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Beschluss

3 L 291/09.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0304.3L291.09.F.0A
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Leitsätze
Die eine Arbeitstätigkeit umfassende und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehmende Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG setzt voraus, dass über einen im wesentlichen nur berufsbegleitenden Charakter hinaus ein Zusammenhang zwischen Studium und Praxis durch die von der Hochschule in den Ausbildungsbestimmungen gesetzten Rahmenbedingungen gewährleistet sein muss, der den berufspraktischen, außerhalb des organisatorischen Zusammenhangs der Hochschule durchgeführten Teil der Ausbildung als integrierten Teil der Hochschulausbildung ausweist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die eine Arbeitstätigkeit umfassende und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehmende Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG setzt voraus, dass über einen im wesentlichen nur berufsbegleitenden Charakter hinaus ein Zusammenhang zwischen Studium und Praxis durch die von der Hochschule in den Ausbildungsbestimmungen gesetzten Rahmenbedingungen gewährleistet sein muss, der den berufspraktischen, außerhalb des organisatorischen Zusammenhangs der Hochschule durchgeführten Teil der Ausbildung als integrierten Teil der Hochschulausbildung ausweist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig Ausbildungsförderung ab dem Monat Februar 2009 für sein Studium in der Fachrichtung „BIS Maschinenbau“ an der Fachhochschule W. zu bewilligen, hat keinen Erfolg, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es fehlt hier an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen für den erforderlichen Anordnungsanspruch. Denn es ist keine Sachverhaltslage gegeben, wonach der Antragsteller einen Förderungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein Studium im Studiengang „BIS Maschinenbau für Techniker und Meister“ hat. Einem solchen Anspruch steht hier § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 HS 2 BAföG deshalb nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden im Allgemeinen die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist (wie zum Beispiel bei Studierenden an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten drei Jahre der Ausbildung, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59/85 - Juris mit Hinweis auf Urteil vom 30.10.1975 - 5 C 15.74 - BVerwGE 49, 279/280). Voll in Anspruch nimmt eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt vierzig Wochenstunden erfordert (siehe auch Tz 2.5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG). Hier ist der vom Antragsteller studierte - acht Semester Regelstudienzeit umfassende - Studiengang so konzipiert, dass die Zulassung die Ausbildung zum Techniker oder Meister in einem dem Maschinenbau nahen Fach voraussetzt, zudem eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als Techniker oder Meister vor Studienaufnahme vorliegt und ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis mindestens halbtags während des Studiums fortgesetzt wird. Die Studienorganisation gestaltet sich so, dass bei einem insgesamt für das Studium veranschlagten Stundenvolumen von 120 Semesterwochenstunden (SWS) je Semester (15 Wochen) bis zu 18 SWS an Lehrveranstaltungen anfallen, die am Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.45 Uhr und am Samstag ganztägig von 8.15 Uhr bis 16.15 Uhr stattfinden. Zusätzlich wird am Anfang und zum Ende des Semesters ein Blockseminar von zwei bis drei Tagen durchgeführt. Für den Fall des unfreiwilligen Verlustes des Beschäftigungsverhältnisses und eine mehr als halbjährige Zeit der Beschäftigungslosigkeit muss der Auszubildende in den Präsenzstudiengang Maschinenbau überwechseln, um das Studium abschließen zu können. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, es handele sich bei der so konzipierten und von ihm absolvierten Ausbildung um eine solche, die seine Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, weil die durchgeführte Berufstätigkeit Bestandteil des Studiums sei, lässt sich diesem Verständnis in förderungsrechtlicher Hinsicht nicht beitreten. Eine derartige - die Arbeitstätigkeit umfassende - Ausbildung setzt voraus, dass über einen im wesentlichen nur berufsbegleitenden Charakter hinaus ein Zusammenhang zwischen Studium und Praxis durch die von der Hochschule in den Ausbildungsbestimmungen gesetzten Rahmenbedingungen gewährleistet sein muss, der den berufspraktischen, außerhalb des organisatorischen Zusammenhangs der Hochschule durchgeführten Teil der Ausbildung als integrierten Bestandteil der Hochschulausbildung ausweist (BVerwG, Beschluss vom 22.12.2003 - 5 B 51/03 - Juris Rechtsprechung). Dazu gehört notwendig eine Verzahnung der Berufstätigkeit mit der Hochschulausbildung in inhaltlich-didaktischer Hinsicht, und zwar etwa durch ständige - oder jedenfalls weitgehende - Betreuung auch der praktischen Arbeit durch das Lehrpersonal der Hochschule (vgl. dazu etwa die dem Urteil des OVG Lüneburg vom 19.03.2003 - 4 LB 2/03 - zugrunde liegende Fallgestaltung sowie nachgehend dazu den erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2003). Für eine dahingehende Verbindung von Lehrveranstaltungen und berufspraktischer Tätigkeit, ein damit notwendig einhergehendes Bestehen von Kontrollmöglichkeiten der Hochschule sowie die ständige - oder jedenfalls doch weitgehende - Begleitung der Praxis durch Lehrpersonal der Hochschule geben weder die Studienordnung noch die Prüfungsordnung des Fachbereichs Maschinenbau der Fachhochschule den hier in Frage stehenden Studiengang etwas her. Soweit es das hier für das förderungsrechtliche Leistungsbegehren zunächst im Vordergrund stehende viersemestrige Grundstudium betrifft, wird in der eigenen Darstellung des Studiengangs durch den Fachbereich für darauf hingewiesen, dass die Studieninhalte aus ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen bestehen, die nicht durch die Vorbildung abgedeckt sind. Auch dies macht deutlich, dass die berufliche Tätigkeit neben der Hochschulausbildung - wenn auch fachbezogen - nur begleitenden Charakter hat. Dies macht sie in der hier vorzufindenden Form noch nicht zum Bestandteil der Ausbildung selbst, so dass § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG einem Leistungsanspruch des Antragstellers entgegensteht. Auf weitere Fragestellungen, hinsichtlich derer zur Begründung eines konkret bestehenden Leistungsanspruchs ohnehin noch Klärungsbedarf bestanden hätte, kommt es hier demzufolge nicht mehr an. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.