Urteil
3 K 1414/19.F.A
VG Frankfurt 3. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0903.3K1414.19.F.A.00
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Leitsätze
Verfolgung
Maßnahme
exilpolitische Betätigung
Monarchist
Farre Kiyani
Regimegegner
Ehebruch
iranisches StGB
berufliche Behinderung
wirtschaftliche existenz
Depression
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfolgung Maßnahme exilpolitische Betätigung Monarchist Farre Kiyani Regimegegner Ehebruch iranisches StGB berufliche Behinderung wirtschaftliche existenz Depression Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG), noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG gegeben. Dies hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2019 ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylG. Insbesondere teilt das erkennende Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Angaben der Klägerin zu den Geschehnissen im Iran unglaubhaft sind. Insbesondere wird der Klägerin nicht geglaubt, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Dozentin an unterschiedlichen Universitäten und staatlichen Schulen in Neyshabur von den Prinzen aus der Pahlavi-Dynastie und von ihren Vorstellungen erzählt habe (Bl. 75 BA) bzw. für die Pahlavi-Nachfolge geworben habe (Bl. 95 d. A.). Dies wäre zur Überzeugung des Gerichts dem Herasat, selbst wenn diese Werbung für die Familie Pahlavi auf Englisch stattgefunden haben sollte, nicht verborgen geblieben. Denn eine monarchistische Bewegung, die von den iranischen Sicherheitsbehörden als eine Gefährdung der Sicherheit der islamischen Republik Iran angesehen würde, würde von diesen wirkungsvoll bekämpft werden. Nicht zuletzt deshalb tritt nach den Kenntnissen des Auswärtigen Amtes im Iran eine monarchistische Bewegung nicht als Opposition in Erscheinung (AA an Hess. VGH vom 16.05.2011). Das sich daran seither etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Wäre die Klägerin tatsächlich von dem Herasat wegen Verbreitung monarchistischen Gedankengutes aufgefallen, wäre es ihr zur Überzeugung des Gerichts nicht nur nicht möglich gewesen, ihre Dozententätigkeit fortzuführen, sondern sie hätte deutlich gravierendere Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten gehabt. Dass die Darstellung der Klägerin insoweit unglaubhaft ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 24.11.2018 einen Anruf von ihren Verwandten in Teheran erhalten hatte, der zufolge aus der Gruppe der Schahunterstützer zwei oder drei Personen verhaftet worden seien. Man habe sie zur Vorsicht gemahnt, weshalb sie ihre Aktivitäten – Sprühen von Slogans an die Wände und Verteilen von Flugblättern – für die kommenden zwei Wochen eingestellt habe; danach hätten sie weitergemacht wie zuvor. Dass jemand, der bislang unerkannt Flugblätter verteilt hatte und Slogans an Wände gesprüht hatte, als Vorsichtsmaßnehme diese Tätigkeiten für zwei Wochen einstellt, ist nicht zu vereinbaren der Behauptung, als Dozentin an einer Hochschule eindeutig identifizierbar vom Podium herab von den Prinzen erzählt und für die Pahlavi-Dynastie Werbung gemacht zu haben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang für die Zeit ihres Aufenthaltes im Iran Verfolgung deswegen geltend macht, weil sie trotz ihrer hohen Qualifikationen als Dozentin immer nur habe befristet unterrichten können, weil sie im Bewerbungsverfahren für Festeinstellungen stets aufgrund der fehlenden Bestätigungen durch den Herasat ausgeschlossen worden sei, sind dies Gründe die – selbst wenn sie als zutreffend unterstellt würden – unterhalb der Qualität einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG anzusiedeln wären. Für die asylrechtliche Rechtsprechung ist anerkannt (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 – 9 C 321/85 – NVwZ 1987, 701 m.w.N.) dass Maßnahmen, die nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung der persönlichen Freiheit verbunden waren, nur dann einen Verfolgungstatbestand bilden, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen oder über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In diesem Rahmen können Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung asylbegründend nur dann wirken, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet war, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht. Dieser Maßstab gilt auch im Rahmen der Beurteilung, ob es sich um „Verfolgung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG handelt (vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl., § 3a RdNr. 28 f. m.w.N.). Die von der Klägerin geschilderten Umstände der Nichtbeförderung bzw. der Nichtfestanstellung befinden sich deutlich unterhalb dieser Schwelle. Die von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland unternommenen politischen Aktivitäten rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Es entspricht einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 10.08.2011 – 6 A 95/10.A – juris RdNr. 68; Urteil vom 21.09.2011 – 6 A 1005/10.A – juris RdNr. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2017 – 13 A 1793/16.A – juris RdNr. 10 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2013 – 14 ZB 13.30084 – juris RdNr. 4; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2020 – 2 LB 18/19 – juris RdNr. 39, jeweils m.w.N.), dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht und sein Gesamtverhalten ihn den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lässt. Die vorgetragene und von der Klägerin belegte exilpolitische Betätigung lässt sie ersichtlich nicht als eine derart exponierte, auf die Verhältnisse im Iran einwirkende Regimegegnerin erscheinen. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Farre Kiyani macht die Klägerin nicht zu einer exponierten Regimegegnerin. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich außerhalb des Iran agierende monarchistische Organisation, die ausweislich der Bescheinigung vom 21.06.2020 (Bl. 133 d. A.) europaweit in derzeit 12 Städten tätig ist. Auch die von der Klägerin verfassten Aufsätze, ihre Demonstration vor der chinesischen Botschaft sowie die Organisation von Infotischen lassen die Klägerin nicht als eine derart exponierte, auf die Verhältnisse im Iran einwirkende Regimegegnerin erscheinen. Wie auch die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder ausweisen, sind diese Versammlungen und Veranstaltungen in der Regel derart unbedeutend, dass sie offensichtlich das politische System im Iran nicht in Frage stellen können. Im Übrigen ist den iranischen Stellen bekannt, das eine große Zahl iranische Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versuchen, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird (vgl. Bay. VGH a.a.O.). Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen des von ihr behaupteten Ehebruchs mit Herrn G zuzuerkennen. Grundsätzlich ist nach islamischen Recht jeder Geschlechtsverkehr zwischen Personen strafbar, die nicht miteinander verheiratet sind (Art. 221 iranisches StGB). Für Personen, die einen Ehebruch begehen, ist die Steinigungsstrafe zu verhängen, wenn sie in dauernder Ehe verheiratet sind. Ob der Klägerin hier die Vergünstigung von Art. 227 iranisches StGB zu Gute kommt, wonach die Steinigungsstrafe entfällt, weil es ihr nicht möglich ist, jederzeit mit ihrem Ehepartner Verkehr zu haben infolge ihrer Ausreise nach Düsseldorf, soll hier dahinstehen. Dann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, können nicht bereits als Maßnahme betrachtet werden, die die Klägerin in so erheblicher Weise beeinträchtigen, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 u.a. – juris RdNr. 55). Deshalb wäre eine staatliche Verfolgung im vorliegenden Fall nur anzunehmen, wenn die den Ehebruch im Iran unter Strafe stellenden Rechtsvorschriften angewendet und die dort vorgesehenen Strafen in der Praxis tatsächlich verhängt werden würden. Hierfür lässt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht feststellen. Ausweislich einer Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10.04.2015 (Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind) werden in der Praxis grundsätzlich keine Todesstrafen ausgesprochen. Dies liege hauptsächlich darin begründet, dass für einen gültigen Schuldspruch entweder das Geständnis der oder des Angeklagten oder aber die Aussage von vier Zeugen oder Zeuginnen notwendig ist. In der mündlichen Verhandlung am 03.09.2020 hat die Klägerin selbst erklärt, dass sie einen Ehebruch im Iran nicht gestehen würde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus anerkannt, dass ein Ausländer, dem es möglich ist, durch zumutbares Eigenverhalten eine im Heimat bzw. Abschiebungszielstaat drohende Gefahr abzuwenden, die Gewährung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nicht