Urteil
3 E 31120/97.A
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0923.3E31120.97.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter eines kamerunischen Staatsangehörigen.
Zur Beweislast hinsichtlich der Einreise auf dem Luftweg.
Zum Beweiswert vom Asylbewerber vorgelegter Zeitungsartikel aus Presseerzeugnissen seines Heimatlandes, mit denen asylrechtlich erhebliches Vorbringen belegt werden soll.
Zur abschiebungsschutzrechtlichen Bedeutung einer Tätigkeit in Exilorganisationen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter eines kamerunischen Staatsangehörigen. Zur Beweislast hinsichtlich der Einreise auf dem Luftweg. Zum Beweiswert vom Asylbewerber vorgelegter Zeitungsartikel aus Presseerzeugnissen seines Heimatlandes, mit denen asylrechtlich erhebliches Vorbringen belegt werden soll. Zur abschiebungsschutzrechtlichen Bedeutung einer Tätigkeit in Exilorganisationen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. über die Klage kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger erfüllt nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht die Voraussetzungen als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, so dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Einer Anerkennung als Asylberechtigter stehen bereits Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG entgegen, wonach ein Ausländer sich nicht auf Art. 16 Abs. 1 GG berufen kann, wenn er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Der Kläger hat zwar behauptet, auf dem Luftweg eingereist zu sein und über keine schriftlichen Unterlagen zu verfügen. Hier bleibt der Einreiseweg in Ansehung aller Umstände, wie sie sich dem Gericht aus den Akten vermitteln, unaufklärbar, da der Kläger angibt, nicht zu wissen, unter welchem Namen er gereist sei. Da seine weiteren Einlassungen zu Fluglinie und konkreten Flugdaten ohnehin nur vage bleiben, lässt sich von seiten des Gerichts nichts weiter erhellen. Es mag nur angemerkt werden, dass angesichts der Einlassungen des Klägers zu den Umständen von Reise und Einreise das Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hegt und eher die Annahme nahe liegt, dass hier die Reiseroute und die Reiseumstände verschleiert werden sollen. Denn es ist schwerlich nachvollziehbar, dass der vermeintliche Begleiter des Klägers in der Lage gewesen sein sollte, den Kläger durch sämtliche Kontrollen zu schleusen, ohne ihn auch nur vorsorglich mit einem Passdokument auszustatten oder ihn jedenfalls von dem Namen in Kenntnis zu setzen, unter dem er - der Kläger - als Passagier geführt wurde. Desgleichen ist kaum glaubhaft, dass dieser Begleiter - im Anschluss an die aufwendigen Bemühungen, dem Kläger angeblich die Flucht zu ermöglichen und ihn von Kamerun über Nigeria nach Deutschland zu bringen - ihn auf dem Flughafen Frankfurt am Main ohne nähere Instruktionen ihn gleichsam seinem Schicksal überlassen haben, ihn nicht einmal über die Möglichkeit der Erlangung von Asyl unterrichtet haben soll. Dies bedarf indessen nicht der weiteren Vertiefung. Denn der Kläger trägt - angesichts der geschilderten Unaufklärbarkeit des Reisewegs - die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Dass ein bestimmter Drittstaat konkret festgestellt worden ist, ist keine Voraussetzung des gesetzlichen Ausschlusstatbestandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1995 - 9 C 73/95 - BVerwGE 100, 23 ff). Aber auch unbesehen dessen fehlte es an den inhaltlichen Voraussetzungen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn sei auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen abzielt. Dabei setzt Art. 16 a Abs. 1 GG eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, a. a. O., S. 359 f). Dem Asylbewerber muss deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so dass ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hinsichtlich solcher Umstände ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden Tatsachen substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Denn das Gericht muss sich im vollen Umfang die überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - BVerwGE 71, 180). Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen kommt eine Abweisung der Klage als offensichtlich dann in Frage, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung der von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfG, Beschluss vom 09.08.1994- 2 BvR 2831/93 - BVerfGE 65, 76 (97)). Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur überzeugung des Gerichts fest, dass das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Teilen unglaubhaft ist, er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Soweit der Kläger angegeben hat, seit 1993 einfaches Mitglied der SDF zu sein, hat sich das im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigten lassen. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2002, die auf entsprechende Recherchen eines Vertrauensanwaltes vor Ort gründet, hat der befragte Vorsitzende der SDF in Jaunde II - dieser Untergliederung will der Kläger angehört haben - erklärt, dass sich der Name des Klägers nicht in seinen Unterlagen über Mitglieder der SDF in Jaunde II befinde, er sich auch nicht an diesen Namen erinnere, wobei er jedoch nicht alle, sondern nur die aktiven Mitglieder auch persönlich kenne. Da entscheidend ist, dass der Kläger nicht in der Parteiunterlagen als Mitglied identifiziert werden konnte, kann ihm die Behauptung seiner Mitgliedschaft nicht geglaubt werden. Ebenfalls nicht geglaubt werden kann dem Kläger das zentrale Vorbringen zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal, nämlich die angeblichen Aktivitäten in führender Funktion im Rahmen der Studentenschaft und die darauf gründende mehrmonatige Inhaftnahme mit nachfolgender Flucht. Zwar hat sich bestätigen lassen, dass der Kläger - wie er vorgetragen hat - als Student der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Jaunde I eingeschrieben war. Die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2002 hat indessen ergeben, dass weder der Kläger noch die von ihm in diesem Zusammenhang genannten anderen Personen als Studentenvertreter bzw. als Organisatoren von Protesten bekannt geworden sind. Dies deckt sich mit den Feststellungen im Rahmen der Beweiserhebung hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung des Klägers im Gefängnis Kondengui im Zeitraum von Oktober 1996 bis März 1997. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes über die durch Einschaltung eines Vertrauensanwalts gewonnene Erkenntnis ergibt sich, dass sich in den Akten des Gefängnisses von Kondengui kein Hinweis auf einen Häftling mit dem Namen des Klägers für den vorgenannten Zeitraum finden lasse. Wenn der Kläger dies damit kommentiert, dass die Auskunft offen lasse, ob aus dem genannten Zeitraum überhaupt noch Akten des Gefängnisses vorlägen, gibt der Inhalt und der Wortlaut der erteilten Auskunft für eine derartige Sichtweise nichts her. Denn die Auskunft bezieht sich ausdrücklich auf die den Zeitraum von Oktober 1996 bis März 1997 erfassenden Gefängnisakten und knüpft daran die Negativfeststellung. Im übrigen kann dem Kläger auch vom eigenen Vorbringen her der Gefängnisaufenthalt nicht geglaubt werden. Dies gilt insbesondere im Blick auf die angeblichen Umstände der Flucht. Abgesehen davon, dass diese Umstände bereits ohnehin unwahrscheinlich anmuten, kann dem Kläger auch deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil er sich in einem zentralen Punkt widersprüchlich eingelassen hat und dieser Widerspruch auch unauflösbar ist. Der Kläger hat sich dahin eingelassen, er sei durch eine Militärperson - einen Colonel - aus dem Gefängnis Kondengui dergestalt befreit worden, dass dieser ihn praktisch aus seiner Zelle abgeholt habe, nachdem er ihn selbst zunächst mit einer Militäruniform eingekleidet habe. Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger diesen Vorgang noch so dargestellt, dass er diesen Mann gekannt habe (Bl. 18 BA). Es habe sich um einen Freund der Familie gehandelt. Demgegenüber ist vom Kläger im Rahmen der Befragung durch das Gericht ausdrücklich der Sachverhalt so dargestellt worden, dass er diesen Colonel nicht gekannt habe, dieser ihm auch nicht gesagt habe, warum er ihn raushole. Später habe er sich überlegt, dass seine Familie etwas in die Wege geleitet habe. Dies deckt sich wiederum nicht mit den Feststellungen, die im Rahmen der Beweiserhebung getroffen wurden. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2002 hat die befragte Mutter des Klägers, die als Direktionsassistentin bei Cameroon Airlines in Duala tätig ist, angegeben, er - also der Kläger - habe sie vor einiger Zeit kontaktiert, wie er das Land verlassen müsse. Sie habe ihm daraufhin finanziell und mit ihren Beziehungen geholfen, nach Deutschland zu reisen. Von solcher Kontaktaufnahme - gar aus dem Gefängnis - war wiederum beim Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rede. Aus alledem ergibt sich für das Gericht, dass das Vorbringen des Klägers über das angeblich erlittene Verfolgungsschicksal durchweg unglaubhaft ist. Daran ändert auch nichts die vorgelegte