind, nicht vorrangig sinnvoll erscheine, so lange Zweifel an der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach nicht abschließend ausgeräumt seien, wird dies vom erkennenden Gericht für nicht durchgreifend erachtet. Gerade im „Massengeschäft“ der Ausbildungsförderungsämter ist regelmäßig zu beobachten, dass nach einer positiven Entscheidung über die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach direkt anschließend auch die Entscheidung über die Ausbildungsförderung der Höhe nach erfolgt. Dies liegt nicht zuletzt im Interesse des Auszubildenden, dem es im Wesentlichen auf die zu gewährenden Förderungsleistungen ankommt und weniger auf die dieser Entscheidung vorgelagerten Entscheidungen dem Grunde nach. Die weitere formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung, dass die Klägerin zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden ist, wird durch die Verfügung des Beklagten vom 26.09.2017 erfüllt. Der Beklagte hat schließlich das ihm in § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I eingeräumte Ermessen in dem Bescheid vom 04.01.2018 in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel durch den Beklagten. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2016 /2017 an der H-Universität in G-Stadt das Studium im Studiengang Soziologie und Kunstgeschichte auf. Zum Wintersemester 2017/2018 immatrikulierte sich die Klägerin an der I. University im Studiengang European Public Health (Bachelor). Für diesen Studiengang beantragte die Klägerin am 15.08.2017 beim Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG -. Dem Antrag beigefügt war unter anderem ein Steuerbescheid des Vaters der Klägerin für das Kalenderjahr 2015 sowie die Durchschrift des Antrages auf Exmatrikulation der H-Universität vom 16.08.2017 (Blatt 50 BA). Mit Schreiben vom 26.09.2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 86 ff. BA) – forderte der Beklagte von der Klägerin diverse Unterlagen an. Das Schreiben enthielt den abschließenden Hinweis, dass bei Nichtvorlage dieser Unterlagen Ausbildungsförderung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt werden könne. Am 26.10.2017 legte die Klägerin verschiedene Unterlagen vor, darunter auch ein auf Formblatt 7 gestellter Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG hinsichtlich des Einkommens ihres Vaters (Blatt 93 f. BA). Zur Begründung ihres Fachrichtungswechsels gab die Klägerin mit umdatierten Schreiben (Blatt 161 BA) an: „Ich habe mich aus gesundheitlichen Gründen zum Studienwechsel entschieden. Mit vier Jahren hatte ich einen Nierentumor, welcher eine Niere und eine Hauptschlagader zerstörte. Da ich wegen meines Notendurchschnitts nicht Medizin studieren konnte, habe ich mich entschlossen, European Public Health zu wählen. Außerdem besteht bei mir eine latente Thrombosegefahr und kann mit dem Wissen aus dem Studium meine individuellen Bedürfnisse daran anpassen sowie das Wissen an andere weitergeben. Das ist existentiell für mich.“ Mit Bescheid vom 04.01.2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erfüllt seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Klägerin aufgeführten Argumente keinen wichtigen Grund darstellten. Es sei zunächst nicht erkennbar, wieso das nun betriebene Studium besser für die Gesundheit der Klägerin sein solle – insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieses neue Studium in einem anderen Land und somit deutlich weiter entfernt von wichtigen Bezugspersonen oder den bisher behandelnden Ärzten stattfinde. Insbesondre müsse sich die Klägerin jedoch vorhalten lassen, sich nicht bereits vor Aufnahme des ersten Studiums ausreichend mit den für die Klägerin interessanten Studiengängen befasst und den eigentlich priorisierten Studiengang gewählt zu haben, sondern sich zunächst in einen anderen Studiengang eingeschrieben zu haben. Dafür, dass sich das Interesse der Klägerin am Studiengang European Public Health (als Alternative zum Studiengang Medizin) erst während ihres ersten Studiengangs ergeben habe, lägen jedenfalls keine Anzeichen vor, sodass auch ein Neigungswandel zu verneinen sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzung für eine Versagung der beantragten Leistungen nach § 66 SGB I i. V. m § 60 SGB I erfüllt seine, da die Klägerin die mit Schreiben vom 26.09.2017 angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht habe, obwohl sie mit vorgenanntem Schreiben darauf hingewiesen worden sei, dass ihr die beantragten Leistungen bei Nicht-Vorliegen der Unterlagen versagt werden könne. Insbesondere fehlten noch der Lebenslauf sowie die Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2017 und das Formblatt 3 ihres Vaters. Unter Abwägung des persönlichen Interesses der Klägerin, Förderungsleistungen für die Ausbildung im Ausland zu erhalten, mit dem öffentlichen Interesse, Ausbildungsförderung nur solchen Auszubildenden