Beschluss
3 G 3283/03
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0820.3G3283.03.0A
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Leitsätze
1. Auch illegal - durch Begehung von Straftaten - erzieltes Einkommen ist im Rahmen sozialhilferechtlichen Bedarfberechnung anrechenbar.
2. Zur Darlegungslast zum Nachweis der Mittellosigkeit.
3. Einzelfall, in dem die begangenen Straftaten nicht geeignet sind, eine Mittellosigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 09.07.2003 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren; längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 18.06.2003.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch illegal - durch Begehung von Straftaten - erzieltes Einkommen ist im Rahmen sozialhilferechtlichen Bedarfberechnung anrechenbar. 2. Zur Darlegungslast zum Nachweis der Mittellosigkeit. 3. Einzelfall, in dem die begangenen Straftaten nicht geeignet sind, eine Mittellosigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 09.07.2003 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren; längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 18.06.2003. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Antragstellers, der bei richtigem - am Rechtsschutzziel orientierten - Verständnis seines Vorbringens ( § 122 i. V. mit § 88 VwGO) auf eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet ist, ihm (weiterhin) Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren, hatte Erfolg, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO - der hier allein in Betracht kommt - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihm ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe ab der Antragstellung bei Gericht am 09.07.2003 zusteht. Ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, beurteilt sich nach § 11 Abs. 1 BSHG und hängt damit von den Einkünften und/oder dem Vermögen ab. Hier hat der Antragsgegner sich in seinem Einstellungsbescheid vom 18.06.2003 darauf gestützt, dass ihm glaubhafte Informationen zugegangen seien, wonach der Antragsteller wiederholt wegen des Verdachts einer von ihm selbst oder in Tatbeteiligung verübten Straftat in Erscheinung getreten sei. Weiterhin sei bekannt geworden, dass er aus den verübten Straftaten Einkommen erziele und damit in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt auch ohne staatliche Unterstützungsleistungen selbst zu bestreiten. Da der ohne vorherige Anhörung des Antragsteller ergangene Bescheid vom 18.06.2003 jegliche konkrete Feststellungen vermissen lässt und es bei diesen allgemeinen Ausführungen bewenden lässt, kann nur anhand der Antragserwiderung und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge nachvollzogen werden, was die getroffenen Entscheidung tragen soll. Danach ergibt sich aus einem bei den Behördenakten befindlichen polizeilichen Polas-Dateiauszug, der allerdings erst offensichtlich nach Ergehen des Einstellungsbescheides zugegangen ist, dass der Antragsteller in der Zeit vom 03.03.1994 bis zum 26.01.2003 in 42 Fällen, die dort aufgeführt werden, polizeilich in Erscheinung getreten ist. Dabei werden Delikte benannt, ohne dass insofern kenntlich gemacht wäre, ob es insofern auch zu strafgerichtlichen Ahndungen gekommen ist. Dieserhalb lässt sich nur einer ebenfalls bei den Akten befindlichen Auskunft aus dem Zentralregister vom 10.06.2003 entnehmen, dass (noch) fünf Verurteilungen registriert sind. Es handelt sich dabei zuletzt unter dem 05.02.2003 um eine Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (Tankbetrug im Wert von 10,-- €). Zuvor erfolgte am 16.01.2002 eine Verurteilung wegen Körperverletzung. Die drei weiteren Eintragungen im Register betreffen Verurteilungen aus den Jahren 1996 und 1998. Zwar ist auch illegal erzieltes Einkommen zu berücksichtigen und anzurechnen, wenn es um die Frage geht, ob ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf für den jeweiligen Bedarfszeitraum besteht. Dies hat das Gericht wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschluss vom 10.07.2000 - 3 G 3226/00 - Juris, Beschluss vom 04.09.2001 - 3 E 3292/01 - Juris). Dabei hat es auch darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller zum Nachweis der Mittellosigkeit, an den an sich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, eine besondere Darlegungslast erwächst, wenn Anknüpfungspunkte bzw. Ungereimtheiten gegeben sind, die zu Zweifeln an der Mittellosigkeit veranlassen. Dies kann auch darin bestehen, dass kontinuierlich Straftaten begangen worden sind, die Anlass zu der Annahme geben, es werde durch die Begehung von Straftaten mehr oder weniger kontinuierlich Einkommen erzielt. Dabei kommt es einerseits auf den Typus der begangenen Straftaten (Vermögensdelikte, Drogenhandel) und auch darauf an, ob solche Straftaten noch in die jüngere Vergangenheit hinein feststellbar sind. Hier ergibt der schon erwähnte Auszug aus dem Zentralregister derzeit keinen durchgreifenden Anlass, an der Mittellosigkeit des Antragstellers unter dem Blickwinkel erzielter Einnahmen in Folge der Begehung von Straftaten zweifeln. Denn aus der jüngeren Vergangenheit ist insoweit nichts - außer dem Tankbetrug in Höhe von 10,-- € - dokumentiert. Soweit es den polizeilichen Dateiauszug betrifft, hat das Gericht aus den vorerwähnten Gründen bereits Verwertungszweifel, weil erkennungsdienstliche Maßnahmen noch nichts darüber aussagen, ob eine strafrechtliche Ahndung auch erfolgt ist. Abgesehen davon ist der Typus der benannten Delikte nicht dergestalt, dass derzeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von einer mehr oder weniger kontinuierlichen Einkommenserzielung ausgegangen werden könnte. Nimmt man die hier besonders ins Auge zu fassende jüngere Vergangenheit zurück bis zum Jahr 1999, so ergibt sich, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen ganz überwiegend im Zusammenhang mit Körperverletzungen und Tankbetrug bestanden. Darüber hinaus werden als Delikte noch je einmal aufgeführt: Beförderungserschleichung, allgemeiner Verstoß nach § 29 BtMG, Leistungskreditbetrug und Unterschlagung geringwertiger Sachen. Dies alles würde die im Bescheid vom 18.06.2003 enthaltenen allgemeinen Feststellungen quantitativ und qualitativ nicht tragen. Hier kommt hinzu, dass der Antragsteller, der derzeit unter nicht widerrufener Bewährungsaufsicht steht, sich seit einiger Zeit in einem Drogensubstitutionsprogramm befindet. Die vom Antragsgegner zuletzt gehegte Annahme, auch die Heroinabhängigkeit des Antragstellers müsse ebenfalls nicht unerhebliche Kosten verursacht haben, die aus Mitteln der Sozialhilfe nicht aufgebracht werden könnten, ist hier deshalb derzeit nicht überzeugungskräftig. Denn angesichts des Umstandes, dass sich der Antragsteller seit einigen Monaten in der Substitutionstherapie befindet, bei der regelmäßig Kontrollen auf unerlaubten Beikonsum von illegalen Drogen stattfinden, kann - mangels anderer Erkenntnisse - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass solche Drogen derzeit beschafft werden. Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit zu Geldstrafen verurteilt worden sei, gegen eine Mittellosigkeit sprechende Anhaltspunkte daraus ableitet, dass diese Beträge nicht aus Mitteln der Sozialhilfe ohne weiteres aufgebracht worden sein könnten, hat der Antragsteller dazu ausgeführt, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation gerade nicht in der Lage gewesen sei, die Geldstrafen zu bezahlen, so dass diese demnächst in Form von Arbeitsstunden abgeleistet werden müssten. Mangels anderer Erkenntnisse des Antragsgegners und des Gerichts kann derzeit nicht mit dem erforderlichen beachtlichen Maß an Wahrscheinlichkeit von der Unglaubhaftigkeit dieser Darstellung ausgegangen werden. Es liegt auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund vor. Da es hier um existenzielle Mittel zur Grundsicherung geht, ist dem Antragsteller ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.