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Beschluss

23 K 1443/21.F.PV

VG Frankfurt 23. Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0825.23K1443.21.F.PV.00
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Leitsätze
Es verstößt gegen den Grundsatz der Gleicheit der Wahl, die Zuerkennung der Wahlberechtigung bei einer Personalratswahl von einer Antragstellung und eigenständigen Zulassung durch den Wahlvorstand abhängig zu machen und dabei unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 HPVG zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht zu unterscheiden.
Tenor
Die Wahl des Personalrats bei dem Universitätsklinikum A-Stadt am 4. und 5. Mai 2021 wird – beschränkt auf die Wahl in der Gruppe der Arbeitnehmer – für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt gegen den Grundsatz der Gleicheit der Wahl, die Zuerkennung der Wahlberechtigung bei einer Personalratswahl von einer Antragstellung und eigenständigen Zulassung durch den Wahlvorstand abhängig zu machen und dabei unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 HPVG zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht zu unterscheiden. Die Wahl des Personalrats bei dem Universitätsklinikum A-Stadt am 4. und 5. Mai 2021 wird – beschränkt auf die Wahl in der Gruppe der Arbeitnehmer – für ungültig erklärt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl des Personalrats bei dem Universitätsklinikum A-Stadt am 4. und 5. Mai 2021. Im Dezember 2020 konstituierte sich der Wahlvorstand zur Personalratswahl 2021 und teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 mit. In der Folgezeit führte er die zur Vorbereitung der Personalratswahl notwendigen Sitzungen durch. Aus den bei den Unterlagen des Wahlvorstands archivierten Protokollen ergibt sich, dass an nahezu allen Sitzungen jeweils auch Ersatzmitglieder teilnahmen, obwohl die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands ebenfalls vollzählig anwesend waren. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 bat der Wahlvorstand den Beteiligten darum, ihm die bereits zuvor erbetenen Beschäftigtenlisten zukommen zu lassen, da er sie für die Erstellung des Wählerverzeichnisses benötige. Diese Listen sollten auch diejenigen Beschäftigten umfassen, die in die Dienststelle eingegliedert seien. Die Dienststellenleitung verweigerte die Vorlage der Liste von Beschäftigten von zwei Tochtergesellschaften des Klinikums, der F-GmbH und der G-GmbH. Der Beteiligte vertrat in einem an den Wahlvorstand gerichteten Schreiben vom 24. Februar 2021 die Auffassung, dass Beschäftigte der genannten Tochtergesellschaften nur dann die Beschäftigteneigenschaft im Sinne des HPVG und der Wahlordnung-HPVG beim Universitätsklinikum erlangten, wenn sie „im Rahmen einer Personalgestellung oder Arbeitnehmerüberlassung für das UKF tätig sind“. Infolgedessen erklärte er sich bereit, alle Beschäftigten in Gestellungsverhältnissen sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gegenüber dem Wahlvorstand zu benennen. Davon zu unterscheiden seien jedoch Personen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers seien und in der Dienststelle eingesetzt würden, um nach dessen Weisungen einen mit der Dienststelle vereinbarten Dienst- oder Werkvertrag zu erfüllen, da die Dienststelle diesen Personen gegenüber keine Arbeitgeberfunktionen ausübe. Daraufhin erörterte der Wahlvorstand in seiner Sitzung am 25. Februar 2021 die Rechtslage und das weitere Vorgehen. Am 2. März 2021 fand eine Besprechung zwischen dem Wahlvorstand und Vertretern des Beteiligten zu dieser Thematik statt, in der die gegenseitigen Rechtsauffassungen ausgetauscht wurden. Die Beteiligten kamen überein, eine rechtliche Prüfung dieser Frage sei sinnvoll. In seiner Sitzung am 9. März 2021 fasste der Wahlvorstand folgenden Beschluss: „Die Tochterfirmen F. und G. sind in die Uniklinik eingegliedert und wahlberechtigt.