Urteil
3 E 3199/02
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0428.3E3199.02.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Anspruch der Klägerin lässt sich nicht aus der Abtretungsvereinbarung mit dem Pflegedienst "T." vom 01.10.1998 ableiten. Denn auch der Pflegedienst "T." hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Da Inhaber des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe zu Pflege grundsätzlich nur der Pflegebedürftige ist, kann die Pflegekraft bzw. ein Pflegekräfte beschäftigender Pflegedienst dann allein mit Erfolg einen eigenen Zahlungsanspruch geltend machen, wenn sich ein solcher aus ihr bzw. ihm gegenüber abgegebener individueller Kostenübernahmeerklärung oder Kostenzusage ergibt. Es muss demgemäß eine Erklärung des Sozialhilfeträgers vorliegen, die einen Rechtsbindungswillen ihm bzw. ihr gegenüber dem Grunde und der Höhe nach unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Dabei ist zu beachten, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Interessenlage des Erklärungsempfängers alleine die Annahme eines eigenen Anspruchs im Zweifel nicht rechtfertigt. Zur Frage der Auslegung von Kostenübernahmeerklärungen hat das OVG Frankfurt/Oder (Urteil vom 27.01.2000 - FEVS 51,555 (564 f) die maßgebenden - von der Rechtsprechung herausgearbeiteten - Grundsätze zuletzt wie folgt zusammengefasst: "Für die Auslegung von Kostenübernahmeerklärungen ist, nicht anders als für die Auslegung von Willenserklärungen überhaupt, darauf abzustellen, wie der Empfänger die Erklärung nach den Umständen des Einzelfalls bei verständiger Würdigung zu verstehen hat (vgl. allgemein zur Anwendung der Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB nur BVerwGE 16,198 [203 f.]; 74,15 [17] m. w. N.). Kostenübernahmeerklärungen eines Sozialhilfeträgers können danach grundsätzlich einen Erstattungsanspruch des Einrichtungsträgers begründen (BVerwG, B. v. 13.12.1993 - 5 B 8/93 - u. B. v. 17.07.1992 - 5 B 69/92, jeweils zitiert nach JURIS; BVerwG, Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 38; BVerwGE 71,181 [187]. Im Rahmen der notwendigen Auslegung derartiger Erklärungen ist insoweit aber besonders zu berücksichtigen, dass nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich nur der Hilfesuchende einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gegen den Sozialhilfeträger hat" wenn und soweit die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen (OVG Münster, FEVS 46,77 [80]. Für den Empfänger kommt daher regelmäßig erkennbar zum Ausdruck, dass der Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden und die mögliche Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, also akzessorisch sind (BVerwGE 96, 71 [75] = FEVS 45, 151). Eine Kostenübernahmeerklärung kann danach einen Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers nur begründen, wenn der Sozialhilfeträger einen dahingehenden Rechtsbindungswillen dem Grunde und der Höhe nach unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Die Interessenlage des Einrichtungsträgers allein rechtfertigt die Annahme eines eigenen Anspruchs im Zweifel nicht (OVG Münster, FEVS 46, 77 [80]; vgl. auch BVerwGE 96, 71 [77] = FEVS 45, 151). Dem Interesse des Einrichtungsträgers an einer einfachen Abwicklung des Zahlungsverkehrs, durch die sichergestellt wird, dass er das ihm von dem in seiner Einrichtung aufgenommenen Sozialhilfeempfänger zivilrechtlich geschuldete Entgelt tatsächlich erhält, wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Einrichtungsträger über seine Bereitschaft zur Erfüllung des Sozialhilfeanspruchs des Hilfesuchenden informiert sowie eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs bekannt gibt. Um die Annahme zu rechtfertigen, der Sozialhilfeträger bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Einrichtungsträger, müssen daher besondere Umstände hinzutreten (BVerwGE 96, 71 [77] = FEVS 45, 151)" Diese Grundsätze, die auch bei der rechtlichen Bewertung von vergleichbaren Kostenzusagen (Mietgarantie bzw. Mietübernahmeerklärung) gegenüber Vermietern Anwendung finden (vgl. zuletzt ausführlich in gleichem Sinne OVG Münster, FEVS 52,303 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.2003 - 10 UZ 