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Beschluss

23 L 850/06

VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2006:0619.23L850.06.0A
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Leitsätze
Die Arbeitszeiterfassung von Beschäftigten, die im Rahmen einer Personalgestellung bei einem privatrechtlich verfassten Betrieb tätig sind, unterliegt nicht der Beteiligung des Personalrats derjenigen Dienststelle, die für die Personalgestellung verantwortlich ist oder der die entsprechenden Beschäftigten statusrechtlich noch zuzuordnen sind. Insoweit kommt nur eine Beteiligung des für den Betrieb gebildeten Betriebsrats in Betracht.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Arbeitszeiterfassung von Beschäftigten, die im Rahmen einer Personalgestellung bei einem privatrechtlich verfassten Betrieb tätig sind, unterliegt nicht der Beteiligung des Personalrats derjenigen Dienststelle, die für die Personalgestellung verantwortlich ist oder der die entsprechenden Beschäftigten statusrechtlich noch zuzuordnen sind. Insoweit kommt nur eine Beteiligung des für den Betrieb gebildeten Betriebsrats in Betracht. Der Antrag wird abgewiesen. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG an der Einführung eines Zeiterfassungsgerätes für die dem Beteiligten zu 2) gestellten Beschäftigten des Klinikums der J. W.-G. Universität, hilfsweise die Feststellung eines Mitwirkungsrechtes aus § 81 Abs. 1 HPVG an dieser Maßnahme. Am 1. April 2002 wurden die Bereiche Technik, Gebäudemanagement und hauswirtschaftlicher Dienst aus dem Klinikum ausgegliedert und auf die Beteiligte zu 2) übertragen. Im Personalgestellungsvertrag vom 6. Februar 2002 wurde zwischen dem Klinikum und der Beteiligten zu 2) vereinbart, dass bislang im ausgegliederten Bereich des Klinikums beschäftigtes Personal der Beteiligten zu 2) zur Dienstleistung zur Verfügung gestellt werde. Dieses in der Anlage 1 zum Vertrag namentlich bezeichnete Personal verbleibe im Dienst des Klinikums, müsse aber seine Arbeitsleistung bei der Beteiligten zu 2) erbringen. In 3. 3 des Personalgestellungsvertrages überträgen das Klinikum bzw. das Land Hessen da arbeitsvertragliche Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitsausführung und Lage der Arbeitszeit auf die Beteiligte zu 2). Die übrigen aus der Arbeitgeberstellung des Klinikums folgenden Weisungsbefugnisse insbesondere hinsichtlich disziplinarischer Maßnahmen verbleiben beim Klinikum. In § 9 des Personalgestellungsvertrages heißt es in Abs. 1, die in der Anlage 1 aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien weiterhin Beschäftigte des Universitätsklinikums im Sinne des HPVG. Der Personalrat des Universitätsklinikums bleibe für diesen Personenkreis die zuständige Interessenvertretung. Im Jahr 2003 führte die Beteiligte zu 2) ein neues Zeiterfassungssystem ein, das zunächst nur von den Beschäftigten zu bedienen war, die nicht dem Personalgestellungsvertrag unterfielen. Im Jahr 2004 wurde erstmals ein Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2) gebildet. Ende des Jahres 2005 wurden die vom Personalgestellungsvertrag erfassten und bei der Beteiligten zu 2) tätigen Beschäftigten des Klinikums verpflichtet, das im Jahr 2003 für die Beteiligte zu 2) eingeführte Zeiterfassungssystem ebenfalls zu bedienen. Damit wurde die Betätigung des bereits in den 90er Jahren eingeführten Zeiterfassungssystems des Klinikums beendet, das die vom Personalgestellungsvertrag erfassten Beschäftigten bis Ende 2005 noch bedient hatten. Die Einführung eines eigenen Zeiterfassungssystems durch die Beteiligte zu 2) erfolgte, weil eine Mitbenutzung des Zeiterfassungssystems des Klinikums aus Kapazitätsgründen ausschied und zudem die Auswertung dieses Geräts mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden war. Das neue Zeiterfassungssystem läuft PC-gestützt, wobei lediglich 2 Beschäftigte der Beteiligten zu 2) neben den Systemadministratoren Zugriff auf