zu gewähren, denen die für den Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden, sei dem öffentlichen Interesse hier ein höherer Wert beizumessen. Es könne nicht hingenommen werden, Auszubildendenförderungsleistungen zu gewähren, wenn aufgrund deren mangelnder Mitwirkung nicht festgestellt werden könne, ob für die betriebene Ausbildung die Förderungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt seien. Abschließend wies der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden könne. Am 11.03.2018 stellte die Klägerin einen Antrag gemäß § 44 SGB X und bat darum, den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus machte die Klägerin weitre Ausführungen zu ihrem Fachrichtungswechsel. Mit Schreiben vom 03.04.2018 bestätigte der Beklagte den Erhalt des Schreibens vom 09.03.2018. Es verbleibe jedoch bei seinem Bescheid vom 04.01.2018, denn in ihrem Schreiben vom 09.03.2018 führe die Klägerin selbst aus, dass sie sich bei der Auswahl der zuerst gewählten Fächer falsche Vorstellungen gemacht habe. Wie in dem Bescheid vom 04.01.2018 dargestellt, müsse sich die Klägerin gerade dies nunmehr vorhalten lassen. Bereits vor Aufnahme des ersten Studiums hätte sich die Klägerin dahingehend näher mit den Studieninhalten befassen müssen. Darüber hinaus lägen weiterhin auch die Voraussetzungen für eine Versagung der beantragten Leistungen nach § 60, 66 SGB I vor, da weiterhin nicht alle benötigten Unterlagen eingereicht worden seien. Dagegen hat die Klägerin am 27. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, das die Ausführungen im Ablehnungsbescheid nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemäß § 44 SGB X vom 03.04.2018 nicht geeignet seien, den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in Frage zu stellen. Die Förderung sei der Klägerin insbesondere nicht mit Hinweis auf das Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu versagen. Vielmehr sei im Falle der Klägerin zu ihren Gunsten die gesetzliche Regelvermutung des § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG anzuwenden. Die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG finde Anwendung auf die Fälle, in denen der Fachrichtungswechsel unverzüglich erfolgt sei, nachdem der wichtige Grund eingetreten sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Klägerin sei direkt nach ihren zwei Semestern im September 2017 an die niederländische Hochschule in I-Stadt gewechselt. Zu den Gründen habe die Klägerin angegeben, dass die sich falsche Vorstellungen von den Inhalten der von ihr gewählten Studiengänge gemacht habe, vor allen Dingen habe sie die starke Theorielastigkeit der beiden Fächer nicht erahnt. Genau für solche Fälle habe der Gesetzgeber eine Regelung schaffen wollen. Hinsichtlich der noch fehlenden Unterlagen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den handschriftlich verfassten Werdegang ordnungsgemäß im Januar vorgelegt habe. Hinsichtlich des fehlenden Nachweises der Immatrikulation in G-Stadt sei davon auszugehen, dass der Beklagte über die ordnungsgemäße Immatrikulation und Exmatrikulation an der H-Universität sehr wohl informiert gewesen sei. Was den neuerlichen Hinweis auf das immer noch fehlende Formblatt 3 des Vaters betreffe, so werde dies weder für konstruktiv noch zielführend angesehen. So lange Zweifel an der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach nicht abschließend ausgeräumt seien, werde das Vorliegen von Unterlagen, die für die Berechnung der Ausbildungsförderung der Höhe nach erforderlich seien, nicht als vorrangig sinnvoll erachtet. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03.04.2018 aufzuheben. Den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihren Bachelorstudiengang „Public Health“ an der I. University in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der wiederholte Hinweis der Klägerin auf die in § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG verankerte Regelvermutung unzutreffend sei. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, werde beim erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt seien, sofern der Wechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolge. Diese Regelvermutung sei widerleglich und sei durch die Klägerin mit ihrer beim Beklagten am 06.11.2017 eingegangenen Stellungnahme zum erfolgten Fachrichtungswechsel widerlegt worden. Soweit der Vorwurf erhoben werde, wonach die Klägerin nicht gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die folgenschweren Konsequenzen hingewiesen worden sei, könne dies nicht nachvollzogen werden. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass auch weiterhin noch keine Nachholung der Mitwirkung durch die Klägerin gemäß § 67 SGB I erfolgt sei. Insbesondre das Formblatt 3 des Vaters der Klägerin liege weiterhin nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägigen Behördenakte (2 Hefter) verwiesen.