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Urteil

3 K 2272/12.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0131.3K2272.12.F.0A
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Leitsätze
Aufwendungen des Auszubildenden für die Ausbildung können förderungsrechtlich hinsichtlich seines Einkommens/Vermögens gem. § 23 Abs. 5 BAföG oder § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG beachtlich sein, sie können aber nicht zu einer Anrechnung beim Elterneinkommen über § 25 Abs. 6 BAföG führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen des Auszubildenden für die Ausbildung können förderungsrechtlich hinsichtlich seines Einkommens/Vermögens gem. § 23 Abs. 5 BAföG oder § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG beachtlich sein, sie können aber nicht zu einer Anrechnung beim Elterneinkommen über § 25 Abs. 6 BAföG führen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2011 und dessen darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 sind rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 für den Besuch der F-Schule als Höhere Berufsfachschule in der Fachrichtung Sozialassistenz nicht zu. Es handelt sich bei der von der Klägerin besuchten Höheren Berufsfachschule um eine förderungsfähige Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gelten als Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, monatlich 216,00 €. Eine Erhöhung findet nicht statt, weil die Klägerin bei ihren Eltern wohnt. Dafür reicht – wie hier – das Zusammenleben mit einem Elternteil – nämlich der Mutter – aus. Da die Klägerin selbst über kein anrechenbares Einkommen bzw. Vermögen verfügt, kommt es allein darauf an, ob das gemäß § 11 Abs. 2 BAföG auf den Bedarf anzurechnende Einkommen ihrer Eltern diesen übersteigt. Maßgebend sind dabei die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes (§ 24 Abs. 1 BAföG). Das bedeutet, dass es hier auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2009 ankommt. Deshalb ist es grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung, dass sich das Einkommen des Vaters im Jahr 2011 negativ verändert hat. Zwar kann grundsätzlich ein Aktualisierungsantrag nach § 24 BAföG in Betracht kommen. Dies bedarf hier indessen nicht der Vertiefung, weil eine Anrechnung von Einkommen des Vaters auch auf der Grundlage der im Jahr 2009 erzielten Einkünfte nicht in Betracht kommt. Eine solche Anrechnung hat auch der Beklagte nicht vorgenommen. Soweit es damit die maßgebende Ermittlung des anrechenbaren mütterlichen Einkommens betrifft, enthält der angefochtene Bescheid keinen Rechtsanwendungs- oder Berechnungsfehler. Der Beklagte hat beanstandungsfrei den vorliegenden Einkommenssteuerbescheid vom 29.03.2010, der eine gemeinsame Veranlagung der dauernd getrennt lebenden Elternteile enthält, zum Ausgangspunkt seiner Berechnung vorgenommen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Dieser Betrag beläuft sich hier auf 41.770 € bei der Mutter der Klägerin, also auf 3480,83 € monatlich. In Abzug zu bringen sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer. Dabei hat der Beklagte eine anteilige Berechnung des auf die Mutter der Klägerin entfallenden Steueranteils vorgenommen. Ausgehend von insgesamt 5.789,60 € entfällt danach ein Steueranteil von jährlich 5334,09 € auf die Mutter der Klägerin, was monatlich einen Betrag von 444,51 € ergibt. Weiter in Abzug zu bringen sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang. Zur Abgeltung dieser Abzüge wird nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer von der Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe von 21,3 % in Abzug gebracht. Dieser errechnet sich hier jährlich mit 8.897,01 € und monatlich mit 741,42 €. Als Zwischensumme errechnet sich demgemäß für das Einkommen nach § 21 BAföG ein monatlicher Betrag von 2.294,90 €. Davon sind weiter abzuziehen Freibeträge nach § 25 BAföG. Da die Eltern der Klägerin dauernd getrennt leben, ist für jeden Elternteil ein monatlicher Betrag von 1070,00 € in Ansatz zu bringen. Von den sich damit bei der Mutter der Klägerin errechnenden 1224,90 € bleiben gemäß § 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG 50 % des Einkommens anrechnungsfrei. Nach Abzug der Freibeträge