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Beschluss

23 L 1748/02

VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:1118.23L1748.02.0A
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 WO-HPVG führt zur Ungültigkeit der Wahl in der betroffenen Gruppe.
Tenor
Die Wahl des Beteiligten zu 1), durchgeführt am 24. und 25. April 2002, wird in den Gruppen der Angestellten und Arbeiter für ungültig erklärt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 WO-HPVG führt zur Ungültigkeit der Wahl in der betroffenen Gruppe. Die Wahl des Beteiligten zu 1), durchgeführt am 24. und 25. April 2002, wird in den Gruppen der Angestellten und Arbeiter für ungültig erklärt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. I. Die Antragsteller sind Beschäftigte des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik ( HeLP ) und fechten die am 24. und 25. April 2002 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1), des Gesamtpersonalrats beim HeLP , an. Das Institut wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 neu gegründet, wobei die früheren Pädagogischen Institute zu einer Dienststelle vereinigt wurden. Infolgedessen musste ein neuer Personalrat für das Institut gewählt werden. In der Zeit nach der Konstituierung des HeLP fassten die Beschäftigten der Standorte Fuldatal einschließlich der Regionalstellen in Kassel, Fritzlar, und Bad Hersfeld und Weilburg einschließlich der Regionalstelle Marburg sowie der Standorte in Darmstadt-Dieburg, Gießen, Frankfurt am Main, Groß-Gerau, Hanau, Friedberg, Limburg, Offenbach, Wiesbaden und Fulda Beschlüsse zur Verselbstständigung nach § 7 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 HPVG. Dies führte zur Notwendigkeit, für das HeLP einen Gesamtpersonalrat zu wählen, ferner Personalräte für die verselbstständigten Dienststellen in Süd- und Nordhessen. Die Wahl des Personalrats für die Dienststelle Südhessen des HeLP ist Gegenstand des Wahlanfechtungsverfahrens 23 L 1816/02 (V). Am 25. Januar 2002 wurde der Gesamtwahlvorstand durch den Beteiligten zu 2) bestellt. Die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes wurden am 6. Februar 2002 bekannt gegeben. Am 20. Februar 2002 lief die Frist für Vorabstimmungen über eine abweichende Verteilung der Gruppensitze oder eine mögliche gemeinsame Wahl der Personalräte ab. In seiner ersten Sitzung am 20. Februar 2002 beschloss der Gesamtwahlvorstand nach Absprache mit den Wahlvorständen für die Wahl der Personalräte Süd- und Nordhessen, die Wahl für die Personalräte und den Gesamtpersonalrat einheitlich in der 17. Kalenderwoche des Jahres 2002 durchzuführen. In seiner dritten Sitzung am 5. März 2002 beschloss der Gesamtwahlvorstand, den Erlass des Wahlausschreibens am 12. März 2002 vorzunehmen. Als letzter Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmte das am 12. März 2002 bekannt gegebene Wahlausschreiben den 2. April 2002. Am 2. April 2002 wurde ein Wahlvorschlag für die Beamtengruppe eingereicht, wobei für die drei auf diese Gruppe entfallenden Sitze nur zwei Bewerber vorgeschlagen wurden. Die Unterzeichner des Wahlvorschlags versicherten jedoch, weitere Bewerberinnen und Bewerber hätten nicht gewonnen werden können. Am 28. März 2002 wurde weiter für die Angestelltengruppe ein Wahlvorschlag eingereicht, wobei für die vier auf diese Gruppe entfallenden Sitze nur zwei Bewerberinnen und ein Bewerber vorgeschlagen wurden. Der Wahlvorschlag war von acht Beschäftigten unterschrieben. Die Erstunterzeichnerin erklärte in einem Begleitschreiben, trotz intensiver Bemühungen sei es nicht gelungen, weitere Kandidatinnen und Kandidaten zu finden. Dieses Schreiben trägt als Datum den 28. März 2002, wobei diese Eintragung auf einem Bereich angebracht ist, in dem eine Voreintragung mit Tippex gelöscht worden war. Für die Gruppe der Arbeiter, auf die ein Sitz entfällt, wurde zunächst kein Wahlvorschlag eingereicht. Daraufhin setzte der Gesamtwahlvorstand am 3. April 2002 eine Nachfrist bis zum 9. April 2002 und forderte