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Beschluss

23 K 1647/10.F.PV

VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0823.23K1647.10.F.PV.0A
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Leitsätze
Steht eine Eingruppierungsentscheidung aufgrund der anzuwendenden tariflichen Regelung im Ermessen des Arbeitgebers, kann ein Personalrat gegen die insoweit ergehende Ermessensentscheidung zur Eingruppierung nicht den Einwand der Tarifwidrigkeit erheben. Eine darauf gestützte Zustimmungsverweigerung ist offensichtlich unbeachtlich. - Will der Personalrat bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs., S. 3, Abs. 2a TVöD (VKA) die Besorgnis der Benachteiligung der Betroffenen geltend machen und nimmt er dafür auf andere Einstellungen Bezug, müssen die konkreten Personen und die bei ihnen zur Anwendung kommenden Tarifvorschriften benannt werden, um für die Dienststellenleitung die Möglichkeit der ungerechtfertigten Benachteiligung jedenfalls ansatzweise erkennen zu können. - Mit der Zustimmungsverweigerung nach § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) müssen konkrete Tatsachen vorgebracht werden, um nicht nur die Benachteiligung, sondern auch deren mangelnde Rechtfertigung darzutun.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht eine Eingruppierungsentscheidung aufgrund der anzuwendenden tariflichen Regelung im Ermessen des Arbeitgebers, kann ein Personalrat gegen die insoweit ergehende Ermessensentscheidung zur Eingruppierung nicht den Einwand der Tarifwidrigkeit erheben. Eine darauf gestützte Zustimmungsverweigerung ist offensichtlich unbeachtlich. - Will der Personalrat bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs., S. 3, Abs. 2a TVöD (VKA) die Besorgnis der Benachteiligung der Betroffenen geltend machen und nimmt er dafür auf andere Einstellungen Bezug, müssen die konkreten Personen und die bei ihnen zur Anwendung kommenden Tarifvorschriften benannt werden, um für die Dienststellenleitung die Möglichkeit der ungerechtfertigten Benachteiligung jedenfalls ansatzweise erkennen zu können. - Mit der Zustimmungsverweigerung nach § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) müssen konkrete Tatsachen vorgebracht werden, um nicht nur die Benachteiligung, sondern auch deren mangelnde Rechtfertigung darzutun. Der Antrag wird abgewiesen. I Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Einstufung von D. in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TVöD. Die Beteiligte stellte mit Wirkung zum 15. April 2010 die Bewerberin D. als Büroangestellte befristet bis zum 31. Dezember 2010 ein, um sie der X-Job-Center GmbH zuzuweisen. Mit Schreiben vom 9. März 2010 beantragte die Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD. In der Begründung heißt es, aufgrund der einschlägigen nachgewiesenen mindestens dreijährigen Berufserfahrung könne die Bewerberin gemäß § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. TVöD der Stufe 3 zugeordnet werden. Aus dem von der Beteiligten erstellten Bewerbungsbogen ergibt sich, dass die Bewerberin seit August 1996 als Assistentin des Geschäftsführers, als Personalsachbearbeiterin, Personaldisponentin und Arbeitsvermittlerin tätig war und seit dem 1. September 2000 wieder als Personaldisponentin tätig war. Die Beteiligte hält in einem Vermerk zur Vorbereitung der Erörterung am 14. April 2010 mit dem Antragsteller fest, die Bewerberin verfüge über eine mehr als neunjährige Berufserfahrung; daher werde der Antragsteller vermutlich eine höhere Stufe aus Gründen der Gleichbehandlung fordern. In Einzelfällen seien zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt worden. Für eine andere Stufenzuordnung als zur Stufe 3 sehe die Dienststelle jedoch keinen Raum. Mit Schreiben vom 15. April 2010 (Bl. 9-11 d.A.) teilte der Antragstellerin seinen Beschluss über die Verweigerung der Zustimmung zur Stufenzuordnung mit und begründete dies unter Bezug auf § 74 Abs. 4 Nr. 1 HPVG mit