verlangen kann (Urteil vom 03.11.1992 – 9 C 21/92 – juris RdNr. 12). Dass im vorliegenden Fall vier Zeugen oder drei Zeugen und zwei Zeuginnen den stattgefundenen Geschlechtsverkehr der Klägerin vor einem iranischen Gericht bezeugen könnten, erscheint ausgeschlossen. Allerdings ist dem iranischen Richter die Möglichkeit eingeräumt, auf der Grundlage eigenen Wissens („Wissen des Richters“) ein Urteil zu Fällen. Allerdings muss der Richter nach Art. 211 iranisches Strafgesetzbuch im Urteil darlegen, worauf dieses Wissen beruht. Dies können ausweislich einer gesetzlichen Erläuterung Sachverständigengutachten, Augenscheineinnahmen durch Polizeibeamte etc. sein (vgl. Tellenbach, zum Strafgesetzbuch der islamischen Republik Iran von 2013 – ZSTW 2014, 775 (795)). Deshalb teilt das erkennende Gericht nicht die Befürchtung der Klägerin, wie insbesondere die Bevollmächtigte im Termin am 03.09.2020 vortrug, dass das Wissen des Richters der Willkür Tür und Tor öffne. Dass der im Iran verbliebene Ehemann der Klägerin ein solches Verfahren betreiben werde, erachtet das erkennende Gericht ebenfalls für nicht hinreichend wahrscheinlich. Die von der Klägerin vorgelegten E-Mails stammen – sofern der Ehemann der Klägerin tatsächlich deren Urheber sein sollte – offensichtlich aus der Zeit, als der Ehemann Verdacht hinsichtlich der ehelichen Treue der Klägerin schöpfte. Die letzte von der Klägerin vorgelegte E-Mail ist inzwischen nahezu ein Jahr alt. Auch dies deutet darauf hin, dass der Verfolgungseifer des Ehemannes der Klägerin nicht allzu ausgeprägt ist. Unabhängig davon kann auch der Ehemann der Klägerin in einem theoretisch denkbaren Strafverfahren die islamischen Beweisregeln nicht außer Kraft setzen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Insbesondere rechtfertigen die der Klägerin attestierten Depressionen mit Symptomen wie Anpassungsstörungen, Ängste, Unruhezustände und Antriebsschwankungen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach der Auskunftslage (AA – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran (Stand: Oktober 2016) vom 08. Dezember 2016 – Seite 17; Lagebericht vom 26.02.2020 – Seite 22) entspricht die medizinische Versorgung zwar nicht (west-)europäischen Standards, die Versorgung mit Medikamenten ist jedoch weitgehend gewährleistet. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran und gegebenenfalls gegen Zahlung entsprechender Kosten grundsätzlich gegeben. Bereits im Jahr 2010 hatte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in einer Stellungnahme an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 05. Dezember 2010 mitgeteilt, dass die Behandlung von psychisch Kranken selbstverständlich im Iran möglich sei. Zurzeit seien 1400 Psychiater im Iran tätig. Es gäbe auch ausreichend Psychologen, Psychotherapeuten und Sozialarbeiter. In gleicher Weise äußert sich die schweizerische Flüchtlingshilfe nach einer Schnellrecherche vom 11. Februar 2015. Danach werden unter Bezugnahme auf einen Bericht des UK Homeoffice vom 26. September 2013 die meisten psychischen Krankheiten im Iran in Spitälern oder Kliniken behandelt. Die Behandlungen finden meistens in Ambulatorien mit medizinischer Ausrichtung und in psychiatrischen Kliniken statt. Nur sehr wenige Patienten werden in tagesklinischen Behandlungseinrichtungen oder in Behandlungszentren, wo zusätzliche Dienstleistungen wie Rehabilitation oder Beratung angeboten werden, behandelt. Die Behandlung von psychischen Krankheiten zähle im Iran seit 1986 zur gesundheitlich Grundversorgung. Im Übrigen wird wegen sonstiger Abschiebungsverbote, der Abschiebungsandrohung sowie des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf den angefochtenen Bescheid vom 04.04.2019 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige, die mit einem bundesdeutschen Visum am 25.01.2019 von Teheran nach Düsseldorf flog und am 01.03.2019 ihren Asylantrag stellte. Zur Begründung gab sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, dass ihr Ehemann und sie selbst Monarchisten seien. Die ganze Familie sympathisiere mit dem Schah bzw. mit der Familie Pahlavi. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann vom 27.03.2017 bis zum 02.04.2017 in Teheran Urlaub gemacht. Auch die Verwandten der Klägerin in Teheran seien aktive Monarchisten. Diese hätten gewollt, dass die Klägerin und ihr Ehemann in ihrem Heimatort aktiv würden. Sie und ihr Ehemann hätten sich dazu bereit erklärt. Sie hätten auf der Straße Bilder, z. B. Portraits der Familie Pahlavi, an die Wände sprühen und Flugblätter verteilen sollen. Die Klägerin habe danach bei ihren Vorlesungen an der Universität und im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit von den Prinzen und ihren Vorstellungen erzählt. Das Sprühen auf Wände und das Verteilen der Flugblätter sei nachts erfolgt. Sie habe mit ihrem Ehemann auch an der Demonstration am 28.12.2017 teilgenommen und dort Parolen für die Monarchie gerufen. Im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten sei sie wiederholt an der Universität von Sicherheitsmitarbeitern verhört worden. Sie habe an 4 Universitäten deshalb ihre Stelle verloren. Dies sei ihr jedoch nicht wichtig gewesen. Am 24.11.2018 habe sie einen Anruf aus Teheran erhalten, dass aus der Gruppe 2 der 3 Personen verhaftet worden seien. Sie hätten daraufhin die Aktivitäten für 2 Wochen eingestellt und dann weitergemacht wie zuvor. Am 25.01.2019 sei sie nach Deutschland geflogen, um die Grüne Woche in Berlin zu besuchen. Noch am Flughafen habe sie mit ihrem Bruder in Neyshabur telefoniert. Dieser habe ihr berichtet, dass die Wohnung durchsucht worden sei, dabei sei Materialien wie Sprühschablonen und Flugblätter gefunden worden. Der Ehemann der Klägerin sei verhaftet worden, nach der Klägerin werde gesucht. Mit Bescheid vom 04.04.2019, zugestellt am 10.04.2019, wurden die Anträge insgesamt abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin am 23.04.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 21. 8. 2020 vorgetragen, dass die hochqualifizierte Klägerin, die fast 9 Jahre an verschiedenen Universitäten und Schulen als Dozentin befristet unterrichtet habe, im Bewerbungsverfahren für Festanstellungen stets aufgrund der fehlenden Bestätigung des Herasat ausgeschlossen worden sei. Grund für das fehlende Vertrauen der Arbeitgeber sei vor allen Dingen der Umstand gewesen, dass die Klägerin seit Beginn ihrer Dozententätigkeit immer wieder in englischer Sprache die politische und religiöse Gesellschaftsstruktur der Islamischen Republik kritisch diskutiert habe. Zudem sei der Klägerin vorgeworfen worden, sie habe vor den Studenten zu Unrecht die Pahlavi-Dynastie glorifiziert. Inzwischen seien neue Asylgründe hinzugetreten. Die Klägerin seit exilpolitisch in Deutschland tätig. Seit Mai 2019 sei die Klägerin auch in Deutschland als bekennender Monarchisten wieder aktiv politisch tätig geworden. Neben der Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen von iranischen Monarchisten in Deutschland, vor allem in den Städten Düsseldorf und Frankfurt am Main, habe sich die Klägerin im Frühling 2019 der Farre Kiyani Bewegung angeschlossen. Sie sei seit Mai 2019 zunächst Mitglied und sei nunmehr seit Juni 2019 ein Vorstandsmitglied der Farre Kiyani. Sie habe anlässlich des 1. Mai 2020 einen persischsprachigen Artikel zu den Rechten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Iran verfasst, der auf der Homepage der Farre Kiyani abrufbar sei. Sie habe während einer iranischen Demonstration am 17. Juli 2020 vor dem chinesischen Konsulat in Frankfurt am Main eine persische Rede gehalten und darin den 25-jährigen Vertrag zwischen Iran und China kritisiert. Außerdem liege als weiterer Asylgrund im Falle der Klägerin Ehebruch vor. Denn sie habe seit Sommer 2019 eine neue Liebe in Deutschland gefunden. Der Ehemann der Klägerin habe den Ehebruch herausgefunden. Denn er habe der Klägerin per E-Mail mehrfach gedroht, sie als „Ehebrecherin" bei Interpol anzuzeigen. Im Iran stehe auf Ehebruch die Todesstrafe. Zudem befindet sich die Klägerin aufgrund einer schwereren reaktiven Depression mit Symptomen wie Anpassungsstörung, Ängsten und Unruhezuständen in nervenärztlicher Behandlung bei einem muttersprachlichen Psychiater. Sie sei medikamentös mit Antidepressiva (Mirtazapin bzw. zurzeit Escitalopram) eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Attest von F aus Krefeld (Bl. 162 der Akte) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2019 zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf den Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Iran zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, ergänzt um den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.02.2020, verwiesen.