Beschluss
3 L 247/14.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0217.3L247.14.F.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht nicht mehr, wenn der Antragsteller sich nach Abschluss seiner Ausbildung als Berufsanfänger in einem Alter befinden würde, das üblicherweise eine nennenswerte Berufstätigkeit nicht mehr erwarten lässt.
2. Es verstößt dies weder gegen Diskriminierungsverbote noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht nicht mehr, wenn der Antragsteller sich nach Abschluss seiner Ausbildung als Berufsanfänger in einem Alter befinden würde, das üblicherweise eine nennenswerte Berufstätigkeit nicht mehr erwarten lässt. 2. Es verstößt dies weder gegen Diskriminierungsverbote noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig zum Studium im Studiengang Gartenbau (Bachelor) an der Hochschule D-Stadt Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren, ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, weil die für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die tatsächlichen Voraussetzungen für den erforderlichen Anordnungsgrund liegen zwar vor. Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung einer Sachverhaltslage, die einen Anordnungsanspruch rechtlich tragen würde. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des § 7 Abs. 1a – nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Antragstellerin ist am XX.XX.XXXX geboren. Sie stand also zum Beginn der Ausbildung zum Wintersemester 2013/2014 im 62. Lebensjahr. Damit unterliegt die Antragstellerin dem vorgenannten Ausschlusstatbestand. Zwar enthält § 10 Abs. 3 Satz 2 verschiedene Rückausnahmen, bei deren Vorliegen auch bei Beginn einer Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Förderung noch in Betracht kommt. Das Gericht sieht in Bezug auf die Antragstellerin diese Voraussetzungen jedoch nicht als gegeben an. Die Antragstellerin hat sich zuletzt auf § 10 Abs.3 Satz 2 Nr. 1a BAföG berufen, wonach der Förderungsausschluss nicht gilt, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Hier lässt sich den Akten zunächst nicht ohne weiteres entnehmen, wie es um die Einordnung der Qualifikation der Antragstellerin für den Hochschulzugang genau bestellt ist. Es liegen schulische und berufliche Bescheinigungen vor, die aber nicht in Form eines Zeugnisses oder einer Prüfungsurkunde das Dokument einer Hochschulzugangsberechtigung verkörpern. Eine der Fallgestaltungen, wie sie nunmehr § 54 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i. V. m. Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes – HHG – vom 14.12.2009 (GVBl. I Seite 666) i. V. m. mit der dazu ergangenen Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 07.07.2010 (GVBl. I Seite 238) oder Vorgängervorschriften (§ 35 Abs. 6 HHG i.d.F. vom 21.12.1994, GVBl. I S. 821, i. V. m. der VO vom 18.01.1995, GVBl. I S. 74) regeln, liegt hier offensichtlich nicht vor. Es gibt hier aber einen Aktenvermerk vom 01.08.2004 (Bl. 10 BA), der nach Rücksprache mit einer nicht näher benannten Stelle in E-Stadt auf einer Bescheinigung ihrer früheren Schule vom 20.07.2004 vermerkt, diese (ausnahmsweise) als Fachhochschulreife anzusehen. Es ist dies wohl Ergebnis einer abgleichenden Betrachtung mit der erst nach ihrer Schulzeit in Kraft getretenen (hessischen) Verordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium vom 25.06.1979 (GVBl. I S 152) gewesen. Es würde sich dann um eine kraft vorrangiger schulischer Ausbildung und einhergehend mit der zusätzlichen Erlangung eines beruflichen Abschlusses erworbene Hochschulzugangsberechtigung in Form der Fachhochschulreife im Sinne jetzt von § 54 Abs. 2 Nr. 3 HHG handeln. Diese Qualifikation wird aus Sicht des Gerichts nicht von der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG erfasst und zeitlich privilegiert. Die attestierte Qualifikation war auch offensichtlich bereits maßgebend für die Zulassung zu dem ursprünglichen Studium im Wintersemester 2004/2005 im Diplom-Studiengang Ökologische Landwirtschaft an der Universität F-Stadt. Selbst wenn man hier aber annehmen wollte, der bei der Antragstellerin gegebene Lebenssachverhalt sei der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG zuzuordnen, würde ihr dies hier förderungsrechtlich nicht weiterhelfen. Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung wäre zunächst auch dann, dass das Studium unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufgenommen worden ist. Das Gericht teilt dabei die Auffassung, dass auf die Fallgruppe der Nr. 1a des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG trotz der dortigen Nichterwähnung ebenfalls Anwendung findet (vgl. ausführlich VG München, Urteil vom 25.10.2012 – M 15 K 11.5737 – juris – Randnummer 18 ff.; Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage März 2011, § 10 Randnummer 24; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage § 10 Randnummer 7; allerdings streitig). Die Antragstellerin wusste spätestens bei Aufnahme des Studiums an der Universität F-Stadt um die Hochschulzugangsberechtigung, so dass es ihr möglich gewesen wäre, den jetzt in Frage stehenden Studiengang in der damals gegebenen Ausgestaltung (evtl. Diplom statt Bachelor) zu studieren. Unbesehen dessen ist auch keine Sachverhaltslage glaubhaft gemacht, dass in der Zeit seit 