verbleibt demgemäß ein monatlicher Betrag von 612,45 €. Soweit die Klägerin meint, es komme ihrer Mutter ein weiterer Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Höhe von 485,00 € wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Bruder zugute, ist dies rechtlich nicht tragfähig. Denn für Kinder des Einkommensbeziehers kommt dieser weitere Freibetrag von je 485,00 € nur dann in Betracht, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann. Da der Bruder der Klägerin sich selbst in einer förderungsfähigen Fachhochschulausbildung befindet, kann dieser Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Dem Umstand, dass Verpflichtungen der Mutter der Klägerin auch gegenüber dem Bruder bestehen, wird ausbildungsförderungsrechtlich vielmehr durch § 11 Abs. 4 Satz 1 BAföG Rechnung getragen. Ist danach Einkommen der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, so erfolgt diese Anrechnung zu gleichen Teilen. Dies bedeutet, dass der die Einkommensgrenze übersteigende Betrag von monatlich 612,45 € hier hälftig zu teilen ist. Es ermittelt sich insgesamt also ein Betrag von monatlich 306,22 €, der vom Einkommen der Mutter Anrechnung findet. Dieser übersteigt den gesetzlichen Bedarf der Klägerin von monatlich 216,00 €. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man bei den gegebenen Einkommensverhältnissen der Eltern den gesamten Betrag an Steuern dem Einkommen der Mutter zurechnet. Denn es ermittelt sich dann nach dem obigen Berechnungsmaßstab ein monatlich anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin von 296,00 €, das ebenfalls noch deutlich über dem anerkannten Bedarf liegt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Beklagte habe es fehlerhaft unterlassen, das von ihr zu entrichtende Schulgeld im Rahmen der Berechnung der Förderungsleistungen in Ansatz zu bringen, trifft diese Sichtweise nicht zu. Dazu gilt, dass der förderungsrechtliche Bedarf in umfassender Weise durch die pauschalierten gesetzlichen Bedarfssätze der §§ 12 und 13 BAföG geregelt ist. Zwar kann hinsichtlich besonderer Aufwendungen für die Ausbildung durch § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG weiterer Bedarf anerkannt werden. Dazu gehört aber nicht mehr die Übernahme von Schulgeld. Es kann dieses beim Auszubildenden deshalb ggf. nur im Rahmen des § 23 Abs. 5 BAföG als „unbillige Härte“ angerechnet werden. Ähnliches kommt bei vorhandenem Vermögen des Auszubildenden in Betracht, weil ggf. Schulden aus einer vertraglichen Verpflichtung des Auszubildenden zur Zahlung von Schulgeld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden abgezogen werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.04.2012 – OVG 6 B 3.11 – juris). Da die Klägerin aber über Einkommen und Vermögen nicht verfügt, sind solche Anrechnungsmöglichkeiten hier nicht gegeben. Der von der Klägerin genannte Weg einer Anrechnung beim Elterneinkommen über § 25 Abs. 6 BAföG ist rechtlich nicht eröffnet. Denn es geht hier nicht um die unzumutbare Heranziehung elterlichen Einkommens unter der dort genannten Voraussetzung des Vorliegens einer unbilligen Härte, sondern – wie bereits angesprochen – um die Bemessung des Bedarfs des Auszubildenden, der die Förderung beansprucht. Damit schließt die Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Anrechnung der in Frage stehenden Aufwendungen des Auszubildenden bei der Ermittlung des anzurechnenden Elterneinkommens gänzlich aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.08.2008 – 4 PA 758/07 – juris ; VG Ansbach, Urt. v. 14.07.2006 – AN 2 K 05.0458 – sowie Urt. v. 23.11.2004 – AN 2 K 04.01936 – sämtlich juris). Auch hinsichtlich der überdies geltend gemachten Aufwendungen der Mutter (vor allem Miete) liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 BAföG, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nicht vor. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin besucht seit August 2011 die F-Schule in H-Stadt in der Fachrichtung Sozialassistenz. Gemäß dem von der Klägerin geschlossenen Berufsausbildungsvertrag hat sie pro Schuljahr ein Entgelt von 3.540 € zu zahlen, das in monatlichen Raten von 295,00 € abgegolten werden kann. Die Klägerin beantragte am 13.07.2011 für einen Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei dem Beklagten. Unter Berücksichtigung des Elterneinkommens ermittelte der Beklagte, dass bei dem gegebenen monatlichen Bedarfssatz von 216.00 € das einzusetzende Einkommen der Mutter diesen Betrag überschreite. Er lehnte deshalb mit Bescheid vom 30.09.2011 den Förderungsantrag der Klägerin ab. Die Klägerin legte dagegen am 25.10.2011 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Vater seit dem 01.08.2011 kein eigenes Einkommen mehr erhalte, sondern er Sozialhilfe beziehe. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass die Schule, die sie besuche, ein monatliches Entgelt in Höhe von circa 350,00 € monatlich von ihr verlange. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 – der Klägerin zugestellt am 14.06.2012 – wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dazu führte er im Wesentlichen aus: Maßgebend für die Anrechnung der Einkommen der Eltern seien gemäß § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes, hier also die des Jahres 2009. Deshalb könne der Umstand, dass der Vater seit dem 01.08.2011 Sozialhilfe beziehe, nicht berücksichtigt werden. Überdies komme es im Ergebnis darauf aber nicht an, weil auch das Einkommen des Vaters im Jahr 2009 nicht zu einer Anrechnung auf den Bedarf der Klägerin führe. Maßgebend sei hier allein das Einkommen der Mutter. Bei Abzug von Steuern, sozialer Sicherung und Altersvorsorge sowie der maßgebenden Freibeträge des § 25 BAföG verbleibe ein Betrag von 612,45 €, der gemäß § 11 Abs. 4 BAföG wegen des in Ausbildung befindlichen Bruders zu halbieren sei. Der anzurechnende Betrag von dem Einkommen der Mutter betrage somit 306,22 € und übersteige den Bedarfssatz von 216,00 €. Schulgeld sei nicht Teil des monatlichen Bedarfs eines Schülers gemäß § 12 BAföG und könne aus diesem Grund nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Die Möglichkeit, einen weiteren Teil des monatlichen Einkommens zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag anrechnungsfrei zu stellen, sei nur für das Einkommen des Auszubildenden selbst in § 23 Abs. 5 BAföG vorgesehen. Dieser zusätzliche Härtefall als Freibetrag könne im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden, weil es hier um die Anrechnung des Einkommens der Mutter der Klägerin und nicht um das eigene Einkommen der Klägerin gehe. Die Klägerin hat am 04.07.2012 durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Berechnung des einzusetzenden Einkommens ihrer Mutter nicht zutreffend sei. Der für ihre Mutter nach Abzug der Freibeträge errechnete Betrag von 612,45 € sei unzutreffend. Es sei insbesondere der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Ziffer 2 BAföG von monatlich 485,00 € im Blick auf den noch in Ausbildung befindlichen Bruder, für den die Mutter zum Unterhalt verpflichtet sei, unberücksichtigt geblieben. Damit stehe der Klägerin ein Leistungsanspruch zu. Er sei auch deshalb gegeben, weil sich ihr Bedarf durch die Zahlung des Schulgeldes erhöhe. In § 23 Abs. 5 BAföG sei vorgesehen, dass zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Freibetrag gewährt werden könne, wenn zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung entstünden. Auch wenn sie selbst einen Freibetrag nach dieser Vorschrift nicht gewährt erhalten könne, weil sie selbst kein eigenes Einkommen erziele, könne im Ergebnis die in der Vorschrift des § 23 Abs. 5 BAföG zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers nicht unberücksichtigt bleiben. Sie müsse im Rahmen der Geltendmachung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bei der Einkommensanrechnung auf Seiten der Mutter Anwendung finden, wenn diese mit der Ausbildung zusammenhängende regelmäßige Aufwendungen geltend mache. Ein Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrages sei auch innerhalb des hier in Betracht kommenden Bewilligungszeitraumes gestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 aufzuheben und diesen zu verpflichten, der Klägerin für den Besuch der F-Schule für einen Bewilligungszeitraum ab August 2011 Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung wesentlich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.10.2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.