Beschluss
23 K 1923/11.F
VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1004.23K1923.11.F.0A
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Leitsätze
1. Vermerke der Dienststelle zur tariflichen Bewertung eines Arbeitsplatzes müssen wie die zugehörige Stellenbeschreibung dem Personalrat nach § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG vorgelegt werden, wenn die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats zu einer Eingruppierung für diesen Arbeitsplatz beantragt.
2. Bei Eingruppierungsabsichten der Dienststelle genügt diese ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Personalrats regelmäßig nicht schon durch die Weitergabe der Stellenbeschreibung. Erforderlich ist die Darstellung der auf die einzelnen Arbeitsvorgänge bezogenen Bewertungsüberlegungen des Arbeitsgebers.
3. Der Personalrat kann mit seiner Zustimmungsverweigerung nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) geltend machen, die beabsichtigte Eingruppierung sei falsch. Es müsse aus näher dargestellten Gründen in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Eingruppierung der Beschäftigten D. D. in Entgeltgruppe 13 des TVöD i. V. m. dem TVÜ-VKA (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a des BAT) entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 5. April 2011, wiederholt mündlich am 20. Mai 2011, noch der Mitbestimmung der Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG unterliegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vermerke der Dienststelle zur tariflichen Bewertung eines Arbeitsplatzes müssen wie die zugehörige Stellenbeschreibung dem Personalrat nach § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG vorgelegt werden, wenn die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats zu einer Eingruppierung für diesen Arbeitsplatz beantragt. 2. Bei Eingruppierungsabsichten der Dienststelle genügt diese ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Personalrats regelmäßig nicht schon durch die Weitergabe der Stellenbeschreibung. Erforderlich ist die Darstellung der auf die einzelnen Arbeitsvorgänge bezogenen Bewertungsüberlegungen des Arbeitsgebers. 3. Der Personalrat kann mit seiner Zustimmungsverweigerung nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) geltend machen, die beabsichtigte Eingruppierung sei falsch. Es müsse aus näher dargestellten Gründen in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert werden. Es wird festgestellt, dass die Eingruppierung der Beschäftigten D. D. in Entgeltgruppe 13 des TVöD i. V. m. dem TVÜ-VKA (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a des BAT) entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 5. April 2011, wiederholt mündlich am 20. Mai 2011, noch der Mitbestimmung der Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG unterliegt. I Der Antragsteller begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts an der Eingruppierung der Beschäftigten D. D. in die Entgeltgruppe 13 des TVöD. Zur Vorbereitung des Antrags auf Einstellung und Eingruppierung erstellte die Beteiligte unter dem 24. Februar 2011 eine Stellenbeschreibung, in der die verschiedenen Aufgaben unter Angabe des prozentualen Anteils an der Gesamtarbeitszeit vermerkt waren. Ferner erstellte das Personal- und Organisationsamt unter dem 29. April 2011 einen Vermerk, in dem die Bewertung der zu besetzenden Stelle nach der Vergütungsgruppe II BAT im einzelnen gerechtfertigt und eine Bewertung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT abgelehnt wurde. Auf der Stelle sind verschiedene Tätigkeiten des Finanzcontrolling für den Bereich der gesamten Stadtverwaltung einschließlich ihrer Zusatzversorgungskasse zu verrichten. Dazu gehören die Überwachung der Risikopositionen des Schuldenportfolios einschließlich der Derivate und Geldanlagen der Stadt und ihrer Sondervermögen, das Erstellen von Dienstanweisungen, die Entwicklung von Controllinginstrumenten, die Wahrnehmung von Sonderaufgaben in Bezug auf das Schulden- und Anlagenmanagement nach Weisung