Beschluss
3 L 8177/17.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2017:1116.3L8177.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus F-Stadt ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie den folgenden Darlegungen entnommen werden kann. Der am 6. Oktober 2017 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab Antragstellung für den Bewilligungszeitraum ab 25.10.2016 vorläufig Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Soweit die Antragstellerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum ab Oktober 2016 begehrt, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit einer einstweiligen Anordnung ihre Regelungsstruktur zufolge nur die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage erstrebt werden kann. Dies ist grundsätzlich der Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht. Für zurückliegende Zeiträume sind vermeintliche Ansprüche gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen; dieses Hauptsacheverfahren ist hier bereits anhängig. Durchgreifende Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise Anlass zu abweichender Beurteilung sein könnten, sind nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2017 - den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht - begehrt, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hatte an der J. Universität in G-Stadt (Türkei) insgesamt - seit dem Wintersemester 2012/ 2013 - 8 Semester islamische Theologie studiert, bevor sie zum Wintersemester 2016/ 2017 an die K.-Universität in H-Stadt in den Studiengang Islamische Studien wechselte, wo sie in das 3. Fachsemester eingestuft wurde. Zutreffend hat der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden darauf hingewiesen, dass von dem 8-semestrigen Studium der Antragstellerin in der Türkei gemäß § 5a Satz 1 BAföG 2 Fachsemester unberücksichtigt bleiben und 2 weitere Fachsemester deshalb, weil die Antragstellerin in H-Stadt in das 3. Fachsemester eingestuft wurde. Rechnerisch hat die Antragstellerin damit einen Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester vorgenommen. Die von der Antragstellerin begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung setzt deshalb nach der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG voraus, dass die Antragstellerin die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt hat. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft zu machen vermocht. Ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für einen Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester liegt nämlich nur vor, wenn ein Umstand gegeben ist, der dem Studierenden keine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch bzw. dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149 (150)). Hiervon kann hinsichtlich des streitigen Fachrichtungswechsels vom Studiengang islamische Theologie an der Universität G-Stadt zum Studiengang Islamische Studien an der K.-Universität in H-Stadt nicht ausgegangen werden, da von der Antragstellerin bislang lediglich behauptet, aber nicht substantiiert dargetan ist, dass es ihr nicht länger möglich oder zumutbar war, das zunächst begonnene Studium an der Universität G-Stadt zum Abschluss zu bringen und dass deshalb der streitige Fachrichtungswechsel für sie zwingend war. Ausweislich des Schreibens der Antragstellerin vom 14.11.2016 (Blatt 20 BA) hatte sie sich aufgrund der politischen Situation, in der sich die Türkei zu jener Zeit befand, entschlossen, nach Deutschland zurückzukehren bzw. früher als geplant zurückzukehren und ihr Studium hier zu beenden. Dieser ersten, den Fachrichtungswechsel begründenden Erklärung der Antragstellerin - der besondere Bedeutung zukommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1996 - 7 S 2090/95 - FamRZ 1996, 903 (904)) - ist nicht zu entnehmen, dass es der Antragstellerin nicht länger zumutbar war, das zunächst begonnene Studium in G-Stadt zum Abschluss zu bringen. Zwar wurde nach dem Putschversuch am 21. Juli 2016 ein drei-monatiger Ausnahmezustand über die Türkei verhängt, danach setzte eine Verhaftungs- und Entlassungswelle ein, die zunächst besonders die Bereiche Militär, Polizei und Justiz betraf. Später kam es zwar auch zu massenhaften Entlassungen an türkischen Universitäten, dies betraf jedoch den Lehrkörper. Dass Studierende von dieser "Säuberungswelle" betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Deshalb wird vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) auch heute noch nicht von einem Auslandssemester oder einem wissenschaftlichen Aufenthalt in der Türkei abgeraten (Erasmus-Studenten meiden die Türkei - Spiegel online vom 23.08.2017). Soweit die Klägerin in der Klageschrift (3 K 2273/17.F(2)) - und darauf im vorliegenden Verfahren Bezug nehmend - eine persönliche Nähe zur Gülen-Bewegung herstellt, taucht dies in ihrer Erklärung vom 14.11.2016 gerade nicht auf und bleibt auch ansonsten sehr vage, sodass dem vom beschließenden Gericht keine Bedeutung beigemessen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO.