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Beschluss

23 L 905/01

VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0423.23L905.01.0A
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Leitsätze
Antragsbefugt nach § 66 Abs. 1 HPVG, § 108 Abs. 1 BPersVG ist nur derjenige Dienststellenleiter, der zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung berechtigt und zuständig ist. Dem Leiter der nächsthöheren Dienststelle steht kein Antragsrecht zu, wenn und solange er seine Zuständigkeit für eine Kündigung auf den örtlichen Dienststellenleiter delegiert hat. Hat der Arbeitgeber bereits eine Verdachtskündigung ausgesprochen und ist gegen sie Kündigungsschutzklage erhoben, so rechtfertigt allein die Tatsache einer Anklageerhebung gegen den Arbeitnehmer wegen eines im übrigen unveränderten Sachverhalts, wie er schon zur Rechtfertigung der ausgesprochen Verdachtskündigung dienen soll, kein neues gerichtliches Verfahren nach § 66 Abs. 1 HPVG, §108 Abs. 1 BPersVG zur Ersetzung einer - nun - vom Personalrat verweigerten Zustimmung zur Absicht einer - weiteren - außerordentlichen Verdachtskündigung. Der Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens steht in diesem Fall der Gedanke des § 17 Abs. 1 GVG entgegen, das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren hat.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antragsbefugt nach § 66 Abs. 1 HPVG, § 108 Abs. 1 BPersVG ist nur derjenige Dienststellenleiter, der zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung berechtigt und zuständig ist. Dem Leiter der nächsthöheren Dienststelle steht kein Antragsrecht zu, wenn und solange er seine Zuständigkeit für eine Kündigung auf den örtlichen Dienststellenleiter delegiert hat. Hat der Arbeitgeber bereits eine Verdachtskündigung ausgesprochen und ist gegen sie Kündigungsschutzklage erhoben, so rechtfertigt allein die Tatsache einer Anklageerhebung gegen den Arbeitnehmer wegen eines im übrigen unveränderten Sachverhalts, wie er schon zur Rechtfertigung der ausgesprochen Verdachtskündigung dienen soll, kein neues gerichtliches Verfahren nach § 66 Abs. 1 HPVG, §108 Abs. 1 BPersVG zur Ersetzung einer - nun - vom Personalrat verweigerten Zustimmung zur Absicht einer - weiteren - außerordentlichen Verdachtskündigung. Der Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens steht in diesem Fall der Gedanke des § 17 Abs. 1 GVG entgegen, das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren hat. Der Antrag wird abgewiesen. I Die Antragsteller begehren die gerichtliche Ersetzung der vom Beteiligten zu 1) verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 2). Sie steht seit 1978 in einem Arbeitsverhältnis als Angestellte zum Land Hessen und ist beim Sozialgericht Frankfurt a. M. beschäftigt, eingruppiert in die Vergütungsgruppe BAT V b. Grund für die - erneute - Kündigungsabsicht der Antragsteller ist ihre Annahme, die Beteiligte zu 2) habe sich im Februar 2000 an einer unbefugten Datenausspähung im Sozialgericht Frankfurt a. M. zusammen mit der Angestellten Schönborn beteiligt. Aus diesem Grunde hat der Antragsteller zu 1) das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2) bereits mit Kündigungen vom 13.06.2000 und 15.06.2000 (Bl. 143 ff., 154 ff. d. A.) gekündigt. Hinsichtlich dieser Kündigungen hat die Beteiligte zu 2) Kündigungsschutzklage erhoben, über die das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 18.01.2001 (4 Ca 4390/00) zugunsten der Beteiligten zu 2) entschieden hat (Bl. 178 ff. d. A.). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem 20.12.2000 reichte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt a. M. eine Anklageschrift beim Straftrichter des Amtsgerichts Frankfurt a. M. ein, die sich gegen die Beteiligte zu 2) sowie die Angestellte Schönborn richtet und beiden vorwirft, gemeinschaftlich handelnd unbefugt Daten, die nicht für sie bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren, sich beschafft zu haben. Die Anklageschrift ist dem Antragsteller zu 1) am 17.01.2001 bekanntgeworden. Hauptverhandlung ist für den 14.05.2001 anberaumt. Am 25.01.2001 beantragte der Antragsteller zu 1) beim Beteiligten zu 1) die Zustimmung zur erneuten Verdachtskündigung, die fristlos und außerordentlich erfolgen solle. Mit Schreiben vom 25.01.2001 machte sich der Antragsteller zu 2) den Antrag des Antragstellers zu 1) an den Beteiligten zu 1) zu eigenen. Beide Antragsteller nahmen auf die bereits früher gegenüber der Beteiligten zu 2) erfolgte Sachverhaltsdarstellung und Würdigung der der Beteiligten zu 2) vorgeworfenen Sachverhalte und Daten Bezug. Der Beteiligte zu 1) beschloss am 31.01.2001, die beantragte Zustimmung jedenfalls vor einer Kenntnis des vollständigen erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M., das seinerzeit noch nicht in schriftlicher Form vorlag, nicht zu erteilen. Noch am gleichen Tage haben die Antragsteller die gerichtliche Ersetzung der nicht erteilten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung der Beteiligten zu 2) beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, der gegen die Beteiligte zu 2) ohnehin bestehende dringende Tatverdacht sei durch die Anklageerhebung noch einmal erheblich verstärkt worden. Auch und gerade hierauf solle die neue Kündigung gestützt werden. Es sei durch eine neutrale Instanz, die Staatsanwaltschaft, eine wesentliche Intensivierung des Gewichtes des bestehenden Verdachtes gegen die Beteiligte zu 2) eingetreten, so dass ein neuer Sacherverhalt geschaffen sei, der die Antragsteller zum Ausspruch einer neuen eigenständigen Kündigungen berechtige. Die Antragsteller beantragen, die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 2) zu ersetzen. Der Beteiligte zu 1) hat sich im Verfahren nicht geäußert und stellt keinen Antrag. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält die Anträge bereits für unzulässig, weil nicht zwei vermeintlich vertretungsberechtigte Dienststellenleiter antragsbefugt sein könnten. Im übrigen könnten die Anträge auch sachlich keinen Erfolg haben, da das Kündigungsrecht aufgrund der bereits ausgesprochenen Tat- und Verdachtskündigungen vom Juni 2000 verbraucht sei und zudem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt sei. Im übrigen sei der von den Antragstellern angenommene Sachverhalt in wesentlichen Punkten unrichtig und könne auch aus diesem Grunde eine Kündigung nicht rechtfertigen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die schriftliche Fassung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 18.01.2001 ist in der mündlichen Verhandlung vom Beteiligten zu 1) vorgelegt worden. II Die Anträge sind unzulässig, jedenfalls aber müssen sie in der Sache ohne Erfolg bleiben. Die Unzulässigkeit der Anträge folgt hier schon daraus, dass nicht der Antragsteller zu 1), der Präsident der Sozialgerichtes, sowie der Antragsteller zu 2), der Präsident des Hessischen Landessozialgerichtes, gleichermaßen antragsbefugt sind. Im Verfahren nach § 66 Abs. 1 HPVG, § 108 Abs. 1 BPersVG steht das Antragsrecht nur demjenigen Dienststellenleiter zu, der aufgrund der internen Organisationsverteilung zum Ausspruch der den Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bildenden Kündigung berechtigt ist. Dies ist vorliegend allein der Antragsteller zu 1), da der Antragsteller zu 2) seine diesbezüglichen Befugnisse auf ihn delegiert hat. Dementsprechend wurden die Kündigungen gegenüber der Beteiligten zu 2) vom 13. und 15.06.2000 vom Antragsteller