Gerichtsbescheid
3 K 2122/07.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0105.3K2122.07.F.0A
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Leitsätze
Erhebung von Kosten für gewährte Akteneinsicht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebung von Kosten für gewährte Akteneinsicht Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kostenfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - . Danach erheben Behörden des Landes für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Gewährung von Akteneinsicht, wie sie dem Kläger am 18. Juni 2007 gewährt wurde, ist eine solche Amtshandlung, die auf Veranlassung des Klägers - er hatte dies am 14. Juni 2007 beantragt - vorgenommen wurde. Dass für diese Amtshandlung Kosten zu erheben sind, ergibt sich aus Nr. 112 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung - AllgVwKostO -. Danach beträgt die Gebühr für die Gewährung von Einsicht in amtliche Akten für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind - wie der Kläger - 10,-- Euro bis 600,-- Euro. Eine solche Rahmengebühr ist grundsätzlich zulässig (§ 5 Nr. 4 HessVwKostG). Über die Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der gesetzlich bestimmten Bemessungsgesichtspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.07.2006 - 11 UE 771/06 - Seite 7 BA). Die für die Bemessung der Gebühr im Einzelfall maßgeblichen Kriterien ergeben sich aus § 3 Abs. 1 HessVwKostG, auf den § 6 Abs. 2 HessVwKostG verweist. Danach ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller hieran Beteiligten auszugehen. Darüber hinaus ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HessVwKostG). Schließlich darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 HessVwKostG). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 90,-- Euro für die Gewährung der Akteneinsicht am 18. Juni 2007 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat seine im Kostenbeiblatt zu dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. Juni 2007 enthaltene Aufschlüsselung des Zeitaufwandes in seiner Klageerwiderung vom 08. Oktober 2007 nochmals konkretisiert. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwende vermögen nicht durchzugreifen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die vom Beklagten in die Berechnung aufgenommene 0,25 h für das im Vorfeld geführte Telefonat und die Erläuterung des Antragsverfahrens sowie weitere 0,25 h für den Versand der Antragsunterlagen müssten außer Betracht bleiben, da diese Zeit dann nicht in Rechnung hätte gestellt werden können, wenn der Antrag auf Akteneinsicht gar nicht gestellt worden wäre, wird diese Sicht der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 HessVGKostG nicht gerecht. Denn - wie ausgeführt - ist bei der Bemessung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand in den Blick zu nehmen. Hätte der Kläger keinen Antrag gestellt, in der Folge auch keine Akteneinsicht genommen, dann hätte es an der Amtshandlung gefehlt, die Grundlage der Kostenerhebung ist. Wird jedoch - wie hier - auf Veranlassung des Klägers eine Amtshandlung vorgenommen, dann ist natürlich jeder mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, auch der die Amtshandlung vorbereitende, kostenmäßig zu berücksichtigen. Soweit der Kläger gegen die vom Beklagten in Ansatz gebrachten 0,5 h für die Antragsprüfung (u.a. Katasterabgleich ...) dessen Notwendigkeit anzweifelt, werden diese Zweifel vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Eine solche Prüfung ist notwendig, um das auf dem Antragsformular behauptete Interesse an der Akteneinsicht - hier Grundstückseigentum an einem Teilgrundstück - verifizieren zu können. Dass hierfür 0,5 Stunden benötigt wurden, ist nachvollziehbar. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben haben sich im Verlaufe des Verfahrens nicht ergeben. Auch der Vortrag des Klägers, dass sich eine solche Überprüfung unter Einbeziehung der elektronischen Kommunikationsmittel in höchstens zehn Minuten erledigen ließe - was im übrigen lediglich in den Raum gestellt, aber nicht substantiiert wird - schließt die Plausibilität einer für diesen Vorgang benötigten längeren Zeitspanne nicht aus. Gleiches gilt für die am Tag der Akteneinsicht angefallenen 0,5 Stunden behördlichen Aufwandes für die Beschaffung, Bereitstellung und den Rücktransport der Akten aus der Registratur. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwende sind hypothetischer Natur. Diese Amtshandlungen wurden von einer Beschäftigten des gehobenen Dienstes durchgeführt und werden entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 HessVwKostG entsprechend berechnet. Und wenn der für die Akteneinsicht zur Verfügung stehende Raum sich nicht direkt neben der Registratur befindet, dann ist der entsprechend höhere Aufwand von demjenigen, der ihn veranlasst - hier dem Kläger - zu erheben. Soweit dem Kläger gegenüber damit für insgesamt 1,5 Stunden Zeitaufwand des gehobenen Dienstes 90,00 Euro festgesetzt wurden, ist auch dies nicht zu beanstanden. Aus Ziffer 1412 der Anlage zu § 1 AllgVwKostO sind je 1/4 Stunde Zeitaufwand bei Beamten des gehobenen Dienstes und vergleichbaren Angestellten 15,00 Euro zu erheben. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt die vom Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Verwaltungskostengesetz - VV-HVwKostG -, die pro Arbeitsminute 1,-- Euro ansetzt. Diese Kostenansätze wurden vom Ministerium der Finanzen zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelt. Darin fließen nicht nur Kosten der Urlaubszeiten, Krankheitszeiten, zu gewährende Beihilfen oder abzuführende Sozialversicherungsabgaben ein; in diesen Beträgen sind auch die Kosten für Hilfspersonal, für allgemeine Dienste und für die Vorgesetzten der handelnden Beschäftigten enthalten, so dass der Einwand des Klägers, bei einem Satz von 60,00 Euro pro Stunde errechne sich das 2,5-fache bis 3-fache des zugrunde zu legenden Bruttogehaltes, offensichtlich zu kurz greift. Soweit in dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 26.06.2007 für die Anfertigung von 58 Fotokopien 11,60 Euro in Ansatz gebracht wurden, beruht dies auf Ziffer 212 der Anlage zu § 1 AllgVwKostO und ist im übrigen auch vom Kläger nicht in Frage gestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Am 14.06.2007 rief der Kläger beim Regierungspräsidium D. - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt F. - an und bat um Akteneinsicht in das Verfahren der ehemaligen Gießerei M.. Ebenfalls am 14.06.2007 erhielt der Kläger per Telefax - wie vereinbart - das Formular zur Beantragung der Akteneinsicht. Das ausgefüllte Formular, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 6 BA), faxte der Kläger ebenfalls am 14.06.2007 an das Regierungspräsidium zurück. Am 18.06.2007 sah der Kläger in der Zeit von 13.45 Uhr bis 16.45 Uhr im Dienstgebäude des Regierungspräsidiums in die drei DIN-A4-Ordner und die darin bereitgestellten Unterlagen ein. Innerhalb dieses Termins fertigte der Kläger 58 Kopien in einem separaten Kopierraum. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 26. Juni 2007 setzte das Regierungspräsidium die Kosten für die Auskunftserteilung auf 101,60 Euro fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Nr. 112 AllgVwKostO für die Gewährung von Einsicht in amtliche Akten eine Rahmengebühr zwischen 10,-- Euro und 600,-- Euro festzusetzen sei. Hierfür seien beim Regierungspräsidium D., Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt F., folgende Arbeitszeiten anzusetzen: 1,5 Stunden gehobener Dienst zu je 60,00 Euro = 90,-- Euro. Deshalb sei eine Gebühr von 90,-- Euro angemessen. Nach der Anlage zu § 1 Nr. 1 AllgVwKostO errechneten sich bei 58 Kopien á 0,20 Euro 11,60 Euro, woraus sich Gesamtkosten von 101,60 Euro ergäben. Auf dem beigefügten Kostenbeiblatt war folgendes ausgeführt: „Gewährung von Akteneinsicht: 90,00 Euro Gebührenrahmen: EUR 10,-- bis EUR 600,-- (§§ 6 und 3 HVwKostG, Nr. 112 Allg. Verwaltungskostenverzeichnis) Darin enthalten: Gebühren für Akteneinsicht, wenn ein(e) Beschäftigte(r) die Einsichtnahme beaufsichtigen muss: Dauer der Akteneinsicht ca. 3 Stunden, Zeitaufwand für Beaufsichtigung: 0,5 Stunden Beaufsichtigt von: W. W., techn. Ange. Vorbereitung der Akteneinsicht einschl. Antragsbearbeitung: 1 Stunde Dauer: 1,5 h x Stundensatz: 60,00 € = 90,00 EUR“ Dagegen hat der Kläger am 25.07.