OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 K 1926/09.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1002.3K1926.09.F.0A
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Änderung der Prüfungsordnung und eine damit verbundene Verlängerung der Regelstudienzeit führt nicht zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer für Auszubildende, die bei umsichtiger Planung und zielstrebiger Durchführung ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung hätten beenden können.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Änderung der Prüfungsordnung und eine damit verbundene Verlängerung der Regelstudienzeit führt nicht zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer für Auszubildende, die bei umsichtiger Planung und zielstrebiger Durchführung ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung hätten beenden können. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger nahm zum Wintersemester 2004/2005 an der Hochschule für Gestaltung in X. das Studium im Studiengang Visuelle Kommunikation (Diplom) auf. Für dieses Studium erhielt der Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - , zuletzt mit Bescheid vom 30.09.2008 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis März 2009. Bereits zuvor - in Zusammenhang mit seinem Wiederholungsantrag ab dem 5. Fachsemester (Wintersemester 2006/2007) - hatte der Kläger eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, wonach ihm bestätigt wurde, die bis zum Ende des 4. Fachsemesters (Sommersemester 2006) üblichen Leistungen am 21.07.2006 erbracht zu haben. Sämtliche Förderungsbescheide des Beklagten enthielten im Datenfeld 18 (Ende der Förderungshöchstdauer) die Angabe „Mrz. 2009“. Mit Schreiben vom 25.08.2008 beantragte der Kläger für ein weiteres Semester Leistungen nach dem BAföG und trug zur Begründung vor, dass er sein Vordiplom nach der aktuellen Prüfungsordnung gemacht habe und sich deshalb seine Regelstudienzeit von 9 auf 10 Semester verlängere. Mit Bescheid vom 03. Dezember 2008 lehnte der Beklagte dem Grunde nach Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BAföG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der alten Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Visuelle Kommunikation an der Hochschule für Gestaltung ein viersemestriges Grundstudium vorgesehen sei, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließe. Das 4. Fachsemester sei im Falle des Klägers das Sommersemester 2006 gewesen, so dass der Kläger bei einem regulären Studienverlauf die Diplom-Vorprüfung vor dem Inkrafttreten der neuen Studien- und Prüfungsordnung hätte abschließen können. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer auf 10 Fachsemester - wie sie die Prüfungsordnung vom 19. Juli 2006, die am 16. Oktober 2006 in Kraft getreten sei, vorsehe - sei daher nicht möglich. Gründe, die eine Verlängerung der Förderungszeit über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BAföG rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch erkennbar. Dagegen legte der Kläger am 30.12.2008 Widerspruch ein. Am 13.01.2009 beantragte der Kläger erneut Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Begründung verwies er zunächst wiederum darauf, dass nach Änderung der Prüfungsordnung die Dauer der förderbaren Semester auf zehn angewachsen sei. Außerdem gebe es in seinem Fall schwerwiegende Gründe, aus denen er die Förderungshöchstdauer habe überschreiten müssen. Seine allein lebende Mutter sei an Krebs erkrankt und er dadurch zu zeitaufwendiger Pflegetätigkeit ihr gegenüber verpflichtet gewesen. Diese habe er über einen Zeitraum von etwa einem Jahr regelmäßig ausgeübt. Nach einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Hochschule für Gestaltung vom 12.03.2009 kann sich der Kläger im Februar 2011 zur Diplomprüfung im Fachbereich Visuelle Kommunikation anmelden und im November 2011 sein Studium abschließen. Mit Bescheid vom 31.03.2009 lehnte der Beklagte erneut dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Gründe aus dem sozialen Umfeld des Auszubildenden - mit Ausnahme der in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG genannten - grundsätzlich keine förderungsrechtlich relevanten Verlängerungsgründe darstellen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.04.2009 Widerspruch ein. Beide Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2009, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 166ff. BA) zurück. Dagegen hat der Kläger am 20.07.2009 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass ihm bei seiner Anmeldung zur Vordiplom-Prüfung im Sommersemester 2007 die Entscheidung überlassen worden sei, nach welcher Prüfungsordnung er sein Vordiplom und die damit verbundene