zu 1) für das Land Hessen, nicht aber vom Antragsteller zu 2) erklärt. In der Antragschrift wird zudem ausdrücklich vorgetragen, dass die Ausübung des Kündigungsrechts nach wie vor dem Antragsteller zu 1) aufgrund einer entsprechenden Delegationsentscheidung des Antragstellers zu 2) zustehen soll. Damit kann nicht sowohl dem Antragsteller zu 1) wie gleichzeitig auch dem Antragsteller zu 2) ein Antragsrecht zugestanden werden. Vielmehr bedarf es einer Entscheidung, welcher Antragsteller im vorliegenden Fall das Kündigungsrecht soll ausüben können. Bleibt dies jedoch offen, kann keiner der beiden Antragsteller als antragsbefugt angesehen werden. Zwar sieht § 83 Abs. 1 Satz 2 HPVG vor, dass der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle die Beteiligung allgemein oder im Einzelfall anstelle des örtlichen Dienststellenleiters durchführen kann. Dies setzt aber voraus, dass der örtliche Dienststellenleiter, hier der Antragsteller zu 1), nicht in der Sache entscheidungsbefugt ist. Genau das Gegenteil ist vorliegend jedoch aufgrund der entsprechenden Delegationsentscheidung des Antragstellers zu 2) hinsichtlich der Verlagerung seines Kündigungsrechtes auf den Antragsteller zu 1) der Fall. Folglich scheidet eine Selbsteintrittsmöglichkeit des Antragstellers zu 2) jedenfalls so lange aus, wie die von ihm verfügte Delegation des Kündigungsrechtes auf den Antragsteller zu 1) Bestand hat. Damit ist jedenfalls der Antrag des Antragstellers zu 2) unzulässig, wenn man im übrigen davon ausgeht, dass durch seinen Antrag die Antragsbefugnisse des Antragstellers zu 1) nicht geschmälert werden sollen, was jedoch in der Antragsschrift wie auch im Antrag vom 25.01.2001 an den Beteiligten zu 1) auf Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Verdachtskündigung letztlich offen bleibt. Die Anträge sind darüber hinaus deshalb unzulässig, weil hinsichtlich des zur Kündigung führenden Sachverhaltes bereits ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren anhängig ist, so dass die dort ergehende Entscheidung vorgreiflich und unabhängig vom sachlichen Ausgang des Verfahrens auch bindend sowohl für die Antragsteller wie auch die Beteiligte zu 2) sind. Zwar ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich das Begehren der Antragsteller, die vom Beteiligten zu 1) zur erneuten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung der Beteiligten zu 2) nicht erteilte Zustimmung zu ersetzen, die deshalb erforderlich ist, weil die Beteiligte zu 2) Mitglied des Beteiligten zu 1) ist und deshalb den besonderen Kündigungsschutz nach § 66 Abs. 1 HPVG, § 108 Abs. 1 BPersVG genießt. In der Rechtsprechung sowohl der Verwaltungsgerichte wie insbesondere auch der Arbeitsgerichte ist jedoch geklärt, dass die in einem Zustimmungsersetzungsverfahren personalvertretungsrechtlicher wie betriebsverfassungsrechtlicher Art ergehenden Entscheidungen, obwohl sie nur die Ersetzung der Zustimmung betreffen, gleichwohl für die individualrechtlichen Verhältnisse insofern präjudizieller und damit auch bindender Natur sind, wie darüber entschieden wird, ob der im Zustimmungsersetzungsverfahren als maßgeblich angeführte Kündigungssachverhalt eine derartige Kündigung in der Sache auch rechtfertigt. Wird im Zustimmungsersetzungsverfahren die vom Personalrat verweigerte Zustimmung deshalb ersetzt, weil die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers in der Sache gerechtfertigt ist, kann die betroffene Arbeitsnehmerin gegen die ihr später gegenüber erklärte Kündigung zwar noch Rechtsschutz durch Erhebung der Kündigungsschutzklage in Anspruch nehmen, in diesem Verfahren jedoch nicht mehr geltend machen, dass der den Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bildende Sachverhalt vom