Urteil
3 E 4744/05.A
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0605.3E4744.05.A.0A
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Leitsätze
Die insbesondere in Kabul bestehenden Möglichkeiten der Behandlung traumatisierter Patienten stehen der Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die insbesondere in Kabul bestehenden Möglichkeiten der Behandlung traumatisierter Patienten stehen der Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007 seinen ursprünglich gestellten Antrag, die Beklagte (auch) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 6 AufenthG in seiner Person vorliegen, nicht mehr aufrechterhalten und damit insoweit die Klage zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für eine abändernde Entscheidung zur Nichtfeststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzw. für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor, soweit es die allgemeinen Gefahren für die den Kläger angesonnene Rückkehr nach Afghanistan in den Raum Kabul betrifft. Der seinerzeitige Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2003 beschäftigte sich ausführlich - unter dem Blickwinkel des damals noch geltenden, mit § 60 Abs. 7 AufenthG identischen §§ 53 Abs. 6 AuslG a. F. - unter Verwendung umfangreichen Erkenntnismaterials mit der aus der allgemeinen Lage resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Rückkehrern. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass diese zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden können, aber die Lage nicht derart schlecht sei, dass der Kläger bei Rückkehr - wie erforderlich - einer extremen Gefährdung ausgesetzt wäre (Seite 7 bis 9 des Bescheides).Auch die nunmehr vorgetragenen Gesichtspunkte geben keinen Anlass für eine abweichende Bewertung für die Person des Klägers. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz (sogenannter subsidiärer Schutz) nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Soweit es in diesem Zusammenhang zunächst die seit dem 11.10.2006 unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - RL - betrifft, stellt diese keine Änderung der maßgeblichen Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers dar. Die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, „subsidiären Schutz“ zu erlangen, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden kann, führt nicht dazu, dass die Anforderungen an die Gefahrenprognose im Falle des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu senken sind. Denn Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie legt gerade - insoweit wortgleich mit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes ausgesetzt ist, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre, der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes ist (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - Juris Rechtsprechung). In diesem Bereich allgemeiner Gefahren bewegt sich das zu bewertende Risiko für eine Gefährdung des Antragstellers, soweit es eine anzusinnende Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul betrifft. Insoweit geht § 60 Abs. 7 AufenthG über die Merkmale des Art. 15 RL hinaus. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wird bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4/98 - BVerwGE 108, 77 m.w.N. zu der rechtlich gleichgelagerten Situation unter Geltung des Ausländergesetzes). Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch nicht Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt“, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (so BVerwG, Urteil vom 08.12.1998, a.a.O. in ständiger Rechtsprechung). Dabei ist bei Gewährung solchen Abschiebungsschutzes dieser mit Blick auf den sogenannten menschenrechtlichen Mindeststandard erst dann unabdingbar geboten, wenn die drohende Rechtsgutverletzung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6/95 - BVerwGE 102, 249). Denn Abschiebungsschutz ist auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen. Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für Sachverhalte, die im Ausland eintreten, kommt nur insoweit in Betracht, als sie dem staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1983 - 2 BvR 1565/83 - BVerfGE 66, 39 ff ; BVerfG, Beschluss vom 25.09.1996 - 2 BvR 955/86 - InfAuslR 1987, 37). Hier ergibt sich zunächst, dass die oberste Landesbehörde nicht nur keine Aussetzungsregelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG getroffen hat, sondern sie vielmehr ausdrücklich die vorrangige Abschiebung für den Personenkreis volljähriger alleinstehender Männer, dem der Antragsteller angehört, entschieden hat (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.07.2005). Dies hat das Gericht wegen der in § 60 Abs. 7 und § 60a Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden eindeutigen gesetzgeberischen Kompetenzentscheidung aus den dargelegten Gründen zu respektieren. Es liegen hier auch keine Umstände vor, die - bezogen auf die Person des Antragstellers - ausnahmsweise nunmehr außerhalb der erörterten Sperrwirkung zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen müssten. Denn jedenfalls für eine Aufenthaltnahme in Kabul sind die von ihm für sein Anliegen auf Gewährung von Abschiebungsschutz in wirtschaftlicher, sozialer und sicherheitsrelevanter Hinsicht in Anspruch genommenen schwierigen Lebensbedingungen, die er befürchtet, Ausdruck einer Situation, die dort allgemein oder jedenfalls bestimmten Personengruppen droht. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus der allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (so BVerwG, Urteil vom 08.12.1998, a.a.O.). Nach diesen Vorgaben hat das Bundesamt bereits in dem Bescheid vom 21.10.2005 - mangels klägerischen Vorbringens durch Bezugnahme auf den Beschied vom 30.06.2003- zutreffend festgestellt, dass für den Antragsteller die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht kommt, soweit es insbesondere die angesonnene Aufenthaltsnahme in Kabul betrifft. Diese Verhältnisse lassen sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt entsprechend fortschreiben, wie den Lageberichten aus Auswärtigen Amtes vom 13.07.2006 und zuletzt vom 17.03.2007 zu entnehmen ist. Danach gestalten sich die Verhältnisse in Afghanistan zwar weiterhin als sehr schwierig. Dabei kommt es landesweit zu Problemen, mit denen auch die Bevölkerung konfrontiert wird. Allerdings ist auch und gleichwohl festzustellen, dass vornehmlich mit Hilfe des UNHCR seit Beginn 2002 insgesamt mehr als 4,5 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sind und weiter zurückkehren. Deshalb werden Hunderttausende, die trotz der schwierigen Verhältnisse zurückgekehrt sind, mit eben diesen konfrontiert. Dies betrifft naturgemäß unterschiedlichste Personengruppen. Dazu gehören auch Frauen, Kinder, Alte, Kranke und Gebrechliche. Diese sind regelmäßig auf männlichen Schutz im Rahmen der Abdeckung des existenziellen Bedarfs angewiesen. Mit diesen Personen und Personengruppen wurde der Antragsteller im Falle einer Rückkehr letztlich konkurrieren. Dabei verfügt er als noch recht junger Mann, der nur seine eigenen Lasten zu schultern hat, grundsätzlich über bessere Bewältigungsmöglichkeiten als andere Gruppen und Personenkreise. Dies gilt gerade und auch in Ansehung des Umstandes, dass in Afghanistan die Großfamilie einen starken Rückhalt haben kann. Als soziales Netz äußert diese ihre besondere Bedeutung für deren schwächere Mitglieder, wie sie durch die vorgenannten Personengruppen vorrangig repräsentiert werden können. Auf diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch die Einschätzung des UNHCR zur Rückkehrgefährdung anzusehen, der wegen dessen Bedeutung als einer vor Ort seit 2001 in Afghanistan intensiv tätigen Hilfsorganisation eine besondere Aussagekraft zukommt. So wird in den „Humanitären Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan“ vom Mai 2006 (deutsche Fassung: September 2006) die besondere Schutzbedürftigkeit und Verletzlichkeit dieser vorgenannten Personengruppen betont, alleinstehende Männer indessen dabei nicht einbezogen. Gleiches gilt bereits für den Bericht „Rückkehr nach Afghanistan“ vom Juni 2005 (Arendt-Rojahn u.a.). Soweit demgegenüber von dem Journalisten Danesch in seinen Äußerungen abweichende Wertungen vertreten werden, sind diese demgegenüber auf dem Hintergrund gerade der Rückkehrsituation, in der sich Hunderttausende von Afghanen verschiedenen Geschlechts, aller Altersstufen und sicher unterschiedlichster gesundheitlicher Befindlichkeit wiederfinden, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es verbleibt deshalb nach alledem dabei, dass für diesen Personenkreis nicht von einer derart extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die von Verfassungs wegen dazu führen müsste, den bei allgemeinen Gefahren gesperrten Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beseitigen. Diese Beurteilung entspricht auch der veröffentlichten aktuellen - insoweit einhelligen - obergerichtlichen Rechtsprechungspraxis zu dieser Fragestellung (vgl. zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - Juris Rechtsprechung; zuvor bereits Beschlüsse vom 02.01.2007 - 20 A 667/05.A - u.a. sowie vom 21.12.2006 - 20 A 3925/05.A - und vom 14.09.2006 - 20 A 5091/04.A -; OVG Bautzen, Urteil vom 23.08.2006 - A 1 B 58/06 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2006 - 12 B 11.05 - sämtlich in Juris-Rechtsprechung). Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, wie es sich mit der Präsenz des ohnehin auslaufenden RANA - Programms von IOM verhält. Die Gesamtbewertung der vorhandenen Erkenntnisse lässt nicht den Schluss zu, alleinstehende männliche Rückkehrer im Erwachsenenalter gerieten in Afghanistan alsbald in eine völlig aussichtslose Lage (vgl. ebenso zuletzt aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2007, a. a. O.). Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass ihm auf Grund der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. P. vom 28. März 2007 und vom 04. Juni 2007 eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden könne, vermag sich dem das Gericht nicht anzuschließen. In Auseinandersetzung mit dem bereits früher vorgelegten, deutlich fundierteren medizinischen Gutachten des Dr. E. T. vom 25. Juni 2006 hat das erkennende Gericht in dem im Eilverfahren (3 G 2548/06.A[1]) ergangenem Beschluss vom 11.07.2006 ausgeführt:„Auch soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass ausweislich des fachärztlichen Gutachtens des Dr. med. E. T. vom 25.06.2006 bei ihm - dem Antragsteller - eine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, die zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis führe, wird dies vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, in dem äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der posttraumatischen Belastungsstörung um ein inner-psychisches Erlebnis, dass sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Die gestellte Diagnose entzieht sich insofern einer gerichtlichen Kontrolle nicht, als sie nur dann Grundlage der Rechtsanwendung sein kann, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts feststeht. Mithin sind Atteste und Gutachten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nicht oder nur sehr schwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer eindeutig auf eine bestimmte Erkrankung hinweisen. Sie eröffnen damit die Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten und Therapeuten missbräuchlich sowohl auf bestimmte Ursachen für das geltend gemachte psychische Beschwerdebild zu berufen als auch auf das Vorhandensein typischer Krankheitssymptome und damit auf die Existenz der aus ihnen ableitbaren Erkrankung. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist mithin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu unterziehen, weil gerade ihre Symptome, wie etwa Schlafstörungen, depressive Verstimmungen, Unruhe, Nervosität, Konzentrationsstörungen sowie Kopfschmerzen zu denjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen nebst den hierfür geltend gemachten Gründen fachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar ist. Im Hinblick auf die Eigenart dieses Krankheitsbildes bestehen daher entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die ärztliche Diagnose und die ärztliche Therapie (VG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2005 - 6 K 4323/04.A - Juris; VG München, Urteil vom 04.12.2000 - NVwZ-RR 2002, 230 (231)).Vergleicht man die Angaben des Antragstellers dem Gutachter Dr. med. E. T. gegenüber mit seinen Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, so ergeben sich ganz erhebliche Abweichungen. Während der Antragsteller beispielsweise beim Bundesamt angegeben hatte, dass sein Vater von den Taliban umgebracht worden sei, gibt der Antragsteller bei dem Gutachter Dr. T. an, sein Vater und zwei Brüder seien von den Taliban umgebracht worden. An anderer Stelle schildert der Antragsteller dem Gutachter, dass er einen Sohn und eine Tochter gehabt habe. Beim Bundesamt hatte der Antragsteller noch angegeben, mit seiner Ehefrau vier Kinder zu haben. Fehlt es deshalb bereits an der Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der äußeren Erlebnistatsachen, kann die darauf gestützte ärztliche Diagnose keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes sein. Unabhängig davon ist eine posttraumatische Belastungsstörung nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in Afghanistan behandelbar (Botschaft Kabul an VG Hamburg vom 31.08.2004), wenngleich die Behandlungsmöglichkeiten denen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen. Ausweislich eines