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Urteil

3 E 413/04.A

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0517.3E413.04.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines männlichen Asylbewerbers aus Afghanistan, dem eine Rückkehr zumindest in den Raum Kabul zuzumuten ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines männlichen Asylbewerbers aus Afghanistan, dem eine Rückkehr zumindest in den Raum Kabul zuzumuten ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger die Klagefrist versäumt hat, war ihm antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Kläger aus den von ihm vorgetragenen Gründen ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-5, Abs. 7 AufenthG sind nicht gegeben. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um eine gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzung handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit -gelten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989 - BVerfGE 80, 315 (333 ff); Beschluss vom 23.01.1991 - BVerfGE 83, 216 (232 ff). Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (so genannte inländische Fluchtalternative) und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.11.1989 - BVerfGE 81, 58 (65) ; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.05.1990 - BVerwGE 85, 139 (132 f)). In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers kann das Gericht eine bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt verlassen hat. Denn das Gericht ist zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der Überzeugung, dass der 1983 geborene Kläger bei einer heutigen Rückkehr zumindest im Raum Kabul hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist. Der Kläger hat nämlich sein Asylbegehren im Wesentlichen damit begründet, dass er nach wie vor eine Drangsalierung durch die Taliban befürchte. Nach dem Sturz der Taliban und der Übernahme der Regierung durch die Übergangsregierung Karzai sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger durch die derzeitige Regierung asylrechtlich relevante Maßnahmen drohen. Zwar kommt es nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnissen vielerorts in Afghanistan noch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Dies berechtigt jedoch nicht zu der Annahme, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanten - auf seine Person zielenden - Maßnahmen werden würde. Soweit es die Taliban betrifft, zeigen diese zwar noch und wieder an bestimmten Örtlichkeiten in Afghanistan Präsenz (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.11.2004, S. 12). Dies gilt allerdings nicht für den Raum um Kabul. Der Kläger muss sich insoweit darauf verweisen lassen, in diesem Landesteil Afghanistans um Schutz nachzusuchen. Zwar bleibt die Sicherheitslage - bezogen insbesondere auf den Raum Kabul - weiter fragil. Sie ist aber im regionalen Bereich zufrieden stellend und wird vom UNHCR für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet (vgl. AA a. a. O., vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 10.02.2005 - 8 UE 185/02.A - S. 30 ff des amtlichen Umdrucks). Dass in der Person des Klägers auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Auch soweit § 60 Abs. 1 AufenthG über § 51 Abs. 1 AuslG a. F. hinausgehende Regelungen enthält, liegen deren Voraussetzungen in der Person des Klägers offensichtlich nicht vor. Auch sonstige Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für eine Erfüllung der in § 60 Abs. 2-6 AufenthG niedergelegten Voraussetzungen sind keine Anhaltspunkte gegeben. Auch auf § 60 Abs. 7 AufenthG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Unbesehen der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch durch den Erlass des Hess. Ministerium des Innern vom 06.12 2004 im Blick auf eine Abschiebung noch bis zum 31.05.2005 entfalteten Schutzwirkung fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr einer - nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.1995 - NVwZ 1995, 476) erforderlichen - extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Aus der allgemeinen Lage resultierende Gefahren für Leib und Leben des Klägers können zwar nicht völlig ausgeschlossen werden. Jedoch sind die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Für den Raum Kabul gilt, dass die Sicherheitslage aufgrund der Anwesenheit internationaler Truppen zwar immer noch fragil, aber vergleichsweise zufrieden stellend ist. Die internationale Schutztruppe - ISAF -, die von den Vereinten Nationen das Mandat erhielt, die Sicherheit in Kabul und den umgebenden Gebieten zu gewährleisten, unterstützt die Regierung Karzai bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Gericht vermag deshalb der Behauptung des Klägers im Termin am 17.05.2005, in Kabul würden täglich 8-10 Menschen, insbesondere Frauen oder Kinder getötet, für die vom Kläger auch keinerlei Beleg angeboten wurde, nicht zu glauben. Auch dass dem Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit zu den Paschtunen Gefahren für Leib oder Leben drohen könnten - nach der Darstellung des Klägers im Termin sei er aufgrund seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit schutzlos und werde "getötet" - lässt sich nach Auffassung des Gerichts mit den vorhandenen Erkenntnissen nicht belegen. Vielmehr handelt es sich ei den Paschtunen um die größte ethnische Gruppierung in Afghanistan (ca. 38% der Bevölkerung - vgl. AA, Lagebericht vom 03.11.2004, S. 16). Auch in Kabul selbst leben zahlreiche Paschtunen, so dass vom Gericht die Auffassung des Klägers, er habe als Paschtune in Kabul keine Überlebenschance, nicht geteilt wird. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten grundsätzlich verbessert. Wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage; die Waren werden zu hohen Preisen verkauft (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt vom 03.11.2004). Dabei können die Landwege für Lebensmitteltransporte in die großen Städte von Transporten der Vereinten Nationen weitgehend wieder benutzt werden (vgl. Lagebericht des AA vom 03.11.2004). Angesichts der fortdauernden internationalen Hilfe wird dem Kläger jedenfalls im Raum Kabul angesichts seines Alters ein Überleben möglich sein. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Kläger diese Möglichkeit nicht haben könnte, er zudem völlig unterstützungslos bleiben würde, sind für das Gericht nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht glaubhaft dargetan. Da gerichtlicher Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur unter den oben erwähnten sehr engen Voraussetzungen gegeben werden kann, sind jedenfalls bei den hier dargestellten Umständen die Voraussetzungen dafür in der Person des Klägers nicht erfüllt. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1983 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit, der nach seinen Angaben am 02.03.2001 aus Dubai kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main landete und am 14.03.2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zur Begründung wurde angegeben, dass er von Taliban in ein Trainingslager verbracht worden sei und dort militärisch ausgebildet worden sei. Bevor er jedoch an der Front eingesetzt worden sei, sei er mit weiteren Jugendlichen aus dem Lager geflüchtet und dann mit Hilfe eines Onkels nach Deutschland geflohen. Mit Bescheid vom 08.12.2003 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG verneint und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ende der Herrschaft der Taliban die Befürchtungen des Klägers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen verfolgt zu werden, unbegründet sei. Im Übrigen sei die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dagegen hat der Kläger am 27.01.2004 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Bundesamt zu Unrecht von einer nicht mehr bestehenden Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgehe. Denn das persönliche Verfolgungsschicksal des Klägers sei in die Entscheidung nicht mit eingeflossen. Im Übrigen räume das Bundesamt in dem Bescheid selbst ein, dass sich die Lage in Kabul durch den hohen Flüchtlingsstrom als extrem schwierig gestalte, so dass von einer inländischen Fluchtalternative nicht ausgegangen werden könne. Zugleich beantragt der Kläger, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und führt zur Begründung aus, dass bereits mit Schriftsatz vom 19.12.2003 Klage erhoben worden sei. Dieser Schriftsatz sei am selben Tag ordnungsgemäß in den Postlauf gegeben und im Beisein der Bevollmächtigten in den Briefkasten an der Konstablerwache eingelegt worden. Erst im Rahmen eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Klagebegründung habe der Kläger erfahren, dass dieser Schriftsatz offenbar nicht bei Gericht eingegangen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthaltG vorliegen, sowie festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Entscheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Afghanistan zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.