Gerichtsbescheid
3 K 1985/16.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:0306.3k1985.16.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Leistung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Maßnahmebeitrages im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 AFBG. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das AFBG in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 08. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126). Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 04. April 2016 (BGBl. I S. 585) eingeführten Neuregelungen, die am 01. August 2016 in Kraft getreten sind, sind nach § 30 Abs. 2 AFBG für die bis zum 31. Juli 2016 begonnenen, noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a nicht anwendbar; für diese Maßnahmen gilt das Gesetz in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung setzt zum einen voraus, dass der Kläger eine nach den §§ 1 ff. AFBG förderungsfähige Maßnahme durchführt und dass zum anderen die persönlichen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 AFBG für eine Förderung erfüllt sind. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 9 AFBG nicht erfüllt sind. Die nach § 9 AFBG als persönliche Fördervoraussetzung zu prüfende individuelle Eignung des Teilnehmers einer Maßnahme erfordert nach Satz 1 eine Prognose, ob seine Leistungen erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird nach § 9 S. 2 AFBG in der Regel angenommen, solange der Teilnehmer regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Dies sind drei nebeneinander stehende Merkmale, die alle erfüllt sein müssen, damit eine Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG erfolgen kann. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass er das Studium mit einem guten Notendurchschnitt beendet habe. Dies verdient neben der Vollzeitbeschäftigung des Klägers jede Anerkennung, allerdings ist das Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss nur eine der drei in § 9 S. 2 AFBG normierten Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass der Gesetzgeber ersichtlich davon ausging, dass über die Frage der Förderung während der Maßnahme entschieden wird und deshalb die Frage der Eignung in § 9 AFBG als Prognoseentscheidung ausgestaltet hat. Ist dagegen – wie hier – erst nach Beendigung der Maßnahme über die Bewilligung zu entscheiden, dann kommt es nicht mehr auf die Prognose an, ob der Teilnehmer die Maßnahme erfolgreich abschließen wird, sondern dann kommt es darauf an, ob der Teilnehmer die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 – 5 C 4.82 – BVerwGE 71, 199 (202) zu § 9 Abs. 1 BAföG). Dann kommt es darauf an, ob der Teilnehmer – hier der Kläger – bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat. Dies ist der nach § 9 S. 3 AFBG maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung. Unabhängig von den letztendlich erfolgreichen Bemühen des Klägers ist deshalb in den Blick zu nehmen, dass der Kläger am Ende der Maßnahme – dem 23.02.2016 – ausweislich des von der E. am 30.03.2016 ausgefüllten Formblattes F (Bl. 89 BA) von den in diesem Zeitraum angefallenen 8 Stunden an 4 Stunden gefehlt hatte und von den übersandten 62 Fernlehrbriefen mit Korrekturaufgaben nur 30 bearbeitet zurückgesandt hatte. Zutreffend ist der Beklagte in diesem Zusammenhang in seinem Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 davon ausgegangen, dass Fehlzeiten von 30% und mehr förderschädlich sind. Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger für seinen Rückstand vorgebrachten Entschuldigungsgründe keine andere Entscheidung erlauben. Insbesondere kann die Arbeitsbelastung – wie der Kläger sie beispielsweise in seinem Schreiben vom 07.03.2016 darstellte – nicht als entschuldigender Grund anerkannt werden. Zwar sind über Krankheit oder Schwangerschaft hinausgehende wichtige Behinderungsgründe denkbar, was § 7 Abs. 3a S. 1 AFBG entnommen werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 08.10.2015 – AN 2 K 14.01547 – juris RdNr. 29 m. w. N.), die berufliche Tätigkeit jedoch, die neben der Teilzeitfortbildung ausgeübt wird und die sich daraus ergebenden Härten stellen den Regelfall der Berufsfortbildung in Teilzeit dar und bilden keinen Umstand, der unerwartet und untypisch eintritt. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG –. Der Kläger führte von September 1998 bis Februar 2002 die Ausbildung zum Energieelektroniker durch. Von April 2003 bis Januar 2008 absolvierte der Kläger die Weiterbildung zum Staatlich geprüften Techniker Schwerpunkt Elektrotechnik in Form eines Fernlehrgangs, den er am 18.01.2008 abschloss. Am 23.02.2014 begann der Kläger die berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum geprüften Technischen Betriebswirt (IHK), ebenfalls in Form eines Fernlehrgangs bei der E. (E.). Ausweislich der Informationen auf der Homepage der E. dauert der Kurs 18 Monate bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von rund 10 bis 12 Stunden. Am 07.09.2015 beantragte der Kläger für diese Fortbildungsmaßnahme Leistungen nach dem AFBG, hier einen Maßnahmebeitrag. Ausweislich des beigefügten Vorblattes B (Bl. 