die Arbeitszeitdaten haben. Das neue System vereinfacht die Auswertung der Arbeitszeiten erheblich und erleichtert die Abklärung von eventuellen Zweifelsfragen in der Arbeitszeiterfassung, da aufwändige manuelle Ermittlungsarbeiten nicht mehr anfallen, die jedoch bei der weiteren Benutzung des früheren Systems erforderlich geblieben wären. Im Bereich des Klinikums besteht eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung, deren § 8 Regelungen zur Arbeitszeiterfassung und Abrechnung enthält. § 10 enthält Regelungen zum Gleitzeitbeauftragten. Am 14. Dezember 2005 beschloss der Antragsteller, ein gerichtliches Verfahren zur Klärung seiner Beteiligungsrechte an der Einführung einer neuen Zeiterfassung für von der Personalgestellung erfassten Beschäftigten einzuleiten, nachdem eine Verständigung mit dem Beteiligten zu 1) nicht zustande gekommen war. Am 2. März 2006 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung beruft er sich auf § 9 des Personalgestellungsvertrages. Die von der Personalgestellung erfassten Beschäftigten seien nach wie vor Beschäftigte des Klinikums und würden daher vom Personalrat dieser Dienststelle vertreten. Eine Regelung wie § 14 AÜG gelte für Landesbeschäftigte nicht. Zudem sei der Beteiligte zu 1) zugleich Geschäftsführer der Beteiligten zu 2). Im Übrigen arbeiteten die von der Personalgestellung erfassten Beschäftigten mit Beschäftigten des Klinikums zusammen, und zwar auf dem gleichen Gelände und in den gleichen Gebäuden, sodass eine Abgrenzung zwischen dem Bereich der Beteiligten zu 2) und dem Bereich des Klinikums nicht möglich sei. Es gebe auch keine Doppelzuständigkeit, da der Beteiligte zu 3) für die personalgestellten Beschäftigten nicht zuständig sei. Außerdem könne es für die kollektivrechtliche Vertretung dieser Beschäftigten nicht darauf ankommen, ob zufällig ein Betriebsrat in dem Betrieb gebildet werde, für den die Personalgestellung stattfinde. Die Vernetzung des Zeiterfassungsgerätes mit Personalcomputern erlaube einen unmittelbaren Zugriff auf die Daten der Beschäftigten. Die Einführung des neuen Zeiterfassungsgerätes stelle eine wesentliche Änderung der bisherigen Zeiterfassung dar. Die erhobenen Daten seien auch geeignet, Verhalten und Leistung der das Gerät bedienenden Beschäftigten zu überwachen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die beabsichtigte Einführung eines neuen Zeiterfassungsgeräts für die in H. GmbH eingesetzten Beschäftigten der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG unterliegt, hilfsweise festzustellen, dass die beabsichtigte Einführung eines neuen Zeiterfassungsgeräts für die in der H. GmbH eingesetzten Beschäftigten der Mitwirkung des Antragstellers nach § 81 Abs. 1 HPVG unterliegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Antrag abzuweisen. An der Maßnahme sei nur der Beteiligte zu 3) zu beteiligen, und zwar nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die in der H. GmbH tätigen Landesbediensteten seien Bestandteil der organisatorischen Einheit der GmbH. Insoweit könne nichts anderes als für Leiharbeitnehmer gelten. Die Personalgestellungsvereinbarung entfalte keine Bindungswirkung gegenüber dem Antragsteller. Die Regelung in § 9 habe zudem nur für einen Übergangszeit gelten sollen, um insoweit eine Interessenvertretung sicherzustellen. Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag. II. Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Feststellungsinteresse, da die Benutzung des Zeiterfassungsgeräts noch andauert, aber bei positiver Feststellung jederzeit eingestellt oder geändert werden könnte. Allerdings ist das Begehren auslegungsbedürftig, da der Antragsteller auch nach seiner Antragsbegründung nur geklärt haben will, hinsichtlich der in der H. GmbH aufgrund der Personalgestellung durch das Klinikum tätigen Beschäftigten Beteiligungsrechte in Anspruch nehmen zu können. Es geht also nur die Ausübung von Beteiligungsrechten, die sich auf das vom Klinikum der Beteiligten zu 2) gestellte Personal beziehen, nicht dagegen um sämtliche beim Beteiligten zu 2) tätigen Beschäftigten. Dementsprechend ist der Antrag einschränkend auszulegen. Die Geltendmachung der in Anspruch genommenen Beteiligungsrechte ist nicht verwirkt. Zwar wurde das Zeiterfassungsgerät schon im Jahr 2003 bei der Beteiligten zu 2) eingeführt. Die dort tätigen personalgestellten Beschäftigten wurden jedoch nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung erst zum Ende des Jahres 2005 verpflichtet, anstelle des alten, noch vom Klinikum angeschafften Zeiterfassungsgeräts die neue Zeiterfassungsanlage der Beteiligten zu 2) zu bedienen. Das Begehren des Antragstellers bleibt jedoch im Hauptantrag wie im Hilfsantrag ohne Erfolg, da dem Antragsteller die beanspruchten Beteiligungsrechte gegenüber dem Beteiligten zu 1) nicht zustehen. Für das Mitbestimmungsrecht in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG ergibt sich dies bereits aus § 81 Abs. 5 HPVG. Danach verdrängt ein nach § 81 Abs. 1 HPVG eintretendes Mitwirkungsrecht des Antragstellers ein gleichzeitig eingreifendes Mitbestimmungsrecht, hier das nach § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG. Die Zeiterfassung bei der Beteiligten zu 2) erfolgt PC-gestützt. Es werden also personenbezogene Daten der personalgestellten Beschäftigten automatisiert erhoben und verarbeitet, sodass insoweit das Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1, 7. Alternative HPVG eingreift. Damit ist für ein gleichzeitig einsetzendes, denselben Regelungsgegenstand betreffendes Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG kein Raum mehr. Ob das Gleiche in Bezug auf § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG anzunehmen wäre, kann dahin stehen, weil dieses Mitbestimmungsrecht nicht Inhalt des Antrags ist. Aber auch ein Mitwirkungsrecht kann der Antragsteller im Verhältnis zum Beteiligten zu 1) nicht in Anspruch nehmen. Es fehlt schon an einer Entscheidung des Beteiligten zu 1) i. S. d. § 72 Abs. 1 HPVG. Die Anordnung zur Benutzung des Zeiterfassungsgeräts der Beteiligten zu 2) durch die personalgestellten Beschäftigten beruht auf einer Entscheidung der Beteiligten zu 2), die diese mit Zustimmung des Beteiligten zu 3) getroffen hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass gegenwärtig eine Personenidentität zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) besteht. Der Beteiligte zu 1) ist nach § 22 Abs. 6 S. 2 UniKlinG als Dienststellenleiter lediglich der Vertreter des Vorstands, ohne die Eigenschaft des Dienststellenleiters selbst zu besitzen. Er übt lediglich die Aufgaben und Befugnisse eines Dienststellenleiters für den Vorstand gegenüber dem Antragsteller aus. Die Dienststellenleitereigenschaft kommt jedoch allein dem Vorstand insgesamt zu, sodass letztlich dessen Entscheidungen personalvertretungsrechtlich relevant sind. Im Übrigen kann eine Personenidentität nichts daran ändern, dass die gleiche Person für verschiedene Rechtsträger mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten im jeweils eigenen Rechtskreis tätig ist. Durch die Personalgestellung sind die Arbeitgeberbefugnisse geteilt worden. Einen Teil dieser Befugnisse übt aufgrund des Personalgestellungsvertrages - vergleichbar einer Abordnung oder Zuweisung - die Beteiligte zu 2) aus, woran die Bindung an bestimmte Weisungen des Klinikums nichts ändert. Dementsprechend muss für die Ausübung kollektiver Beteiligungsrechte danach unterschieden werden, welcher Arbeitgeber gegenüber den personalgestellten Beschäftigten tätig wird und beteiligungspflichtige Entscheidungen trifft (Bepler, NZA Beilage 1 zu Heft 10/2006, S. 45, 54). Handelt es sich um den „Entleiher“, so ist die bei ihm gebildete Interessenvertretung zur Ausübung eventueller Beteiligungsrechte zuständig. Wird der „Verleiher“ tätig, ist die bei ihm gebildete Interessenvertretung zuständig. Insoweit bildet die differenzierte