Gutachtens des UNHCR vom 16. März 2005 bestehen nach den ihm vorliegenden Informationen in Afghanistan generell nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen, nämlich in einem Krankenhaus in Kabul, in dem professionelle psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten existieren. Die Behandlungsstandards sind jedoch sehr niedrig und nicht mit denen in Deutschland oder anderen europäischen Ländern vergleichbar“. Dies erachtet das Gericht auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren erforderliche Überzeugungsgewissheit im Lichte der nachfolgenden Ergänzungen für zutreffend. Ausweislich eines Berichts in der Frankfurter Rundschau vom 11.01.2007 - „Gespräche statt Medikamente“ kümmern sich insbesondere in Kabul das Projekt „Windows for Life“ (Fenster zum Leben) um traumatisierte Patienten, Menschen, die unter Depressionen und Angstzuständen leiden. Unter der Trägerschaft von Caritas International mit Sitz in Freiburg - wobei die finanziellen Mittel vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung kommen - sind in Kabul insgesamt 12 Beratungszentren entstanden, in denen die sogenannten „Counsellors“ ihre Beratungsstunden abhalten, in der Regel pro Patient 1 x in der Woche. Diese Beratung ist kostenfrei (vgl. auch: Informationsverband Asyl, Zur Lage in Afghanistan, S. 7)Diese in Afghanistan, insbesondere in Kabul bestehenden Möglichkeiten der Behandlung stehen der Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.11.2004 - Asylrechtsprechung). Dass im vorliegenden Fall die Beklagte ermessensfehlerhaft schon nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ein Wiederaufgreifen unterlassen haben könnte ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Der 1971 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Paktia. Er reiste nach seinen Angaben am 25.03.2001 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03.04.2001 einen Asylantrag. Diesen begründete er im wesentlichen damit, dass sein Vater, der Chauffeur eines Kommandanten des Khad gewesen sei, von den Taliban festgenommen und getötet worden sei. Auch er selbst sei deshalb zwei Monate vor seiner Ausreise von den Taliban festgenommen und einen Monat inhaftiert worden. Ihm sei dann die Flucht gelungen. Das Bundesamt für die Anerkennung für ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 30.06.2003 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.Die dagegen erhobene Klage (VG Frankfurt - 5 E 3337/03.A(2)) wurde mit Urteil vom 30.03.2004 abgewiesen, der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 16.07.2004 (Hess. VGH - 8 UZ 1353/04.A) abgelehnt. Am 29.06.2005 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe. Was die derzeitige Situation in Afghanistan betreffe, so müsse man zum Ergebnis kommen, dass für Personen, die nicht auf eine Großfamilie zurückgreifen könnten, keine Lebensperspektiven vorhanden seien. Mit Bescheid vom 21.10.2005 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und auch der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 30.06.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Der Kläger habe weder einen neuen Sachverhalt im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG geschildert, aufgrund dessen sich die Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten verändert habe, noch habe er relevante Beweismittel in Sinn dieser Vorschrift vorgelegt. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 - 7 AufentG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Auch insoweit fehlten bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. Dagegen hat der Kläger am 08.11.2005 Klage erhoben und zur Begründung mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. April 2007 vorgetragen, dass er an einer Persönlichkeitsstörung nach extremer Belastung im Sinne ICD 10: F 62.0 auf dem Boden einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Therapie in Afghanistan auf keinen Fall durchgeführt werden könne. Auch sei der Kläger aufgrund seiner Erkrankung außer Stande, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan unter den dortigen Verhältnissen zu erwirtschaften. Der Kläger, der ursprünglich auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt hatte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, beantragt nunmehr lediglich, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.10.2005, diese zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (2 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Afghanistan zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, verwiesen.