Gericht unrichtig hinsichtlich der Rechtfertigung der Kündigung gewürdigt wurde. Es können lediglich anderweitige Aspekte in das Kündigungsschutzverfahren eingeführt werden, wie z. B. ein für das Zustimmungsersetzungsverfahren grundsätzlich unerheblicher Sonderkündigungsschutz. Dieser spielt jedoch für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da die Antragsteller die Absicht haben, der Beteiligten zu 2) im Hinblick auf Vorfälle, die bereits den Gegenstand der Kündigungen vom 13. und 15.06.2000 bilden, erneut zu kündigen. Maßgeblich für die erneute Kündigungsabsicht ist nicht etwa das Hinzutreten neuer tatsächlicher Sachverhaltsmomente, die die Vorwürfe gegenüber der Beteiligten zu 2) in einem anderen, für den Arbeitsgeber günstigeren, die Arbeitnehmerin ungünstigeren Licht erscheinen lassen könnten wie etwa weitere Zeugenbekundungen oder neue Sachverhaltsfeststellungen. Vielmehr wird als maßgebliches Moment allein der Umstand angeführt, dass sich die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt a. M. am 20.12.2000 dazu entschlossen hat, wegen unbefugter Datenausspähung durch die Beteiligte zu 2) im Zusammenwirken mit der Angestellten Schönborn Anklage beim Strafrichter zu erheben. Neue Sachverhaltsfeststellungen oder Verdachtsmomente sonstiger tatsächlicher Art werden gegen die Beteiligte nicht vorgebracht, noch sind sie Inhalt des gerichtlichen Verfahrens geworden. Bereits die unter dem 13. und 15.06.2000 vom Land Hessen erklärten Kündigungen sind einerseits als Tatkündigung, andererseits - vorsorglich - auch als Verdachtskündigung erklärt worden. Grundlage für beide Kündigungsvarianten ist der gleiche Sachverhalt, wie er auch vorliegend zur Rechtfertigung der Kündigungsabsicht dienen soll, hier lediglich ergänzt um das Moment der Anklageerhebung unter dem 20.12.2000. Darin kann jedoch keine über den Streitgegenstand des bereits anhängigen Kündigungsschutzprozesses hinausgehende Sachverhaltsänderung gesehen werden. Die Antragsteller müssen sich vielmehr darauf verweisen lassen, die Unterstreichung des Verdachts einer strafbaren Handlung der Beteiligten zu 2) durch die Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft im laufenden Kündigungsschutzprozess einzuführen und dort gegebenenfalls eine andere als die vom Arbeitsgericht Frankfurt a. M. erlassene Entscheidung zu erreichen. Würde diese Entscheidung auch im weiteren Verfahren Bestand haben, so könnte allein unter Berufung auf die Tatsache der Anklageerhebung darin keine so maßgebliche Sachverhaltsänderung gesehen werden, dass sie den erneuten Ausspruch einer Kündigung sowie eine sich daran anschließende erneute gerichtliche Entscheidung rechtfertigen würde. Damit würde die Bindung sowohl der Antragsteller wie auch der Beteiligten zu 2) an die Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen im Kündigungsschutzverfahren verkannt. Das Vorgehen der Antragsteller würde dazu führen, dass neben das bereits anhängige Kündigungsschutzverfahren ein eigenständiges personalvertretungsrechtliches Verfahren träte. Würde in diesem Verfahren auf die Ersetzung der Zustimmung erkannt, obwohl sich im übrigen vom Sachverhalt her die Lage nicht anders als im Kündigungsschutzprozess darstellt, so käme dies einer verwaltungsgerichtlichen Korrektur der im Kündigungsschutzverfahren ergangenen Entscheidung gleich, was letztlich auf die Durchbrechung der dort - wann auch immer - eintretenden Rechtskraft hinausliefe. Dieser Konflikt kann nur dadurch aufgelöst werden, dass entsprechend § 17 Abs. 1 GVG darauf abgestellt wird, wann der maßgebliche Streitgegenstand erstmals rechtshängig geworden ist. Die dadurch begründete Gerichtszuständigkeit hat auch die Priorität der dort ergehenden Entscheidungen zur Folge, so