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Beschluss

3 FM 3301/06.W

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0117.3FM3301.06.W.0A
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Leitsätze
Zur Kapazitätsberechnung des Studiengangs Medizin für das Wintersemster 2006/2007
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Kosten der Verfahren werden den Antragstellern auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf jeweils 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kapazitätsberechnung des Studiengangs Medizin für das Wintersemster 2006/2007 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Kosten der Verfahren werden den Antragstellern auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf jeweils 5.000,- € festgesetzt. I Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im folgenden: Antragsteller) sind im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Sie begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2006/2007.Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 2006/2007 vom 03. Juli 2006 (GVBl. I S. 378) für Studienanfänger auf 432, für das 3. Fachsemester auf 399 und für das 5. Fachsemester auf 270 festgesetzt worden. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die in der Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 festgesetzten Zulassungszahlen für das Studium der Medizin an der Antragsgegnerin seien nicht kapazitätserschöpfend. Die Antragsteller zu 450 -453 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2006/2007 für das 5. Fachsemester zuzulassen. Der Antragsteller zu 217 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2006/2007 für das 3. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise für das 1. Fachsemester zuzulassen. Der Antragsteller zu 171 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2006/2007 für das 2. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise für das 1. Fachsemester zuzulassen. Die übrigen Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2006/2007 für das 1. Fachsemester auf einen außerhalb - hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Generalakte (3 FM Wintersemester 2006/2007) Bezug genommen. II Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, sind zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsteller teilweise nicht einen unbeschränkten Zulassungsantrag gestellt haben, sondern lediglich die Beteiligung am Vergabeverfahren und eine Zulassung nur dann beantragt haben, sofern nach der Losposition des antragstellenden Beteiligten ein freier Studienplatz auf ihn entfällt. Das beschließende Gericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 10.10.2005 - 8 FZ 5272/04.W) diese Anträge dahin aus, dass das Begehren der antragstellenden Beteiligten auf Zulassung zum Studium gerichtet ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag in der dargestellten Weise beschränkt formuliert ist, da entscheidend das wirkliche Begehren der Antragsteller und nicht die Art und Weise der Durchsetzung ihres Begehrens ist. Einstweilige Anordnungsverfahren sind im Rechtsgebiet der Zulassung zum Studium immer darauf gerichtet, der antragstellenden Partei einen Studienplatz zu verschaffen. Ob die antragstellende Partei unmittelbar diesen Studienplatz erhalten kann, oder ob wegen einer Mehrzahl von Studienplatzbewerbern eine Auslosung erfolgen muss, ändert an diesem Begehren nichts (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihnen nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da sie die angestrebte Berufsausbildung benötigen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Antragsteller zu 450 -453, die ihre vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester - dem 1. klinischen Fachsemester - begehren, haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine ausreichende klinische Kapazität verfügt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin liegt bei der Antragsgegnerin wesentlich niedriger als die personelle Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin; sie ist deshalb hinsichtlich der Zahl der zu ermittelnden Vollstudienplätze maßgeblich, während es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung jener höheren Kapazität nicht ankommt (§ 17 Abs. 2 KapVO). Die patientenbezogene Aufnahmekapazität beträgt auf der Grundlage von 787,5 tagesbelegten Betten des Klinikums und 181.730, 33 poliklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2003 bis 2005) entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO (15,5% von 787,5 = 122,0625 + 50% =) 183,09375. Diese Zahl ist nach § 17 Abs. 1 Ziff. 3 KapVO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten, die hier mit 63,4 zu berücksichtigen sind, zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Summe von 246,49375 ist für die Orthopädie um den Faktor 1,0594 zu erhöhen, woraus sich eine Kapazität von 261,13547 Studienplätzen, abgerundet also 261 Studienplätzen