Urteil
3 E 5379/02
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0903.3E5379.02.0A
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Leitsätze
Zur Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nicht zu, soweit es die hier noch im Streit befindlichen Kosten der Sozialhilfe für die Hilfeempfänger X für die Zeit vom 01.03.1997 bis 31.12.1997 betrifft. Zwar lagen für diesen Zeitraum - was zwischen den Beteiligten offensichtlich auch nicht kontrovers beurteilt wird - die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG vor. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Denn die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.02.2003 erhobene Einrede der Verjährung ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vom 01.03.1997 bis zum 31.12.1997 an die Hilfeempfänger geleisteten Sozialhilfe ist nämlich aufgrund der gebotenen analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 mit Ablauf des 31.12.2001 verjährt. Soweit es um die analoge Anwendung dieser Vorschrift für die Beurteilung der Verjährungsfrage bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art geht, hat dazu das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 23.01.2003 - 12 LC 527/02 - folgendes ausgeführt (FEVS 54, 564 ff, 565 ff): "Nach § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12. 2000 gültig gewesenen Fassung - a.F. - , der auf Erstattungsansprüche der vorliegenden Art unmittelbar anwendbar war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 113 Rn. 5), verjährten Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden waren. Danach wäre der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt gewesen. Die Vorschrift des § 113 SGB X ist aber durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden. Nach Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes ist sein Art. 10 am 1. Januar 2001 in Kraft getreten, so dass nach der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X n.F. die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden ist, die - wie hier - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträger über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F. ist hier nicht einschlägig). Diese Gesetzesänderung ist eine Folge der Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X über den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des erstattungsberechtigten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Sozialhilfeträger. Dadurch sollte die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel gestaltet werden (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4375, 60). Nach § 111 Satz 2 SGB X n.F., der vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2001 in seiner alten Fassung auch auf Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG unmittelbar anwendbar gewesen ist, beginnt die Frist zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nicht mehr frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Sowohl § 111 Satz 2 SGB X n.F. als auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. stellen mithin auf die Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht ab. Diese Vorschriften sind auf Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG nicht mehr unmittelbar anwendbar, weil bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG der erstattungsberechtigte Leistungsträger (die Klägerin) keine Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (des Beklagten) über dessen Leistungspflicht erlangen kann. Der erstattungspflichtige Leistungsträger trifft nämlich eine solche Entscheidung nicht. Bei der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG entscheidet allein der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger über einen Leistungsanspruch, nicht aber (nur) der erstattungspflichtige Träger. Eine "Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers" i.S. der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. setzt den Erlass eines wirksamen Verwaltungsaktes durch den Erstattungspflichtigen gegenüber einem Hilfeberechtigten bezüglich eines Sozialleistungsanspruchs voraus. Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG wie im vorliegenden Fall steht jedoch der erstattungspflichtige Träger (der Beklagte) in keiner Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger (Familie C.). In dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 1996 bestand ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis lediglich zwischen der Klägerin und der Familie H.. Nach alledem sind § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. im Bereich der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG unmittelbar nicht anwendbar (so auch Schwabe, Die Auswirkungen der Rechtsänderungen in den §§ 111 und 113 SGB X zum 1.1.2001 auf Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach den §§ 102 ff. SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach den §§ 103 ff. BSHG, ZfF 2001, 81 ff.; Vorschlag des Deutschen Vereins zur Neuregelung der Verjährung von Ansprüchen auf Kostenerstattung im BSHG und SGB VIII, NDV 2002, 7 f.). Mithin ist durch das Inkrafttreten des 4. Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen der vorliegenden Art nach § 107 BSHG - offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte - eine Gesetzeslücke entstanden. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin eine vierjährige Verjährungsfrist angenommen. Allerdings sieht der Senat hier keine Veranlassung für die Annahme, dass die bestehende Regelungslücke durch die Anwendung eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialleistungsrecht zu schließen sei. Es kann deshalb dahinstehen, ob es ein allgemeines Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht gibt (bejahend: BSG, Urt. v. 17.6.1999 - B 3 KR 6/99 R -, FEVS 51, 259, 262; ablehnend dagegen: BVerwG, Urt. v. 27.11.1986 - BVerwG 5 C 74.85 -, BVerwGE 75, 173, 177; Urt. v. 20.1.1977 - BVerwG 5 C 18.76 -, BVerwGE 52, 16, 24). Eine Notwendigkeit, die vorhandene Gesetzeslücke in § 113 Abs. 1 SGB X durch die Annahme einer generell gültigen vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialleistungsrecht zu schließen, besteht nach Ansicht des Senats nicht, weil die Lücke durch eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. geschlossen werden kann. Bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1, Satz 1, 1. Halbsatz SGB X n.F. ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. kommt bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG nur deshalb nicht mehr unmittelbar zur Anwendung, weil der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist entsprechend § 111 Satz 2 SGB X geändert worden ist. Die Änderung des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber in den Fällen wie dem vorliegenden von der vierjährigen Verjährungsfrist als solcher absehen wollte. Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGB hatte eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 4. Euro-Einführungsgesetzes geht es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte, wenn also beispielsweise einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wird. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte (BT-Drs. 14/4375, S. 60). Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielt nur darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der Vorschrift lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung in den übrigen Fällen abschaffen wollte. In der Gesetzesbegründung heißt es im Gegenteil dazu: "In solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, ist nicht sachgerecht, weil der Erstattungsberechtigte in solchen Fällen keine Möglichkeit hätte, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen" (BT-Drs., a.a.O.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass in den anderen als in den von § 111 Satz 2 SGB X angesprochenen und geregelten Ausgleichsfällen die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X weiterhin gelten soll. Dann aber entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, dass für die Kostenerstattungsansprüche, die von den neuen Regelungen unmittelbar nicht mehr umfasst sind, weiterhin eine vierjährige Verjährungsfrist - wie sie § 113 Abs. 1 SGB X a.F. vorsah - gelten soll (so auch der 4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 12.4.2002 - 4 LB 3480/01 - S. 15 ff.). Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorsieht und ebenfalls lediglich den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche neu regelt. Schließlich wird eine vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der Kostenerstattung nach § 107 BSHG dem Interesse an der Überschaubarkeit öffentlicher Haushalte und an einer möglichst raschen Klärung von Erstattungsansprüchen gerecht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin (die auch von Schwabe (a.a.O.) und dem Deutschen Verein (a.a.O.) geteilt wird) hier eine entsprechende Anwendung der §§ 194 ff. BGB im öffentlichen Recht nicht in Betracht kommt. Denn die Verjährung richtet sich in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen Spezialrecht, eine Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage (BVerwG, Urt. v. 4.10.1994 - BVerwG 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, 7). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht die Anwendung zivilrechtlicher Vorschrift im Sozialrecht unter dem Vorbehalt, dass sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nichts anderes ergibt (BSG, Urt. v. 17.6.1999 a.a.O.). Weiterhin entspricht es nach Auffassung des Senats der Intention des Gesetzgebers, bei Kostenerstattungsansprüchen nach §§ 103 ff. BSHG den Lauf der Verjährungsfrist - wie es § 113 Abs. 1 SGB X a.F. vorsah - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind, beginnen zu lassen. Für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist stellt § 111 Satz 2 SGB X n.F. (und damit auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F.) nur deshalb auf die Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers ab, weil - wie bereits dargelegt - §§ 111,113 SGB X n.F. eine ganz bestimmte Fallkonstellation zusätzlich umfassen sollen. Für die Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG ist der ursprünglichen Intention der Vorschrift des § 111 SBG X a.F., die nach der Regierungsbegründung ausdrücklich auch bei der Neufassung des Gesetzes als maßgeblich anzusehen ist, Rechnung zu tragen, nämlich "dass Erstattungsansprüche auch Leistungen für Zeiträume erfassen, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliegt" (BT-Drs. a.a.O.): Daher beginnt in Fällen wie dem vorliegenden, wie bisher, die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 22.8.2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165 ff.). Wenn für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG demnach für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X n.F. auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen ist, so muss