zur Einreichung von Wahlvorschlägen für diese Gruppe auf. Am 9. April 2002 gingen beim Gesamtwahlvorstand zwei Wahlvorschläge für die Gruppe der Arbeiter ein. Auf beiden Wahlvorschlägen war die Antragstellerin zu 1) als Kandidatin aufgeführt. Der Gesamtwahlvorstand beschloss deshalb am 9. April 2002, die Antragstellerin zu 1) von beiden Wahlvorschlägen zu streichen, was im Ergebnis dazu führte, dass nur noch ein Wahlvorschlag mit einer Kandidatin übrig blieb. Dieser Wahlvorschlag war von vier Beschäftigten unterzeichnet. Die als Sprecherin bezeichnete an zweiter Stelle stehende Unterzeichnerin teilte in einem Begleitschreiben mit, trotz intensiver Bemühungen sei nicht möglich gewesen, den Anforderungen des Wahlausschreibens vollständig zu entsprechen. Der Gesamtwahlvorstand ließ die Wahlvorschläge für die Gruppe der Beamten, die Angestellten und Arbeiter zu, da die Unterzeichner die maßgebenden Gründe für die mangelnde Einhaltung von § 16 Abs. 3 S. 2 HPVG, § 8 Abs. 1 S. 1 WO-HPVG in einer Erklärung dargelegt hätten. Die Wahl wurde am 24. und 25. April 2002 mit den drei Wahlvorschlägen durchgeführt. Dabei wurden in allen drei Gruppen alle vorgeschlagenen Kandidaten gewählt, wobei in der Gruppe der Beamten und Angestellten mangels Kandidaten jeweils ein Sitz unbesetzt blieb. Am 26. April 2002 stellte der Gesamtwahlvorstand das Wahlergebnis fest und veröffentlichte die entsprechende Bekanntmachung vom 29. April 2002 durch Aushang am 30. April 2002. Am 13. Mai 2002 haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Sie machen geltend, das Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei in die Schulferien an Ostern gefallen, die bereits am 25. März 2002 begonnen hätten, wobei letzter Schultag der 22. März 2002 gewesen sei. Damit sei auf die Belange der Beschäftigten nicht ausreichend Rücksicht genommen worden, was mit § 2 Abs. 4 WO-HPVG unvereinbar sei. Die Lage des Fristendes habe die Einreichung von Wahlvorschlägen unnötig erschwert. Es hätte zudem angesichts der wenigen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge gesetzt werden müssen. Die Antragsteller beantragen, die am 27. April 2002 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) für ungültig zu erklären. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Erklärungen der Listenführerinnen reichten aus, um die Anforderungen des § 10 Abs. 5 WO-HPVG zu erfüllen. Die Bestimmung in § 2 Abs. 4 WO-HPVG enthalte keine wesentliche das Wahlverfahren regelnde Bestimmung und könne schon deshalb die Anfechtung nicht rechtfertigen. Der Beteiligte zu 2) verweist auf die schwierige Phase der Neukonstituierung des HeLP . Sie habe es nahe gelegt, die Wahlen für alle drei Gremien an einem Termin durchzuführen, schon um Kosten zu sparen. Im übrigen sei der Wahlzeitraum seit Februar 2002 absehbar und allgemein bekannt gewesen, so dass sich die Beschäftigten rechtzeitig auf die Einreichung eigener Wahlvorschläge hätten vorbereiten können. Schließlich hätten bis zum Beginn der Schulferien neun Arbeitstage zur Verfügung gestanden, um Wahlvorschläge zu erarbeiten und einzureichen. Ein Heftstreifen Wahlunterlagen und ein Ordner Wahlunterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wie des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen. II. Der Wahlanfechtungsantrag ist nach § 22 Abs. 1 HPVG statthaft, durch die erforderliche Zahl von Beschäftigten getragen, innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei Gericht eingegangen und auch ansonsten zulässig. Der Antrag hat jedoch nur teilweise Erfolg, weil die Wahl nur in den Gruppen der Angestellten und Arbeiter fehlerhaft durchgeführt wurde und deshalb für ungültig zu erklären ist. Dabei ist der Tenor der am Tag der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung dahin zu berichtigen, dass die am 24. und 25. April 2002 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) in den Gruppen der Angestellten und Arbeiter für ungültig zu erklären ist. Irrtümlich wurde in der mündlichen Verhandlung