ergibt. Tatsächlich waren indessen am entsprechenden Stichtag nach Vorlesungsbeginn - dem 15.November 2006 - im 5. Fachsemester 359 Studienplätze besetzt, so dass den Antragstellern insoweit keine weiteren Studienplätze zur Verfügung gestellt werden können. Soweit antragstellerseits die Auffassung vertreten wird, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 S.2 Ziff. 1 KapVO auch die Privatpatienten mitzuzählen seien, wird dies vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Begriff „tagesbelegte Betten“ in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen ist als in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.1984 - KMK-HSchR 1985, 278 (279); VGH München, Beschluss vom 10.04.1987 - KMK-HSchR 1987, 883 (886); Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Kapazitätsverordnung § 17 Rdn. 9; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. 218). Auch soweit in diesem Zusammenhang weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Mechanismus des § 17 Abs. 1 S.2 Ziff.2 S. 2 KapVO obsolet geworden sei, weil das neue Krankenhausfinanzierungssystem dazu führe, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten tendenziell sinke, sich dafür aber die Anzahl der ambulant behandelten Patienten erhöhe, so dass die Kappung der kapazitätsrechtlich relevanten Anzahl der poliklinischen Neuzugänge auf 50 % der nach § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO ermittelten patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mehr gerechtfertigt sei, geben hierfür die von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen nach Auffassung der Kammer nichts her. Zwar ist die Anzahl der tagesbelegten Betten von 2003 auf 2004 deutlich gesunken, jedoch im Jahr 2005 auch wieder merklich gestiegen. Demgegenüber lässt sich eine signifikante Steigerung der poliklinischen Neuzugänge nicht feststellen. In den hier maßgeblichen Jahren 2003 bis 2005 ist diese Zahl vielmehr kontinuierlich gesunken. Soweit der Antragsteller zu 217 seine vorläufige Zulassung zum 3. Fachsemester begehrt, kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem höheren Fachsemester erfüllt. Nach der entsprechenden Aufforderung des Gerichts, diese Voraussetzung glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.11.2006 mitgeteilt, eine entsprechende Bestätigung nach dem 15.11.2006 übersenden zu wollen, ohne dass indessen bislang eine solche Bescheinigung zu den Akten gelangt wäre. Im Übrigen steht dem Begehren des Antragstellers entgegen, dass er seinen Antrag auf Zulassung zum Restvergabeverfahren - vorliegend kommt bei einer Zulassungszahl von 399 und lediglich 381 besetzten Studienplätzen lediglich ein „innerkapazitärer“ Zulassungsanspruch in Betracht - erst nach dem 16.10.2006 bei der Antragsgegnerin geltend machte und somit die Frist des § 21 Abs. 1 S.1 Vergabeverordnung Hessen vom 30. Juni 2006 (GVBl. I S. 363) nicht wahrte. Da der 15.10.2006 auf einen Sonntag fiel, endete diese Frist nach § 31 Abs. 3 S. 1 HVwVfG mit dem Ablauf des darauf folgenden Montags, also dem 16.10.2006 (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 n. w. N.), so dass der am 18.10.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangene Antrag verspätet war. Soweit der Antragsteller zu 171 seine vorläufige Zulassung zum 2. Fachsemester begehrt, steht der Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs der Umstand entgegen, dass bei der Antragstellerin eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin nur jährlich, und zwar jeweils im Wintersemester stattfindet. Die im Wintersemester 2005/2006 zugelassenen Studienanfänger befinden sich im hier streitbefangenen Wintersemester 2006/2007 deshalb bereits im 3. Fachsemester. Dementsprechend wird in der Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 vom 03.07.2006 die Zahl der für das 2. Fachsemester zuzulassenden Studienbewerber auf 0 festgesetzt. Eine Zulassung zum 2. Fachsemester kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht. Soweit die Antragsteller ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester begehren, sind ihre Anträge unbegründet. Die Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2006/2007 führt dazu, dass neben den durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 2006/2007 (Zulassungszahlenverordnung 2006/2007) vom 03. Juli 2006 (GVBl. I S. 378) festgesetzten 432 Studienplätzen im Studiengang Medizin nur ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der jedoch bereits besetzt ist. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und somit Prüfungsmaßstab des Gerichts ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10.01.1994 (GVBl. I S. 1) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20.06.2005 (GVBl. I S. 532). Die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (§§ 6-13 KapVO). Dieses Ergebnis wird anhand der Kriterien der §§ 14-19 KapVO überprüft. Dabei wird die Lehreinheit Vorklinische Medizin dem vorklinischen Teil des Studiengangs zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz KapVO). Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin umfasst 347,9596 Semesterwochenstunden (SWS)). Für die Berechnung des Lehrangebotes in der Vorklinik sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186 f)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und -festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (Bundesverfassungsgericht a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 8 Abs. 3 KapVO). In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Verfahren (3 FM 2887/05.W (1) u.a.) gibt es seit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika in Hessen durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26.06.2000 (GVBl. I S. 344) und der parallel durch das Hessische Hochschulgesetz vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374) erfolgten haushaltsrechtlichen Eingliederungen des Fachbereichs Medizin in die Antragsgegnerin keinen Stellenplan der Beamten und Angestellten für den Fachbereich Medizin bzw. das Universitätsklinikum Frankfurt am Main mehr. Die in den dortigen Verfahren übersandte Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik sei eine Fortschreibung des Stellenplanes dieser Einrichtungen gewesen. Den Kapazitätsberechnungen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin lagen in den letzten Jahren folgende Stellenausstattungen zugrunde: Wintersemester 1999/2000: 57 Stellen mit 348,0 SWS Wintersemester 2000/2001: 57 Stellen mit 348,0 SWS Wintersemester 2001/2002: 56 + 1 (fiktiv) Stellen mit 344 SWS Wintersemester 2002/2003: 57 Stellen mit 340 SWS Wintersemester 2002/2003: 57 Stellen mit 348 + 4 SWS Wintersemester 2004/2005: 57 Stellen mit 344 + 12 SWS Wintersemester 2005/2006: 58 Stellen mit 368 SWS. Diese Übersicht belegt, dass die Stellenausstattung der Vorklinischen Lehreinheit seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und zwar insbesondere auch im Vergleich mit einer Zeit, in der die Stellenausstattung der Lehreinheit einem verbindlichen Stellenplan entsprach. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es einen Anspruch der Studienbewerber auf Schaffung weiterer Ausbildungsplätze jenseits der gegebenen Kapazitäten nicht gibt (Hess. VGH, Beschluss vom 29.07.1993 - NVwZ-RR 1994, 92 m. w. N.), sondern dass sich der Inhalt des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot auf den Zugang zu den vorhandenen universitären Ausbildungseinrichtungen bzw. - bei einem Nachfrageüberhang - auf sachgerechte Teilnahme an der Verteilung der vorhandenen Kapazität beschränkt, hat die beschließende Kammer keine Bedenken, die auf dem nicht mehr verbindlichen, aber von der Antragsgegnerin de facto fortgeführten Stellenplan beruhende Stellenausstattung der Vorklinischen Lehreinheit zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen. Die Antragsgegnerin hat für den Berechnungszeitraum folgende Stellenausstattung angegeben ( Zusammenfassung der Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik): Stellenart Anzahl Deputat SWS W3 10 8 80 W2 6 8 48 W1 1 4 4 C4 1 8 8 C2 Doz 4 8 32 C1 7 4 28 A13-A15 3 8 24 A13-A15(Z) 2 4 8 BAT(D) 9 8 72 BAT(Z) 14 4 56 Summe 58 368 Das Gericht legt für die Lehrverpflichtung der einzelnen Stellengruppen - die sich aus der obigen Übersicht ergeben - die Deputate zugrunde, wie sie sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 02. August 2006 (GVBl. I S.471) ergeben. Diese LVVO ist am 01. Oktober 2006 in Kraft getreten (§ 8 LVVO), gilt also für den hier zu beurteilenden Zeitraum. Die einzige nennenswerte Änderung zur Situation im Wintersemester 2005/2006 - neben der teilweisen Anpassung der C1 - C4-Stellen an die W-Besoldung - besteht in der Ausweisung von zwei Stellen für akademische Rätinnen und Räte auf Zeit im Sinne des §73 HHG. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 LVVO beträgt die Lehrverpflichtung an Universitäten für akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit 4 SWS. Dies betrifft zunächst im Zentrum der Physiologie die Stelle von Frau M., die nach A 13 eingruppiert und bis zum 19.12.2008 befristet ist. Eine zweite Stelle für eine(n) akademische Rätin bzw. Rat auf Zeit wurde im Zentrum der Morphologie geschaffen, diese ist allerdings mit Frau G. besetzt, bei der es sich nicht um eine akademische Rätin auf Zeit handelt, sondern um eine wissenschaftliche Mitarbeiterin nach BAT IIa, befristet bis zum 29.05.2009. Das Gericht hat jedoch keine Bedenken, auch für diese Stelle das Lehrdeputat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 LVVO anzusetzen, da diese Stelle - ebenso wie die Stelle M. - dadurch entstand, dass zwei ehemalige C1-Stellen in solche A13-Stellen für akademische Rätinnen und Räte auf Zeit umgewandelt wurden. Da auch die ehemaligen C1-Stellen lediglich mit einem Lehrdeputat von 4 SWS in die Berechnung des Lehrangebotes einflossen, ist diese Umwandlung