2004 durchweg Umstände gegeben gewesen wären, die entsprechend dem Maßstab des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB („ohne schuldhaftes Zögern“) einer Studienaufnahme entgegengestanden hätten. Abgesehen davon kann die Antragstellerin aber einen der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG niedergelegten Lebenssachverhalte für eine Ausbildungsaufnahme nach Vollendung des 30. Lebensjahres wegen ihres jetzt gegebenen Lebensalters nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, weil sie das jetzige Studium erst im 62. Lebensjahr aufgenommen hat. Zwar sind die Ausnahmeregelungen von der in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG an sich festgeschriebenen Altersgrenze – abgesehen von der Wahrung des Unverzüglichkeitsgebots – vom Wortlaut her zeitlich offen formuliert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen allerdings bereits ausgeführt (ohne dies letztlich entscheiden zu müssen) , dass aus allgemeinen Erwägungen heraus die Aufhebung der Altersgrenze nicht verlangt werden könne, wenn der Auszubildende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginne, dass seine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei, weil dann der Zweck der Ausbildungsförderung nicht mehr erfüllt werden könne (BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 – 5 C 48/82, Urteil vom 04.07.1985 – 5 C 55/82–Urteil vom 06.11.1991 – 5 B 121/91– sämtlich juris). Solch eine Sachverhaltslage liegt vor, wenn der Studienanfänger – wie hier die Antragstellerin – bei Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2013/2014 bereits im 62. Lebensjahr steht und unter Berücksichtigung einer auf sieben Semester angelegten Regelstudienzeit für den Studiengang Gartenbau (Bachelor) frühestens mit Ablauf des Wintersemesters 2016/17 – also günstigstenfalls kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres – das Studium erfolgreich abschließen könnte. Wie von der Rechtsprechung entschieden worden ist, bringt der Gesetzgeber mit der Festschreibung eines für die Förderung maßgeblichen Höchstalters (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG), zum Ausdruck, dass in erster Linie die Ausbildung junger Menschen gefördert werden soll. Es geht damit – wie gerade auch das Regel - Ausnahmeverhältnis in § 10 Abs. 3 BAfög zeigt – das bildungspolitische Ziel einher, dass die zu fördernde Ausbildung möglichst früh aufgenommen wird (VG München, Urteil vom 25.10.2012, a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 8/2467; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 30.01.2001 – 3 EO 862/00–juris; Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 10 Randnummer 3 ff.). Dieses Ziel ist nicht mehr zu erreichen, wenn – wie hier – eine Berufstätigkeit in nennenswertem Umfang nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich oder zu erwarten ist (vgl. die vorstehenden Nachweise zu Rspr. und Literatur). Dass dieses Ziel ein ganz wesentlicher und prägender Bestandteil der Zwecksetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist, lässt sich nicht nur der Gesetzesbegründung entnehmen, sondern gestaltet das gesamte förderungsrechtliche Regelungswerk. Dies kommt vor allem auch darin zum Ausdruck, dass die Förderungsleistungen teilweise als Darlehen gewährt werden, wobei die Regelungen über die Rückzahlung insbesondere in § 18 und § 18a BAföG hinsichtlich etwa der ersten Ratenzahlung, der möglichen Tilgungsdauer und der Einkommensabhängigkeit der Rückzahlung ersichtlich an die übliche Biographie eines noch entsprechende Zeit dem Erwerbsleben zur Verfügung Stehenden anknüpfen (vgl. ebenso VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 21.04.1997 – 7 K 2212/96– NVwZ-RR 1998,110). Es bedeutet dies alles, dass hier die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion (vgl. zu den gerichtlichen Befugnissen insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 20.06.2000 – 10 C 3/99– juris) des § 10 Abs. 3 BAföG in diesem Sinne vorliegen. Dabei muss hier nicht exakt auf eine bestimmte Altersgrenze abgestellt werden. Denn jedenfalls in der gegebenen Fallgestaltung – einer Beendigung des Studiums im günstigsten Fall kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres – kann nicht mehr davon ausgegangen, dass als Berufsanfänger noch eine den Intentionen des Gesetzes entsprechende Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Es verstößt dies nicht gegen das Diskriminierungsverbot der EU-Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27.11.2000. Das zur Umsetzung erlassene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) -AGG- regelt in § 2 Abs. 2 für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – also auch für solche der Ausbildungsförderung nach dem BAföG (§ 18 Abs. 1 SGB I) –, dass § 33c SGB I gilt. § 33c SGB I ist hier deshalb nicht verletzt, weil dort eine Differenzierung nach dem Alter gerade nicht ausgeschlossen ist. Es ist hier auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, da es im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung liegt, wenn der Gesetzgeber die Vergabe von staatlichen Leistungen der Ausbildungsförderung an Altersgrenzen und dabei auch an die Möglichkeit einer noch nennenswerten Ausübung des Berufes anknüpft. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.