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass nicht erkennbar sei, warum der Beklagte angebe, er habe den Kläger während 30 von 180 Minuten beaufsichtigt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass überhaupt keine Beaufsichtigung stattgefunden habe. Desweiteren werde bestritten, dass der Beklagte 1,0 Stunden im Rahmen des gehobenen Dienstes benötigt habe, um drei Aktenordner in seinen Räumen zu separieren und zur Einsicht bereit zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass die Ordner in kürzester Zeit innerhalb des Frankfurter Dienstsitzes von einem Raum in einen anderen transportiert werden könnten. Diese einfachste Verrichtung erfordere nicht den Einsatz des gehobenen Dienstes. Im übrigen würde ein Satz von 60,00 Euro pro Stunde bei einer 38,5 bis 42-Stunden-Woche einen monatlichen Betrag von ca. 10.000,-- Euro ergeben, der etwa das 2,5- bis 3-fache des zugrunde zu legenden Bruttogehaltes umfasse. Der Satz von 60,-- Euro pro Stunde werde deshalb abgelehnt. Auch im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 08.10.2007, wo von einer „Beaufsichtigung“ nun nicht mehr die Rede sei, sei der Kostenbescheid nicht nachvollziehbar. Die vom Beklagten vorgetragene Phase von einer Viertelstunde für ein im Vorfeld geführtes Telefonat und einer Viertelstunde für den Versand des Antragsformulars müssten für eine Kostenrechnung irrelevant sein. Erst mit dem Eingang des Antrags beim Beklagten dürfte der für eine Fakturierung erhebliche Personaleinsatz beginnen. Denn wäre der Antrag nicht gestellt worden, hätte keine Kostenberechnung vorgenommen werden können. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass die Prüfung des beim Beklagten eingegangenen Antrages eine halbe Stunde gedauert haben solle. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung unterstellt, hätte der Vorgang unter Einbeziehung der elektronischen Kommunikationsmittel in höchstens 10 Minuten erledigt werden können. Zudem sei nicht plausibel, dass für die Beschaffung, Bereitstellung und den Rücktransport der Akten eine halbe Stunde berücksichtigt werde. Die Akteneinsicht hätte - aus Gründen der Kostenminimierung - in unmittelbarer Nähe der Registratur stattzufinden gehabt, so dass ein Transport entbehrlich gewesen wäre. Der Kläger beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid vom 26.06.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass bei der Festsetzung einer Rahmengebühr im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 2 HessVwKostG die Regelung des § 3 Abs. 1 HessVwKostG sinngemäß anzuwenden sei. Danach solle die Gebühr den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken. Die Behörde habe sich daher entschieden, den Verwaltungsaufwand vorliegend nach der für die Amtshandlung relevanten Arbeitszeit zu bemessen. Die Personalkosten pro Arbeitsminute seien in den Verwaltungsvorschriften des Hessischen Finanzministeriums zum HessVwKostG festgesetzt und würden laufend fortgeschrieben. Sie hätten im hier relevanten Zeitraum 1,00 Euro für die Tätigkeit von Beschäftigten des gehobenen Dienstes betragen. Der konkret in Ansatz gebrachte behördliche Zeitaufwand könne ausweislich des Kostenbeiblatts wie folgt aufgeschlüsselt werden: Vorbereitung der Akteneinsicht einschließlich Antragsbearbeitung: 1 Stunde Hierunter fallen im wesentlichen folgende Tätigkeiten: 14.06.07 Telefonat mit dem Kläger bzgl. Terminvereinbarung und Erläuterung des Antragsverfahrens 0,25 h 14.06.07 Versand der Antragsunterlagen 0,25 h 14.06.07 Antragsprüfung (u.a. Katasterabgleich hinsichtlich der Lage des klägerischen Grundstücks auf dem ehem. Gelände M. 0,5 h Für den Tag der Akteneinsicht sind laut Kostenbeiblatt 0,5 Stunden behördlicher Aufwand mit folgenden Tätigkeiten angefallen: 18.06.07 Durchführung der Akteneinsicht: Beschaffung, Bereitstellung und Rücktransport der Akten aus der Registratur (4 Ordner) 0,5 h Die Erwägungen des Klägers zur Dauer und Notwendigkeit der Überwachung der Akteneinsicht durch Bedienstete des Beklagten seien in dem dargestellten Zusammenhang unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Ordner) verwiesen.