Ausgabe der Zeitung "AFRIQUE Matin" vom 14.08.1997 und der darin auf Seite 4 abgedruckte Artikel, in dem der Kläger namentlich im Zusammenhang mit aufrührerischen Aktivitäten an der Universität Jaunde I genannt ist. Dieser Artikel ist angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu diesen Aktivitäten nicht geeignet, aus sich heraus einen eigenständigen Beweiswert im Sinne eines abweichend anzunehmenden Geschehensablaufs zu entfalten. Denn bei dem Inhalt derartiger Zeitungsartikel handelt es sich regelmäßig (nur) um Wissenserklärungen des Verfassers, der hier im übrigen mangels Angabe nicht einmal bekannt ist. Ihnen kann der Beweis der Richtigkeit regelmäßig nicht entnommen werden. Hier kommt überdies hinzu, dass nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.07.2002 in Kamerun Zeitungsartikel beliebigen gewünschten Inhalts auch aus Gefälligkeit und gegen Bezahlung plaziert werden können. Dass es sich dabei um eine Praxis handelt, die gängig ist, wird auch anderweitig dokumentiert und beschrieben (z. B. ausführlich Council of the European Union vom 04.07.2001, S. 68, Bl. 109 ff; im übrigen bereits AA vom 21.02.2000 an VG Aachen). Da eine Einvernahme des Verfassers als Zeuge meist ausscheidet, hängt die Eignung eines solchen Artikels hinsichtlich des Beweiswerts davon ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ausgehend vom Inhalt und den sich sonst vermittelnden Gesamtumständen (gleichwohl) ihm ein Beweiswert beigemessen werden kann. Hier ergibt sich angesichts der dargestellten Erkenntnisse, die dem Inhalt des Artikels - soweit es dem Kläger zugeschriebene Aktivitäten betrifft - entgegenstehen, dass der Artikel einen unrichtigen Sachverhalt wiedergibt. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugunsten des Klägers vor. Der Umstand der Antragstellung auf Asyl in der Bundesrepublik Deutschland lässt für den Fall einer Rückkehr keine irgendwie geartete Verfolgung erwarten (AA an VG Oldenburg vom 26.02.2001). Referenzfälle, die eine anderweitige Sicht der Dinge nahelegen könnten,werden von sonstigen Auskunftsstellen nicht genannt. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kann der Kläger auch nicht mit Rücksicht auf die sonst geltend gemachten Nachfluchtgründe beanspruchen. Die Tätigkeit in Exilorganisationen löst nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA vom 26.02.2001 an VG Oldenburg; ebenso AA an VG Gelsenkirchen vom 19.02.2002) keine abschiebungsrechtlich relevante Verfolgung aus. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bislang bekannt geworden, in denen Kameruner, die in Exilorganisationen im Ausland tätig waren aufgrund dieser Tätigkeit nach ihrer Rückkehr nach Kamerun politisch verfolgt wurden. In diesem Zusammenhang liegen dem Auswärtigen Amt nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass kamerunische Stellen oppositionelle Gruppierungen von Kamerunern in Deutschland beobachten und infiltrieren (AA vom 26.08.1998 an VG Mainz; vgl. im übrigen auch OVG Koblenz, Urteil vom 17.02.2000 - 12 A 11834/99. OVG - Seite 9 ff des amtlichen Umdrucks). Auch andere Auskunftsstellen (Institut für Afrika-Kunde vom 17.04.1998 an VG Mainz, vom 07.11.2000 an VG Oldenburg) nennen keine Referenzfälle, die zu abweichender Beurteilung Anlass geben könnten. Nach alledem kommt auch dem Umstand keine abschiebungsschutzrelevante Bedeutung zu, dass der Kläger verschiedentlich i Presseorganen im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten namentlich genannt ist. Publikationen dieser Art gehören zum gängigen Instrumentarium sich im Ausland politisch betätigender Kameruner. Sie weisen den Kläger nicht als herausragende oppositionelle Führungskraft im Ausland aus, für die gegebenenfalls bei der hier anzustellenden Betrachtung - ungeachtet der Feststellungen des Auswärtigen Amtes zur fehlenden Kenntnis von politischen Verfolgungsmaßnahmen bei rückkehrenden Exil-Kamerunern - besondere Maßstäbe bei der Einschätzung der Frage der Verfolgungssicherheit für den Fall einer Rückkehr in Betracht gezogen werden könnten. Hier kommt hinzu, dass es sich bei dem Kläger - wie sich aus den Ausführungen zum nicht gegebenen Asylanspruch ergibt - nicht um einen Oppositionellen handelt, der bereits in beachtlicher Weise in seinem Heimatland politisch in Erscheinung getreten ist und somit in besonderer Weise von Interesse für die überwachung seiner Aktivitäten durch den kamerunischen Staat geblieben sein könnte. Hier kommt weiter hinzu, dass die vorgelegten Presseartikel, soweit sie in im Kamerun erscheinenden Zeitungen publiziert worden