Urteil
3 K 4083/17.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2019:0207.3K4083.17.00
12Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auslandszuschlag, Australien, Krankengeld, Einkommen, Einkommensteuerbescheid, Zufließen, Vorbehalt, Vorliegen, Glaubhaftmachung, Verzinsung
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 31.08.2016 und vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 wird der Beklagte verpflichtet, bei der Festsetzung des monatlichen Bedarf des Klägers im Bewilligungszeitraum September 2016 bis Dezember 2016 einen Auslandszuschlag von 65,00 € zu berücksichtigen und den Auszahlungsbetrag ab dem 07.03.2017 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslandszuschlag, Australien, Krankengeld, Einkommen, Einkommensteuerbescheid, Zufließen, Vorbehalt, Vorliegen, Glaubhaftmachung, Verzinsung Unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 31.08.2016 und vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 wird der Beklagte verpflichtet, bei der Festsetzung des monatlichen Bedarf des Klägers im Bewilligungszeitraum September 2016 bis Dezember 2016 einen Auslandszuschlag von 65,00 € zu berücksichtigen und den Auszahlungsbetrag ab dem 07.03.2017 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Dabei ist auch der Bescheid vom 31.08.2016 in das klägerische Begehren mit aufzunehmen, da es sich bei dem Bescheid vom 06.02.2017 in der Sache um einen Teil-Abhilfebescheid handelt und die Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 hinreichend deutlich macht, dass auch die Regelungen in dem Bescheid vom 31.08.2016 in diesem Umfang angegriffen werden sollen. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlicher Umfang begründet. Die Gewährung eines Auslandszuschlages von monatlich 32,00 € (5 v. H. von 649,00 €) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 der BAföG-AuslandszuschlagsV in der Fassung des Gesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I, S. 1422, 1428) wird bei einer Ausbildung im Ausland ein monatlicher Auslandszuschlag geleistet, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich gem. § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes festsetzt. Dabei ist nach § 2 Abs. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben Jahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich. Der Prozentsatz gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum. Ausweislich einer von dem Beklagten beim Auswärtigen Amt in Berlin eingeholten Auskunft hinsichtlich des Kaufkraftausgleiches nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz bestand am 01.04.2016 eine Festsetzung für Australien, die den Kaufkraftausgleich mit 5 v. H. festsetzte, während zum 01.05.2016 der Kaufkraftausgleich für Australien rückwirkend ab dem 01.01.2016 mit 10 v. H. festgesetzt wurde. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten, nämlich bei Erlass des Bescheides vom 31.08.2016, zum 1. April 2016 der Kaufkraftausgleich für Australien auf 10 v. H. festgesetzt war. Für das von dem Beklagten am 31.08.2016 beurteilte Leistungsbegehren des Klägers war nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entscheidend, welcher Kaufkraftausgleich für Australien am 01.04.2016 festgesetzt war, sondern welcher Kaufkraftausgleich für Australien am 31.08.2016 für den 01.04.2016 festgesetzt worden war. Daraus ergibt sich, dass in den angefochtenen Bescheiden im Rahmen des Bedarfs des Klägers ein Auslandszuschlag von 65,00 € und nicht von 32,00 € einzusetzen war. Der Auszahlungsbetrag ist gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass das der Mutter des Klägers im Jahre 2014 ausgezahlte Krankengeld - das nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2a BAföG-EinkommensV Einkommen im Sinne des BAföG darstellt -, zu dem Einkommen des Kalenderjahres 2014 gehört. Insofern kann wegen der Einzelheiten auf die Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Die auch vom Beklagten im Widerspruchsbescheid in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 26.07.1984 - 5 C 24.81 - FamRZ 1985, 215 (216)), dem sich das erkennende Gericht anschließt, hat in dieser Entscheidung grundsätzlich ausgeführt, dass sich der Einkommensbegriff des BAföG - anders als beispielsweise im damaligen Sozialhilferecht - am EStG orientiert. Deshalb ist im Rahmen des BAföG kein Raum für die Annahme, dass Zuflüsse in Geld oder Geldeswert nur dann anrechenbares Einkommen sind, wenn der Zeitraum, für den sie bestimmt sind, sich mit dem Bedarfszeitraum deckt. Vielmehr ist für den im BAföG maßgebenden Einkommensbegriff durch die Bezugnahme auf die Regelungen EStG klargestellt, dass