dies auch für die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. gelten, der lediglich eine Folgeänderung zur Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X ist. Die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist in § 113 Abs. 1 SGB X n.F. passt für Fälle der vorliegenden Art lediglich infolge des "Herüberziehens" der Definition des Zeitpunkts aus § 111 Satz 2 SGB X n.F. nicht. Deshalb ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen, dass in diesen Fällen, in denen der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsempfänger nicht trifft, weiterhin wie in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. auf den Zeitpunkt des "Entstehens" des Erstattungsanspruchs abzustellen ist (so auch der 4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 12.4.2002 - 4 LB 3480/01 -, S. 17 UA). Entgegen der Auffassung des Beklagten (siehe auch den Gesetzesvorschlag des Deutschen Vereins, NDV 2002, S. 7, 8) ist es dagegen nicht interessengerecht, für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG statt auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf das "Anerkenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Erstattungspflicht" abzustellen. In der Regel erfolgt bei Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG (im vorliegenden Fall mit Schreiben des Beklagten vom 31. August 1995) das Anerkenntnis dem Grunde nach zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch noch nicht entstanden und bezifferbar ist. Dass der Gesetzgeber eine Vorverlegung des Beginns der Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG angestrebt hätte (vgl. im Übrigen auch § 198 Satz 1 BGB a.F., wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. mit Fälligkeit beginnt), lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Mithin ist bei analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, abzustellen. Als Zeitpunkt der Entstehung muss dabei die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe und die tatsächliche Zahlung von Sozialhilfe angesehen werden (W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 113 Rn. 8)." Diesen überzeugenden Ausführungen tritt das Gericht bei (siehe im Übrigen auch zu der gesamten Problematik OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.2002 - 4 LB 3480/01 - FEVS 54, 64; zuletzt OVG Koblenz, Urteil vom 15.01.2004 - 12 A 11823/03 - Juris Rsp). Das bedeutet, dass hier nach diesen rechtlichen Maßstäben die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2001 endete, da die Klägerin die hier in Streit stehenden Aufwendungen für die Hilfeempfänger X im Jahre 1997 erbracht hat. Die Verjährungsfrist ist auch nicht wirksam unterbrochen worden. Insoweit gelten gemäß § 113 Abs. 2 SGB 10 n. F. die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung sinngemäß. Eine Unterbrechung wäre im vorliegenden Fall allenfalls durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 209 BGB in der 2001 geltenden alten Fassung analog in Betracht gekommen. Die Klägerin hat jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 11.12.2002 Klage erhoben. Die Verjährungsfrist ist auch nicht gemäß § 208 BGB a. F. durch das Schreiben der Beklagten vom 07.02.1997, mit dem sie ihre Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach anerkannt hat, unterbrochen worden. Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis nämlich bereits vor dem Beginn der Verjährungsfrist, d. h. vor Entstehung des geltend gemachten Anspruchs im Hinblick auf einen in Zukunft entstehenden Tatbestand abgegeben. Ein Anerkenntnis, das auf die Zukunft gerichtet ist, steht aber der Verjährung nicht entgegen (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2003, a. a. O., S. 569). Die Verjährung ist auch nicht im Sinne des § 208 BGB a. F. durch die von der Beklagten im August 1998 vorgenommene Erstattung der Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.09.1996 bis zum 28.02.1997 unterbrochen worden. Es handelte sich dabei nicht um einen Abschlag auf Aufwendungen für die Zeit vom 01.03.1997 bis 31.12.1997. Da sowohl die Kostenerstattungsrechnung der Klägerin als auch die Zahlung der Beklagten sich auf Leistungen für diesen bestimmten Zeitraum beziehen, konnte durch diese Zahlung die Verjährung für einen anderen - danach liegenden - Zeitraum nicht unterbrochen werden (vgl. zur Verjährung von Teilleistungen bei vorhandenem Kostengrundanerkenntnis auch Schellhorn, BSHG, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 11 mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Zentralen Spruchstelle). Hier konnte - da die konkrete Abrechnung für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis zum 31.12.1997 durch die Zahlung vom August 1998 für den Zeitraum vom 01.09.1996 bis zum 28.02.1997 in keiner Weise berührt wurde - auch von der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass durch diese Zahlung die Verjährung für diesen anderen - nach dem 28.02.1997 liegenden - Zeitraum unterbrochen werden sollte. Der Berufung auf die Verjährung steht hier auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erreichen sein (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 21.01.1988 - NJW 1988, 2245, 2247 ). Ein solcher Vertrauenstatbestand lässt sich aus dem Verhalten der Beklagten nicht ableiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - worauf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten hindeuten - diese die Schreiben der Klägerin vom 05.10.1998 und vom 24.06.2002 