sind - Cameroon-Post vom 19.09.1997, The Herold vom 22./23.09.1997 und The Post vom 18.09.1997 (nicht 18.09.1996) -, auf einem - wie sich aus den Artikeln ergibt - vom Kläger (mit) verfassten Memorandum gründen, welches vom Kläger und den Mitunterzeichnern an die Human Rights Defence Group in Kamerun bzw. deren Vorsitzenden Albert Mukong übersandt wurde und welches von Albert Mukung an verschiedene Presseorgane in Kamerun weitergeleitet wurde, was sich daraus ergibt, dass in den genannten Artikeln aus dem Memorandum zitiert wird. Dem Memorandum, welches vom Kläger nicht vorgelegt wurde, kann im Blick auf seine Person schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil der Kläger - wie sich aus obigen Darlegungen zu der Begründung seines Asylanspruchs ergibt - unglaubwürdig ist. Diese Beurteilung lässt sich nicht dadurch umgehen, dass Erklärungen (auch) des Klägers in Zeitungen veröffentlicht werden, weil die zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung dadurch nicht an Glaubhaftigkeit gewinnt. Eine - unglaubhafte - Erklärung (des Klägers) wird nicht dadurch glaubhaft, dass sie von mehreren Zeitungen in Kamerun übernommen und gedruckt wird. Dabei kommt hier hinzu, dass der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu keiner Zeit Anlass genommen hat, darüber zu berichten, dass er selbst in Deutschland Adressat von Bedrohungen durch staatliche Stellen Kameruns gewesen sei, wie sie offensichtlich Gegenstand der Darstellung in dem vorerwähnten Memorandum gewesen und wie sie daran anknüpfend dann von den Presseorganen aufgegriffen worden sind. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich. Im übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.1997 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Insoweit haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die zu abweichender Beurteilung Anlass geben könnten. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er will am 29.03.1997 sein Heimatland verlassen und über Lagos auf dem Luftweg am 01.04.1997 nach Frankfurt am Main gekommen sein. Am 04.04.1997 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. über persönliche Dokumente und Flugunterlagen verfügte der Kläger nicht. Der Kläger wurde am 09.04.1997 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Er gab dabei unter anderem an: Er habe drei Jahre Wirtschaftswissenschaften an der Universität in Jaunde studiert. Er sei seit 1993 einfaches Mitglied der SDF. Im übrigen habe er sich in einer Studentenbewegung engagiert. Aus Anlass von Vorbereitungen für einen Studentenstreik im September 1996, für den er sich mit drei anderen Studenten engagiert habe, sei er am 25.10.1996 verhaftet und schließlich in das Gefängnis Kondengui gebracht worden. Am 29. März 1997 sei ihm mit Hilfe einer anderen Person - eines Freundes der Familie - die Flucht gelungen. Mit seiner Hilfe sei er dann nach Nigeria gelangt und von Lagos in Begleitung eines anderen Mannes nach Frankfurt am Main geflogen. Dieser habe ihn dort verlassen. Unter welchem Namen er gereist sei, wisse er nicht. Dies habe alles sein Begleiter organisiert und jeweils den Reisepass vorgelegt. Er habe den Asylantrag nicht direkt auf dem Flughafen Frankfurt am Main gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass er dies dort machen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die in der Behördenakte befindliche Niederschrift (Bl. 11 ff BA) Bezug genommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 21.07.1997 den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Kamerun an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 37 ff BA verwiesen. Der Kläger hat am 24.07.1997 Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Er hat im Rahmen des Verfahrens insbesondere diverse Zeitungsartikel und Unterlagen zum Nachweis seiner Tätigkeit in Kamerun und zu seinem politischen Engagement während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt. Auf diese Unterlagen und das schriftsätzliche Vorbringen wird verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.07.1997 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2002 informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf Bl. 124 ff GA verwiesen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.05.2002 Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Gegenstands der Beweiserhebung und des Ergebnisses wird auf Bl. 144 f GA und Bl. 157 f GA verwiesen. Mit Beschluss vom 05.02.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte und die in das Verfahren eingeführten Dokumente Bezug genommen.