es allein auf das Zufließen von Einnahmen ankommt. Der Auffassung des Klägers, dass das steuerliche Zuflussprinzip nur für den Ansatz der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 u. 2 EStG und für Einkünfte, die dem ausländischen Steuerrecht unterliegen, anwendbar sei, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Dass der Gesetzgeber in § 21 BAföG den Einkommensbegriff in Teilaspekten abweichend vom EStG geregelt hat, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass hinsichtlich dieser förderungsrechtlich als Einkommen bestimmter Einnahmen im Übrigen besondere Regeln anzunehmen wären. Auch für Einnahmen, die erst in Anwendung von § 21 Abs. 3 BAföG als Einkommen gelten, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Zufließens an (BVerwG a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil v. 14.12.2015 - 1 A 581/14 - juris, Rdnr. 40 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.11.2015 - OVG 6 N 69.15 - juris). Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass das seiner Mutter im Jahre 2014 ausgezahlte Krankengeld schon deshalb keine Berücksichtigung als Einkommen finden könne, weil der im Jahr 2013 entstandene Anspruch auf Zahlung von Krankengeld eine Forderung im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG dargestellt habe und damit als Vermögen anzusehen sei, vermag dem das erkennende Gericht zu folgen. Unabhängig davon, dass sich viele, wenn nicht sogar alle zufließenden Einnahmen im Sinne des § 21 BAföG auf entsprechende Ansprüche und damit auf eine Forderung zurückführen lassen, ist Anknüpfungspunkt von § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2a BAföG-EinkommensV im vorliegenden Fall ja gerade nicht das Bestehen einer Forderung im Jahre 2013, sondern die aufgrund des Stammrechts im Jahre 2014 zugeflossenen Krankengeldbeträge. Dass der Beklagte den Bescheid vom 06.02.2017 mit einem Vorbehalt gem. § 24 Abs. 2 BAföG versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 S. 1 und 2 BAföG sind gegeben. Danach wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, wenn der Einkommensbezieher - hier die Eltern des Klägers - für diesen Zeitraum zu Einkommenssteuer zu veranlagen sind, jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vorliegt. Ein Steuerbescheid liegt im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn er ergangen und bestandskräftig ist (BVerwG, Urteil v. 25.04.1985 - FamRZ 1986, 299 (300), Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 24 Rdnr. 13; Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 24 Rdnr. 11). Auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des VG B-Stadt vom 29.05.2015 (2 K 3939/13 - juris) verweist an mehreren Stellen (Rdnr. 40, 46) auf den Umstand, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine abschließende förderungsrechtliche Entscheidung - die nach § 24 Abs. 2 S. 3 BAföG erfordert, dass der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung "vorliegt" - die Unanfechtbarkeit des entsprechenden Steuerbescheides verlangt. Der Beklagte hat bei der Berechnung des Einkommens der Eltern zutreffend die im Einkommenssteuerbescheid vom 19.01.2016 festgesetzten Steuern von insgesamt 21.520,82 € in die Berechnung eingesetzt. Dies entspricht § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BAföG, wonach die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommenssteuer abgezogen werden kann. Der Auffassung des Klägers, das die im Jahr 2014 tatsächlich geleisteten Steuern, die um den Betrag von 1.675,28 € höher gelegen haben, abzuziehen seien, folgt das erkennende Gericht nicht. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie das Ausbildungsrecht darstellt, sind Typisierungen und Generalisierungen allgemein notwendig (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.09.1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901), auch wenn in Einzelfällen wegen des typisierenden und generalisierenden Charakters gewisse Ungereimtheiten auftreten mögen. Es ist deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass nur die tatsächlich geleisteten Steuern bei der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrunde gelegt werden (HessVGH, Urteil v. 04.08.1992 - 9 UE 3149/87 - juris, Rdnr. 28). Auch soweit der Kläger eine Verringerung des anzusetzenden Jahreseinkommens seines Vaters begehrt, hat die Klage keinen Erfolg. Das erkennende Gericht teilt die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger ein geringeres Jahreseinkommen seines Vaters als in dem Einkommenssteuerbescheid für 2014 ausgewiesen nicht glaubhaft gemacht hat. Die Behauptung (geringeren Einkommens) ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft (BGH, Beschluss v. 11.09.2003 - BGHZ 156, 139 (142; OVG Nordrhein-Westphalen, Beschluss v. 18.05.2017 - B 97/17 - juris Rd. 21 - jeweils m.w.N.). Dass die vom Vater des Klägers geltend gemachten weiteren Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen sein werden, ist nicht ausgeschlossen, ist aber im Hinblick auf die Abweisung der von den Eltern erhobenen finanzgerichtlichen Klage auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist deshalb rechtens, dass der Beklagte die Berechnung des Förderungsanspruchs des Klägers in dem Bescheid vom 06.02.2017 mit einem Vorbehalt versehen hat, der bei Vorlage eines bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2014 aufgelöst werden kann. Dass ein Vorbehalt im Sinne des § 24 Abs. 2 BAföG nur hinsichtlich der Rückforderung von zu hoch gezahlter Ausbildungsförderung, nicht aber hinsichtlich der Erhöhung von zu gering ausgezahlter Ausbildungsförderung in Betracht kommt, ist unzutreffend. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 25.04.1985 - 5 C 123.83 - BVerwGE 71, 220 (225)) ist anerkannt, dass bei einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 S. 3 BAföG sich auch Nachzahlungen für einen in der Vergangenheit liegenden Bedarfszeitraum ergeben können. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Verzinsung wegen der verspäteten Auszahlung der monatlichen Förderungsbeträge. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Vollständig ist der Leistungsantrag, wenn er unterschrieben ist und alle Angaben enthält, wenn also insbesondere alle erheblichen Fragen der Formblätter beantwortet sind und der Kläger die beizubringenden Unterlagen eingereicht hat, um dem Beklagten als Leistungsträger die Bearbeitung des Antrages zu ermöglichen (vgl. VG Ansbach, Urteil v. 20.04.2017 - AN 2 K 16.01088 - juris, Rdnr. 51 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 2 SGB X). Da Leistungen der Ausbildungsförderung einkommens- und vermögensabhängig gewährt werden (§ 11 Abs. 2 S. 1 BAföG) war der Beklagte verpflichtet, das Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ermitteln; dem diente die Nachfrage vom 10.08.2016. Deshalb begann die Frist des § 44 Abs. 2 StGB I frühestens am 16. August 2016, war also weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 31.08.2016 noch des Bescheides vom 06.02.2017 abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG für sein Auslandssemester an der Bond University in Australien. Zum Wintersemester 2014/2015 nahm der Kläger an der Frankfurt School of Finance & Management das Studium im Bachelorstudiengang Management, Philosophy & Economics auf. Teil dieses Bachelor-Studiums ist ein Auslandsemester, welches der Kläger im Rahmen einer Kooperation zwischen der Frankfurt School of Finance & Management und der Bond University in Australien vom 12.09.2016 bis 17.12.2016 an der dortigen Universität durchführte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Immatrikulationsbescheinigung und die Zulassungsbestätigung der Bond University (Bl. 26, 27 BA) verwiesen. Hierfür beantragte der Kläger am 18.05.2016 die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Dem Antrag waren mehrere Belege zur wirtschaftlichen Situation beigefügt, im Wesentlichen zum Stichtag 01.05.2016. Der Beklagte forderte mehrfach Nachweise vom Kläger an, zuletzt mit Schreiben vom 10.08.2016 den Nachweis über das Vermögen des Klägers zum Stichtag 18.05.2016. Diese Vermögensaufstellung reichte der Kläger am 16.08.2016 zu den Akten. Die Eltern legten gemeinsam mit Formblatt 3 den Einkommensteuerbescheid für 2014 des Finanzamtes D-Stadt vor, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 33 ff. BA). In Zeile 60 des Formblattes 3 hatten die Eltern des Klägers jeweils angegeben, dass gegen den beigefügten Einkommensteuerbescheid ein Einspruch- /Klageverfahren eingeleitet worden sei. Die Mutter des Klägers reichte darüber hinaus eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse vom 26.07.2016 zu den Akten, wonach ihr Krankengeld für den Zeitraum vom 26.10.2013 bis zum 30.10.2013 und für den 15.11.2013 in Höhe von insgesamt 312,60 € gewährt worden war. Die Auszahlungen erfolgten am 18.03.2014 bzw. am 14.05.2014. Mit Bescheid vom 31.08.2016 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da das anzurechnende Einkommen der Eltern den Bedarf des Klägers übersteige. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 31.08.2016 (Bl. 100 BA) verwiesen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben seiner bevollmächtigten Mutter am 28.09.