Beschluss
23 L 934/03
VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0915.23L934.03.0A
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Leitsätze
Ein Angestellter, der dringend verdächtig ist, ungenehmigt Vorteile oder Geschenke in Bezug auf seine Arbeitnehmerstellung angenommen zu haben, kann außerordentlich gekündigt werden. Das VG hat auf Antrag der Dienststellenleitung die nach § 15 Abs. 1 KSchG erforderliche Personalratszustimmung zu ersetzen, wenn der Angestellte besonderen Kündigungsschutz als Personalratsmitglied besitzt.
Tenor
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) durch die Antragstellerin wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Angestellter, der dringend verdächtig ist, ungenehmigt Vorteile oder Geschenke in Bezug auf seine Arbeitnehmerstellung angenommen zu haben, kann außerordentlich gekündigt werden. Das VG hat auf Antrag der Dienststellenleitung die nach § 15 Abs. 1 KSchG erforderliche Personalratszustimmung zu ersetzen, wenn der Angestellte besonderen Kündigungsschutz als Personalratsmitglied besitzt. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) durch die Antragstellerin wird ersetzt. I. Die Antragstellerin betreibt die Erteilung der Personalratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1), der seit dem 15. Januar.1991 bei ihr im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird und aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Beteiligten zu 2), dem Personalrat Bereich Bau bei der Stadt Frankfurt am Main besonderen Kündigungsschutz genießt. Der am 23. Oktober 1946 geborene Beteiligte zu 1) ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter. 1991 wurde er von der Stadt Frankfurt am Main in das Angestelltenverhältnis eingestellt und mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc BAT im Hochbauamt beschäftigt. Seit dem 01. Januar 2002 ist er in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert. Zu diesem Zeitpunkt wurde sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnis umgewandelt, wobei die Ansparphase bis zum 30. November 2006 dauert, während sich die Freistellungsphase im Anschluss daran bis zum 31. Oktober 2001 erstrecken soll. Der Beteiligte zu 1) ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und wird im Hochbauamt als Bautechniker in der Bauunterhaltung, Bereich Sanitär eingesetzt. Am 03. Februar 2003 wurde das Personal- und Organisationsamt der Stadt Frankfurt am Main von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main von der Möglichkeit unterrichtet, Einsicht in das gegen den Beteiligten zu 1) nunmehr in abgetrennter Form geführte Ermittlungsverfahren zu nehmen. Eine Geheimhaltung im Hinblick auf die Ermittlungszwecke sei nicht mehr geboten. Mitarbeiter des Personal- und Organisationsamtes nahmen daraufhin Einsicht in das entsprechende Ermittlungsverfahren am 05. Februar 2003. Anschließend erfolgte unter dem 06. Februar 2003 die Ladung des Beteiligten zu 1) zur mündlichen Anhörung, die zunächst auf den 10. Februar 2003 anberaumt war und auf Wunsch des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1) auf den 11. Februar 2003 verlegt wurde. In der zweieinhalbstündigen Anhörung des Beteiligten zu 1) durch Mitarbeiter des Personal- und Organisationsamtes im Beisein des anwaltlichen Prozessvertreters des Beteiligten zu 1) wurden diesem zunächst sämtliche sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebenden Vorwürfe vorgehalten. Nach einer Unterbrechung Zwecks Rücksprache des Beteiligten zu 1) mit seinem anwaltlichen Beistand erfolgte die mündliche Stellungnahme des Beteiligten zu 1). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung Bezug genommen (Bl.57-62 d. A.). Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 kündigte das Personal- und Organisationsamt dem Beteiligten zu 1) an, unter Berücksichtigung der Stellungnahme in der Tags zuvor erfolgten Anhörung beabsichtige man seitens der Arbeitgeberin eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zugleich wurde der Beteiligte zu 1) vom Dienst suspendiert. Am Freitag, den 14. Februar 2003 ging um 14:44 Uhr per Fax eine Stellungnahme des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1) ein, in der u. a. eine mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes durch das Personal- und Organisationsamt gerügt wurde (Bal. 63- 68 d. A.). Das Amt wurde insbesondere aufgefordert, nähere Erkundigungen zu den Dienstgängen und dienstlichen Anwesenheiten des Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit den dem Beteiligten zu 1) vorgehaltenen Baustellenbesuchen