“ Dies begründete er unter Bezugnahme auf tatsächliche Anhaltspunkte, die im Protokoll der Sitzung vom 09. März 2021 im Einzelnen wiedergegeben sind; darauf wird Bezug genommen. Ferner fasste der Wahlvorstand den Beschluss, seine Rechtsauffassung gerichtlich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verfolgen und seinen Prozessbevollmächtigten damit zu beauftragen. In der Sitzung am 19. März 2021 fasste der Wahlvorstand Beschluss über die Erstellung der Wählerliste mit insgesamt 6.097 Wahlberechtigten, davon 4.635 Arbeitnehmer und 1.461 wissenschaftliche Beschäftigte. Außerdem stellte er eine Prognose bezüglich der Zahl der Beschäftigten der F-GmbH und der G-GmbH an. Zudem erarbeitete er das Wahlausschreiben. In den folgenden Sitzungen am 23., 24. und 29. März 2021 beschloss der Wahlvorstand, einerseits zwei Beschäftigten der G-GmbH, Frau X. und Frau Y., das passive Wahlrecht und andererseits der Beschäftigten H. von der G-GmbH das aktive Wahlrecht zuzuerkennen, ferner – in den späteren Sitzungen – jeweils einer größeren Zahl von weiteren Beschäftigten der G-GmbH und der F-GmbH das aktive Wahlrecht zuzuerkennen. Diese Beschäftigten hatten jeweils zuvor auf einem vorgefertigten Formular die Aufnahme in die Wählerliste beantragt, und zwar separat entweder für das aktive oder passive Wahlrecht. Dem lag offenkundig eine in der Klinik veröffentlichte „Rundmail“ zugrunde, die namens der ver.di-Betriebsgruppe am 24. März 2021 den Beschäftigten bekanntgegeben worden war und die der Antragsteller in diesem Verfahren in Kopie vorgelegt hat. Darin wies die ver.di-Betriebsgruppe darauf hin, der Wahlvorstand habe beschlossen, dass auch die Beschäftigten der Tochterfirmen G-GmbH und F-GmbH wahlberechtigt seien. Die Beschäftigten dieser Unternehmen wurden aufgefordert, sich am Mittwoch (24.03.2021), Donnerstag oder Freitag oder spätestens am Montag, 29.03.2021, beim Wahlvorstand für die Teilnahme an der Wahl registrieren zu lassen. Der Wahlvorstand nahm die Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste in einem eigenen Leitzordner zu seinen Unterlagen. Daraus ergibt sich, dass die große Mehrzahl der Beschäftigten lediglich die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts beantragte (was auf dem verwendeten Formular auch nur so vorgesehen war), während die Beschäftigten Y. und X. auf einem anderen Formular ausdrücklich nur die Zuerkennung des passiven Wahlrechts beantragten (auch dies war auf dem Formular so vorgedruckt). Aus den Protokollen des Wahlvorstands beziehungsweise aus den Anträgen der Beschäftigten Y. und X. ergibt sich, dass der Wahlvorstand den Anträgen jeweils durch Beschluss entsprach. Über den Antrag des Wahlvorstands auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16. März 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden am 29. März 2021 statt (Az.: 23 L 677/21.F.PV); insoweit wird auf das in der Akte des Verfahrens dokumentierte Protokoll Bezug genommen. Der Wahlvorstand beschloss – noch vor einer gerichtlichen Entscheidung – in seiner Sitzung am 31. März 2021, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt. In seiner Sitzung am 13. April 2021 fasste der Wahlvorstand Beschluss über die eingereichten Wahlvorschläge. Von diesen war derjenige der ver.di-Betriebsgruppe bereits am 23. März 2021 eingegangen; in diesem Wahlvorschlag wurden an 14. und 18. Rangstelle für die Wahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zuvor genannten Beschäftigten der G-GmbH, Frau X. und Frau Y., aufgeführt. Die übrigen Wahlvorschläge gingen am 31. März 2021 und am 8. April 2021 ein. In der Folgezeit kam es in Einzelfällen zur Berichtigung der Wählerliste; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Protokolle der Sitzungen des Wahlvorstands und die daraus sich ergebenden Beschlussfassungen Bezug genommen. Der Wahlvorstand stellte am zweiten Wahltag, dem 5. Mai 2021, das Wahlergebnis fest und hielt dies in einem Protokoll fest; endgültig Beschluss über das Wahlergebnis fasste er in der Sitzung am Folgetag. Wegen der Einzelheiten wird auf das darüber angefertigte Protokoll Bezug genommen. Der Wahlvorstand gab den Beschäftigten das Ergebnis der Personalratswahl durch Aushang am 6. Mai 2021 bekannt. Daraus ergibt sich, dass der Wahlvorstand für die Wahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Zahl von 4.972 Wahlberechtigten und in der Gruppe der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Zahl von 1.543 Wahlberechtigten zugrunde legte. Am 20. Mai 2021 hat der Beteiligte die Wahl angefochten. Er rügt, dass auf den Listenplätzen 14 und 18 des Wahlvorschlags 1 – Kennwort ver.di – zwei Beschäftigte zur Wahl gestanden hätten, die nicht Beschäftigte der Dienststelle, sondern der G-GmbH seien. Er begründet im Einzelnen, dass diese Beschäftigten seiner Meinung nach nicht in die Dienststelle Universitätsklinikum eingegliedert seien. Dies gelte auch für diejenigen Beschäftigten der G-GmbH und der F-GmbH, die aufgrund der Beschlussfassungen des Wahlvorstands in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden seien. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 20. Mai 2021 Bezug genommen. Auf der Grundlage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand habe dieser eine unzutreffende Zahl von Wahlberechtigten zugrunde gelegt. Die Dienststelle habe dem Wahlvorstand die Daten von 4.845 Beschäftigten in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeldet, der Wahlvorstand habe hingegen eine Zahl von 4.972 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Von den zusätzlich aufgenommenen Beschäftigten der G-GmbH und der F-GmbH hätten nach Erkenntnis des Antragstellers 64 von ihrem (vermeintlichen) Stimmrecht Gebrauch gemacht. Für die Zuteilung eines Sitzes im Personalrat habe es auf der Grundlage der Berechnungen des Wahlvorstands lediglich der Zahl von 57,5 Stimmen bedurft. Insofern habe die rechtswidrige Zulassung von Beschäftigten der G-GmbH und F-GmbH zur Wahl sich auch auf das Wahlergebnis auswirken können. Der Antragsteller beruft sich auch auf Rechtsfehler im Umgang mit Briefwahlunterlagen sowie auf Unregelmäßigkeiten während der Stimmabgabe (Seite 14, 15 des Schriftsatzes vom 20. Mai 2021); darauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die Personalratswahl vom 4. und 5. Mai 2021 für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wendet sich im Einzelnen gegen die Rechtsauffassungen des Antragstellers; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21. Juli 2021 Bezug genommen. Insbesondere vertritt er die Auffassung, dass der Wahlvorstand zu Recht die Beschäftigten der F-GmbH und der G-GmbH als Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis aufgenommen habe. Dies ergebe sich daraus, dass beide Unternehmen vom Universitätsklinikum A-Stadt beherrscht würden. Im Einzelnen legt er dar, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass die Beschäftigten dieser Unternehmen in die Dienststelle des Universitätsklinikums eingegliedert seien. Den Vortrag des Antragstellers zu den behaupteten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Briefwahlunterlagen bestreitet der Beteiligte. Das versehentliche Übersenden von unzutreffenden Wahlunterlagen an eine wissenschaftliche Mitarbeiterin sei innerhalb weniger Stunden korrigiert worden. Eine Zuleitung von Briefwahlunterlagen durch Boten des Wahlvorstands sei im Übrigen zulässig. Die Unterlagen des Wahlvorstands (1 Container mit mehreren, Stimmzettel und Wahlunterlagen enthaltenden Umschlägen sowie 3 Leitzordner) und die Akte des erkennenden Gerichts 23 L 677/21.F.PV wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen. II. Der Wahlanfechtungsantrag ist innerhalb der Anfechtungsfrist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 22 Abs. 1 HPVG) bei Gericht eingegangen und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller befugt, die Wahl anzufechten. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Wahl des Personalrats beim Universitätsklinikum A-Stadt am 4. und 5. Mai 2021 leidet an Verstößen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren, die auch einen Einfluss auf das Wahlergebnis haben konnten (§ 22 Abs. 1 HPVG). Es verstößt schon gegen Vorschriften über das Wahlverfahren (hier: § 1 WO-HPVG und weitere Vorschriften der WO-HPVG), dass bei den Sitzungen des Wahlvorstands durchgängig nicht nur jeweils die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands anwesend waren, sondern jeweils auch ein oder mehrere Ersatzmitglieder. Dies lässt sich den Sitzungsprotokollen entnehmen, in denen jeweils die Anwesenden aufgeführt werden. Die Benennung von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden; die Möglichkeit des Bestellens von Ersatzmitgliedern wird auch in § 1 Abs. 3 WO-HPVG vorausgesetzt. Wie im Fall der Ersatzmitglieder des Personalrats gilt jedoch auch in Bezug auf Ersatzmitglieder des Wahlvorstands, dass sie ausschließlich dann ihre Funktion wahrnehmen