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers die nachgewiesenen notwendigen Studiengebühren nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem sei bei der Bedarfsermittlung der Zuschlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsVO mit einem veralteten und deshalb zu geringen Betrag für Australien angesetzt worden. Der Beklagte hätte nicht nur 5%, sondern einen Zuschlag von 10% berücksichtigen müssen. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Eltern sei das Krankengeld für das Jahr 2013 bei den Einkommensverhältnissen des Jahres 2014 berücksichtigt worden. Das Krankengeld dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens des Vaters seien zu hohe Einkünfte angesetzt worden. Das Finanzamt habe in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 an Werbungskosten lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000,- € berücksichtigt, tatsächlich seien aber Werbungskosten in Höhe von insgesamt 2.895,- € im Jahr 2014 zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei inzwischen eine Klage beim Finanzgericht D-Stadt anhängig. Am 09.01.2017 belastete die Frankfurt School of Finance & Management das Konto des Klägers mit den Studiengebühren der Bond University (9704,70 AUD) in Höhe von 6963,26 €. Mit Bescheid vom 06.02.2017 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als er bei dem monatlichen Bedarf des Klägers Studiengebühren von 1.150,- € berücksichtigte. Demgemäß errechnete sich ein monatlicher Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum September 2016 bis Dezember 2016 von 430,- €, sodass der Kläger eine Nachzahlung von 1.720,- € erhielt. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende bestandskräftige Steuerbescheid der Eltern des Klägers noch nicht vorliege (§ 24 Abs. 2 BAföG). Mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 06.02.2017 wurde der Widerspruch vom 28.09.2016 zurückgewiesen, soweit ihm nicht abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der gewährte Auslandszuschlag in zutreffender Höhe gewährt worden sei. Das Auswärtige Amt habe den Kaufkraftausgleich für Australien zum 1. April 2016 auf 5 v. H. festgesetzt. Dieser Prozentsatz habe ab Oktober 2015 bis auf weiteres gegolten. Soweit dann zum 01.05.2016 der Kaufkraftausgleich für Australien rückwirkend ab dem 01.01.2016 auf 10 v. H. festgesetzt worden sei, sei dies unbeachtlich, da nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 der BAföG-AuslandszuschlagsV allein auf den 01.04.2016 abzustellen sei und der zu diesem Zeitpunkt geltende Prozentsatz gem. § 2 Abs. 2 S. 2 der BAföG-AuslandszuschlagsV für den gesamten Bewilligungszeitraum gelte. Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Klägers seien gem. § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr, also die des Kalenderjahres 2014 maßgebend. Dabei finde aufgrund des einheitlichen Einkommensbegriff auch beim Bezug von Krankengeld das Zuflussprinzip Anwendung. Die Auszahlung des Krankengeldes an die Mutter des Klägers sei im Jahre 2014 erfolgt und deshalb bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens mit einzubeziehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Steuerbescheid des Jahres 2014 aufgrund des vor dem Finanzgericht D-Stadt anhängigen Gerichtsverfahrens noch nicht bestandskräftig sei, sei die Berechnung des Förderungsanspruchs mit dem anliegenden Bescheid unter die Vorschrift des § 24 Abs. 2 BAföG gestellt worden sei. Das väterliche Einkommen sei nicht um einen Betrag in Höhe von 1.985,- € zu verringern. Insofern fehle es schon an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Den Ausführungen des Klägers sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Abweichung von der finanzamtlichen Feststellung vorzunehmen sein solle. Dagegen hat der Kläger am 6. März 2017 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 18.04.2017 hat sich das Verwaltungsgericht Hamburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. In der Sache vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Aufstellung des Auswärtigen Amtes zum Kaufkraftausgleich belege, dass seit dem 1. April 2014 nie ein geringerer Satz als 10% beim Kaufkraftausgleich für Canberra/Australien festgesetzt worden sei. Bei der Berücksichtigung des der Mutter des Klägers zustehenden Krankengeldes aus dem Jahre 2013 verkenne der Beklagte, dass das im § 11 EStG definierte Zuflussprinzip eine spezialgesetzliche steuerliche Regelung sei, die bei der Einkommensermittlung in anderen Gesetzen, so auch im BAföG, keine Anwendung finde, soweit in diesen Gesetzen nicht ausdrücklich auf diese Regelung verwiesen werde. Deshalb sei im Ergebnis das steuerliche Zuflussprinzip