der Amtsleitung. Ende Februar 2011 erhielt der Antragsteller im Rahmen der Vorabunterrichtung Kenntnis von der Absicht, die Bewerberin D. für die ausgeschriebene Stelle einzustellen und in die Entgeltgruppe 13 des TVöD (Vergütungsgruppe II BAT) einzugruppieren. Für den Antragsteller machte dessen stellvertretender Vorsitzender – die Vorsitzende war seinerzeit bereits zurückgetreten – gegenüber der Beteiligten per E-Mail geltend, die Stellenbewertung sei nicht nachvollziehbar, da eine Bewertung jeder der angegebenen sieben Tätigkeiten anhand des BAT mit Vergütungs- und Fallgruppe erforderlich sei. Darüber hinaus seien die Vergütungsgruppe und die Fallgruppe anzugeben, in die tatsächlich eingruppiert werden solle. Mit Schreiben vom 5. April 2011 (Bl. 5 f. d. A.) beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung und zur Eingruppierung von Frau D. nach Vergütungsgruppe II BAT (Entgeltgruppe 13 TVöD). Dem Antrag war die Stellenbeschreibung vom 24. Februar 2011 beigefügt (Bl. 8 f. d. A.). Der Antragsteller verlangte mit Schreiben vom 6. April 2011 eine Erörterung der Angelegenheit. Dieses Schreiben ging der Beteiligten am 8. April 2011 zu. Mit weiterem Schreiben vom 6. April 2011 (Bl. 7 d. A.) machte der Antragsteller geltend, er habe für eine Beurteilung der Eingruppierung nicht die nötigen Informationen. Es fehlten eine Bewertung der Arbeitsvorgänge im einzelnen, eine Angabe der Fallgruppe in Bezug auf die Gesamtbewertung und die Angabe der Stufe nach § 16 TVöD (VKA). In der mündlichen Erörterung am 20. Mai 2011 hielt die Beteiligte an ihrem Eingruppierungsantrag fest und teilte dem Antragsteller gleichzeitig die Stufe mit, in die Frau D. nach § 16 TVöD (VKA) eingruppiert werden solle. Der Vermerk vom 29. April 2011 wurde dem Antragsteller während des Mitbestimmungsverfahrens nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 (Bl. 10-13 d. A.) verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zur Eingruppierung und begründete dies vorrangig damit, das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da es an den nötigen Informationen fehle. Die Bewertung des zu besetzenden Arbeitsplatzes sei ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers, wie sie § 81 Abs. 2 HPVG bei Arbeitsplatzbewertungen vorsehe. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT sei nicht nicht tarifgerecht. Damit gehe ein Verstoß gegen einen Tarifvertrag einher. Es fehle trotz entsprechender Aufforderung eine nachvollziehbare Stellenbewertung nach § 22 BAT. Auch dies stelle einen Verstoß gegen einen Tarifvertrag dar. Da die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen seien, reiche eine bloße Stellenbeschreibung nicht aus. Zu den benötigten Unterlagen gehörten auch die Stellenbeschreibungen vergleichbarer besetzter Stellen bzw. vergleichbar eingruppierter Mitarbeiter, zumal Frau D. als Leiharbeitnehmerin bereits entsprechende Tätigkeiten wahrnehme. Zur Tarifwidrigkeit der Eingruppierung macht der Antragsteller geltend, anhand des Arbeitsvorgangs 1 ergebe sich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit, da das Finanzanlagevolumen zum Ende des Jahres insgesamt 2010 2,5 Mio € betragen habe. Dies erfülle das Hervorhebungsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a im Verhältnis zur angewandten Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a. Auch der Arbeitsvorgang 2 erfülle das Hervorhebungsmerkmal zu dieser Entgeltgruppe. Folglich sei Frau D. in die Entgeltgruppe 14 des TVöD einzugruppieren. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 (Bl. 14 f. d. A.) teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, seine Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich. Die Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens nach § 81 Abs. 2 HPVG sei keine Voraussetzung für die Mitbestimmung bei Eingruppierung. Selbst wenn ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, könnte sich daraus kein gesetzlich zugelassener Zustimmungsverweigerungsgrund ergeben. Die Eingruppierung sei eindeutig tarifgerecht. Die Maßnahme werde umgesetzt, da das Beteiligungsverfahren abgeschlossen sei. Mit dem am 18. Juli 2011 eingeleiteten Beschlussverfahren macht der Antragsteller geltend, mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung sei kein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden. Eventuelle Fristen für eine Zustimmungsverweigerung seien nicht in Lauf gesetzt worden. Auf die zusätzlich benötigten Informationen sei frühzeitig hingewiesen worden. Zwar stehe dem Antragsteller ein Mitbeurteilungsrecht zu. Dessen Ausübung setze jedoch voraus, dass die Dienststellenleitung ihrerseits eine nachvollziehbare Beurteilung vornehmen. Dies erfordere eine Bewertung aller in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge je für sich. Das Ergebnis sei zu dokumentieren und zu begründen. Auch seien die gegen die konkrete Eingruppierung vorgebrachten Einwände personalvertretungsrechtlich beachtlich, da es insoweit nicht darauf ankomme, ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich gegeben seien. Darüber sei im Einigungsstellenverfahren zu befinden. Abgesehen davon erreichten die Arbeitsvorgänge 1 und 2 einen Anteil von 53% der gesamten Arbeitszeit, was die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ohne weiteres rechtfertige. Auch werde hier nicht das Unterlassen des Mitwirkungsverfahrens nach § 81 Abs. 2 HPVG gerügt. Es werde insoweit lediglich geltend gemacht, dass es an den durch ein solches Verfahren zutage geförderten Informationen fehle. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Eingruppierung der Beschäftigten D. D. in die Entgeltgruppe 13 des TVöD i. V. m. dem TVÜ-VKA (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a des BAT) entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 5. April 2011, wiederholt mündlich am 20. Mai 2011, noch der Mitbestimmung der Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die übermittelte Stellenbeschreibung reiche für die Wahrnehmung des Mitbeurteilungsrechtes durch den Antragsteller aus. Für die Beurteilung, welche Tarifmerkmale erfüllt seien, genügten die in der Stellenbeschreibung enthaltenen Informationen. Das Verfahren nach § 81 Abs. 2 HPVG sei keine Voraussetzung für die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens wegen Eingruppierung. Die Einstufung in die Entgeltgruppe 14 des TVöD sei eindeutig tarifgerecht. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Gründe Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO statthaft und zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass für den Fall des Erfolgs des Antragstellers die Beteiligte hinsichtlich der Eingruppierung erneut ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten hat. Die Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies für Fall einer ihr nachteiligen Feststellung nach Eintritt der Rechtskraft selbstverständlich geschehen werde. Der Antrag hat Erfolg, da die Eingruppierung der Beschäftigten D. immer noch der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, letzte Alternative HPVG unterliegt. Danach steht dem Antragsteller bei Eingruppierung ein Mitbestimmungsrecht zu. Eingruppierung i. S. d. § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung einer/s Beschäftigten in eine in der Dienststelle geltende Vergütungs- oder Entgeltordnung. Hier soll die Einreihung der Beschäftigten D. im Zusammenhang mit ihrer Einstellung erfolgen. Sie soll daher erstmals eingruppiert werden, was nach unstreitiger Auffassung das entsprechende Mitbestimmungsrecht auslöst (vgl. BVerwG B. v. 8.12.1999 – 6 P 3.98– PersR 1999, 106, 107). Aufgrund der Mitgliedschaft der Stadt A-Stadt in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) kommen hier für die Durchführung der Eingruppierung diejenigen Tarifverträge zur Anwendung, die von der VKA für den öffentlichen Dienst abgeschlossen wurden. Es handelt sich um TVöD und die im TVÜ-VKA enthaltenen Überleitungsregelungen, hier insbesondere um dessen § 17 Abs. 1 S. 1, der unter anderem die Fortgeltung des § 22 BAT vorsieht. § 17 Abs. 7 S. 1 TVÜ-VKA sieht