um die Mittagszeit in Verbindung mit Bauabnahmen bei der Firma X durchzuführen. Am Montag, dem 17. Februar 2003 forderte das Personal- und Organisationsamt daraufhin das Hochbauamt der Stadtverwaltung auf, zu den Vorhalten im Anwaltschriftsatz vom 14. Februar 2003 im Einzelnen Stellung zu nehmen, was unter dem 20. Februar 2003 auch erfolgte, wobei die im Rahmen der Gleitzeiterfassung angefallenen und noch vorhandenen Unterlagen rückwirkend bis zum Januar 2001 in Kopie beigefügt wurden. Am 21. Februar 2003 beantragte die Antragstellerin beim Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 1), wobei der entsprechende Kündigungssachverhalt im Einzelnen dargelegt wurde. Gleichzeitig wurde die Zustimmung der Frauenbeauftragten beantragt. Der Beteiligte zu 2) verweigerte die Zustimmung. Am 27. Februar 2003 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Ersetzung der Personalratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) bei Gericht per Fax eingereicht. Die Antragstellerin beabsichtigt in Übereinstimmung mit den Darlegungen gegenüber dem Beteiligten zu 2) im Schreiben vom 21. Februar 2003 nach wie vor die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 1) in der Form einer Verdachtskündigung und stützt sich dabei im wesentlichen auf Erkenntnisse, die durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen des inzwischen gegen den Beteiligten zu 1) abgetrennten Ermittlungsverfahrens gewonnen wurden. Die Antragstellerin sieht den Beteiligten zu 1) dringend verdächtig, Vernehmungsniederschriften bzw. arbeitsrechtliche Vorgänge des Hochbauamtes, die im Zusammenhang mit den Korruptionsermittlungen gegen Mitarbeiter dieses Amtes und anderer Stellen im Umland angefallen sind, Dritten überlassen zu haben, ohne dafür eine Genehmigung besessen zu haben. Ferner hält die Antragstellerin dem Beteiligten zu 1) vor, an Bewirtungsessen mit den Geschäftsführern der Firma X teilgenommen zu haben. Ferner seien Mitarbeiter des Hochbauamtes und darunter auch der Beteiligte zu 1) von der Firma X regelmäßig mit Getränken beliefert worden, wobei es sich jeweils um Rechnungsbeträge zwischen 25,00 und 150,00 DM gehandelt habe. Im Gegenzug sei es bei der Abrechnung sog. Tagelohnarbeiter der Firma X zu erheblichen und auch offensichtlichen Unregelmäßigkeiten gekommen, wobei z. B. im Jahre 2000 in mind. 34 Fällen 425,25 Arbeitsstunden zuviel abgerechnet worden seien, darunter regelrechte Luftnummern. Auch Auswertungen von Rechnungen der Firma X aus dem Jahre 2001 hätten entsprechende Beanstandungen ergeben. Schließlich habe der Beschuldigte Rudolf X in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 17.12.2001 erklärt, dass er zu dem Beteiligten zu 1) in Geschäftskontakt stehe, seit dieser im Hochbauamt tätig sei. Der Beteiligte zu 1) habe bei fast jedem Baustellentermin die Begehung auf 11:00 Uhr angesetzt, damit er, der Beteiligte zu 1) danach auf seine (Xs) Kosten essen gehen könne. Solche Einladungen seien manchmal 2 x die Woche erfolgt. Die Kosten dieser Bewirtung schätzt Herr X auf jeweils 45,00 DM je Essen. Hinsichtlich der Firma Y bestehe der dringende Verdacht, dass Mitarbeiter des Hochbauamtes, darunter auch der Beteiligte zu 1) freihändig Aufträge vergeben hätten, während die Firma aus Anlass des Weihnachtsfestes die üblichen Werbegeschenke in der Form von Wandkacheln, Gesellschaftsspielen und dergleichen im Rahmen des steuerlich Absetzbaren geliefert worden seien. Die Firma Y habe im übrigen hohe Mengen an Lieferpositionen in Rechnungen aufgenommen, die zwar in den einzelnen Rechnungen nicht auffallen, bei einer Gesamtbetrachtung jedoch weder glaubhaft noch logisch sind. Verschleißarme Ersatzteile wie z. B. Ersatzköpfe für Handwascharmaturen oder Füllventile für Spülkästen seien in den Rechnungen in einer unrealistisch hohen Frequenz ausgetauscht worden. Diese verfehlten Rechnungen wie auch die überhöhten Rechnungen der Firma X seien vom Beteiligten abgezeichnet und hingenommen worden. Damit bestehe hinsichtlich des Beteiligten zu 1) der dringende Verdacht, dass er seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere das Verbot der Annahme von Geschenken oder Belohnungen ohne vorausgegangene Genehmigung nicht eingehalten habe und zudem Dritten Vorteile gewährt habe, die ihnen nicht zustünden. Die Antragstellerin beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 1) zu erteilen. Die Beteiligten beantragen, den Antrag abzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei durch die Einreichung des Antrages am 27. Februar 2003 nicht gewahrt worden. Die