der Tarifwidrigkeit der Maßnahme und unter Bezug auf § 74 Abs. 4 Nr. 2 HPVG mit der ungerechtfertigten Benachteiligung der Betroffenen. Dazu heißt es in dem Schreiben: „Dienststelle und Personalrat sind gleichermaßen gehalten, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Gesetz behandelt werden‘ (§ 61 Abs. 1 HPVG). Dies ist bei der vorliegenden Maßnahme nicht der Fall, da von der Dienststelle nicht schlüssig nachgewiesen wurde, auf Grund welcher Überlegungen im vorliegenden Fall – im Unterschied zu anderen Einstellungen im Jahr 2009 – nicht von der Eingruppierung in die Stufe 3 der Entgelttabelle abweichen will.“ Die Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit, sie halte die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich. Höhere Erfahrungsstufen als die Erfahrungsstufe 3 würden bekanntermaßen ausschließlich auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD, d. h. als Maßnahme zur Personalgewinnung vorgenommen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Auf Frau D. finde deshalb allein § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. TVöD Anwendung. In verschiedenen durch die Angabe der Namen der Betroffenen gekennzeichneten Beschäftigten sei von der Einigungsstelle bei Einstellungen die Zuordnung von zwei Beschäftigten zur Stufe 3 beschlossen worden, in einem anderen Fall habe der Magistrat die Zuordnung zur Stufe 3 beschlossen. Die Praxis der Dienststelle sei dem Antragsteller daher bereits bekannt gewesen. Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und will die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung feststellen lassen. Die von ihm geäußerte Auffassung, dass eine höhere Stufenzuordnung in Betracht komme, sei nicht völlig abwegig. Eine Schlüssigkeitsprüfung steht der Dienststelle nicht zu. Aus der Begründung der Zustimmungsverweigerung habe die Dienststelle auch erkennen können, in welchen Fällen im Jahr 2009 bei Einstellungen eine höhere Einstufung als in die Erfahrungsstufe 3 vorgenommen worden sei. Es handele sich um diejenigen Beschäftigten, derentwegen im Jahr 2009 Einigungsstellenverfahren stattgefunden hätten (Bl. 48 d. A.). Die Dienststelle habe die im Vergleich zu Frau D. günstiger behandelten Beschäftigten erkennen können. Dies genüge, wie die Kammer für die vergleichbare Zurückweisung von Einwendungen in einem Mitwirkungsverfahren entschieden habe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Einstufung von Frau D. in die Stufe 3 nicht als erteilt gilt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält die Zustimmungsverweigerung nach wie vor für unbeachtlich und verweist darauf, dass die vom Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens namentlich genannten Beschäftigten teilweise aufgrund des § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD, teilweise aufgrund des § 16 Abs. 2a TVöD eine höhere Einstufung als die Stufe 3 erhalten hätten. Dies sei dem Antragsteller bekannt, zumindest aber erkennbar gewesen. In keinem Fall habe die Dienststelle eine höhere Stufe als die Erfahrungsstufe auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. TVöD vorgenommen. Der Antragsteller habe es versäumt, die für eine angenommene Benachteiligung maßgeblichen Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Dies sei im Hinblick auf das Schriftformerfordernis für die Zustimmungsverweigerungsgründe nötig. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die Zustimmungsverweigerung personalvertretungsrechtlich unbeachtlich ist. Die Stufenzuordnung unterlag im Fall der Einstellung von Frau D. der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 5. Alt. HPVG, da es sich um eine Eingruppierungsentscheidung handelt (Beschluss der Kammer vom 1.3.2010 – 23 K 4011/09.F.PV – PersR 2010, 214). Dies gilt nach Auffassung der Kammer (a.a.O.) auch dann, wenn die Stufenzuordnung auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. TVöD (VKA) erfolgt, obwohl diese Regelung dem Arbeitgeber ein