Zuständigkeit der Interessenvertretungen grundsätzlich nur die Aufteilung der Arbeitgeberbefugnisse auf verschiedene Träger ab. Die Erfassung einer vorgegebenen und in ihrer Dauer nicht streitigen Arbeitszeit, die insoweit erfolgende technische Überwachung der zur Zeiterfassung verpflichteten Beschäftigten stellen nur Maßnahmen dar, die von der Beteiligten zu 2) in Ausübung der ihr teilweise übertragenen Arbeitgeberweisungsrechte getroffen werden (können). Insoweit besteht kein Unterschied zu abgeordneten, zugewiesenen Beschäftigen oder Leiharbeitnehmern, da in Bezug auf diesen Personenkreis ebenfalls davon auszugehen ist, dass er insoweit dem Weisungsrecht der vor Ort zuständigen Stellen des „Entleihers“ unterliegt und die Zeiterfassung keine Angelegenheit ist, die von der Stammdienststelle oder dem „Verleiher“ zu regeln wäre. Im Übrigen kann es nicht darauf ankommen, wer zu einer Regelung im Außenverhältnis letztlich befugt wäre. Maßgebend kann nur sein, wer eine strittige Regelung tatsächlich trifft oder treffen will. Ob die von einer womöglich unzuständigen Stelle erlassenen Regelungen individualrechtlich Wirksamkeit entfalten, ist für die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung im kollektivrechtlichen Bereich irrelevant. Hier wurde das Zeiterfassungsgerät zunächst von der Beteiligten zu 2) für ihre eigenen Beschäftigten eingeführt. Erst Ende des Jahres 2005 wurde der Benutzerkreis von der Beteiligten zu 2) auf die personalgestellten Beschäftigten erweitert. Eine Maßnahme des Klinikumsvorstands lag dem nicht zugrunde. Die Kammer folgt daher im Anschluss an Bepler (a.a.O.) den Überlegungen des BAG in seinem Beschluss vom 19.6.2001 (1 ABR 43/00 - NZA 2001, 1263) zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsräten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Das Fehlen einer § 14 AÜG vergleichbaren Regelung für den Landesbereich steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift ohnehin im Grundsatz nur widerspiegelt, was sich aus den jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen ergeben würde. Würde man der Auffassung des Antragstellers folgen, wären die Angelegenheiten der personalgestellten Beschäftigten einer einheitlichen Gestaltung innerhalb der H. GmbH entzogen. Eine betriebseinheitliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen wäre dort nur noch in Bezug auf die „eigenen“ Arbeitnehmer möglich. Das widerspricht dem System der in Deutschland geschaffenen kollektiven Interessenvertretungen, wie es auch Inhalt des Art. 37 Abs. 1 HV geworden ist. Danach besteht für jeden Betrieb, jede Dienststelle grundsätzlich nur eine einzige Beschäftigtenvertretung, schon um für jede dieser Organisationseinheiten einheitliche und sämtliche dort tätigen Beschäftigten erfassenden Regelungen möglich zu machen, jedenfalls soweit die Weisungsrechte der Betriebs- oder Dienststellenleitungen reichen. Die personalgestellten Beschäftigten finden ihre Interessenvertretung hinsichtlich der Wahrnehmung von Arbeitgeberbefugnissen, die auf die Beteiligte zu 2) übergegangen sind, in dem bei dieser GmbH gebildeten Betriebsrat. Er ist zuständig, über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitszeiterfassung sachgerecht zu wachen, schon weil die Gefährdung im Bereich der Beteiligten zu 2) eintritt, nicht im Bereich des Beteiligten zu 1).Aus § 9 des Personalgestellungsvertrages kann nichts anderes hergeleitet werden. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag, in den der Antragsteller weder unmittelbar noch als begünstigter Dritter einbezogen ist. Im Übrigen ist es ausgeschlossen, durch privatrechtliche Verträge die Zuständigkeit von Personal- oder Betriebsräten abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Für Personalräte kann selbst durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung keine vom HPVG abweichende Regelung getroffen werden (§ 113 Abs. 1 HPVG). Erst recht gilt dies für sonstige Verträge.