Antragstellerin habe sich ausweislich ihres Schreibens vom 12. Februar 2003 an den Beteiligten zu 1) bereits an diesem Tage dazu entschlossen, eine außerordentliche Kündigung zu erklären. Mit diesem Schreiben habe sie daher auch zu erkennen gegeben, dass es weiterer Ermittlungen nicht bedürfe, jedenfalls habe der Beteiligte zu 1) in der Zeit nach dem 12. Februar 2003 keinerlei Kenntnis von weiteren Ermittlungen der Antragstellerin erhalten, sodass bei ihm das Vertrauen habe entstehen können, es werde nicht zu einer außerordentlichen Kündigung im Hinblick auf diejenigen Vorwürfe kommen, die Gegenstand der Anhörung vom 11. Februar 2003 gewesen seien. Die Ausschlussfrist habe die Antragstellerin auch im Hinblick auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 14. Februar 2003 nur wahren können, wenn sie den Beteiligten zu 1) bzw. seinen Bevollmächtigten von der Aufnahme weiterer Ermittlungen unterrichtet hätte. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Im übrigen halten die Beteiligten zu 1) und 2) die durchgeführten Sachverhaltsermittlungen für unzureichend, um einen dringenden Verdacht hinsichtlich des Beteiligten zu 1) zu begründen. Die Antragstellerin habe es unterlassen, die Dienstgangsbücher für die Zeit des Jahres 2000 und davor auszuwerten. Auch beantworte die Stellungnahme des Hochbauamtes vom 20. Februar 2003 keineswegs alle Fragen, die im Schreiben des Personal- und Organisationsamtes vom 17. Februar 2003 aufgeworfen worden seien. Auch insoweit stelle sich daher die Ermittlungstätigkeit der Antragstellerin als unzureichend dar, jedenfalls aber führe dies dazu, dass eine Verdachtskündigung nicht gerechtfertigt sei. Der Beteiligte zu 2) rügt im übrigen, dass die Angaben zu überhöhten oder falschen Rechnungen verschiedener Baufirmen nur vom Revisionsamt der Stadt Frankfurt am Main stammten, also derzeit nicht in vollem Umfang auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könnten. Ein Band Personalakten der Antragstellerin betreffend den Beteiligten zu 1) ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wie den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II. Der Antrag ist nach § 66 Abs. 1 HPVG statthaft und hat in der Sache Erfolg, da der Antrag auf Ersetzung der vom Beteiligten zu 2) als zuständigen Personalrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) rechtzeitig gestellt wurde und auch ein Sachverhalt gegeben ist, der die außerordentliche fristlose Kündigung des Beteiligten zu 1) rechtfertigt. Eine außerordentliche Kündigung unterliegt nach § 626 Abs. 2 BGB einer Ausschlussfrist von 2 Wochen, wobei der Zeitpunkt der Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom maßgeblichen Kündigungssachverhalt dafür maßgebend ist, wann diese Frist zu laufen beginnt. Diese Frist ist zugleich auch maßgeblich für die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 66 Abs. 1 HPVG. Ein Antrag auf Ersetzung der vom Personalrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist bereits dann abzuweisen, wenn der Ersetzungsantrag außerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Gericht eingeht. Diese Frist ist jedoch gewahrt, da die Antragseinreichung am 27. Februar 2003 noch geeignet ist, die gesetzliche Ausschlussfrist von 2 Wochen zu wahren. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass die hier in Rede stehende Verdachtskündigung eine eigenständige Kündigungsart darstellt, sodass auch die Voraussetzungen für die Beurteilung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Hinblick auf diese besondere Form der Kündigungsart zu beurteilen sind. Es kommt daher für die Erlangung der nötigen Kenntnis des Kündigungssachverhaltes nicht darauf an, wann der Kündigungsberechtigte erstmals Kenntnis von demjenigen Sachverhalt erhalten hat, den er für den Ausspruch einer Verdachtskündigung heranziehen will. Dies wäre im vorliegenden Fall der 5. Februar 2003. Eine Verdachtskündigung ist arbeitsrechtlich jedoch nur dann zulässig, wenn die Arbeitgeberin dem von der Kündigung Betroffenen vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit gibt, den eigenen Standpunkt zu den Verdachtsmomenten darzulegen. Damit wird die Arbeitgeberin unmittelbar verpflichtet, auch den Standpunkt des Arbeitnehmers in die Beurteilung des für den Ausspruch der Verdachtskündigung maßgeblichen Sachverhalts einzubeziehen. Ohne die zeitnahe Durchführung einer persönlichen oder auch schriftlichen Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers kann eine Verdachtskündigung rechtmäßig nicht ausgesprochen werden. Folglich ist die Durchführung der