dass die Entscheidung des später angerufenen Gerichtes nur dann und in dem Umfang in Betracht kommt, wie dem die im früheren Verfahren eintretende Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht entgegensteht. Dies gilt im Ergebnis auch dann, wenn sich die Beteiligte zu 2) zur Rücknahme ihrer Kündigungsschutzklage entschließen sollte und dadurch eine rechtskräftige Entscheidung im Kündigungsschutzprozess nicht mehr ergehen könnte, da in diesem Falle die ursprünglich ausgesprochenen Kündigungen unanfechtbar und damit für die Beteiligten ebenfalls bindend würden. In jedem anderen Fall kommt es darauf an, mit welchem rechtskräftigen Ergebnis das Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen wird. Die Auffassung der Kammer deckt sich mit den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluss vom 16.09.1999 (2 ABR 68/98 - NZA 2000, 158 ff.), in dem ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass ein früher eingeleitetes Verfahren Vorrang vor einem später erneut eingeleiteten Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung hat, jedenfalls dann und solange, wie keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eintritt. Die Tatsache der Anklageerhebung ist, wie bereits ausgeführt, keine derartige wesentliche Änderung des Sachverhaltes, da der Anklageschrift auch aus Sicht der Antragsteller keine neuen Ermittlungsergebnisse zugrundeliegen, die eine Veränderung der Sachverhaltsdarstellung gegenüber den früher bereits ausgesprochenen Kündigungen begründet, die gerade auch als Verdachtskündigungen ausgesprochen wurden. Im übrigen ergibt sich aus der Tatsache der Anklageerhebung lediglich, dass die Staatsanwaltsschrift einen hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beteiligten zu 2) annimmt. Für eine Verdachtskündigung reicht jedoch der lediglich hinreichende Verdacht einer strafbaren Handlung nicht aus, es muss ein dringender Verdacht bestehen, wie er im Strafprozess Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls, nicht jedoch einer Anklageerhebung ist. Folglich könnte in einer Anklageerhebung nur unter Zuhilfenahme weiterer Momente nicht nur der hinreichende, sondern zusätzlich auch noch der dringende Tatverdacht gesehen werden. Damit kann die Tatsache der Anklageerhebung allein, wie von den Antragstellern hier angenommen und sowohl gegenüber dem Beteiligten zu 1) wie auch dem Gericht ausgeführt, keinen Anhaltspunkt dafür liefern, dass ein vom Arbeitsgeber gehegter Verdacht einer durch die Beteiligte zu 2) begangenen Straftat mehr als hinreichender Natur ist, was nichts anderes bedeutet, dass die strafrechtliche Verurteilung etwas wahrscheinlicher ist als der Freispruch. Die Schwelle des dringenden Verdachts wird mit der Tatsache der Anklageerhebung allein jedenfalls in keiner Weise belegt. Auch deshalb kann dem Antrag der Antragsteller kein Erfolg beschieden sein, unabhängig von der Frage, wie im übrigen der der Beteiligten zu 2) vorgeworfene Sachverhalt sich im Einzelnen darstellt oder rechtlich zu würdigen ist. Die von den Antragstellern gewählte Verfahrensweise würde vielmehr dazu führen, dass die Kammer zu einer Korrektur der vom Arbeitsgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 18.01.2001 vertretenen Auffassung schreiten müsste, da sich der Sachverhalt des vorliegenden Beschlussverfahrens außer dem Umstand der Anklageerhebung in nichts von dem unterscheidet, wie er vom Arbeitsgericht gewürdigt wurde. Die Antragsteller müssen sich insoweit darauf verweisen lassen, die Rechtsmittel des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens auszuschöpfen, wenn sie eine Korrektur des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen wollen. Das vorliegende Verfahren kann dafür nicht benutzt werden.