für Eingruppierungen nach dem 1.10.2005 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung vor, dass unter Anwendung der Anlage 1a des BAT eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach Maßgabe der Anlage 3 des TVÜ-VKA erfolgt. Daher bestimmen sich die sachlichen Voraussetzungen der von der Beteiligten beabsichtigten und einstweilen auch vorgenommenen Eingruppierung vorrangig nach den fortgeltenden tariflichen Regelungen und abschließend nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Ergänzend ist bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 noch die Zulagengewährungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA zu beachten. Aus diesen Regelungen ergibt sich zugleich, in welchem Umfang der Antragsteller gemäß § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG für die umfassende Ausübung seines seines Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung zu unterrichten ist. In der Rechtsprechung ist dabei unstrittig, dass dem Antragsteller insoweit ein gleichberechtigtes Mitbeurteilungsrecht zusteht, was allerdings voraussetzt, dass die Beteiligte zuvor ihr Beurteilungsrecht wahrgenommen und entsprechende Überlegungen zur Eingruppierung angestellt hat. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT) den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT das in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA sind in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (Vergütungsgruppe II mit ohne Aufstieg nach Ib) ggf. mit Zulage nach Maßgabe von § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA. Die Vergütungsgruppe II der Anlage 1a, Abschnitt D, erfasst folgende Tätigkeiten: „1a.: Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a heraushebt. Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1d. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchstabe a. 1e. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a. Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)“ Der Vergütungsgruppe Ib sind folgende Tätigkeiten zugeordnet: „1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt. Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1b. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen' entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5) 1c. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1d. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Buchstabe a oder c. 1e. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1f. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1c. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. 3. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 3)“ Vorliegend kommen als Eingruppierungstatbestande die Fallgruppen 1a, 1c, 1d der Vergütungsgruppe Ib und die Fallgruppen 1a, 1d der Vergütungsgruppe II in Betracht. Diese Fallgruppen der beiden Vergütungsgruppen unterscheiden sich voneinander vor allem durch den Grad der Schwierigkeit und der Hochwertigkeit der zu erbringenden Leistungen, aber auch durch die Bedeutung der Tätigkeit. Der Stellenbeschreibung vom 24. Februar 2011 lassen sich dazu unmittelbar keine Sachverhalte entnehmen, die eine daran orientierte Unterscheidung auch nur plausibel machen könnten. Zur Abgrenzung des Grades der Schwierigkeit und der Bedeutung enthält der Vermerk vom 29. April 2011 eine Einschätzung und eine Kurzbegründung, die jedoch dem Antragsteller nie vorgelegt worden ist, da dieser Vermerk ihm erst im gerichtlichen Verfahren durch die Kammer zugänglich gemacht worden ist. Schon diese Vorgehensweise macht deutlich, dass dem Antragsteller entgegen § 62 Abs. 2 S. 2 HPVG nicht die bei der Beteiligten zur Eingruppierung entstandenen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind (zur Pflicht der Vorlage einer Arbeitsplatzüberprüfung bei einem Antrag auf Eingruppierung BVerwG B. v. 6.2.1979 – 6 P 20.78– PersV 1981, 421, 422). Die Kenntnis der Unterlage war erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beteiligte selbst die Erstellung des entsprechenden Vermerks für nötig erachtet hat, um