angenommen, die Wahl sei am 27. April 2002 durchgeführt worden, was jedoch nach Aktenlage nicht zutrifft. Dementsprechend ist der Schreibfehler von Amts wegen zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO). Gegen die das gesamte Wahlverfahren betreffende Bestimmung des § 2 Abs. 4 S. 2 WO-HPVG wurde nicht verstoßen. Danach muss bei der Bestimmung des Wahltags auf die Belange der Dienststelle einerseits, auf die Belange der Beschäftigten andererseits Rücksicht genommen werden. Da mit der Bestimmung des Wahltages auch die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beeinflusst wird, kann die Regelung erweiternd dahin ausgelegt werden, dass sie nicht nur die Festlegung des Wahltages als solches, sondern erweiternd auch die Festlegung der Einreichungsfrist durch die sonstigen Maßnahmen des Wahlvorstandes erfasst. Aber auch dann kann im Verhalten des Gesamtwahlvorstandes kein Verstoß gegen die Regelung gesehen werden. Er muss nämlich nicht nur auf die Belange der Beschäftigten, sondern ebenso auf die Belange der Dienststelle Rücksicht nehmen, also beide womöglich gegeneinander stehenden Interessen ausgleichen. Dementsprechend durfte vorliegend in Rechnung gestellt werden, dass aus Kostengründen die Dienststelle an der Durchführung aller drei Wahlen an nur einem Tag interessiert war. Zudem mussten die Dienststelle und der Gesamtwahlvorstand abwarten, ob es zu Verselbständigungsbeschlüssen kommt und ob sonstige Vorabstimmungen zur Durchführung der Wahlen erfolgen. Erst dann konnte zum Erlass des Wahlausschreibens geschritten werden. Daher ist der konkrete Zeitablauf hier nicht davon gekennzeichnet, die Belange von Beschäftigten vernachlässigt zu haben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Wahlvorstand ein Ermessen hat, in dessen Ausübung seitens des Gerichts nicht ohne Not eingegriffen werden kann. Hier hatten die Beschäftigten neun Arbeitstage zur Verfügung, um vor dem Beginn der Schulferien Wahlvorschläge einzureichen. Zudem war der spätere Zeitablauf seit Mitte Februar, spätestens seit Anfang März in der Dienststelle bekannt, die Beschäftigten konnten sich auf die Wahl einrichten und Vorbereitungen treffen. Der Gesamtwahlvorstand durfte dies in Rechnung stellen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich beim HeLP nicht um eine Schule, sondern eine normale Landesdienststelle der allgemeinen Verwaltung handelt, die bestimmte Leistungen für Schulen erbringt. Der Beteiligte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass zwar eine Anweisung besteht, Urlaub nur zu höchstens einem Drittel des Urlaubsanspruchs außerhalb der Schulferien zu nehmen. Bei einem Gesamtferienvolumen von 12 Wochen sind damit jedoch nur etwa vier Wochen durch diese Anweisung auf die Zeiträume konzentriert, in denen die Schulen Ferien machen. Zudem hat der Beteiligte zu 2) unwidersprochen vorgetragen, dass die Tagungsstätten vermehrt in den Schulferien genutzt werden und auch zu diesen Zeiträumen weitgehend ausgelastet sind. Damit müssen die Beschäftigten des HeLP auch während dieser Zeiträume grundsätzlich für eine Dienstleistung bereit stehen und können nicht annehmen, während der Schulferien komme es generell nicht zur Notwendigkeit von Dienstleistungen. Die Wahl ist jedoch in den Gruppen der Angestellten und Arbeiter fehlerhaft durchgeführt worden, wobei sich der Fehler auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. Für beide Gruppen wurde die Bestimmung in § 10 Abs. 5 S. 1 WO-HPVG nicht eingehalten. Genügt ein Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 3 S. 2 HPVG und des § 8 Abs. 1 WO-HPVG, so darf er nicht zugelassen werden. Der Wahlvorschlag ist zwar nicht von vornherein ungültig, sondern kann geheilt werden, wie sich aus § 10 Abs. 5 S. 2 WO-HPVG ergibt. Erfolgt allerdings keine Heilung innerhalb der Nachfrist des § 10 Abs. 5 S. 2 WO-HPVG, wird der Wahlvorschlag nach § 10 Abs. 5 S. 3 WO-HPVG ungültig. Die Wahlvorschläge für die Angestellten und Arbeiter enthielten entgegen § 8 Abs. 1 WO-HPVG nicht