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Beschluss

3 G 3605/04

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0831.3G3605.04.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Kostenübernahme bei Einlagerung von Räumungsgut bzw. Hausrat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Kostenübernahme bei Einlagerung von Räumungsgut bzw. Hausrat. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Antragstellerin, mit der sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, die Mietzahlungen in Höhe von 400,-- € im Monat für Einlagerungen des Mobiliars der Antragstellerin im Möbellager der Firma P Umzüge & Logistik, S Straße in O rückwirkend ab Juni 2004 fortzusetzen, hat keinen Erfolg, weil es an den hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen fehlt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Es fehlt hier an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des erforderlichen Anordnungsanspruchs. Die Übernahme von Lagerkosten kann auf der Grundlage von § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift kann Hilfe zum Lebensunterhalt in den Fällen, in denen nach den vorausgehenden §§ 11 ff BSHG die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Zur Sicherung der Unterkunft gehört zwar vornehmlich die Übernahme von Mietkosten. Weitergehend kann aber auch die zeitweise Sicherstellung von Hausrat oder sonstiger Habe - bei entsprechenden Lebenssachverhalten - in Betracht kommen (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - 4 M 3681/00 - FEVS 52, 274). Allerdings setzt die ins Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung voraus, dass die Aufbewahrung der Gegenstände nach Art und Menge sozialhilferechtlich angemessen ist und die Kosten der Höhe nach angemessen und auch notwendig sind. Hier fehlt es bereits an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Einlagerung zeitlich absehbar begrenzt ist. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin in Kürze wieder eigener Wohnraum zur Verfügung stünde. Bisherige Bemühungen sind - wie sich den vorgelegten Behördenakten entnehmen lässt - bislang offensichtlich gescheitert. Unklar ist im Blick auf die Anerkennung eines Aufbewahrungsinteresses auch der Zustand des Lagerguts. Denn angesichts des anfallenden erheblichen monatlichen Kostenbetrages von 400,-- ⌦㔲㬴 für die Einlagerung handelt es sich im Blick auf die notwendige Wirtschaftlichkeit der Maßnahme um einen bedeutsamen Gesichtspunkt. Auf diesem Hintergrund kommt dem Umstand nachhaltige Bedeutung zu, dass die Einlagerung hier bereits seit Mai 2001 stattfindet und diese Kosten in Höhe von monatlich 400,-- € verursacht. Das bedeutet, dass seit Mai 2001 bis Mai 2004 Kosten in Höhe von bislang ca. 14.500,-- € entstanden und aus Sozialhilfemitteln abgegolten worden sind. Daraus ergibt sich folgendes: Angesichts dieses Betrages stellt sich - auch unter dem Blickwinkel, dass sich der Zustand von Lagergut der in Frage stehenden Art mit der Zeit eher verschlechtert - die Frage, ob die Kosten der Einlagerung inzwischen nicht längst den Wert des Einlagerungsguts übersteigen. Sollte dies der Fall sein, macht eine weitere Einlagerung ohne absehbares Ende ökonomisch keinen Sinn mehr, so dass eine weitere Kostenübernahme sozialhilferechtlich nicht mehr als angemessen zu bewerten ist. Jedenfalls ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Übernahme der Kosten für die Zukunft ablehnt, und zwar auch im Wissen darum, dass sie für den Fall einer zukünftig doch noch bei der Antragstellerin sich realisierenden Bedarfssituation an Hausrat diesen dann - soweit die wirtschaftlichen Voraussetzungen dazu Veranlassung geben - aus Mitteln der Sozialhilfe befriedigen muss. Dass hier Lagergut vorhanden sein könnte, welches - im Verhältnis zu bislang aufgewandten und gegebenenfalls weiter entstehenden Kosten - einen besonderen Wert verkörpern würde, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst - anhand der Einlagerungslisten - ersichtlich. Im Übrigen würde sich dann - unter Beachtung von § 88 Abs. 3 BSHG - die Frage einer Verwertungsverpflichtung der Antragstellerin stellen. Bei diesen Gegebenheiten fehlt es in jedem Fall an der notwendigen Ermessensreduzierung auf Null, bei der allein sich ein Anordnungsanspruch zugunsten der Antragstellerin ergäbe. Sollten sich bei dem eingelagerten Gut - darauf sei vorsorglich noch hingewiesen - Gegenstände von einem besonderen affektiven Interesse für die Antragstellerin befinden, bleibt es ihr unbenommen, vor einer Verwertung sich um eine Aussonderung und Herausgabe zu bemühen. Sofern man vorsorglich das Begehren der Antragstellerin unter dem Blickwinkel einer Zuordnung zum Personenkreis des § 72 BSHG würdigt, lässt sich ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht bejahen. Denn insbesondere nach § 4 DVO, der auf § 15 a BSHG verweist (§ 4 Abs. 2 DVO), gelten zunächst ebenfalls die vorstehend dargestellten Kriterien. Auch bei einer durch die Besonderheiten des § 72 BSHG gesteuerten Beurteilung nach § 15 a Abs. 1 BSHG ergeben sich angesichts der dargestellten Umstände, die den vorliegenden Lebenssachverhalt prägen keine durchgreifenden Gesichtspunkte, aus denen sich hier eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt im Sinne einer Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ableiten lassen könnte. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.