bei ihr entstandene Zweifel über die richtige Eingruppierung von Frau D. zu klären. Da dem Antragsteller ein Mitbeurteilungsrecht zusteht, muss ihm die Kenntnis der im Vermerk enthaltenen Erwägungen ebenfalls vermittelt werden. Nach § 62 Abs. 2 S. 2 HPVG hat dies durch die Vorlage der diesbezüglich vorhandenen Unterlagen zu geschehen. Dies gilt hier um so mehr, weil der Antragsteller bereits frühzeitig geltend gemacht hatte, die beabsichtigte Eingruppierung sei für ihn nicht nachvollziehbar, was schon deshalb erklärlich ist, weil es nach den Angaben des genannten Vermerks keinen gleichartigen Arbeitsplatz innerhalb der gesamten Stadtverwaltung gibt, mit dessen Anforderungen eine vergleichende Betrachtung zur Plausibilisierung einer angedachten Eingruppierung möglich wäre. Im übrigen hat die Beteiligte die Erforderlichkeit der Vorlage des genannten Vermerks an den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der entsprechenden Frage nicht in Zweifel gezogen. Der Vermerk vom 29. April 2011 definiert ohne Angabe der jeweils als maßgebend erachteten Fallgruppe als maßgebliches Kriterium für die Zuordnung der Tätigkeit zur Vergütungsgruppe II den Umstand, dass der Grad der Schwierigkeit und die Bedeutungsstufe einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Ib erheblich oberhalb derjenigen Tätigkeit liegen müsse, die der Vergütungsgruppe II zuzuordnen sei. Warum es an diesem erheblichen Unterschied fehlen soll, legt der Vermerk jedoch nicht dar, sondern erschöpft sich letztlich in der bloßen Behauptung, eine Einstufung in die Vergütungsgruppe II sei tarifgerecht, weil die Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe nicht erfüllt seien. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein könnte wird ebenso wenig dargelegt, wie sonst der Versuch gemacht wird, anhand der konkret zu verrichtenden Tätigkeit die mangelnde Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Ib näher zu plausibilisieren. Dieses Vorgehen stimmt mit dem Verhalten der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren überein, da dort auf die sachlichen Einwände des Antragstellers in seiner Zustimmungsverweigerung lediglich behauptet wird, die Eingruppierung sei eindeutig tarifgerecht. In gleicher Weise ist die Beteiligte in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2011 verfahren. Dem Unterrichtungsanspruch des Personalrats aus § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG wird diese Vorgehensweise nicht gerecht. Nicht nur fehlte es an der Vorlage des Vermerks vom 29. April 2011, was bereits für sich genommen den Tatbestand der mangelhaften Unterrichtung und damit der fehlerhaften Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens mit der Folge begründet, dass im Hinblick auf die diesbezügliche Rüge keine Fristen i. S. d. § 69 Abs. 2 HPVG in Lauf gesetzt wurden und das Mitbestimmungsverfahren erneut durchzuführen ist. Unzureichend wäre die Unterrichtung auch dann, wenn dem Antragsteller der Vermerk vom 29. April 2011 rechtzeitig innerhalb des Mitbestimmungsverfahrens vorgelegt worden wäre. Es fehlt nämlich an der Zuordnung der Tätigkeit der Beschäftigten D. zu einer der Fallgruppen in der Vergütungsgruppe II. Dies hätte Bedeutung erlangen können für die Frage, ob nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA eine Zulage zu gewähren ist. Die diesbezügliche Rüge des Antragstellers ist daher ebenfalls begründet. Insoweit ist auch der Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung schon unvollständig, weil derzeit nur die richtige Zuordnung zur jeweiligen Fallgruppe die korrekte Eingruppierung entsprechend § 17 TVÜ-VKA gewährleisten kann. Diese Unvollständigkeit geht zulasten der Beteiligten. Zwar steht dem Antragsteller ein Mitbeurteilungsrecht zu. Dieses kann sich jedoch nur auf eine konkrete Eingruppierungsabsicht der Dienststellenleitung beziehen und lediglich dahin ausgeübt werden, ob ihrem konkreten Eingruppierungswunsch zugestimmt wird, oder ob die Zustimmung unter Angabe der auf § 77 Abs. 4 HPVG bezogenen Tatbestände