nur für den Ansatz der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 u. 2 EStG (§ 21 Abs. 1 S. 1 BAföG) und für Einkünfte, die dem ausländischen Steuerrecht unterliegen (§ 21 Abs. 2a BAföG) anwendbar. Weder im BAföG noch im SGB I noch in der BAföG-EinkommensV sei geregelt, dass die zeitliche Zuordnung der sonstigen Einnahmen (§ 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG) nach dem in § 11 EStG festgelegten Zuflussprinzip erfolge. Es mangele an einer hierfür gesetzlich erforderlichen Rechtsfolgenverweisung. Der Beklagte habe erstmals im Bescheid vom 06.02.2017 den auszuzahlenden Förderungsbetrag im vollen Umfang unter den Vorbehalt der Rückförderung gestellt, weil der Steuerbescheid der Eltern des Klägers für das Jahr 2014 noch nicht bestandskräftig sei. Es sei darauf verwiesen, dass § 24 Abs. 2 BAföG keine Korrekturnorm für eine unzutreffende Einkommensermittlung darstelle. Zumindest wirke schon dem gesetzlichen Wortlaut nach der Vorbehalt nur hinsichtlich der Rückforderung von zu hoch gezahlter Ausbildungsförderung, aber nicht hinsichtlich der Erhörung von zu gering ausgezahlter Ausbildungsförderung. Erstmals im Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017 sei moniert worden, dass die Angaben zu den Werbungskosten des Vaters des Klägers nicht glaubhaft gemacht worden seien. Aus der Klageschrift an das Finanzgericht D-Stadt ergebe sich jedoch, dass durch das Finanzamt bei den Einkünften des Vaters des Klägers die Fahrtkosten bei Dienstreisen in Höhe von 2.895,- € nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger dargelegt, dass die zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von 1.895,- € zu einer geschätzten erwarteten Steuerrückzahlung für 2014 von 743,- € führen würden, was sich auf das anrechenbare Einkommen der Eltern auswirken würde. Bis zu einer endgültigen Entscheidung habe der Beklagte nach § 24 Abs. 2 S. 1 BAföG aber der glaubhaft gemachten Angaben des Klägers zu folgen (und nicht der Auffassung des beklagten Finanzamtes). Insoweit reiche es für die "Glaubhaftmachung" dieser zusätzlichen Werbungskosten aus, dass der Kläger darstellen könne, dass seine Eltern die Berücksichtigung dieser strittigen Werbungskosten im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens durchsetzen wollten. Wegen der verspäteten Auszahlung der monatlichen Förderungsbeträge sei der Beklagte verpflichtet, diese Förderungsbeträge mit 4 v. H. nach Maßgabe des § 44 StGB I zu verzinsen. Der Kläger vertieft sein Vorbringen mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.2018, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 89 ff. der Akte). Ergänzend führt der Kläger aus, dass unter Beachtung des steuerlichen Zu- und Abflussprinzips gem. § 11 EStG die Steuern für das Jahr 2014 in Abzug zu bringen seien, die auch tatsächlich im Jahr 2014 geleistet worden seien. In seinem Falle bedeute dies, dass der im Einkommenssteuerbescheid vom 27.01.2016 ausgewiesene Lohnsteuerabzug in Abzug zu bringen sei. Der Beklagte habe stattdessen nur die mit Stand vom 27.01.2016 zu leistenden Steuern zum Abzug zugelassen. Die Steuererstattung von 1.675,28 € sei von den Eltern des Klägers erst im Jahre 2016 vereinnahmt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31.08.2016 und vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 aufzuheben und dem Beklagten zu verpflichten, den im Bescheid vom 06.02.2017 festgesetzten monatlichen Bedarf von 2.238,00 € um 33,00 € aufgrund des anzusetzenden Auslandszuschlages für Australien zu erhöhen, das bisher ermittelte auf den monatlichen Bedarf anzurechnende Einkommen der Eltern von 1.808,44 € aus nachfolgenden Gründen zu verringern: Die sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 BAföG bei der Mutter mit 0,00 € anzusetzen und beim Vater das anzusetzende Jahreseinkommen nach § 21 Abs. 1 BAföG für 2014 um 1.895,00 € zu verringern, die im Jahr 2016 festgestellte Steuerrückzahlung von 1.675,28 € zu berücksichtigen, sowie den Beklagten zu verpflichten wegen der verspäteten Auszahlung dieser Förderungsbeträge nach Maßgabe von § 44 StGB I mit 4 v.H. zu verzinsen, sowie eventuell vom Gericht zugesprochene Beträge nach Maßgabe von §§ 288, 291 BGB zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Krankengeldanspruch der Mutter des Klägers im Jahre 2013 entstanden sei, ändere nichts daran, dass die tatsächliche Auszahlung erst im Jahre 2014 erfolgte und demgemäß Einkommen des Jahres 2014 gewesen sei. Auf die seitens des Klägers beantragte Verzinsung der Auszahlungsbeträge nach Maßgabe des § 44 SGB I bestehe kein Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.