Anhörung des Beteiligten zu 1) hier notwendige Voraussetzung dafür gewesen, überhaupt eine Verdachtskündigung auszusprechen. Damit kann die gesetzliche Ausschlussfrist im vorliegenden Fall nicht vor dem 11. Februar 2003 in Gang gesetzt worden sein. Nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles hat die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB aber nicht bereits mit Ablauf des 11. Februar 2003 begonnen. Zwar hat sich die Antragstellerin durch ihr Schreiben vom 12. Februar 2003 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Tags zuvor erfolgten Anhörung des Beteiligten zu 1) zu dem Entschluss bekannt, die außerordentliche fristlose Kündigung des Beteiligten zu 1) anzustreben. Nachfolgend ist jedoch am 14. Februar 2003 eine weitere, diesmal schriftliche Stellungnahme des Beteiligten zu 1), vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, bei der Antragstellerin eingegangen, in der ausdrücklich weitere Sachverhaltsermittlungen zu Gunsten des Arbeitnehmers verlangt werden. Folglich durfte der Beteiligte zu 1) in Kenntnis dieses anwaltlichen Ermittlungsersuchen von vornherein nicht die Erwartung hegen, eine außerordentliche Kündigung müsse ohne Berücksichtigung der nunmehr für erforderlich erachteten weiteren Ermittlungen innerhalb einer bereits laufenden 2-Wochen-Frist ausgesprochen werden. Der Beteiligte zu 1) durfte vielmehr in Kenntnis der ihm zuzurechnenden Ausführungen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.02.2003 nur die Erwartung hegen, innerhalb weiterer nunmehr neu in Lauf gesetzter 2 Wochen müsse sich die Antragstellerin darüber Gewissheit verschaffen, ob sie eine außerordentliche Kündigung erklären oder aber ersatzweise den entsprechenden Zustimmungsantrag bei Gericht stellen wolle. Es verstieße gegen Treue und Glauben, würde man dem Beteiligten zu 1) die berechtigte Erwartung zuerkennen, den Beginn der 2-Wochen-Frist auf den 11. oder 12. Februar festzulegen und dabei von der Unbeachtlichkeit des nachfolgend erklärten Aufklärungsersuchens auszugehen. Für Verdachtskündigungen ist nämlich anerkannt, dass die Arbeitgeberin zwar zur raschen, aber keineswegs zur überhasteten Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist und dabei grundsätzlich auch die entlastenden Momente in ihre Überlegungen einbeziehen muss, ggf. entsprechende Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen hat (BAGU. V. 10.6.1988 - 2 AZR 25/88 - NZA 1999, 105, 106 f.: 31.3.1993 - 2 AZR 492/92 - Juris). Wenn daher wie hier unter dem 14. Februar 2003 ausdrücklich und auch insoweit in Änderung bisheriger Einlassungen weitere Aufklärungsmaßnahmen verlangt werden, kann sich damit nur die Erwartung eines Arbeitnehmers verbinden, dass unter Berücksichtigung dieser weiteren Ermittlungen erst im Anschluss daran über den Ausspruch der Verdachtskündigung endgültig entschieden wird, wobei die entsprechende Frist des § 626 Abs. 2 BGB nur ab der Einreichung des neuerlichen Ermittlungsersuchens zu laufen begonnen haben kann. >Jedenfalls gilt dann, wenn auch tatsächlich zeitnah entsprechende weitere Ermittlungen eingeleitet und durchgeführt werden, wie dies vorliegen geschehen ist, da die Antragstellerin am 17. Februar 2003, dem ersten Arbeitstag nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 14. Februar 2003, das Erforderliche veranlasst hat, also gerade nicht untätig geblieben ist (vgl. BAG U. v. 31.3.1993 a.a.O.). Vorliegend kommt in Berücksichtigung des Einzelfalles noch hinzu, dass der Beteiligte zu 1) in der Anhörung am 11. Februar 2003 lediglich ausgeführt hat, er habe keine Mittagsessenseinladungen angenommen. Im Unterschied dazu macht der Schriftsatz vom 14.02.2003 erstmals geltend, die dafür maßgeblichen Baustellenbesuche hätten in der Mittagszeit gar nicht stattgefunden, was durch entsprechende Unterlagen bei der Antragstellerin, insbesondere Arbeitszeitkontenbelege, nachzuweisen wäre. Auf diesen aus der Sicht der Antragstellerin neuen Sachverhalt hat sie daher sachgerecht durch weitere Ermittlungen reagiert, um ggf. die den Beteiligten zu 1) auch entlastenden Umstände ermitteln zu können. Allerdings haben die entsprechenden Ermittlungen des Hochbauamtes zum Ergebnis geführt, dass die Einlassung des Beteiligten zu 1) laut Schriftsatz vom 14. Februar 2003, Mittags habe er nicht regelmäßig oder häufiger Dienstgänge oder Baustellenbesuche durchgeführt, jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich 2000 nicht glaubhaft ist, da die vorliegenden Arbeitszeitunterlagen nachweisen, dass der Beteiligte zu 1) sehr wohl häufig um die Mittagszeit