begründet verweigert wird. Damit beschränkt sich die Kontrolle der Eingruppierung im Mitbestimmungsverfahren darauf, die diesbezügliche Absicht der Dienststellenleitung in ihrer konkreten Gestalt mitzubeurteilen, ohne selbst Alternativentscheidungen in das Verfahren einführen zu können, wie schon § 69 Abs. 3 HPVG deutlich macht. Allenfalls können die Zustimmungsverweigerungsgründe erkennbar machen, unter welchen Voraussetzungen eine Zustimmung des Personalrats erreicht werden kann. Konsequenz dieser Ausgestaltung des Mitbeurteilungsrechtes des Personalrats ist, dass sich sein Mitbeurteilungsrecht auf die von der Dienststellenleitung vorzulegende bzw. vorzutragende Eingruppierungsabsicht und die ihr zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen oder ggf. auch tariflich eröffneten Ermessensentscheidungen (BAG B. v. 6.4.2011 – 7 ABR 136/09– juris Rn. 21 ff.) bezieht. Es genügt nicht, lediglich den Arbeitsplatz und die auf ihm zu verrichtenden Aufgaben anzugeben. Vielmehr müssen auch die für eine konkrete Eingruppierung erwogenen Beurteilungskriterien mitgeteilt werden, um der gesetzlichen Unterrichtungspflicht zu genügen (Thüsing in Richardi, BetrVG, 12. Aufl., § 99 BetrVG Rn. 168). Jede Eingruppierung setzt die Bildung und Anwendung entsprechender Beurteilungskriterien voraus. § 22 Abs. 2 BAT präzisiert dies dahin, dass jeder der in Arbeitsbeschreibung genannten Arbeitsvorgänge jeweils für sich genommen einer Vergütungsgruppe und der ggf. innerhalb der Vergütungsgruppe bestehenden Fallgruppe zuzuordnen ist, da erst die auf dieser Grundlage anzustellende Gesamtbetrachtung zur richtigen Festlegung der Vergütungsgruppe führen kann. Deren Bestimmung ist wiederum maßgebend für die Anwendung des § 17 TVÜ-VKA einschließlich seiner Anlage 3. Hier fehlt es, wie der Antragsteller im Mitbestimmungsverfahren gerügt hat, bereits an der tariflich vorgeschriebenen Einzelbewertung der in der Stellenbeschreibung aufgezählten 7 verschiedenen Arbeitsvorgänge. Damit fehlte schon die Grundlage für eine tarifgerechte Eingruppierung. Ob gleichwohl derartige Erwägungen bei der Beteiligten angestellt wurden, konnte der Antragsteller im Mitbestimmungsverfahren nicht in Erfahrung bringen. Auch dem Gericht sind sie nicht bekannt geworden. Zur Aufgabe des Personalrats im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG wie im Rahmen seiner Beteiligung an der konkreten Eingruppierung gehört es, die Anwendung unsachlicher Beurteilungen im Rahmen der durch die Entgeltordnung eröffneten Auslegungs- und sonstigen Entscheidungsspielräume auszuschließen und entsprechendem Verhalten ggf. durch seine Zustimmungsverweigerung entgegenzutreten (BVerwG B. v. 14.6.1995 – 6 P 43.95 – PersR 1995, 428, 429 f.; 8.12.199, a.a.O.; 27.8.2008 – 6 P 11.07– PersR 2008, 38, 42; Fischer/Goeres/Gronimus, in GKÖD, BPersVG, Stand Oktober 2011, § 68 BPersVG Rn. 19a). Folgerichtig nimmt z. B. Rehak an, dass der Personalrat bei einer Eingruppierungsabsicht der Dienststelle bei fehlender vorausgegangener Arbeitsplatzbewertung erschöpfend zu unterrichten ist (Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/Faber, BPersVG, Stand Juni 2011, § 75 BPersVG Rn. 30a). Deshalb durfte der Antragsteller hier bereits eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtzeitige und vollständige Unterrichtung (§ 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG) geltend machen. Er muss Informationen erhalten, die es ihm erlauben, die Erwägungen der Dienststellenleitung zur konkreten Eingruppierung entsprechend den maßgebenden tarifrechtlichen Vorgaben, hier des § 22 Abs. 2 BAT, im einzelnen nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage sein Mitbeurteilungsrecht auszuüben. Es kann schon im Hinblick auf die rechtlich erhebliche Komplexität des tariflichen Eingruppierungsrechts im öffentlichen Dienst nicht genügen, lediglich die Arbeitsaufgaben darzustellen und dem Personalrat innerhalb kurzer Frist die Verantwortung für eine Beurteilung der Frage zuzuweisen, ob das von der Dienststellenleitung vorgelegte