nicht erhalten hat. Bereits der Inhalt der Antwort der Beklagten vom 04.08.1999 auf die Sachstandsanfrage der Klägerin vom 28.07.1999 hätte dieser vielmehr bereits zu denken geben müssen, da unschwer erkennbar war, dass sich die Antwort der Beklagten auf die erfolgte Zahlung für den Zeitraum vom 01.09.1996 bis 28.02.1997 bezog, so dass berechtigter Anlass bestanden hätte, das offenbar vorhandene Missverständnis aufzuklären, dabei insbesondere festzustellen, ob - was naheliegend war - möglicherweise der Beklagten die Kostenrechnung nicht zugegangen war. Demgegenüber hat die Klägerin auf das weitere Nichtstun der Beklagten zunächst nicht reagiert, sondern - aus Gründen, die sich den Akten der Klägerin nicht entnehmen lassen - fast drei Jahre gewartet, bis sie neuerlich an die Beklagte am 24.06.2002 mit einer Zahlungsforderung herantrat, auf die die Beklagte ebenfalls nicht reagiert hat, weil sie sie angeblich nicht erhalten haben will. Es sind also keinerlei Verhaltensweisen der Beklagten erkennbar, die bei der Klägerin einen irgendwie gearteten Vertrauenstatbestand gesetzt haben könnten. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 169 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Sozialhilfe in Anspruch, die sie seit dem 01.03.1997 für die am 01.01.1956 geborene X X und den am 01.06.1982 geborenen X X (Hilfeempfänger) aufgewendet hat. Die Hilfeempfänger verzogen zum 01.08.1996 von Frankfurt am Main, wo sie bis zum 31.08.1996 Sozialhilfe durch die Beklagte erhielten, in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Klägerin leistete den Hilfeempfängern seit dem 01.09.1996 Sozialhilfe. Mit einem Schreiben vom 31.10.1996 teilte die Klägerin der Beklagten den Tatbestand der Leistungserbringung seit dem 01.09.1996 mit und bat gemäß § 107 BSHG um Anerkennung der Erstattungspflicht. Dem entsprach die Beklagte mit einem Schreiben vom 07.02.1997, in dem sie die Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 01.09.1996 bis längstens zum 31.07.1998 anerkannte. Mit einem Schreiben vom 18.02.1997 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Aufstellung über die aufgewendeten Kosten vom 01.09.1996 bis zum 28.02.1997, die die Beklagte schließlich am 20.08.1998 anwies. In den Akten der Klägerin befindet sich ein Schreiben vom 05.10.1998, mit dem sie - adressiert an die Beklagte - aufgewendete Kosten vom 01.03.1997 bis zum 31.08.1998 über 25.619,65 DM geltend macht. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten enthalten ein derartiges Schreiben nicht. Aus Anlass eines Schreibens der Klägerin vom 28.07.1999, mit der diese um Mitteilung des Sachstandes bzw. um die Nennung der Hinderungsgründe in der Angelegenheit bat, teilte die Beklagte mit, dass der Betrag in Höhe von 5.635,52 DM bereits im August 1998 überwiesen worden sei. Die Akten der Klägerin enthalten sodann ein Schreiben vom 24.06.2002, das die Aufforderung an die Beklagte enthält bis zum 30.09.2002 die Aufwendungen für die Zeit vom 01.03.1997 bis 31.07.1998 in Höhe von 24.161,33 DM (= 12.353,49 €) zu begleichen. In der Akte der Beklagten befindet sich dieses Schreiben nicht. Am 11.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung für die in der Zeit vom 01.03.1997 bis 31.07.1998 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 12.353,49 €. Hinsichtlich des auf das Jahr 1998 entfallenden Erstattungsbetrages von 4.333,04 € einschließlich des Begehrens auf Prozesszinsen in Höhe von vier v.H. hat die Beklagte die Klägerin klaglos gestellt. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.08.2004 diesen Verfahrensteil zur gesonderten Bearbeitung abgetrennt (3 E 3951/04(V)). Hinsichtlich des noch streitigen Teils der Klage führt die Klägerin aus: Der geltend gemachte Anspruch stütze sich auf § 107 BSHG. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte habe im August 1998 eine von der Klägerin übersandte Rechnung beglichen. Dabei habe sie wie bei einer Abschlagzahlung ein erneutes Anerkenntnis abgegeben und damit die Verjährung unterbrochen; denn es handele sich hier um denselben einheitlichen Fall auf gleicher Rechtsgrundlage. Deshalb sei im Dezember 2002 die Verjährung noch nicht eingetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Kostenerstattung im Rahmen des § 107 BSHG für die ab 01.03.1997 bis 31.12.1997 aufgewendete Sozialhilfe in Höhe von 8.020,45 € zu leisten und auf diesen Betrag Prozesszinsen in Höhe von 4% ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.02.2003 die Einrede der Verjährung hinsichtlich des noch streitbefangenen Anspruchs für den Erstattungszeitraum 1997 erhoben. Sie äußert sich dahingehend, dass sie im August 1998 die zuletzt mit Schreiben der Klägerin vom 26.05.1997 angemeldeten Leistungen erstattet habe. Es handele sich hierbei ausschließlich um Beihilfen, welche die Klägerin im Zeitraum 3. Quartal 1996 bis 1. Quartal 1997 erbracht gehabt habe. Die jetzt streitigen Leistungen seien von der Klägerin erstmals - nach ihrem Vortrag - mit Schreiben vom 05.10.1998 angemeldet worden. Dieses Schreiben sei der Beklagten nicht zugegangen. In dieser Situation könne die von der Beklagten im August 1998 veranlasste Erstattungsleistung nicht als Anerkenntnis für Forderungen gewertet werden, welche die Klägerin damals noch gar nicht geltend gemacht habe. Mit Beschluss vom 02.07.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Klägerin (3 Hefter) und der Beklagten (1 Hefter) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.