8 BA) war als Beginn der Maßnahme der 23.02.2014 ausgewiesen, als Ende der Maßnahme der 23.02.2016, bei einer Lehrgangsunterbrechung vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015. Ein vom Kläger am 18. September 2015 nachgereichtes Formblatt F (Bl 1 BA) wies aus, dass der Kläger im Zeitraum vom 23.02.2014 bis zum 14.09.2015 von den ihm übersandten 39 Fernlehrbriefen mit Korrekturaufgaben 13 bearbeitet zurückgesandt hatte. Darüber hinaus habe der Kläger an dem Maßnahmeabschnitt TBW 2 nicht teilgenommen und von den in diesem Zeitraum anfallenden 4 Stunden 4 Stunden gefehlt. Nachdem der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf diese Bescheinigung des Bildungsträgers hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2015, dass in der Bescheinigung nicht angegeben worden sei, dass er eine Lehrpause von 6 Monaten gehabt habe. Er überreiche deshalb das revidierte Formblatt F, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 30 BA). Aufgrund dieser Pause habe er nicht am Seminar TBW 1N teilnehmen können, wobei er es für sinnvoll erachte, zunächst dieses Seminar zu absolvieren, bevor er das Pflichtseminar TBW 2N besuche. Im Übrigen sei er seit einigen Wochen stark auf seinem Arbeitsplatz gefordert und im Übrigen wegen eines Unterhaltsrechtsstreites mit seiner Ex-Ehefrau am Lernen gehindert gewesen. Mit Bescheid vom 26.10.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Förderung für die Fortbildung zum geprüften technischen Betriebswirt (IHK) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungen des Teilnehmers nach § 9 AFBG erwarten lassen müssten, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden könne. Dies werde in der Regel angenommen, so lange der Teilnehmer regelmäßig an der Maßnahme teilnehme, die Maßnahme zügig und ohne jede Unterbrechung absolviere und er sich um einen erfolgreichen Abschluss bemühe. Der Teilnehmernachweis nach § 9 S. 3 AFGB erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Die von der Ausbildungsstätte bescheinigten Fehlzeiten betrügen 66,66%. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ausbildung nicht bis zum Ende der Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden könne. Dagegen legte der Kläger am 10.11.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Beklagte leider den Fall des Klägers nicht anerkenne. Ein Eingehen auf seine Position sei nicht zu erkennen. Was er – der Kläger – benötige, sei eine kleine finanzielle Unterstützung und das Vertrauen des Beklagten – er werde diesen nicht enttäuschen. Beigefügt waren unter anderem die Buchungsunterlagen für die Seminare TBW 1N bis TBW 3N (Februar, März und September 2016). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger am 31.03.2016 ein weiteres Formblatt F vor, in dem ihm bestätigt wurde, dass er an den Maßnahmen TBW 2 und 3 teilgenommen und von den in diesem Zeitraum angefallenen 8 Stunden 4 Stunden gefehlt habe. Der Kläger habe darüber hinaus im Zeitraum vom 23.02.2014 bis zum 30.03.2016 von den übersandten 62 Fernlehrbriefen mit Korrekturaufgaben 30 bearbeitet zurückgesandt. Darüber hinaus übersandte der Kläger mit E-Mail vom 14.04.2016 eine Notenübersicht Stand April 2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 97 ff. BA). Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Überprüfung der regelmäßigen Teilnahme für die Zeit vom 23.02.2014 bis 30.03.2016 ergeben habe, dass der Kläger in diesem Zeitraum von 62 übersandten Fernlehrbriefen lediglich 30 bearbeitet zurückgesandt habe. Somit seien lediglich 48% der geforderten Fernlehrbriefe bearbeitet worden. An dem vorgeschriebenen Präsenzunterricht habe der Kläger lediglich zu 50% teilgenommen. Fehlzeiten von 30% und mehr seien jedoch förderschädlich. Die Förderung sei dann einzustellen und zurückzufordern bzw. zu versagen. Dagegen hat der Kläger am 20.06.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Ablehnung im Widerspruchsbescheid im Gegensatz stehe zu dem Umstand, dass er sich im Oktober 2016 zur Prüfung angemeldet habe. Die E. habe ihm bestätigt, dass er alle Kriterien zur Prüfungsablegung erfülle. Dementsprechend habe er sein Studium zum Technischen Betriebswirt erfolgreich mit einem Notendurchschnitt von 1,77 abgeschlossen. Er kenne nicht viele Menschen, denen es gelinge, Vollzeitarbeit zu leisten und das Fernstudium mit der Note „gut“ abzuschließen. Der Kläger legte ein Formblatt F vor, in dem ihm bestätigt wurde, vom 23.02.2014 bis zum 05.09.2016 an in diesem Zeitraum angefallenen 8 Präsensstunden an 8 Stunden teilgenommen zu haben und in diesem Zeitraum von zu bearbeitenden 62 Leistungskontrollen 62 absolviert zu haben. Zugleich legte der Kläger ein am 19. September 2016 ausgestelltes Abschlusszeugnis über den Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt IHK vor (Bl. 20 d. Akte). Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Leistungen nach dem AFBG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass unabhängig von dem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme die Teilnahme während des im Formblatt B bescheinigten Maßnahmezeitraums maßgeblich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.