dürfen, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Aus den Protokollen der Sitzungen des Wahlvorstands ergibt sich jedoch, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, in denen Ersatzmitglieder in Wahlvorstandssitzungen anwesend waren, ein Verhinderungsfall nicht gegeben war. Folglich leidet die Wahl bereits insoweit an Rechtsverstößen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass diese Rechtsverstöße das Wahlergebnis haben beeinflussen können, sodass sie für den Erfolg der Wahlanfechtung unerheblich sind. Als für den Erfolg des Antrags erheblich ist allerdings der Umstand anzusehen, dass der Wahlvorstand Beschäftigte der Unternehmen G-GmbH und F-GmbH in das Wählerverzeichnis für die Wahl aufgenommen hat, nachdem diese einen entsprechenden Antrag stellten, andere Beschäftigten dieser Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag nicht stellten, jedoch nicht. Es liegt nicht im Belieben des Wahlvorstands und kann auch nicht von einer Antragstellung der betroffenen Beschäftigten abhängig gemacht werden, Beschäftigten die Wahlberechtigung zuzuerkennen. Ebenso wenig darf die Zuerkennung der Wahlberechtigung – wie hier geschehen – je nach Antragstellung auf das passive oder aktive Wahlrecht beschränkt werden. Mit diesem Handeln hat der Wahlvorstand gegen den rechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoßen (§ 16 HPVG; s. Burkholz in HBR I, § 16 HPVG Rn. 36 ff. m. w. N.). Danach müssen alle Wahlberechtigten das Recht und die Möglichkeit haben, ihre Stimme in gleicher Weise abzugeben. Dies war hier nicht gewährleistet. Die Voraussetzungen der aktiven Wahlberechtigung sind abschließend gesetzlich bestimmt; sie ergeben sich ausschließlich aus den Bestimmungen des § 9 HPVG, in dem im Einzelnen geregelt ist, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Beschäftigte als wahlberechtigt anzusehen sind. Danach darf insbesondere die Ausübung des Wahlrechts nicht von einer Antragstellung abhängig gemacht werden. Schon gar nicht darf ein Wahlvorstand – wie hier praktiziert – die Aufnahme in das Wählerverzeichnis von einem Antrag der betroffenen Beschäftigten abhängig machen, hingegen andere Beschäftigte, die diesen Antrag nicht gestellt haben, im Übrigen aber nach zuvor durch entsprechende Beschlussfassung bekundeter Auffassung des Wahlvorstands als wahlberechtigt anzusehen sind, faktisch von der Wahl ausschließen. Gleiches gilt in Bezug auf die Wählbarkeit. Auch sie ist ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlich in § 10 Abs. 1 HPVG normierten Voraussetzungen gegeben oder eben nicht. Dem Wahlvorstand steht nicht die Befugnis zu, Beschäftigten des gleichen Unternehmens, die er als wahlberechtigt ansieht, nur selektiv, nämlich auf Antrag, und vor allem unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen die passive Wahlberechtigung zuzugestehen. Die hier vom Wahlvorstand praktizierte Zuerkennung entweder des aktiven oder des passiven Wahlrechts, je nach konkreter Antragstellung, ist evident rechtswidrig. Denn die Wählbarkeit knüpft an der aktiven Wahlberechtigung an (§ 10 Abs. 1 HPVG), sodass der Wahlvorstand allenfalls prüfen und entscheiden darf, ob im Einzelfall womöglich gesetzliche Ausschlussgründe (§ 10 Abs. 1-3 HPVG) erfüllt sind, nicht aber nach eigener Entscheidung Beschäftigten – je nach ihrem jeweils gestellten Antrag – unabhängig von der gesetzlichen Regelung die Wählbarkeit zuerkennen darf. Diese Rechtsfehler führen bereits für sich genommen zum Erfolg der Wahlanfechtung. Dafür genügt es, wenn ein Einfluss auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen erscheint. Hier ist hingegen sogar eindeutig festzustellen, dass sich die Rechtsfehler – dies lässt sich auf der Grundlage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses ohne weiteres erkennen – auf das Ergebnis der Personalratswahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgewirkt haben, und zwar unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Wahlvorstand insoweit Beschäftigte zur Wahl zuließ, die nicht wahlberechtigt waren. Denn die Wahlberechtigung darf in keinem Fall von einer persönlichen Antragstellung abhängig gemacht werden und ein faktischer Ausschluss von der Wahl darf nicht – wie hier – dadurch bewirkt werden, dass ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. Aus den Unterlagen des Wahlvorstands wie auch der Bekanntmachung über das Wahlergebnis ergibt sich, dass der Wahlvorstand allein aufgrund persönlicher Antragstellung 127 Personen zusätzlich in das Wählerverzeichnis aufgenommen hat. Davon haben augenscheinlich 64 Personen ihre Stimme abgegeben. Für die Zuteilung eines Sitzes zugunsten einer Wahlvorschlagsliste waren indes (nur) 57,5 Stimmen maßgebend. Die Möglichkeit eines Einflusses des rechtswidrigen Handelns des Wahlvorstands auf das Wahlergebnis kann mithin nicht bezweifelt werden. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darin zu sehen, dass der Wahlvorstand die von der Betriebsgruppe ver.di eingereichte Wahlvorschlagsliste ohne Bedenken zur Wahl zugelassen hat, obwohl auf den Rangplätzen 14 und 18 Beschäftigte eines Tochterunternehmens des Universitätsklinikums benannt waren, denen zuvor durch eine entsprechende Beschlussfassung des Wahlvorstands – auf der Grundlage entsprechender Anträge der betroffenen Beschäftigten – das passive Wahlrecht zuerkannt worden war. Insoweit mag dahinstehen, dass der Wahlvorstand in seiner Beschlussfassung vom 9. März 2021 sogar die Tochtergesellschaften G-GmbH und F-GmbH als in das Universitätsklinikum eingegliedert und wahlberechtigt erachtet hat. Mit dieser protokollierten – und für sich genommen unsinnigen – Formulierung hat der Wahlvorstand offenkundig lediglich zum Ausdruck bringen wollen, er erachte die Beschäftigten dieser Gesellschaften als eingegliedert und wahlberechtigt. Es ist allerdings bereits rechtsfehlerhaft, die Wahlberechtigung – wie hier – von einer insoweit konstitutiven Beschlussfassung durch den Wahlvorstand abhängig zu machen und sie in den genannten Fällen auf das passive Wahlrecht zu beschränken. Auch insoweit ergeben sich vielmehr die rechtlichen Voraussetzungen allein aus § 10 HPVG und der Wahlvorstand hat lediglich zu prüfen, ob diese erfüllt sind; nicht aber darf er die Zuerkennung des passiven Wahlrechts von einem Antrag der betroffenen Beschäftigten abhängig machen und diesen ohne weitere Rechtsprüfung positiv bescheiden. Auch in Bezug auf diesen Rechtsfehler ist evident, dass eine Auswirkung auf das Wahlergebnis möglich erscheint. Schließlich bestehen erhebliche Zweifel an der Wahlberechtigung der 127 Beschäftigten der Tochtergesellschaften G-GmbH und F-GmbH, die der Wahlvorstand durch separate Beschlüsse in das Wählerverzeichnis aufnahm. Dies erscheint auf der Grundlage des Vorbringens in der Antragsschrift als die für den Antragsteller wesentliche Erwägung, das Anfechtungsverfahren einzuleiten. Es bedarf allerdings keiner abschließenden Klärung, ob die Rechtsauffassung des Antragstellers zutrifft, die Beschäftigten dieser Gesellschaften seien nicht in die Dienststelle Universitätsklinikum eingegliedert. Denn bereits im Hinblick auf die zuvor dargelegten Rechtsfehler leidet die Wahl an Verstößen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, sodass sie schon im Hinblick darauf – beschränkt auf die Wahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – für ungültig zu erklären ist. Die Fachkammer hat diese Frage angesichts der umfangreichen Darlegungen der Beteiligten gleichwohl in ihrer Beratung erörtert und gibt für die Durchführung der nun anstehenden Wiederholungswahl insoweit folgende rechtliche Hinweise: Nach der Rechtsauffassung des HessVGH (Beschl. v. 18.11.2010 – 22 A 959/10.PV – juris bzw. LKRZ 2011, 114) setzt die Wahlberechtigung die Beschäftigteneigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und § 5 S. 1 HPVG voraus. Dazu bedarf es insbesondere einer tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle. Liegt einer Dienstleistung eines dienststellenfremden Leistungserbringers, die für eine nicht nur geringfügige Dauer für eine Dienststelle erbracht wird, eine vertragliche Dreiecksbeziehung zugrunde – wie hier in Bezug auf die Leistungen der G-GmbH und der F-GmbH für das Universitätsklinikum –, so ist für die Annahme der Beschäftigteneigenschaft ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu fordern, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in Bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende Weisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert sind. Im Übrigen kommt es darauf