herum Dienstgänge durchgeführt hat, die sich über die gesamte Mittagsdauer hinweg erstreckten, also keineswegs auf sehr kurze Zeiten beschränkt waren. Damit ist die Einlassung im Schriftsatz vom 14. Februar 2003 wiederlegt, der Beteiligte zu 1) habe in der Mittagszeit regelmäßig keine externen Dienstgänge zu Zwecken des Baustellenbesuchs durchgeführt. Nach alledem ist unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse einer Verdachtskündigung wie des Gebots zur umfassenden vorherigen Sachverhaltsermittlung unter Einbeziehung auch gegenteiliger Standpunkte des betroffenen Arbeitnehmers davon auszugehen, dass die gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht vor dem 14. Februar 2003 zu laufen begonnen hat. Damit aber stellt sich die Antragseinreichung am 27. Februar 2003 als fristgerecht dar. Der Beteiligte zu 2) ist aus Rechtsgründen verpflichtet, seine Zustimmung zu der von der Antragstellerin beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 1) zu erteilen. Das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) aus § 66 Abs. 1 HPVG berechtigt nicht zu eigenen Ermessensentscheidungen und verpflichtet daher immer dann zur Erteilung einer beantragten Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, wenn eine solche Kündigung rechtens von der Arbeitgeberin erklärt werden kann. So verhält es sich auch hier, da die von der Antragstellerin gegen den Beteiligten zu 1) geltend gemachten Vorwürfe geeignet sind, eine außerordentliche fristlose Kündigung nach Maßgabe des § 626 Abs. 1 BGB oder auch evtl. tarifvertraglicher Bestimmungen wie § 54 Abs. 1 BAT, so anwendbar, zu rechtfertigen. Wer als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes für oder bei der Ausführung von arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegennimmt, macht sich nicht nur u. U. einer Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB bzw. der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar, sondern verletzt auch seine Pflichten aus § 10, § 8 Abs. 1 BAT und handelt den Interessen des öffentlichen Arbeitgebers in einem erheblichen Ausmaß zuwider. Damit gibt ein solcher Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen außerordentlichen Kündigung, wobei es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es im Zusammenhang mit der ungenehmigten Annahme von Vorteilen, Geschenken für die Arbeitgeberin auch zu schädigenden Handlungen gekommen ist. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund des angenommenen und von Dritten gewährten Vorteils das Vertrauen der Öffentlichkeit, insbesondere der mit der Stadtverwaltung sonst zusammenarbeitenden Bürger in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und in die Redlichkeit des Arbeitnehmers persönlich erschüttert wird. Der wichtige Grund zur Lösung eines Arbeitsverhältnisses liegt hier in erster Linie in der zu Tage getretenen Einstellung des Betroffenen, bei der Erfüllung von Aufgaben unbedenklich eigene Vorteile wahrzunehmen. Dadurch zerstört ein Arbeitnehmer regelmäßig das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit, wobei für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst diese Anforderungen tarifvertraglich in besonderer Weise ausgestaltet sind (vgl. BAG, U. v. 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 - ZTR 2003, 410, 411). Hier ist der Beteiligte zu 1) im Rahmen der Durchführung seines Beschäftigungsverhältnisses von der Antragstellerin in ihrer Funktion als Arbeitgeberin mehrfach auf die Anforderungen hingewiesen worden, die sich aus § 10 BAT hinsichtlich der ungenehmigten Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ergeben. Der Beteiligte zu 1) hat auch ausdrücklich bestätigt, entsprechende Merkblätter und Hinweise erhalten zu haben. Er kann also durch die Reaktion der Antragstellerin nicht überrascht sein. Die gegen verschiedene Bauunternehmer geführte Ermittlungsverfahren, aus denen später ein Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten zu 1) abgetrennt wurde, begründen den dringenden Verdacht, dass der Beteiligte zu 1) sich im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis von Firmen, mit denen er dienstlich in Kontakt stand, Vorteile hat gewähren lassen, ohne eine Genehmigung zuvor bei seiner Arbeitgeberin erhalten oder auch nur beantragt zu haben. Die Ausführungen des Beschuldigten X begründen den dringenden Verdacht, dass der Beteiligte zu 1) häufiger mit dem Beschuldigten X zusammen Mittag gegessen hat, und zwar im Zusammenhang mit Baustellenbesuchen und -begehungen, und dabei die Kosten des Mittagessens vom Unternehmen