Beschluss
3 K 4052/08.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2010:0310.3K4052.08.F.0A
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Leitsätze
Widerspruch und Klage gegen den einen Bewilligungsbescheid ändernden und eine Rückforderung von Ausbildungsförderung festsetzenden Bescheid hindern gemäß § 80 Abs. 1 VwGO die Vollziehung dieses Bescheides und stehen deshalb der Aufrechenbarkeit der Rückforderung entgegen.
Tenor
Der Bescheid vom 31.12.2007 wird aufgehoben, soweit der Beklagte gegen die Nachzahlung in Höhe von 1.590,-- € (für die Monate Oktober, November und Dezember 2007) und gegen die laufende Ausbildungsförderung für die Monate Januar, Februar und März 2008 in Höhe von jeweils 46,60 € aufgerechnet hat. Der Bescheid vom 29.08.2008 wird aufgehoben, soweit der Beklagte gegen die Nachzahlung in Höhe von 110,-- € (für die Monate Juli und August 2008) und gegen die laufende Ausbildungsförderung für September 2008 in Höhe von 51,20 € aufgerechnet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerspruch und Klage gegen den einen Bewilligungsbescheid ändernden und eine Rückforderung von Ausbildungsförderung festsetzenden Bescheid hindern gemäß § 80 Abs. 1 VwGO die Vollziehung dieses Bescheides und stehen deshalb der Aufrechenbarkeit der Rückforderung entgegen. Der Bescheid vom 31.12.2007 wird aufgehoben, soweit der Beklagte gegen die Nachzahlung in Höhe von 1.590,-- € (für die Monate Oktober, November und Dezember 2007) und gegen die laufende Ausbildungsförderung für die Monate Januar, Februar und März 2008 in Höhe von jeweils 46,60 € aufgerechnet hat. Der Bescheid vom 29.08.2008 wird aufgehoben, soweit der Beklagte gegen die Nachzahlung in Höhe von 110,-- € (für die Monate Juli und August 2008) und gegen die laufende Ausbildungsförderung für September 2008 in Höhe von 51,20 € aufgerechnet hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Soweit der Beklagte in den Bescheiden vom 31.12.2007 und 29.08.2008 der Klägerin zustehende Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gegen den mit Bescheid vom 30.04.2007 festgestellten Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.180,-- € aufgerechnet hat, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Allerdings hindert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.11.2008 –BVerwGE 132, 250 (251)) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid die zuständige Behörde nicht generell daran, mit der mit diesem Bescheid geltende gemachten Forderungen aufzurechnen, denn die Aufrechnung ist keine Vollziehung des Leistungsbescheides. Die Aufrechnung erfolgt nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (a. a. O. m. w. N.). Die durch § 387 BGB begründete Befugnis der Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung zu erfüllen, wird nicht dadurch berührt, dass sie die Gegenforderung zuvor durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat. Dass der Leistungsbescheid infolge Anfechtung einstweilen nicht vollziehbar ist, hindert die Aufrechnung nicht, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, insbesondere also sofern die Gegenforderung – unabhängig von dem Leistungsbescheid – besteht und fällig ist (BVerwG, a. a. O. (Seite 252)). Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen der Bestand oder die Fälligkeit der Gegenforderung einen Verwaltungsakt voraussetzt, weil § 80 Abs. 1 VwGO die Aufrechenbarkeit dieser Gegenforderung hindert, sofern und so lange die Vollziehung dieses Verwaltungsaktes ausgesetzt ist (BVerwG, a. a. O. m. w. N.). Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung bejaht in einem Fall, in dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erst durch den Widerruf vorheriger Subventionsbescheide entstanden war und die (dortige) Klägerin die Widerrufsbescheide jeweils angefochten hatte. Diese Erwägungen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, lassen sich nach Überzeugung des Gerichts auf den vorliegenden Fall übertragen. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 31.05.2006 wurde mit Bescheid vom 30. April 2007 auf der Grundlage von § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG geändert und die Höhe der Ausbildungsförderung für die Monate April 2006 bis September 2006 auf 0,00 € reduziert. Der Bestand der sich daraus errechnenden Rückforderung von 3.180,-- € setzte den ändernden Bescheid vom 30. April 2007 voraus. Solange durch den Widerspruch der Klägerin vom 14. Dezember 2007 gegen diesen Bescheid und durch die sich daran anschließende Klage vom 05.02.2008 (3 K 342/08.F (1)) nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 VwGO die Vollziehung des Bescheides vom 30. April 2007 ausgesetzt war – bis zur Unanfechtbarkeit (§ 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO) des die Klage abweisenden Gerichtsbescheides vom 04.12.2008 – stand § 80 Abs. 1 VwGO auch der Aufrechenbarkeit dieser Rückforderung entgegen. Dass der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 30.12.2007 und vom 29.08.2008 dennoch mit dieser Rückforderung aufrechnete, macht die Aufrechnung rechtswidrig. Im Übrigen erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Soweit sich die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 6. Oktober 2008 gegen die Festsetzung eines Rückforderungsbetrages wendet, ist dagegen nichts zu erinnern. Die Klägerin ist zur Rückzahlung von 3.180,-- € verpflichtet. Dies ist in dem Gerichtsbescheid vom 04.12.2008 (3 K 342/08.F (1)) im Einzelnen dargelegt worden. Auch soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass bei der Berechnung ihres monatlichen Bedarfes in dem Bescheid vom 29.08.2008 zu Unrecht ein KV-Betrag von 47,-- € angenommen worden sei, wohl der tatsächlich zu leistende KV-Beitrag 49,40 € betragen habe, ist der Bescheid vom 29.08.2008 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwar ist durch Art. 15 Nr. 3 des 22. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I, Seite 3254) mit Wirkung vom 1. August 2008 (Art. 21 Abs. 2 des 22. BAföGÄndG) der Bedarf nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind, von 47,-- € auf 50,-- € erhöht worden. Zugleich ist aber in Art. 15 Nr. 7 des 22. BAföGÄndG der Übergangsvorschrift des § 66a BAföG ein Abs. 3 angefügt worden, nach dessen Satz 1 für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben – wie im vorliegenden Fall – unter anderem § 13a BAföG in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Deshalb hat hier der Beklagte zutreffend für die Monate August und September 2008 bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs der Klägerin einen KV-Beitrag von 47,-- € (und einen Pflegeversicherungsbeitrag) von 8,-- € in Ansatz gebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nahm zum Sommersemester 2005 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium der Rechtswissenschaft auf und erhielt in der Folge antragsgemäß Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –. Mit Bescheid vom 30.04.2007 wurde der Klägerin in dem Bewilligungszeitraum April 2006 bis März 2007 für die Monate April 2006 bis September 2006 keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt und die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 3.180,-- € zurückgefordert, weil die Klägerin im Sommersemester 2006 vom Studium beurlaubt war. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2008 zurückgewiesen wurde. Die daraufhin erhobene Klage (3 K 342/08.F (1)) wurde mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 04.12.2008 abgewiesen. Mit Bescheid vom 31.12.2007, bekanntgegeben am 31.01.2008, wurden der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 530,-- € bewilligt. Zugleich wurde gegen die Nachzahlung in Höhe von 1.590,-- € für die Monate Oktober bis Dezember 2007 mit der Rückforderung in Höhe von 3.180,-- € nach § 19 BAföG aufgerechnet und des Weiteren gegen den Anspruch auf laufende Ausbildungsförderung mit monatlich 46,60 € nach § 51 SGB I aufgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 31.07.2007 (Blatt 170 BA) verwiesen. Dagegen legte die Klägerin am 19.02.2008 Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden wurde. Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, dass aus dem Aufrechnungsbescheid vom 31.12.2007 weder die Rechtsgrundlage der Aufrechnung ersichtlich sei noch sei ersichtlich, auf welchen Rückforderungsbescheid er sich beziehe. Auf den Rückforderungsbescheid vom 30.04.2007 könne er nicht bezogen sein, da gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt worden sei. Aufgrund dieses Widerspruchs sei jedenfalls der Vollzug eines Aufrechnungsbescheides rechtswidrig. Mit Bescheid vom 31.03.2008 wurde die Aufrechnung der Rückforderung gegen den Anspruch auf laufende Ausbildungsförderung für die Monate April 2008 bis September 2008 eingestellt. Mit Bescheid vom 29.08.2008 wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008 für die Monate Juli 2008 bis September 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von 585,-- € bewilligt. Gegen die Nachzahlung in Höhe von 110,-- € für die Monate Juli und August 2008 wurde mit dem Rückforderungsbetrag gem. § 19 BAföG aufgerechnet. Gegen den Anspruch auf laufende Ausbildungsförderung für den Monat September 2008 wurde in Höhe von 51,20 € nach § 51 SGB I aufgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 29.08.2008 (Blatt 211 BA) verwiesen. Gegen den Bescheid vom 28.08.2008 (richtig: 29.08.2008) legte die Klägerin am 6. Oktober 2008 Widerspruch ein, soweit ein Rückforderungsbetrag von 1.450,-- € festgesetzt werde, soweit mit diesem Rückforderungsbetrag teilweise aufgerechnet werde, soweit zur Zahlung des Rückforderungsrestbetrages aufgefordert werde und soweit der „KV-Beitrag“ mit 47,-- € festgesetzt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der zugrunde liegende Rückforderungsbescheid vom 30. April 2007 nicht rechtskräftig geworden sei. Der KV-Beitrag habe im August und September jeweils 49,40 € betragen und der PV-Beitrag jeweils 10,25 €. Der Widerspruch vom 06.10.2008 ist bislang nicht beschieden worden. Mit Schriftsatz vom 28.11.2008 hat die Klägerin – in Erweiterung einer bereits zuvor erhobenen Klage (3 K 342/08.F (1)) – gegen den Bescheid vom 31.12.2007 Klage erhoben und die Klage später – nach Abtrennung vom Klageverfahren 3 K 342/08.F (1) – auf den Bescheid vom 29.08.2008 erweitert. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Beklagte trotz der aus Rechtshängigkeit des Rückforderungsbescheides und des Widerspruchs resultierenden aufschiebenden Wirkung die in Bezug genommenen Aufrechnungsbescheide vollzogen habe, indem er der Klägerin zustehende Förderungsleistungen einbehalten habe. Die Klägerin beantragt, den Aufrechnungsbescheid des Beklagten vom 31.12.2007 und den Aufrechnungsbescheid vom 29.08.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 31.12.2007 bereits unter dem Aspekt zurückzuweisen sei, dass aufgrund des Gerichtsbescheides vom 04.12.2008 die mit Bescheid vom 30.04.2007 festgestellte Rückforderung als rechtmäßig bestätigt worden sei. Folglich sei auch die Aufrechnung nach § 19 BAföG bzw. § 51 SGB I rechtmäßig erfolgt. Im Rahmen des dem Amt für Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 19 BAföG und des § 51 Abs. 2 SGB I zustehenden Ermessens habe eine Abwägung der Interessen der Klägerin an einer Auszahlung der Nachzahlung bzw. eine Auszahlung der vollen Förderungsbeträge einerseits und dem öffentlichen Interesse, den für die öffentliche Hand infolge der Überzahlung bereits entstandenen Zinsverlust gering zu halten andererseits ergeben, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (2 Hefter) sowie die Akten des Klageverfahrens 3 K 342/08.F (1) verwiesen.