kapazitätsrechtlich neutral und deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Soweit in der Berechnung des Lehrangebotes der Vorklinik (Anlage 3 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21. November 2006) eine Dekanin aufgeführt wird, spielt dies im vorliegenden Fall keine Rolle, weil ausweislich der Berechnung insoweit 0,0 SWS in Abzug gebracht wurden. Im übrigen wird der Dekan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin - Prof. Dr. P. - in der Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik nicht aufgeführt, so dass auch in der Sache eine Deputatsreduzierung für die Wahrnehmung der Funktion des Dekans nicht in Betracht gekommen wäre. Soweit von verschiedenen Antragstellern das Lehrdeputat von befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern von 4 SWS in Frage gestellt wird, wenn diese wissenschaftlichen Mitarbeiter sich nicht wissenschaftlich fort- und weiterbilden, vermag dem das beschließende Gericht nicht zu folgen. Dieser Einwand ist schon deshalb unerheblich, weil die Kapazitätsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung nicht darauf abstellt, welche konkreten Leistungen eine Lehrperson tatsächlich erbringt. Im Rahmen des oben dargelegten pauschalierenden Ansatzes für die Berechnung des Lehrangebotes ist lediglich entscheidend, wie viele Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis haushaltsmäßig zur Verfügung stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die auf den Stellen geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich Fort- und Weiterbildung betreiben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91 T-Juris-Rechtsprechung) . Dies gilt in gleichem Maße für die von manchen Antragstellern angestellte Überlegung, dass die einem im Drittmittelbereich forschenden Hochschullehrer zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter überhaupt nicht in der Lage seien, zu einem Drittel Dienstleistungen für die Forschung zu erbringen, so dass eine fiktive Erhöhung des Lehrdeputats der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter um 2 SWS angemessen und verfassungsrechtlich geboten sei. Schließlich steht der oben dargelegte pauschalierende Ansatz auch der Überlegung entgegen, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst auch eine Erhöhung der Lehrdeputate anteilig mit sich bringen müsse. Der in § 3 LVVO geregelte Umfang der Lehrverpflichtung wird durch die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht berührt (§ 1 Satz 2 LVVO). Das Lehrangebot erhöht sich gemäß § 10 KapVO durch die Lehrauftragsstunden, die im Durchschnitt der beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semester der Lehreinheit Vorklinik für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung standen. Nach der Aufstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2006 betrugen die Lehraufträge einschließlich der sogenannten Titellehre insgesamt 23,7 SWS. Das Lehrangebot erhöht sich dadurch um 11,85 SWS. Soweit antragstellerseits verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, dass auch Drittmittelbedienstete bei der Frage der Höhe des Lehrangebotes zu berücksichtigen seien, wird dies von dem beschließenden Gericht nicht geteilt. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 5 Satz 1 HRG; § 37 HHG) - sogenannte Drittmittelbedienstete - gehören zunächst nicht zum Kreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO, weil sie ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind, ausschließlich hierfür vom Drittmittelgeber bezahlt werden und keine Lehrverpflichtung haben. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03; Hess. VGH , Beschluss vom 11.05.2005 - 8 MM 4492/04.W4 jeweils m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten (§ 10 KapVO) sind nicht ersichtlich. Dies gilt in gleichem Maße für den tatsächlichen Einsatz bereits emeritierter Hochschullehrer. Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 Abs. 1 KapVO um die Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, die allerdings im Interesse einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität um den Schwund zu bereinigen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.09.1984 - KMK-HSchR 1985, 259 (268)). Die Ist-Anfängerzahl im Wintersemester 2005/2006 im Studiengang Zahnmedizin betrug 100, der Schwundfaktor 0,7517. Daraus errechnet sich eine um den Schwund bereinigte Anfängerzahl von 75,17. Halbiert man diese Zahl und multipliziert sie mit dem CNW-Anteil von 0,8667, so ergibt sich ein Wert von 32,57 SWS. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 a. a. O.) und des Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11G 117/91 T - Juris-Rechtsprechung) diejenigen Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.12.2006 (Bl. 207 GA) mitgeteilt, dass von den im Wintersemester 2006/2007 eingeschriebenen 623 Studierenden der Zahnmedizin 2 Studierende einen Abschluss im Studiengang Humanmedizin nachgewiesen haben. Ein weiterer Studierender verfügt über das Physikum und ein Studierender hat den 2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung bestanden. Weitere 9 Studierende des Studiengangs Humanmedizin sind zugleich im Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben, so dass 13 Studierende des Studiengangs Zahnmedizin den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik nicht in Anspruch nehmen. Dies entspricht einem Anteil von 2,08668%. Reduziert man den Dienstleistungsexport entsprechend, so errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 31,8904 SWS. Soweit von Antragstellerseite unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2006 - OVG 5 NC 30.06 - sinngemäß geltend gemacht wird, dass bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen nicht die vom zuständigen Gericht festgestellte Kapazität an Studienplätzen, sondern die tatsächlich vergebenen Studienplätze maßgeblich seien, geht dies im vorliegenden Fall ins Leere. Wie oben ausgeführt, ist die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes von der in der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 vom 08.07.2005 (GVBl. I Seite 533) festgesetzten Zulassungszahl von 100 Studienanfängern ausgegangen und nicht von der gerichtlicherseits festgestellten deutlich höheren Kapazität. Das bereinigte Lehrangebot beträgt demnach 347,9596 SWS (368 + 11,85 - 31,8904 SWS). Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich aus der Multiplikation dieses bereinigten Lehrangebotes mit 2 und der Division durch den gewichteten Curricularanteil. Dieser Wert beträgt - wie im Wintersemester 2005/2006 - 1,7554. Im einzelnen setzt sich der CNW-Anteil der Vorklinik aus folgenden Anteilen zusammen: Physiologie 0,4361 Anatomie 0,6830 Biochemie 0,4361 Med.-Psych./Med.-Soz. 0,1528 Berufsfelderkundung (Anteil Vorklinik) 0,0224 Wahlfach 0,0250 Summe 1,7554 Soweit von Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, dass bei einer anerkannten Semesterdauer von 14 Semesterwochen einerseits und einer Dauer der durch die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführten, auf 12 Semesterwochen konzipierten Seminare die CNW-Anteile für diese Seminare im Verhältnis 12 : 14 zu kürzen seien, vermag dem das beschließende Gericht nicht zu folgen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T -; Beschluss vom 01. April 1993 - Ga 22 G 5642/92 T -; Beschluss vom 10.03.1994 - 3 GA 23024/93 NC - jeweils Juris Rechtsprechung) wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Verordnungsgeber unterstellt werden könne, dass er sich auch bei der 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte an den tatsächlichen Verhältnissen der Hochschulen orientiert habe und die Mindeststundenzahl der Seminare so gewählt habe, dass sich die entsprechenden Lehrveranstaltungen zweckentsprechend in die Studienordnungen integrieren ließen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Mindeststundenzahlen nicht an der durchschnittlichen Semesterdauer orientiert habe, sondern an dem Zeitmaß, welches sich im Winter- wie im Sommersemester gleichermaßen gewährleisten lasse, um eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme aller Seminarteilnehmer in dem vorgeschriebenen Umfang zu ermöglichen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Ausfall des Seminars infolge von Feiertagen, Erkrankungen von Lehrkräften bzw. Studenten und sonstiger gelegentlicher Hindernisse anderer Art die betroffenen Studierenden die notwendigen Teilnahmenachweise nicht erhalten könnten, obwohl sie nur einmal gefehlt hätten. Es liege deshalb auf der Hand, dass hier eine Mindeststundenzahl festgesetzt worden sei, die sich nicht an der durchschnittlichen Semesterdauer orientiert habe. Dem folgt das beschließende Gericht. Hiernach ergibt sich rechnerisch eine Jahresaufnahmekapazität von 396,44479 Studierenden (347,9596 x 2 : 1,7554). Dieses Ergebnis ist nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Gemäß § 14 Abs. 3 Ziff. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Aufgabe des Studiums oder eines Fachwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Der Schwundfaktor beträgt 0,9159 (Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.11.2005). Dividiert man die Jahresaufnahmekapazität von 396,44479 Studierenden durch die Schwundquote von 0,9159, so errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 432,84724, gerundet also 433 Studienplätzen. Da bei der Antragsgegnerin ausweislich der Studierenden-Bestandsstatistik, die nach Beginn der Vorlesungszeit erhoben wurde, im 1. Fachsemester tatsächlich 433 Studienplätze besetzt waren -in der ursprünglich 434 Studierende aufweisenden Liste der Antragsgegnerin war versehentlich eine Person als doppelt immatrikuliert aufgeführt -, sind keine Studienplätze mehr zu vergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG und berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.