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Beschluss

3 K 693/11.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1222.3K693.11.F.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO liegen nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist festzustellen, dass ihr Klagebegehren nach der derzeitigen Sachlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10.02.2011 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Auch das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zuzulassen. Die Klägerin ist zum Ersatz der an das Kind F. gezahlten Unterhaltsleistungen verpflichtet, da die Voraussetzungen für deren Zahlung während des gesamten Leistungszeitraums nicht vorlagen, § 5 Abs.1 Nr.1 UVG i.V.m § 1 Abs.3 UVG. Die unrechtmäßigen Zahlungen des Unterhalts sind auf das Verhalten der Klägerin als alleinerziehendem Elternteil zurückzuführen, da diese falsche – zumindest aber unvollständige - Angaben zur Person des Vaters des Kindes gemacht hat. Die Klägerin war gehalten grundsätzlich alles in ihrer Kenntnis stehende über die Person des Vaters mitzuteilen, es sei denn, sie hätte glaubhaft gemacht, über den Vater des Kindes nichts zu wissen. Durch das Merkblatt über die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, dessen Erhalt die Klägerin bei der Antragstellung handschriftlich quittiert hat, war ihr die Verpflichtung bekannt, vollständige und richtige Angaben zu machen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen, vielmehr hält das Gericht die Angaben der Klägerin zur Vaterschaft für nicht glaubhaft und es drängt sich der Eindruck auf, dass die Klägerin vorhandenes Wissen oder Kenntnisse zur Person des Vaters bewusst zurückhält. Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid auf die voneinander abweichenden Angaben der Klägerin zur Herkunft des Vaters des Kindes und den Umständen des Kennenlernens anlässlich der verschiedenen Vorsprachen bei dem Jugend- und Sozialamt der Beklagten hingewiesen. Soweit die Klägerin nur versucht die Widersprüche in ihren Angaben mit Sprachschwierigkeiten zu begründen unter Hinweis darauf, dass bei den Befragungen kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, steht dies dem für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen maßgebenden Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit, also dem Außerachtlassen der im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht entgegen. Selbst wenn unterstellt würde, die Klägerin, die im Übrigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verfüge nur über geringe Deutschkenntnisse, würde sie dies nicht entlasten, da nach der Rechtsprechung anerkannt ist, dass einem Ausländer ein Sorgfaltsverstoß anzulasten sein kann, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, um solche Probleme auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 02.06.1992, BVerfGG 86,280,284 ff; BVerwG, Beschluss v. 26.10.1992 – 9 B 60/92 – zitiert nach juris ). Die Klägerin wäre demnach gehalten gewesen, sprachkundige Hilfspersonen hinzuzuziehen. Im Übrigen verfängt der Einwand der Klägerin auch deshalb nicht, da sich die Klägerin offenbar der Bedeutung ihrer Angaben durchaus bewusst war. Bereits im Jahr 2007 anlässlich einer Vorsprache bei dem Jugend- und Sozialamt der Beklagten verweigerte sie unter Hinweis darauf, dass sie sich zunächst mit ihrem Rechtsanwalt beraten wolle eine Unterschriftsleistung. Auch das Protokoll der Vorsprache vom 17.11.2009 reichte sie erst am 02.12.2009 unterschrieben bei der Beklagten ein, nachdem sie an verschiedenen Stellen handschriftliche Korrekturen angebracht hatte. Dass sie in der Folgezeit trotz bestehender Sprachschwierigkeiten Unterschriften unter Erklärungen gesetzt habe, obwohl sie deren Inhalt nicht verstanden haben will, ist weder belegt noch nachvollziehbar. Sollte es jedoch zutreffen, wäre bei dieser Sachlage der Tatbestand der einfachen Fahrlässigkeit erfüllt. Damit wird der Klage der Erfolg versagt bleiben.