Diplom-Prüfung abschließen wolle. Deshalb sei die Versagung von Ausbildungsförderung für das 10. Fachsemester nicht gerechtfertigt, da ihm erst die Wahl gelassen werde, frei zu studieren, ihm aber gleichzeitig dieses Recht weggenommen werde. Unabhängig davon fühle er sich in seiner Freiheit eingeschränkt, wenn man ihm diktiere, wie er zu studieren habe. Daneben sei - wie vorgetragen - seine allein lebende Mutter während seines Grundstudiums an Brustkrebs erkrankt, was ihm das Studium besonders erschwert habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 03.12.2008 und vom 31.03.2009 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum April 2009 bis September 2009 und für eine angemessene Zeit nach dem September 2009 zu bewilligen. Außerdem beantragt der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114ff ZPO. Die Versagung weiterer Ausbildungsförderung - über den Monat März 2009 hinaus - in den Bescheiden vom 03.12.2008 und vom 31.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zunächst ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass für das vom Kläger zum Wintersemester 2004/2005 von der Hochschule für Gestaltung aufgenommene Studium der Visuellen Kommunikation (Diplom) die Förderungshöchstdauer 9 Semester beträgt und deshalb die Bewilligung von Ausbildungsförderung im März 2009 endete. Die Förderungshöchstdauer eines Ausbildungs- bzw. Studienganges richtet sich nach der maßgeblichen Bestimmung in § 15 a Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - . § 10 Abs. 2 HRG regelt, dass in den Prüfungsordnungen (der Hochschulen oder Fachhochschulen) die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Ein Auszubildender soll grundsätzlich nur solange aus Mitteln der Ausbildungsförderung gefördert werden, wie es nach den für den jeweiligen Ausbildungsgang Geltung beanspruchenden innerfachlichen Maßstäben regelmäßig notwendig ist, um den vorgesehenen Abschluss zu erwerben (vgl. VG Köln, Urteil vom 16.12.2003 - 5 K 8464/01 - juris). In diesem Zusammenhang bestimmt § 3 Abs. 2 der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Visuelle Kommunikation mit dem Abschluss „Diplom-Designerin“ oder „Diplom-Designer“ an der Hochschule für Gestaltung X. am Main vom 26. Juni 1995 (StAnz 1996, 917), die auch zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums der Visuellen Kommunikation durch den Kläger noch galt, dass die Vordiplom-Prüfung als studienbegleitende Prüfung in der Regel vom 2. bis 4. Semester abgelegt wird. Sie bildet den Abschluss des Grundstudiums. Den Abschluss des Hauptstudiums bildet die Diplom-Prüfung. Die Prüfungsordnung sieht vor, dass die Studierenden nach dem 8. Semester mit der Diplom-Prüfung, die den Abschluss des Studiums darstellt, beginnen können. Die Studienzeit für die Ablegung der Diplom-Prüfung ist mit einem Semester zu bemessen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Diplom-Prüfungsordnung vom 28. Juni 1995, die hierzu keine Aussage macht, aber aus einem Vergleich der Diplom-Prüfungsordnung vom 28. Juni 1995 mit der diese ersetzende Besondere Prüfungsordnung vom 19. Juli 2006 (StAnz 2006, 2406). Die Besondere Prüfungsordnung vom 19. Juli 2006 setzt die Regelstudienzeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 auf 10 Semester fest, die sich nach § 2 Abs. 2 aus einem viersemestrigen Grundstudium, einem fünfsemestrigen Hauptstudium sowie einem Semester für die Diplomprüfung errechnen. Die die Diplom-Prüfung regelnden Vorschriften (§§ 15ff der Diplom-Prüfungsordnung vom 28. Juni 1995 einerseits sowie §§ 17ff der Besonderen Prüfungsordnung vom 19. Juli 2006 andererseits) sind weitgehend deckungsgleich, so dass es auf der Hand liegt, dass auch für eine Diplom-Prüfung nach Maßgabe der Diplom-Prüfungsordnung vom 28. Juni 1995 eine Studienzeit von einem Semester zu veranschlagen ist. Die sich danach errechnende Förderungshöchstdauer von 9 Semestern endete, wie der Beklagte zutreffend entschieden hat, Ende März 2009. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass sich aus § 23 Abs. 2 der Besonderen Prüfungsordnung vom 19. Juli 2006 zu seinen Gunsten eine Förderungshöchstdauer von 10 Semestern ergebe. Nach dieser Vorschrift können Studierende, die vor dem 01. Oktober 2006 das Studium begonnen haben und die Vordiplom-Prüfung bereits bestanden haben, auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsamt unter Anrechnung bisher erbrachter Studienleistungen ihr Studium bis längstens zum 30 September 2009 nach der alten Prüfungsordnung beenden. Da der Kläger, der sein Studium vor dem 01. Oktober 2006 begonnen hatte, die Vordiplom-Prüfung erst im Sommersemester 2007, also seinem 6. Fachsemester, bestanden hatte, erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen, unter