die erforderliche Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten. Die Angestelltenliste hätte acht Personen aufführen müssen, die Arbeiterliste zwei Beschäftigte benennen müssen. Anfangs war dies zwar bei dieser nachgereichten Liste der Fall. Da jedoch eine Beschäftigte auf einer weiteren Liste aufgeführt war, musste sie von beiden Wahlvorschlägen gestrichen werden (§ 10 Abs. 3 WO-HPVG). Damit fehlte der Arbeiterliste die erforderliche zweite Person als Kandidat, Kandidatin. Dieser Mangel wäre zwar ebenso wie der entsprechende Mangel der Angestelltenliste, die von vornherein nur drei Beschäftigte benannt hat, unbeachtlich, wenn die in § 10 Abs. 5 S. 2 WO-HPVG erforderliche Erklärung ordnungsgemäße abgegeben worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift verlangt eine von allen Unterzeichnern, Unterzeichnerinnen unterschriebene Erklärung, welche Gründe dafür maßgebend sein sollen, dass die Anforderungen des § 16 Abs. 3 S. 2 HPVG wie des § 8 Abs. 1 WO-HPVG nicht erfüllt werden können. Die Abgabe der Erklärung allein durch die Listenvertreterin (§ 8 Abs. 4 WO-HPVG) genügt nicht. Der Wortlaut des § 10 Abs. 5 S. 2 WO-HPVG ist insoweit eindeutig, da dort ausdrücklich eine schriftliche Darlegung von Gründen durch die Unterzeichner verlangt wird. Es muss sich also um mehrere Personen handeln, so dass schon deshalb die Abgabe der Erklärung durch die Listenvertreterin, den Listenvertreter ausscheidet. Sie, er kann nur als Bote tätig werden, nicht aber für die anderen Unterzeichner eine Erklärung in deren Auftrag oder Vollmacht abgeben (ebenso im Ergebnis Breunig in HBR I § 10 WO-HPVG Rn. 15). Hier wurde die nach § 10 Abs. 5 S. 2 WO-HPVG erforderliche Erklärung nur von der jeweiligen Listenvertreterin abgegeben, nicht aber durch eine Unterschrift der anderen Unterzeichner mitgetragen. Der Verstoß gegen § 10 Abs. 5 S. 2 WO-HPVG ist auch beachtlich, da er das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst haben kann. So ist denkbar, dass die Unterzeichner der Liste der Angestellten nachträglich noch andere Personen aufgenommen hätten (§ 10 Abs. 5 S. 3 WO-HPVG) oder aber ihre Unterschrift zur Erklärung verweigert hätten, was möglicherweise mangels ausreichender Zahl von Unterstützern zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags geführt hätte (§ 10 Abs. 5 S. 3 WO-HPVG). Bei der Liste für den Arbeitersitz wäre es möglich gewesen, nach der Streichung der Antragstellerin aus beiden eingereichten Listen sie erneut vorzuschlagen, da die andere Liste nur eine Person vorgeschlagen hatte und mit der Streichung der einzigen Bewerberin ohnehin gegenstandslos geworden war. Schon dies macht deutlich, dass sich bei richtiger Anwendung des § 10 Abs. 5 S. 2 WO-HPVG sehr wohl konkrete Folgen für die weitere Wahl hätten ergeben können. Bestätigt wird dies durch § 11 WO-HPVG, da für den Fall der Ungültigkeit eines Wahlvorschlags im vorliegenden Fall für die entsprechende Gruppe überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag vorgelegen hätte und dann eine Nachfrist zur weiteren Einreichung von Wahlvorschlägen hätte gesetzt werden müssen. Für die Gruppe der Beamten ist es dagegen zu keinem entsprechenden Wahlverstoß gekommen, obwohl die hier eingereichte Liste ebenfalls nicht die Anforderungen des § 16 Abs. 3 S. 2 HPVG und des § 8 Abs. 1 WO-HPVG erfüllte. Hier haben aber alle Unterzeichner des Wahlvorschlags schon mit dessen Einreichung die Erklärung abgegeben und unterschrieben, dass weitere Kandidaten, Kandidatinnen nicht hätten gewonnen werden können. Damit war es nicht mehr erforderlich, den Wahlvorschlag nach § 10 Abs. 5 S. 1 WO-HPVG zurückzugeben, da sich die Unterzeichner bereits vorher dazu entscheiden hatten, keine weiteren Vorschläge zu machen und dies auch in einer § 10 Abs. 5 S. 2 WO-HPVG genügenden Weise zu begründen. Es würde eine leere Förmelei darstellen, gleichwohl die vorübergehende Rückgabe der Liste zu verlangen, obwohl die erforderlich schriftliche Erklärung nebst Unterschriften bereits vorliegt.