2961/00), legt auch das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung zu Grunde. Gemessen daran vermag das Gericht in dem Schreiben der Beklagten vom 05.01.1999 keine besonderen Umstände zu erkennen, die über eine Bekanntgabe einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs hinausgehen. Soweit die Klägerin einen solchen Umstand darin erblickt, dass der Pflegedienst "T." von der Beklagten aufgefordert worden war, einen Kostenvoranschlag einzureichen, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Denn der Pflegedienst "T." war von der Betreuerin des Herrn S. - Frau P. - eingeschaltet worden, nachdem zuvor an sich ein anderer Pflegedienst (ApoCare) vorgesehen worden war. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte gehalten, den Wunsch des Hilfebedürftigen bzw. seiner Betreuerin zu berücksichtigen, jedoch nur im Rahmen des Angemessenen (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 69 b Abs. 1 S. 2 BSHG). Die Einholung eines Kostenvoranschlages durch die Beklagte stellt sich mithin nicht als Angebotsanforderung, sondern vielmehr als Einholung von Informationen dar, um die Beklagte in die Lage zu versetzten, die Angemessenheit der dabei entstehenden Kosten überprüfen zu können. Keine andere Bedeutung kommt auch dem Vermerk vom 04.01.1999 (BI. 2542 BA) und einem entsprechenden Telefonat eines Mitarbeiters der Beklagten mit dem Pflegedienst "T." am gleichen Tag zu, dass das Angebot des Pflegedienstes akzeptiert werde. Ist die Beklagte nach den obigen Darlegungen keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Pflegedienst "T." eingegangen, kommt es auf die Frage nicht an, ob etwaige geforderte Nachweise erbracht wurden oder nicht. Auch die Frage, ob bei einer eingegangenen Zahlungsverpflichtung der daraus resultierende Zahlungsanspruch des Pflegedienstes dem Abtretungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG unterfällt, kann vorliegend offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 24.981,72 Euro nebst Zinsen aus abgetretenem Recht. Mit Vertrag vom 01.10.1998 erwarb die Klägerin von Herrn R., Inhaber des Pflegedienstes "T." in Frankfurt, die fälligen und zukünftigen Forderungen, die diesem aufgrund von Leistungen zur häuslichen Krankenpflege gegen gesetzliche Kostenträger zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung (BI. 5 d. A) verwiesen. Am 04.01.1999 reichte der Pflegedienst "T." einen Kostenvoranschlag für zu erbringende Pflegeleistungen für Herrn Willi S., der bei der Beklagen in laufenden Sozialhilfebezug stand, ein. Am 05.01.1999 versandte die Beklagte an den Pflegedienst "T." folgendes Schreiben: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit sichern wir die Übernahme der für die Pflege von Herrn S. entstehenden Kosten im Rahmen Ihres o.g. Kostenvoranschlages ab dem Tag der Krankenhausentlassung zu. Wir dürfen um die Übersendung differenzierter Rechnungen für die durchgeführte Behandlungspflege und die eigentliche Fremdpflege bitten. Außerdem reichen Sie uns bitte absprachegemäß noch die folgenden Unterlagen ein: - Erklärung, dass mindestens drei examinierte Pflegekräfte bereit sind, Herrn S. als Grundbesetzung im Schichtdienst zu betreuen. - Kopien der Arbeitsverträge mit diesen Pflegekräften - Kopien der entsprechenden Examensnachweise" Mit Bescheid vom 12.01.1999 bewilligte die Beklagte Herrn S. - zu Händen seiner Betreuerin - Hilfe in besonderen Lebenslagen ab dem 06.01.1999 bis auf weiteres. Mit vier Rechnungen vom 02.02.1999, 03.03.1999, 13.04.1999 und 10.05.1999 forderte die Klägerin von der Beklagten insgesamt für die Herrn S. gegenüber erbrachten Hilfeleistungen den Betrag von 124.709,23 DM. Sämtliche vier Rechnungen enthielten den Vermerk "Die Forderungen It. beiliegender Belege sind an uns abgetreten. Schuldbefreiende Zahlungen nur auf oben genanntes Konto." Die Beklagte überwies bis Ende Mai 1999 die Beträge auf das Konto des Pflegedienstes "T.". Aufgrund der Bemühungen der Klägerin erhielt diese vom Inhaber des Pflegedienstes Zahlungen in Höhe von 75.849,23 DM. Der noch offenstehende Betrag von 48.860,00 DM (= 24.981,72 Euro) stellt die Klageforderung dar. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.05.2002 beim Landgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die mit Beschluss vom 25.06.2002 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die abgetretene Forderung von der Beklagten durch vorbehaltslose Überweisung an den Pflegedienst geleistet und anerkannt worden sei. Die Abtretung sei der Beklagten unter dem Hinweis angezeigt worden, dass schuld befreiende Zahlungen nur an die Klägerin erfolgen könne. Die von der beklagten Stadt an den Pflegedienst "T." dennoch in Kenntnis dieser Abtretung geleisteten Zahlungen hätten der Klägerin gegenüber gemäß § 407 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Geltung, so dass die Klägerin weiterhin Zahlungen an sich verlangen könne. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung entstehe durch eine solche Kostenübernahmeerklärung ein unmittelbarer Vergütungsanspruch des ambulanten Pflegedienstes gegenüber dem Kostenträger. Die Kostensicherung vom 5.1.1999 beziehe sich nur auf den angeforderten Kostenvoranschlag. Auch dies belege den Rechtsbindungswillen der Beklagten. Im Übrigen sei die Überlassung der Unterlagen nicht zur Bedingung der Kostenschutzzusage gemacht worden. Es sei weiter unzutreffend dass die angeforderten Nachweise nicht erbracht worden seien. Der Zahlungsanspruch sei - wie Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich - abtretbar. Das Abtretungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG betreffe ausschließlich den höchstpersönlichen Leistungsanspruch des Berechtigten und sei weder unmittelbar noch analog auf die Vergütungsansprüche des ambulanten Pflegedienstes anwendbar. Die Zusage vom 05.01.1999 knüpfe auch nicht an den Sozialhilfeanspruch des Bedürftigen, sondern sichere die "Übernahme der für die Pflege von Herrn S. entstehenden Kosten zu". Aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nichts anderes. Zum einen sei dort die Auslegung einer "Zusage" ausdrücklich nicht entschieden worden, zum anderen werde hervorgehoben, dass es auf die Auslegung des Inhaltes der einzelnen Erklärung ankommt. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem lediglich die Unmittelbarkeit der Mietzahlung ("direkt") zugesagt worden sei, habe die beklagte Stadt im vorliegenden Verfahren Einfluss auf die Höhe der eingegangenen Verpflichtung genommen, indem sie selbst einen Kostenvoranschlag angefordert und sich die Rechnungsüberprüfung vorbehalten habe. Ohne eine rechtsverbindliche Kostenschutzzusage gebe es keine ambulante Pflege für Leistungsberechtigte nach dem BSHG durch private Anbieter, da sich diese darauf verlassen müssten, dass ihre Vorleistungen in der Pflegeerbringung vergütet würden. Eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber einem Pflegedienst auf der Grundlage eines vorher selbst eingeholten Kostenvoranschlages und vor Aufnahme der Leistungen lasse einen Rechtsbindungswillen der beklagten Stadt erkennen und begründe eine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Einrichtungsträger. Die daraus entstehenden Ansprüche seien selbstverständlich abtretbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 24.981,72 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 26.05.1999 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass aus rechtlicher Sicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in FEVS 45, 151 zu verweisen sein. Danach könne eine Kostenübernahmeerklärung nur dann einen Zahlungsanspruch des Adressaten begründe, wenn der die Erklärung abgebende Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe. Allein die Interessenlage zwischen dem Erklärungsadressaten und dem Sozialhilfeträger rechtfertige im Zweifel noch nicht die Annahme eines Anspruchs. Vorläufig spreche gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens, bereits der Umstand, dass sich die Beklagte ausdrücklich eine nähere Überprüfung des von dem Pflegedienst eingesetzten Personals vorbehalten wollte, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei. Letztlich könne die Frage, ob dem Pflegedienst "T." aufgrund der Erklärung vom 05.01.1999 ein eigener Anspruch zugestanden habe, dahingestellt bleiben, denn sozialhilferechtlich sei die "Abtretung" auf die sich die Klägerin berufe, mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (3 Hefter) verwiesen.