X, nicht aber vom Beteiligten zu 1) selbst getragen wurden. Die Kammer hält die entsprechenden Angaben des Beschuldigten X im Ermittlungsverfahren auch unter Berücksichtigung der späteren Korrekturen durch anwaltliche Schriftsätze, die von der Antragstellerin im übrigen samt und sonders Gegenstand der Unterrichtung des Personalrats wie auch der Anhörung des Beteiligten zu 1) selbst gewesen sind, für glaubhaft. Die Kammer kann nicht erkennen, aus welchem Grund der Beschuldigte X den Beteiligten zu 1) wider besseres Wissen bezichtigen sollte, Mittagessenseinladungen angenommen zu haben. Der Beteiligte zu 1) hat zwar in seiner Anhörung rundweg bestritten, dass ihm Mittagessen von dritter Seite, insbesondere auch von der Firma X bezahlt worden seien. In der Folgezeit, nämlich im anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Februar 2003 hat er sich zusätzlich darauf berufen, die von Herrn X angegebenen regelmäßigen mittäglichen Baustellenbegehungen, aus Sicht des Beschuldigten X auch zum Zwecke der Erlangung von unentgeltlichen Mittagessen anberaumt, hätten nicht stattgefunden, da sich aus den Arbeitszeitbelegen bei der Antragstellerin ergebe, dass er um die Mittagszeit keineswegs regelmäßig Baustellenbesuche oder Baustellenbegehungen anberaumt habe. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vernichtungsanforderungen noch über Arbeitszeitkontenunterlagen der automatischen Zeiterfassung verfügt, hat die Einsicht in diese Unterlagen ergeben, dass der Beteiligte zu 1) sehr wohl des öfteren, teilweise zwei Mal in der Woche und öfter mittags Dienstgänge anberaumt hat, die sich meist auch über die Zeit 12:00, 13:00 Uhr hinaus erstreckt haben. Gerade die Einlassung des Beteiligten zu 1) laut anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Februar 2003 ist also für den Zeitraum der Jahre 2002 und 2001 durch die Zeiterfassungsbelege widerlegt. Vielmehr ist es sehr wohl so gewesen, dass der Beteiligte zu 1) oft in der Mittagszeit Dienstgänge erledigt hat. Warum der Beteiligte zu 1) hier seiner Arbeitgeberin unrichtige Angaben zu seinem dienstlichen Verhalten gemacht hat, hat der Beteiligte zu 1) nicht näher erklärt. Die Würdigung dieser Einlassung führt jedoch zu dem Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten X damit eher steigt als sinkt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, die zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner hier relevanten Angaben Anlass geben. Umgekehrt spricht aufgrund des dienstlichen Abrechnungsverhaltens des Beteiligten zu 1), soweit im gegenwärtigen Stadium aufklärbar, vieles dafür, dass die nach Angaben des Beschuldigten X erfolgten unentgeltlichen Mittagessenseinladungen des Beteiligten zu 1) ein Mittel waren, um in erheblichen Umfang unrichtige Abrechnungen beim Beteiligten zu 1) durchgehen zu lassen und die entsprechenden Gelder zu erlangen, obwohl die erforderlichen Gegenleistungen dafür nicht oder nicht in ausreichendem Umfang erbracht wurden. Insoweit besteht ebenfalls der dringende Verdacht, wie sich aus den Ermittlungen des Revisionsamtes bei der Antragstellerin ergibt, dass im Bereich des Beteiligten zu 1) nicht nur gelegentlich oder in geringerem Umfang, sondern in deutlichem Ausmaß Fehlabrechnungen erfolgt sind, die zudem jedenfalls teilweise offenkundig waren und deshalb dem Beteiligten zu 1) auch bei stärkerem Arbeitsanfall hätten auffallen müssen, sodass sie vom Beteiligten zu 1) auch hätten beanstandet und zurückgewiesen werden müssen. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, sodass die Firma X aus den unrichtigen Abrechnungen, teilweise handelt es sich nach der eingehenden überzeugenden Darlegung der Antragstellerin in der Antragsschrift und dem zugrundeliegenden Revisionsbericht wie auch den kriminalpolizeilichen Ermittlungen um regelrechte Luftbuchungen, um erhebliche Beträge gehandelt hat. Damit besteht sehr wohl der dringende Verdacht, dass der Beteiligte zu 1) die Vorteile in Gestalt von Mittagessenseinladungen, wie auch den ebenfalls behaupteten Getränkeannahmen, letztlich zu dem Zweck angenommen hat, damit auch die Durchsetzbarkeit zweifelhafter Abrechnungen der Firma X zu erleichtern. Dies wiederum lässt die Angaben des Beschuldigten X im Ermittlungserfahren umso glaubhafter erscheinen, zumal auch die Einlassungen seines Verteidigers in der Folgezeit sehr wohl zu erkennen geben, dass er auch mit der Erteilung unrichtiger Abrechnungen an die Stadt Frankfurt am Main im Tätigkeitsbereich des Beteiligten zu 1) gerechnet hat, nachdem dies in der ersten Vernehmung noch