denen Studierende ihr Studium nach der „alten“ Prüfungsordnung vom 28. Juni 1995 beenden können. Dies verleiht dem Kläger indessen, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, keinen Anspruch darauf, ausbildungsförderungsrechtlich in den Genuss einer längeren Förderungshöchstdauer zu gelangen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.1986 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 23; Urteil vom 05.12.1991 - FamRZ 1992, 1109 (1110f); HessVGH, Urteil vom 06.06.2001 - 5 UE 245/01 - juris) ist anerkannt, dass der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 29. August 2006 die Bescheinigung nach § 48 BAföG bei dem Beklagten vorgelegt, wonach ihm von der Hochschule für Gestaltung X. am Main bestätigt wurde, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 21.07.2006 erbracht hatte (Blatt 69 BA). Da nach der Diplom-Prüfungsordnung vom 28. Juni 1995 die Vordiplom-Prüfung als studienbegleitende Prüfung in der Regel vom 2. bis zum 4. Semester abgelegt werden sollte, ist im Lichte der vom Kläger eingereichten Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht ersichtlich, was den Kläger gehindert haben könnte, seine Vordiplom-Prüfung ebenfalls im Sommersemester 2006 abzulegen und sein Studium nach Maßgabe der Diplom-Prüfungsordnung vom 28. Juni 1995 zu beenden. Das Ziel eines umsichtig geplanten und zielstrebig durchgeführten Studiums würde in sein Gegenteil verkehrt, wollte man das Zuwarten des Klägers für weitere zwei Semester, bis er im Sommersemester 2007, seinem 6. Fachsemester, die Vordiplom-Prüfung ablegte, mit einer verlängerten Förderungshöchstdauer „belohnen“. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf weitere Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Für die nach Ende der Förderungshöchstdauer Ende März 2009 folgende - und hier streitbefangene - Zeit ist dem Kläger nur dann Ausbildungsförderung zu gewähren, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BAföG oder § 15 Abs. 3 a BAföG erfüllt sind. Unter den Alternativen des § 15 Abs. 3 BAföG kommt als Rechtsgrundlage für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus hier alleine Ziffer 1 dieser Vorschrift in Betracht. Nach dieser Bestimmung setzt der Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus voraus, dass die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Die Krebserkrankung seiner Mutter und die dadurch bedingten Pflegeleistungen des Klägers, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, erfüllen unter verschiedenen Blickwinkeln nicht die Voraussetzungen eines „schwerwiegenden Grundes“ i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.10.1981 - BVerwGE 64, 168 (172)), der sich das beschließende Gericht anschließt, müssen Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht kommen können, in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage habe. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs berühren. Danach stellt die Pflege eines erkrankten Elternteils keinen Grund dar, der in subjektiver oder objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden kann (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. (175). Unabhängig davon kann die Erkrankung der Mutter des Klägers und die vom Kläger erbrachten Pflegeleistungen, die der Kläger ausweislich seiner Stellungnahme vom 11.08.2009 während seines Grundstudiums erbrachte, die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundes i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG auch deshalb nicht erfüllen, weil dem Kläger in der Bescheinigung nach § 48 BAföG bescheinigt worden war, die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters (= Abschluss des Grundstudiums) üblichen Leistungen erbracht zu haben. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Auszubildender wie der Kläger den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG zeitgerecht vorgelegt hat, so wird ihm, wenn er später die Förderungshöchstdauer überschreitet, die Berufung auf solche Verzögerungsgründe versagt, die vor Erteilung der Bescheinigung liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.1982 - FamRZ 1982, 1247; VG Ansbach, Beschluss vom 25.10.2000 - AN 2 E 00.00993 - juris). Schließlich wird über die Förderungshöchstdauer hinaus unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur bewilligt, wenn der Auszubildende innerhalb der verlängerten Förderungsdauer die Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.1978 - BVerwGE 57, 75 (78)). Dass hiervon im Falle des Klägers auch unter Berücksichtigung einer möglichen Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht ausgegangen werden kann, hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, so dass darauf Bezug genommen werden kann.