Ergebnis ihrer Eingruppierungserwägungen und der zugrunde liegenden Arbeitsplatzbewertung dem Tarifvertrag widerspricht. Die dafür nötige Fachkunde besitzt der Personalrat regelmäßig nicht, sodass ihm schon deshalb für eine sachgerechte Ausübung seines Beteiligungsrechts die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Zuordnung zu den verschiedenen Arbeitsvorgängen mitgeteilt werden müssen. Jedenfalls gilt dies dann, wenn wie hier entsprechende Informationen eingefordert werden. Nur auf der Grundlage einer derartigen sachverständigen Beratung kann ein Kollegialorgan wie der Personalrat seinerseits zu einer verantwortbaren Mitbeurteilung gelangen. Andernfalls würde er mangels hinreichender Ausgangskenntnisse gleichsam als Stempelagentur missbraucht. Der Zweck des Mitbestimmungsverfahrens, eine ordnungsgemäße Anwendung des anzuwendenden Entgeltsystems zu gewährleisten, könnte auf diesem Wege nicht erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der Eingruppierung der Beschäftigten D. besteht unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auch deshalb, weil die Zustimmungsverweigerung jenseits des vorgebrachten Unterrichtungsmangels sachlich in einer § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG genügenden Weise die Tarifwidrigkeit der von der Beteiligten beabsichtigten Eingruppierung rügt. Der Antragsteller hat insoweit seine Zustimmungsverweigerung entsprechend § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG ordnungsgemäß schriftlich begründet. Bei jeder Eingruppierung kann der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung u. a. darauf stützen, die Eingruppierung müsse in eine andere – höhere oder niedrigere - Entgeltgruppe, ggf. auch Fallgruppe der Entgeltgruppe erfolgen. Beachtlich ist eine solche Zustimmungsverweigerung schon dann, wenn die dafür angegebenen Gründe nicht offensichtlich untauglich sind, außerhalb jeglicher vernünftiger Erwägungen zur ordnungsgemäßen Eingruppierung der betroffenen Person liegen. Für die personalvertretungsrechtliche Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des BAG nicht darauf an, ob die genannten Gründe schlüssig sind. Es muss lediglich ausgeschlossen werden, dass sie offensichtlich außerhalb des Zwecks der Mitbestimmung liegen, mit dem konkreten Mitbestimmungstatbestand offensichtlich nichts zu tun haben oder im Hinblick darauf offenkundig verfehlt sind (BVerwG B. v. 7.12.1994 – 6 P 35.92– PersR 1995, 296, 297 ff.; Altvater/B. in Altvater/Baden/B./Lemcke/ Peiseler, BPersVG, 7. Aufll., § 77 BPersVG Rn. 23 m. w. n.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, weil der Antragsteller sachbezogene Gründe für eine Eingruppierung der Beschäftigten D. in die Entgeltgruppe 14 des TVöD (Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a des BAT) angeführt hat, weil er von entsprechend höheren Bedeutung und Verantwortung der Tätigkeit ausgeht. Dafür werden im Schreiben vom 1. Juni 2011 auch konkrete Gründe genannt, die einen unmittelbaren Bezug zu den Anforderungen der Vergütungsgruppen II, Ib und ihren Fallgruppen 1a aufweisen. Ob diese im Mitbestimmungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwände in der Sache berechtigt sind, ist nach dem System des HPVG zunächst im Einigungsstellenverfahren zu klären, bevor kollektivrechtlich die oberste Dienstbehörde nach § 71 Abs. 4 S. 2 HPVG ihre abschließende Entscheidung trifft. Oberste Dienstbehörde ist im Bereich der Stadt A-Stadt ihr Magistrat, nicht jedoch die Beteiligte als Oberbürgermeisterin, die hier das Mitbestimmungsverfahren wegen vorgeblicher Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vorzeitig und ohne Durchführung des Einigungsstellenverfahrens abgebrochen hat. Da der Antragsteller seine Zustimmung ordnungsgemäß verweigert hat, ist die Beteiligte nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG derzeit gehindert, die von ihr beabsichtigte Eingruppierung vorzunehmen. Die Eingruppierung unterliegt deshalb nach wie vor auch aus diesem Grund noch der Mitbestimmung des Antragstellers.