abgestritten worden war. Der Beteiligte zu 1) bestreitet zwar auch insoweit die Verdächtigungen der Antragstellerin. Er macht zudem geltend, er sei in seinem Aufgabengebiet erheblich überlastet gewesen und habe dies auch der Dienststelle angezeigt. Das Ausmaß der Fehlabrechnungen, ihre Qualität und die leichte Erkennbarkeit jedenfalls eines Teils der aufgetretenen Abrechnungsfehler legen es jedoch nach Ansicht der Kammer nahe, nach wie vor vom dringenden Verdacht eines arbeitsrechtlichen Fehlverhaltens erheblichen Gewichts auszugehen, was im Zusammenhang mit dem ebenfalls glaubhaften dringenden Verdacht der unerlaubten Vorteils- und Geschenkannahme das Gewicht des Fehlverhaltens in einem besonders hohen Maße vermuten lässt. Da die Antragstellerin schließlich auch noch im Hinblick auf andere Firmen nach den Prüfungen ihres Revisionsamtes zu der Erkenntnis gekommen ist, dass nicht erbrachte Leistungen in erheblichem Ausmaß Grundlage von Abrechnungen waren, die der Beteiligte zu 1) genehmigt und zur Durchführung freigegeben hatte, drängt sich der Kammer insoweit der Eindruck auf, dass der Beteiligte zu 1) hier keineswegs nur fahrlässig und bei Gelegenheit fehlerhaft gehandelt hat, sondern das letztlich ein gezielteres Verhalten Gegenstand der Beurteilung sein muss. Folglich kann es mit bloßer Überlastung oder gewissen Arbeitsschwierigkeiten jedenfalls allein nichts zu tun haben. Damit kann das Gewicht des dringenden Verdachts der unerlaubten Geschenk- und Vorteilsannahme nicht abgemildert werden. Das sonstige Verteidigungsvorbringen des Beteiligten zu 1) wie auch teilweise das Vorbringen des Beteiligten zu 2) zielen im Kern darauf ab, den hier die Grundlage einer Verdachtskündigung bildenden Sachverhalt abschließend aufzuklären. Dies verfehlt jedoch die Anforderungen an eine Verdachtskündigung, da es hier gerade schon genügt, dass nach Maßgabe hinreichend sorgfältig durchgeführter Ermittlungen ein dringender Verdacht besteht, dass es zu einem entsprechenden arbeitsrechtlich relevanten Fehlverhalten gekommen ist. Die Kammer hat keine Zweifel, dass das Revisionsamt der Antragstellerin mit hinreichender Genauigkeit ermittelt hat und dabei auch zumindest im wesentlichen zu zutreffenden Ergebnissen gekommen ist, selbst wenn im einen oder anderen Detailpunkt später durch nachhaltige Aufklärungsmaßnahmen Abweichungen möglich sein können. Dies würde jedoch am Gesamteindruck nichts ändern können. Es ist der Kammer auch nicht erkennbar, warum das Revisionsamt in irgendeiner voreingenommenen Weise hier gegenüber dem Beteiligten zu 1) tätig geworden sein sollte. Auch bedarf es nicht des genaueren Einblicks in die Dienstgangsbücher für die Jahre 2000 und früher. Zwar fehlt es insoweit an den Unterlagen der automatisierten Zeiterfassung. Eine eingehende Überprüfung dieser Bücher würde jedoch einen erheblichen Zeitaufwand verursachen und letztlich - wiederum - dazu führen, aus dem Sachverhalt einer Verdachtskündigung den einer Tatkündigung zu machen. Für den vorliegenden dringenden Verdacht genügt es aus Sicht der Kammer, dass die Antragstellerin die leicht erlangbaren Unterlagen der automatisierten Zeiterfassung zusammengestellt und ausgewertet hat. Das Ergebnis dieser Auswertungen hat das Verteidigungsvorbringen des Beteiligten zu 1) laut anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Februar 2003 eindeutig widerlegt, ohne dass nachfolgend vom Beteiligten zu 1) noch irgendwelche Anstrengungen unternommen worden sind, diese unrichtigen Angaben zu korrigieren oder sonst das Verhalten des Beteiligten zu 1) in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Da es der Beteiligte zu 1) gewesen ist, der oft über die Mittagszeit Dienstgänge gemacht hat, wäre es ihm auch möglich, zumindest teilweise die entsprechenden Anlässe, die besuchten Kunden etc. näher darzulegen. Zu derartigen Konkretisierungsversuchen ist es jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gekommen. Die auf der Grundlage dieses dringenden Verdachts anzustellende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Beteiligten zu 1) aus. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zur Antragstellerin ist nicht sonderlich lang, da er ungeachtet des schon fortgeschrittenen Lebensalters erst im Januar 1991 in die Dienste der Stadt Frankfurt am Main getreten ist. Auch hat der Beteiligte zu 1) in der Vergangenheit keine derart herausragenden Leistungen erbracht noch ist er sonst im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses so positiv aufgefallen, dass sich die von der Antragstellerin beabsichtigte sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise als unverhältnismäßige Reaktion unter Berücksichtigung erworbener Verdienste darstellen würde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1) nach unwiderlegtem Vorbringen in der Vergangenheit erhebliche Belastungen an seinem Arbeitsplatz angezeigt und Überlastungsanzeigen getätigt hat. Der Kern des Vorwurfs gegen den Beteiligten zu 1) hat mit seiner möglichen starken Belastung am Arbeitsplatz nichts zu tun, da eine starke Belastung am Arbeitsplatz keinerlei Rechtfertigung dafür gibt, leichtfertig überhöhte Rechnungen in erheblichem Ausmaß trotz leichter Erkennbarkeit passieren zu lassen und ohne Genehmigung Vorteile und Geschenke im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Die Integrität von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist im übrigen ein so hohes Gut, dass auch das fortgeschrittene Lebensalter des Beteiligten zu 1) dahinter zurücktreten muss, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm dadurch sowohl in zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht Nachteile entstehen. Auch die erheblichen auch altersbedingten Schwierigkeiten, am allgemeinen Arbeitsmarkt eine neue Beschäftigung zu finden, können letztlich ebenfalls nicht zu einer Abwertung der Interessen der Arbeitgeberin führen. Diese Nachteile für den Beteiligten zu 1) müssen hinter dem Anspruch der Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes und seiner Beschäftigten zurücktreten. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Beteiligte zu 1) dringend verdächtigt ist, über lange Jahre hinweg unerlaubt Vorteile und Geschenke von seinen Kunden angenommen zu haben, Kunden, deren Abrechnungen er im Interesse einer sparsamen wirtschaftlichen Haushaltsführung zu kontrollieren und ggf. auch zu kürzen hatte, um damit die Interessen der Antragstellerin an einer Einsparung öffentlicher Mittel optimal zu verfolgen. Der dringende Verdacht, der hier die Kündigung begründet, zielt demgegenüber gerade darauf ab, dass der Beteiligte zu 1) in dieser Kernaufgabe künftig kein ausreichendes Vertrauen der Antragstellerin mehr besitzen kann, weil dieses Vertrauen in der Vergangenheit bereits erheblich erschüttert worden ist. Die persönlichen Umstände des Beteiligten zu 1) vermögen ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung keine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erzwingen. Der Beteiligte zu 1) ist verheiratet, ohne dass sich im übrigen aus seinem Vorbringen wie sonstigen Erkenntnissen Näheres dazu ergibt, ob seine Ehefrau ihrerseits erwerbstätig ist oder aber auf den Unterhalt durch den Beteiligten zu 1) angewiesen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wird dies im übrigen im Rahmen der Interessenabwägung nicht ein solches Gewicht erlangen können, dass sich daraus die Notwendigkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergäbe. Das Kind des Beteiligten zu 1) ist bereits erwachsen und daher in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, so dass insoweit keine sozialen Aspekte von Gewicht in die Interessenabwägung mehr einzufließen haben. Die sozialen Aspekte und persönlichen Daten in Bezug auf den Beteiligten zu 1) sind im übrigen sowohl Gegenstand der Anhörung des Personalrats wie Gegenstand der Antragsschrift gewesen. Die beabsichtigte außerordentliche Kündigung weist auch keinerlei Zusammenhänge zur Personalratsarbeit des Beteiligten zu 1) auf, sodass sich insoweit auch nicht die Frage stellt, ob eventuell eine verdeckte Benachteiligung des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf diese Tätigkeit zu besorgen ist. Schließlich kann der Umstand nicht zu Gunsten des Beteiligten zu 1) ausschlagen, dass er sich inzwischen im Altersteilzeitverhältnis befindet und deshalb womöglich ordentlich nicht mehr oder nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen gekündigt werden könnte. Dies unterstellt, ergeben sich daraus keine Aspekte, die das Interesse der Antragstellerin an einer möglichst baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 1) überwiegen könnten. Soweit der Beteiligte zu 1) vorgearbeitet haben sollte, können die insoweit entstandenen Nachteile finanziell jederzeit ausgeglichen werden, sofern dem keine Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin entgegenstehen. Damit fällt die Interessenabwägung im Hinblick auf die Art der hier zu beurteilenden Verdachtskündigung zu Lasten des Beteiligten zu 1) aus. Folglich ist die von der Antragstellerin begehrte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 1) zu ersetzen.