OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 4704/18.F

VG Frankfurt 3. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0519.3K4704.18.F.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bescheinigung nach § 48 BAföG späterer Zeitpunkt Studienverzögerung Krankheit Behinderung förderungsrechtliche Obliegenheit Studierfähigkeit Beurlaubung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bescheinigung nach § 48 BAföG späterer Zeitpunkt Studienverzögerung Krankheit Behinderung förderungsrechtliche Obliegenheit Studierfähigkeit Beurlaubung Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Bescheinigung gem. § 48 BAföG zu einem entsprechend – zwei Semester – späteren Zeitpunkt und für die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum ab April 2018 liegen nicht vor. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem fünften Sachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vorgelegt hat. Eine solche Bescheinigung hat die Klägerin nach dem Abschluss des vierten Fachsemesters nicht vorzulegen vermocht. Zwar kann das Amt für Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage von Bescheinigungen nach § 48 Abs. 1 BAföG auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, jedoch nur, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder – hier nicht einschlägig – eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Derartige Tatsachen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat die von der Klägerin belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem Gesichtspunkt der Krankheit als eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gewürdigt und ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass diese im Falle der Klägerin eine zweisemestrige Studienverzögerung nicht zu rechtfertigen vermögen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 06.11.2018 Bezug genommen. Soweit die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.01.2019 die psychische Beeinträchtigung als Schwerbehinderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative BAföG bewertet wissen will, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift ebenfalls nicht vor. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie in Folge einer Behinderung überschritten worden ist. Der Begriff der Behinderung ist im BAföG nicht definiert, sodass auf die Definition in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX zurückgegriffen werden kann. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Einen Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes, der einen entsprechenden Grad der Behinderung bei der Klägerin aufgrund einer seelischen Krankheit ausweist, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Aber auch wenn das beschließende Gericht eine regelwidrige, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigende Abweichung der seelischen Gesundheit der Klägerin im Lichte der Bescheinigungen des Diplompsychologen Dr. G. vom 11.01.2018 (Blatt 156 BA) und vom 26.02.2019 (Blatt 49 d. A) sowie des fachärztlichen Attestes der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. vom 06.06.2018 (Blatt 186 BA) annimmt, sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht glaubhaft gemacht. Diese Vorschrift setzt weiter voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlich normierten Verlängerungsgrund und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer besteht (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 06.04.2000 - BVerwGE 111, 101 (104)). Die Prüfungsordnung der Hochschule F. für den Bachelor-Studiengang Media Management vom 10.07.2013 sieht vor, dass in der Regelstudienzeit von sechs Semestern insgesamt 180 Credit-Points (CP) erworben werden mit einer studentischen Arbeitsbelastung von maximal 5.400 Stunden (180 x 30 Stunden; 2.1.5 der Prüfungsordnung). Der Studienverlaufsplan sieht im ersten bis vierten Fachsemester den Erwerb von 29 bis 32 CP pro Semester vor. Die Klägerin erwarb im ersten Fachsemester 9 CP, im zweiten Fachsemester 3 CP, im dritten Fachsemester 24 CP und im vierten Fachsemester 12 CP, verfügte also am Ende des vierten Fachsemesters über 48 der für die Ausstellung der Bescheinigung geforderten 94 CP. Auch ein (Schwer)-behinderter hat die förderungsrechtliche Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und – im Rahmen der behinderungsbedingten Einschränkungen – zielstrebig durchzuführen. Soweit ein Auszubildender im Rahmen seiner durch die Behinderung eingeschränkten Möglichkeiten Studienleistungen erbringt, auch wenn diese hinter den durch Studien- oder Prüfungsordnung normierten Vorgaben zurückbleiben, entzieht sich dies dem Einfluss des Auszubildenden und ist durch die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG aufzufangen. Dieser Grundsatz findet jedoch dort keine Anwendung, wo die Behinderung bzw. Erkrankung, die Studierfähigkeit des Auszubildenden aufhebt. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die ersten beiden Fachsemester bei der Klägerin anzunehmen. Ausgehend von den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010 (Anlage I.3 „Vergabe von Leistungspunkten“)) wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis maximal 30 Stunden angenommen, hier ausweislich der Prüfungsordnung für den Studiengang Media Management 30 Stunden. Damit beträgt die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und der vorlesungsfreien Zeit insgesamt durchschnittlich 900 Stunden, was – bei 23 Wochen pro Semester – 39,13 Stunden pro Woche bzw. 7,8 Stunden pro Werktag entspricht. Die 9 CP, die die Klägerin im ersten Fachsemester erworben hat, entsprechen einer Arbeitsbelastung von 270 Stunden pro Semester, was einem täglichen Workload von 2,35 Stunden pro Tag entspricht. Die von der Klägerin im darauffolgenden Wintersemester 2016 / 2017 – ihrem zweiten Fachsemester – erworbenen 3 CP entsprechen einer Arbeitsbelastung von 90 Stunden pro Semester, also einem entsprechenden Workload von 0,78 Stunden pro Tag. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin lag damit im ersten Fachsemester bei 30 % und im zweiten Fachsemester bei 10 % des erwarteten Arbeitspensums. Bei einem Vergleich mit den Kriterien zur Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Mit 2,35 bzw. 0,78 Stunden ist die tägliche Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich unter die Marke von 3 Stunden gesunken, woraus sich im vorliegenden Fall die fehlende Studierfähigkeit der Klägerin im Sommersemester 2016 und im Wintersemester 2016/2017 ergab. Aus der förderungsrechtlichen Obliegenheit der Klägerin, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, resultiert unter anderem die Verpflichtung, bei einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken. Dies gilt auch dann, wenn im geringen Umfang Studienleistungen erbracht worden sind. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1982 – 5 C 102.80 – BVerwGE 66, 261 (264) ausgeführt: „Tritt nach der Aufnahme des Besuchs von Lehrveranstaltungen im Laufe eines Semesters ein Umstand ein, der den Auszubildenden zu einer länger andauernden Unterbrechung der Ausbildung nötigt, dann hat der Auszubildende die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken. Bevor er sich entschließt, ob er bei der Hochschule um Beurlaubung für ein Semester nachsucht, hat er die mit einer Beurlaubung verbundenen Vorteile und Nachteile abzuwägen. Sieht er von einem Antrag auf Beurlaubung ab, dann bedeutet dies für ihn zunächst den Vorteil, dass Ausbildungsförderung vom Beginn des Semesters an geleistet wird. Er kann auch damit rechnen, dass ihm, solange er in Folge einer Erkrankung im späteren Verlauf des Semesters gehindert wird, die Ausbildung fortzuführen, bis zu drei Monaten die bewilligten Förderungsbeträge weiter gezahlt werden. Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass er den durch die Unterbrechung entstandenen Ausbildungsrückstand grundsätzlich bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer aufholen muss. Erscheint dem Auszubildenden aber das mit all dem verbundene Risiko zu groß - möglicherweise auch deshalb, weil er noch nicht absehen kann, wann seine Studierfähigkeit wiederhergestellt sein wird – dann wird er – sofern eine solche Maßnahme hochschulrechtlich zulässig ist – eine rückwirkende Beurlaubung für das Semester beantragen. Gibt die Hochschule dem statt, dann wird das Urlaubssemester als Fachsemester nicht mitgezählt und der Auszubildende gerät schon deshalb nicht in einen Ausbildungsrückstand. Das hat dann die förderungsrechtliche Folge, dass ihm Ausbildungsförderung für das Urlaubssemester nicht zusteht.“ Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass eine Beurlaubung vom Studium schon deshalb unter medizinischen Gesichtspunkten habe ausscheiden müssen, da dies die Grunderkrankung verstärkt hätte, wenn die Klägerin beschäftigungslos im SGB II – Bezug verharrt wäre, weil die Tagesstruktur als Studentin und die letztlich erreichten Lernziele Teil der Gesundung gewesen seien, vermag dies nicht durchzugreifen. Aus den obigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass von der Klägerin nicht verlangt wird, sich vorab für ein Semester beurlauben zu lassen, sondern ihr wird angesonnen, gegen Ende des Fachsemesters im Lichte ausgebliebener Studienerfolge zu prüfen, ob sie sich dieses Fachsemester anrechnen lassen will oder ob sie – mit den oben beschriebenen Folgen – sich rückwirkend beurlauben lassen will. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2020 dargelegt, dass die im zweiten Fachsemestern erworbenen 3 CP zwar nach wenig aussähen, tatsächlich aber – so auch für sie im Widerholungsfalle – nur mit erheblichen zeitlichen Aufwand erneut erworben werden könnten. Diese Überlegung und die darauf fußende Entscheidung der Klägerin, sich im Wintersemester 2016/2017 nicht rückwirkend beurlauben zu lassen, ist von den übrigen Beteiligten hinzunehmen. Allerdings ist auch die Klägerin an diese von ihr getroffene Entscheidung dergestalt gebunden, dass dieser Zeitraum nicht die spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, sodass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem zwei Semester späteren Zeitpunkt zuzulassen. Auf den von der Klägerin im Termin am 19.05.2020 angesprochene Umstand, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass im Falle einer nachträglichen Beurlaubung für ein Semester die dann vom Beklagten zurückzufordernden Leistungen der Ausbildungsförderung gestundet werden könnten, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.05.1986 – 5 C 138/83 – juris) hat für einen Fall des Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG, aber auch unter Bezugnahme auf die hier streitbefangene Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG (BVerwG, a. a. O. Rdnr. 11) darauf hingewiesen, dass ein Auszubildender nicht schon dann ohne Verschulden handelt, wenn er sich der förderungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst ist und ihm dies auch nicht vorwerfbar ist. Dies gilt erst recht, wenn es um die Unkenntnis von rechtlichen Aspekten geht, die sich erst in einem zweiten oder dritten Schritt stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – und die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ab April 2018. Die Klägerin nahm zum Sommersemester 2016 an der Hochschule F. das Studium im Bachelorstudiengang Media Management auf. Für dieses Studium erhielt die Klägerin antragsgemäß Leistungen nach dem BAföG von April 2016 bis einschließlich März 2018, zuletzt mit Bescheid vom 05.07.2017. Am 30.01.2018 stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag für den Zeitraum ab April 2018, also ihrem 5. Fachsemester. In der von der Klägerin vorgelegten Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG konnte von der Ausbildungsstätte am 23.04.2018 nicht bestätigt werden, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte. Wegen den Einzelheiten wird auf die Leistungsbescheinigung (Bl. 158 BA) verwiesen. Ausweislich einer von der Klägerin eingereichten Leistungsübersicht vom 20.04.2018 (Bl. 151 BA) hatte die Klägerin am Ende des 4. Fachsemesters 48 CP erworben bei seitens ihres Fachbereichs für den Leistungsstand des 4. Fachsemesters geforderten 94 CP. Aus der überreichten Leistungsübersicht ergab sich, dass die Klägerin im 1. Fachsemester 9 CP erworben hatte, im 2. Fachsemester 3 CP, im 3. Fachsemester 24 CP und im 4. Fachsemester 12 CP. Aus einer weiteren von der Klägerin überreichten Auflistung der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen (Notenspiegel) vom 14. Juni 2018 (Bl. 188 BA) ergab sich, dass die Klägerin mehrere Module erst im wiederholten Versuch bestanden hatte. Bereits mit Schreiben vom 06.04.2018 hatte die Klägerin die spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG beantragt und geltend gemacht, dass sie seit einiger Zeit an Depressionen leide. Aufgrund dieser Krankheit sei es öfters zu Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit und Stimmungstiefen gekommen, die ihr das Studieren in der Regelstudienzeit unmöglich gemacht hätten und weshalb sie nunmehr im Leistungsverzug sei. Beigefügt war eine Bescheinigung des Dipl.-Psychologen Dr. G. vom 11.01.2018 und ein fachärztliches Attest der sie behandelnden Psychiaterin Dr. H. vom 22.01.2018, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 156, 157 BA). Ausweislich der Stellungnahme der Hochschule F. vom 23.03.2018 (Bl. 159 BA) sei unter Berücksichtigung des von der Klägerin geplanten Auslandssemesters im Wintersemester 2018/2019 davon auszugehen, dass die Klägerin voraussichtlich frühestens in drei Semestern, also zum Ende des Sommersemesters 2019, die Leistungen des 4. Fachsemesters absolviert haben werde. Mit Bescheid vom 07.05.2018 stimmte der Beklagte der späteren Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters zum Ende des 7. Fachsemesters nicht zu und lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2018 bis März 2019 ab. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Erkrankung der Klägerin zwar grundsätzlich als schwerwiegender Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises ermögliche. Die Klägerin sei jedoch gehalten gewesen, Studienverzögerungen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Davon ausgehend, dass die Klägerin über ein dreisemestriges Studiendefizit verfüge, hätte sich die Klägerin bis zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verfassung beurlauben lassen müssen. Es sei förderungsrechtlich nicht gerechtfertigt, dass sich die Klägerin, obwohl sie offenkundig seit Studienbeginn nicht in der Lage gewesen sei, dem Studium ordnungsgemäß zu folgen, nicht habe beurlauben lassen, um zu genesen. Eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises zum Ende des 7. Fachsemesters scheide deshalb aus. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 02.06.2018 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Verzögerung durch die psychische Erkrankung verursacht sei. Sie habe vor allem bei Studienbeginn unter schweren depressiven Episoden gelitten. Die vom Beklagten im Ablehnungsbescheid vorgeschlagene Beurlaubung vom Studium wäre unter medizinischen Gesichtspunkten kontraproduktiv gewesen, nicht nur für den Studienverlauf, sondern auch für die Gesundung der Klägerin. Eine rezidivierende Depression sei eine psychiatrische Erkrankung, die es erfordere, die Alltagsbewältigung zu erproben und zu verbessern. Auch das geplante Auslandssemester sei ein weiterer Schritt der Genesung. Sie werde ihr vertrautes Umfeld für relativ kurze Zeit verlassen und sich der Herausforderungen an einem amerikanischen College stellen. Der Leistungsnachweis könne deshalb erst zum Ende des 7. Fachsemesters vorgelegt werden. Dazu werde auf ein weiteres fachärztliches Attest von Dr. H. vom 06.06.2018 (Bl. 191) Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25.10.2018 wurde darauf hingewiesen, dass chronische Erkrankungen wie die der Klägerin in der Rechtsprechung zum BAföG einer Behinderung gleichgestellt würden. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG sei in diesen Fällen ein besonderer Aufschub des Leistungsnachweises als Form des Behindertenausgleiches zu gewähren. Dies sei bisher unterblieben. Zudem habe sich der Gesundheitszustand seit dem Wintersemester 2017/2018 deutlich verbessert und stabilisiert. Sie gehe deshalb davon aus, dass die Vorlage des Leistungsnachweises lediglich um zwei Fachsemester aufzuschieben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung vertiefte der Beklagte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass neben der gesundheitlichen Situation die zweisemestrige Studienverzögerung unzweifelhaft auf das zum Teil wiederholte Nichtbestehen von Prüfungen in allen Fachsemestern zurückzuführen sei, also einem Umstand, der mangels generellen Aufstiegscharakter der Prüfungen nicht als schwerwiegender Grund anzusehen sei. Hinsichtlich der von der Klägerin ins Spiel gebrachten Behinderung sei im Allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen auszugehen. Entsprechende Feststellungen lägen dem Beklagten jedoch nicht vor. Im Übrigen würden auch hier dieselben Überlegungen wie im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gelten, das heiße auch bei Annahme einer chronischen Erkrankung sei es offenbar möglich, mittels entsprechender Behandlung eine deutliche Verbesserung des Krankheitsbildes zu erzielen, so dass auch hier die fehlende Beurlaubung zu Lasten der Klägerin gehe. Dagegen hat die Klägerin am 01.12.2018 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin weiterhin psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehme. Ihre Studienleistungen hätten sich deutlich verbessert und ein großer Teil der versäumten Prüfungen sei erfolgreich nachgeholt worden. Aufgrund der Schwere der rezidivierenden Depression müsse sie einem Schwerbehinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gleichgestellt werden. Die Teilhabe am sozialen Leben und der Zugang zur Erwerbstätigkeit werde durch die Fortführung des Studiums gewährt. Eine von der Beklagten vorgeschlagene Beurlaubung und der Rückgriff auf SGB II-Bezug stelle keine Perspektive für die Klägerin dar, die ihrer Lebensplanung angemessen wäre. Ein faktischer Abbruch des Studiums durch semesterweise Beurlaubung würde die Aussicht auf Genesung deutlich verschlechtern. Dies werde ihr von dem sie behandelnden Dipl.-Psychologen Dr. G. in seiner Bescheinigung vom 26.02.2019 (Bl. 49 d. Akte) bescheinigt. Da im Übrigen SGB II-Leistungen nicht rückwirkend gewährt würden, hätte die Klägerin bei rückwirkender Beurlaubung das „Urlaubssemester“ selbst zu finanzieren. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 07.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe ab April 2018 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass ausweislich der Leistungsübersicht vom 09.02.2019 nunmehr festzustellen sei, dass die Klägerin im noch laufenden 6. Fachsemester 97 CP vorweisen könne und damit den Leistungsstand des 4. Fachsemesters erreicht habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das BAföG keine Grundlage dafür biete, aus Therapiezwecken von einer Beurlaubung vom Studium abzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.