Beschluss
3 G 1578/04
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0416.3G1578.04.0A
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Leitsätze
1. Verfügt ein Familienmitglied über eigene Einkünfte, die den sozialhilferechtlichen Bedarf für seine Person übersteigen, so bildet er mit seinem Einkommen und mit seinem angenommenen Bedarf nur einen "Rechnungsposten" im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft für die anderen Mitglieder der Familie, die über nicht hinreichende eigene Einkünfte verfügen.
2. Erhält ein Familienmitglied wegen hinreichend eigenem Einkommen keine Sozialhilfe, so kann ihm gegenüber auch keine Kürzung nach § 25 BSHG vorgenommen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden dabei nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfügt ein Familienmitglied über eigene Einkünfte, die den sozialhilferechtlichen Bedarf für seine Person übersteigen, so bildet er mit seinem Einkommen und mit seinem angenommenen Bedarf nur einen "Rechnungsposten" im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft für die anderen Mitglieder der Familie, die über nicht hinreichende eigene Einkünfte verfügen. 2. Erhält ein Familienmitglied wegen hinreichend eigenem Einkommen keine Sozialhilfe, so kann ihm gegenüber auch keine Kürzung nach § 25 BSHG vorgenommen werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden dabei nicht erhoben. Der Antrag des Antragstellers, der bei Auslegung seines Vorbringens (§ 122 i.V.m. § 88 VwGO) darauf hinaus läuft, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, weitergehenden Sozialhilfeleistungen durch Korrektur der im Bescheid vom 05.02.2004 enthaltenen Bedarfsberechnung zu gewähren, hat keinen Erfolg, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung (sogenannter Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller offensichtlich auch Leistungsansprüche für vergangene Zeiträume geltend macht, die vor der Antragstellung bei Gericht - am 29.03.2004 - liegen, fehlt es bereits am erforderlichen Anordnungsgrund. Denn mit der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kann ihrer Regelungsstruktur zufolge nur die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage in Betracht kommen. Leistungen, die Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht betreffen, müssen deshalb gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Der Umstand, dass der Antragsteller mit am 29.03.2004 eingegangenen Schreiben vom 23.03.2004 das Gericht hat wissen lassen, dass die am 17.02.2004 erhobene Klage als Eilantrag behandelt werden solle, führt nicht zu einer Vorverlagerung des für die Annahme eines Anordnungsgrunds in Betracht kommenden Zeitpunkt. Dieser wird allein durch den Eingang des Schreibens vom 23.03.2004 bei Gericht am 29.03.2004 gekennzeichnet und kann deshalb - soweit es die Frage des Anordnungsgrundes betrifft - nur den nachfolgenden Zeitraum erfassen. Leistungen, die Zeiträume vorher betreffen, müssen deshalb gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Dies gilt auch für die Beanstandungen im Blick auf Kautionsleistungen. Denn insofern ist angesichts der darlehensweisen Übernahme dieser Leistungen nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller erhobenen - allerdings ohnehin nicht substantiierten - Einwendungen nicht zumutbar einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unterworfen werden könnten. Soweit es den Zeitraum ab der Antragstellung bei Gericht und die verfolgten Ansprüche auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft, fehlt es an der Glaubhaftmachung des für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruchs. Denn der Antragsteller hat in seiner Person keine Ansprüche auf laufende Sozialhilfeleistungen gegenüber der Antragsgegnerin. Der Antragsteller verfügt über eigenes Einkommen in Form von Arbeitslosenhilfe und aus nicht selbständiger Tätigkeit, das deutlich über dem auf seine Person entfallenden Sozialhilfebedarf (Regelsatz von 297,00 Euro zuzüglich 1/5 Mietanteil) liegt. Seine Person bildet damit - soweit sie Gegenstand des Bescheids vom 05.02.2004 und der darin enthaltenen Bedarfsberechnung ist - mit seinem Einkommen und mit seinem angenommenen Bedarf nur einen "Rechnungsposten" im Rahmen der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Anspruchs im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft für die anderen Mitglieder der Familie, die über nicht hinreichende eigene Einkünfte verfügen und die gemäß § 11 Abs. 1 BSHG am Einkommen des Antragstellers - soweit es dessen Bedarf übersteigt - partizipieren. Dies bedeutet zunächst, dass die laut der Bedarfsberechnung zum Bescheid vom 05.02.2004 vorgenommene Kürzung des Regelsatzes beim Antragsteller wegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG um 25 v. H. (74,25 Euro) rechtlich ins Leere geht. Denn eine Kürzung von Leistungen kann sich dem Familienmitglied gegenüber nicht auswirken, das über bedarfsüberschreitendes Einkommen verfügt. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin wirkt sich allein so aus, dass durch die Annahme einer Kürzung beim Regelsatz des Antragstellers im Rahmen der Bedarfsberechnung für sie ein ungedeckter Bedarf in Höhe dieses Betrages bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin - wie hier - den Antragsteller trotz hinreichenden Einkommens zur Deckung des eigenen Bedarfs als Hilfeempfänger behandelt, den ihm zugerechneten Regelsatz um 25 v. H. kürzt und diesen Kürzungsbetrag als bedarfsdeckendes Einkommen bei den anderen Familienmitgliedern anrechnet, obwohl ihnen der Antragsteller diesen Betrag nicht zuwenden muss. Eine solche Verfahrensweise der Antragsgegnerin beruht auf der Verkennung des Regelungsgehalts von § 11 Abs. 1 BSHG und des in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffs der "Bedarfsgemeinschaft". Denn die durch diese Vorschrift in wirtschaftlicher Hinsicht hergestellte Gemeinschaftsbeziehung mehrerer im Haushalt lebender Familienangehöriger lässt die rechtliche Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung zum Sozialhilfeträger unberührt (vgl. dazu ausführlich BverwG, Urteil v. 22.10.1992 - 5 C 65/88 - NJW 1993, 2884, 2885). Das bedeutet, dass die Kürzung von "Soziahilfeleistungen" auf der Grundlage von § 25 BSHG bei einem Familienmitglied ausgeschlossen ist, das - wie hier der Antragsteller - seinen sozialhilferechtlich maßgebenden Lebensbedarf selbst durch eigenes Einkommen decken kann (HessVGH, Beschluss v. 30.11.1994 - 9 TG 2061/94 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.08.1988 - 4 B 202/88 - FEVS 38, 145, 147). Denn dieses Familienmitglied ist gerade kein Empfänger von Sozialhilfe, mag der Sozialhilfeträger durch seine Einbeziehung in Sozialhilfebescheide auch einen dahingehenden Eindruck erwecken. Nimmt der Sozialhilfeträger gleichwohl eine Kürzung bei dessen Bedarf vor, so bedeutet dies im Ergebnis, dass er ihm in diesem Umfang rechnerisch den Einsatz eigenen Einkommens für Bedarfsdeckung verwehrt. Falls der Sozialhilfeträger dann diesen Einkommensteil im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf den Bedarf der nicht hilfebedürftigen Familienmitglieder anrechnen, so führt dies dazu, dass die ihnen ergänzend zustehende Sozialhilfe im Ergebnis um den Betrag gemindert gewährt wird, der an sich dem nicht hilfebedürftigen Familienangehörigen vorenthalten werden sollte (HessVGH, Beschluss v. 30.11.1994 - 9 TG 2061/94 - Seite 4 des amtlichen Umdrucks). Aus der rechtlichen Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und der ihr entsprechenden Selbständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung zum Sozialhilfeträger folgt aber auch, dass für den Fall der hier beschriebenen Vorgehensweise durch den Sozialhilfeträger nicht das über hinreichendes Einkommen verfügende Mitglied der Familie - hier der Antragsteller - aktiv legitimiert hinsichtlich des vorenthaltenen Leistungsrestes ist, sondern dieser von denjenigen Familienmitgliedern eigenständig geltend gemacht und verfolgt werden muss, die wegen fehlenden eigenen Einkommens auf (ergänzende) laufende Sozialhilfe angewiesen sind. Dies wären hier die Ehefrau bzw. die Kinder des Antragstellers, die einen eigenen Antrag bei Gericht nicht gestellt haben. Nur vorsorglich - zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten - sei darauf hingewiesen, dass das Gericht auch sonst materiell die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG gegenwärtig nicht als erfüllt ansähe. Abgesehen davon, dass eine derartige Kürzungsentscheidung einer Ermessensausübung bedürfte, die hier nicht erfolgt ist, wäre diese nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ohnehin nur befristet zulässig. Dass sie zum gegenwärtigen Zeitraum noch rechtlich haltbar sein könnte, ist insbesondere unter dem Blickwinkel nicht mehr anzunehmen, dass die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 10.04.2003 bis zum 30.09.2003 insgesamt Leistungen versagt hatte und nach Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bereits ein Zeitraum von einm weiteren halben Jahr verstrichen ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.