gewisses Ermessen für Erfahrungsstufenzuordnung bei Einstellungen zubilligt. Allerdings unterliegt in diesen Fällen die Ausübung des Mitbestimmungsrechts erheblichen faktischen Begrenzungen im Vergleich zur Mitbestimmung bei Eingruppierungsentscheidungen ohne Ermessensspielraum des Arbeitgebers, da in solchen Fällen von einem uneingeschränkten Mitbeurteilungsrecht des Personalrats auszugehen ist. Ein solches Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn der Tarifvertrag bestimmte Entscheidungen des Arbeitgebers ausdrücklich in das Ermessen des Arbeitgebers stellt. Dies führt faktisch zu einer deutlichen Beschränkung der in Betracht kommenden Zustimmungsverweigerungsgründe. Hier hat der Antragsteller zwar seine Zustimmungsverweigerung schriftlich mitgeteilt und auch begründet, sodass rein formal gesehen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG erfüllt sind. Die Zustimmungsverweigerung in personellen Angelegenheiten ist jedoch durch § 77 Abs. 4 HPVG darauf beschränkt, einen oder mehrere der dort genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend zu machen. Die schriftliche Darstellung der Zustimmungsverweigerungsgründe muss es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer oder mehrere der gesetzlich beschränkten Zustimmungsverweigerungsgründe eingreift, wobei keine Schlüssigkeitsprüfung anzustellen ist. Diesen Anforderungen genügt die Zustimmungsverweigerung des Antragtellers nicht. An erster Stelle rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen den TVöD, also einen Tarifvertrag. Dafür werden aber nicht einmal ansatzweise Ansatzpunkte benannt. Die Berücksichtigung der bisherigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Erfahrungsstufen oberhalb der Stufe 2 steht nach § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs., S. 3, Abs. 2a TVöD (VKA) stets im Ermessen des Arbeitgebers, wie die Worte „in der Regel“ bzw. „kann“ deutlich machen. Daher kann eine Einstufungsentscheidung, die den eröffneten Spielraum nicht oder nur teilweise ausschöpft oder sich am Regelbeispiel des § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. TVöD (VKA) orientiert, keinen Verstoß gegen eine zwingende tarifliche Regelung darstellen und damit von vornherein keine auf § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG gestützte Zustimmungsverweigerung begründen. Dies ist offensichtlich und dem Antragsteller auch aufgrund des oben genannten Kammerbeschlusses bekannt. Die Zustimmungsverweigerung benennt nicht einmal ansatzweise Gründe, warum diese Rechtsauffassung unzutreffend sein sollte. Die Darstellung der Gründe legt vielmehr den Schluss nahe, dass der Antragsteller der Auffassung der Kammer zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierung folgt. Gesetzesverstöße rügt der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung ebenso wenig wie die Nichteinhaltung von Verwaltungsanordnungen. Der Hinweis auf die nach Auffassung des Antragstellers vorliegende ca. 10jährige einschlägige Berufserfahrung (Seite 2 der Zustimmungsverweigerung) kann nicht als Geltendmachung der Unvereinbarkeit der tariflichen Stufenregelung mit gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen verstanden werden. Vielmehr geht der Antragsteller auf Seite 2 seiner schriftlichen Zustimmungsverweigerung ausdrücklich davon aus, für die Stufenzuordnung bei Frau D. sei § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. TVöD anzuwenden. Für die in der Zustimmungsverweigerungsbegründung zuletzt angeführte Besorgnis der Benachteiligung der Betroffenen benennt der Antragsteller entgegen dem Erfordernis des § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG keine konkreten Tatsachen. Die genannte Regelung verlangt dies ausdrücklich und verpflichtet damit den Personalrat, für eine befürchtete Benachteiligung die eine solche Annahme begründenden Tatsachen im Einzelnen aufzuführen (vgl. Lorenzen in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber § 77 BPersVG Rn. 48; Fischer/Goeres/Gronimus § 77 BPersVG Rn. 20a; Altvater/Hamer/C./Lemcke/Peiseler § 77 BPersVG Rn. 35). Bloße Vermutungen genügen nicht (Lorenzen, Altvater u.a. a.a.O.; Rothländer in v. Roetteken/Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Teil I § 77 HPVG Rn. 801). Die – anzuführenden - Tatsachen müssen zudem geeignet sein, sowohl die Benachteiligung wie deren mangelnde Rechtfertigung zu belegen, da § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG die bloße Benachteiligung noch nicht ausreichen lässt. Der Antragsteller konnte hier nicht pauschal auf Einstellungen während des Jahres 2009 Bezug nehmen, ohne im Einzelnen angeben, welche Einstellungen konkret mit der Einstellung von Frau D. vergleichbar gewesen sein sollen, und weshalb diese im Verhältnis zu anderen Personen ungerechtfertigt benachteiligt zu werden droht. Nur bei hinreichend konkreter Angabe des dafür nötigen Sachverhalts wäre die Dienststelle ansatzweise in der Lage gewesen, die behauptete ungerechtfertigte Besorgnis der Benachteiligung von Frau D. mit den – vorgeblich – besser behandelten Beschäftigten nachzuvollziehen. Der Umstand, dass Frau D. ungeachtet ihrer langen und einschlägigen beruflichen Vorerfahrungen nur die in § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. TVöD (VKA) vorgesehene Regelstufe 3 erhalten, begründet für sich genommen noch keine Besorgnis der ungerechtfertigten Benachteiligung. Dies ergibt sich schon aus der Fassung der Tarifvorschrift, die eine Zuordnung in die Stufe 3 bei längerer beruflicher Vorerfahrung unabhängig von deren Dauer vorsieht. Es müssen daher im Hinblick auf eine Benachteiligung in Bezug auf diese Bestimmung des Tarifvertrages weitere Tatsachen oder Umstände angegeben werden, aus denen sich trotz der tariflich vorgegebenen Regelhaftigkeit einer Zuordnung in die Stufe 3 eine im konkreten Einzelfall bestehende Besorgnis einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Betroffenen ergeben soll. Eine solche Darlegung von Tatsachen lässt die streitige Zustimmungsverweigerung in jeder Hinsicht vermissen. Daneben hätte der Antragsteller im Hinblick auf die differenzierten tariflichen Regelungen auch angeben müssen, welche der im Jahr 2009 eingestellten Beschäftigten auf der Grundlage des hier zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. TVöD (VKA) einer höheren Stufe als der Stufe 3 zugeordnet wurden. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, geschweige denn näher begründet, dass die Stufenzuordnung bei Frau D. auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 S. 3, Abs. 2a TVöD (VKA) hätte erfolgen müssen. Auch dann hätte er aufgrund des von ihm gewählten Ausgangspunktes für die Annahme einer Benachteiligung die konkreten Vergleichspersonen in seiner Zustimmungsverweigerung benennen müssen. Dies wäre schon deshalb nötig gewesen, weil die angeführte Besorgnis einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Betroffenen gegenüber anderen Beschäftigten nur dann nachvollziehbar wird, wenn zumindest geltend gemacht wird, die anderen Beschäftigten hätten sich in einer vergleichbaren Lage wie die aktuell betroffene Person befunden. Ohne diese Vergleichsparameter erschöpft sich das Vorbringen des Personalrats in einer gänzlich unsubstanziierten Behauptung bzw. einer bloßen Vermutung. Das reicht für die ordnungsgemäße Geltendmachung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG offensichtlich nicht aus. Die Art der Anforderungen an eine auf § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG gestützte Zustimmungsverweigerung ist, wie dargelegt, gänzlich anderer Art als die Verpflichtung der Dienststelle zur Bescheidung von unberücksichtigt bleibenden Einwänden eines Personalrats in einem Mitwirkungsverfahren. Daher kann der Antragsteller für die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung darauf und die dazu ergangene Entscheidung der Kammer, bestätigt durch den HessVGH, keinen Bezug nehmen.