an, dass der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in der Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die der Dienststelle im öffentlichen Interesse obliegen. Insoweit soll es nach Auffassung des HessVGH darauf ankommen, dass der Dienststellenleiter der Beschäftigungsdienststelle auch den Beschäftigten des Leistungserbringers gegenüber jedenfalls teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübt und aufgrund seines Weisungsrechts die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe bestimmt. Diesen Grundsätzen folgt auch die Fachkammer. In der der Entscheidung des HessVGH vorausgegangenen Ausgangsentscheidung der erkennenden Fachkammer (Beschluss vom 15.03.2010 – 23 K 3864/09.F.PV) hat die Kammer zugleich auf die Bedeutung des Art. 37 Abs. 1 HV hingewiesen. Das Grundrecht auf Teilhabe an der Bildung einer Betriebsvertretung knüpfe lediglich an die Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder zu einer Behörde an, und zwar lediglich in der Weise, dass dort die „weisungsgebundene Tätigkeit“ erbracht werde. Unter dieser Voraussetzung müssten die Beschäftigten die Möglichkeit haben, auf die vielfältigen in der Dienststelle zu regelnden Fragen des Dienstbetriebs Einfluss zu nehmen, insbesondere in Bezug auf die sozialen, wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten (§§ 74 ff., 81 HPVG). Auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers in diesem Verfahren wie auch im vorausgegangenen Eilverfahren 23 L 677/21.F.PV sprechen gewichtige Umstände für die Annahme, dass es an den Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Eingliederung in Bezug auf die Beschäftigten der F-GmbH und der G-GmbH in die Dienststelle Universitätsklinikum fehlen könnte. Denn die Beschäftigten dieser Unternehmen unterstehen nach dem substantiierten – und im Verfahren 23 L 677/21.F.PV auch glaubhaft gemachten – Vorbringen des Antragstellers formal der Weisungsbefugnis der ihnen innerbetrieblich übergeordneten Beschäftigten mit Leitungsfunktionen der Tochtergesellschaften. Das Universitätsklinikum ist in den wesentlichen personellen und wirtschaftlichen Belangen der Beschäftigten hingegen nicht entscheidungsbefugt. Vielmehr erscheinen die Beschäftigten als ausschließlich in die Organisation der Tochterunternehmen eingegliedert. Gleichwohl vermag die Kammer dies derzeit noch nicht abschließend zu beurteilen (und ist dazu mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht aufgefordert), insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf hingewiesen hat, es komme in der Dienststelle des Öfteren zu Wechseln der Beschäftigungsverhältnisse dergestalt, dass Beschäftigte, die zunächst dem Uniklinikum angehörten, ohne Weiteres in die G-GmbH oder die F-GmbH wechselten und in gleicher Weise auch wieder zurück in das Klinikum. Träfe dies zu, könnte dieser Umstand für die Annahme sprechen, faktisch davon auszugehen, dass die Ausgliederung der Leistungserbringung im Reinigungs- und Entsorgungsbereich auf die Tochtergesellschaften zwar rechtlich fundiert und vertraglich gesichert ist, dieser vertraglichen Konstruktion aber für die Erbringung der Dienstleistung und – darauf aufbauend – die Beurteilung der Frage der Eingliederung der Beschäftigten womöglich nur eine nachrangige Bedeutung zuerkannt werden kann. Im Hinblick auf die vertragliche Gestaltung und die vom Antragsteller dargelegten arbeitsrechtlichen Weisungsbeziehungen einerseits, das Vorbringen des Beteiligten hinsichtlich einer gewissen "Flexibilität“ der Rechtsverhältnisse und der faktischen Umstände im Zusammenhang mit der Leistungserbringung andererseits könnte angesichts dessen in einem etwaigen künftigen Verfahren Anlass zu einer Prüfung der Frage bestehen, ob mit den gewählten Vertragskonstruktionen womöglich den aus den vorgenannten Entscheidungen der Fachkammer und des HessVGH sich ergebenden Grundsätzen zielgerichtet dahingehend Rechnung getragen werden sollte, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme einer Eingliederung der Beschäftigten der Tochtergesellschaften in die Dienststelle Universitätsklinikum zu vermeiden. Insoweit wäre dann auch zu prüfen, ob damit womöglich eine etwaige Umgehung des personalvertretungsrechtlichen Schutzgedankens intendiert sein könnte, was, bei entsprechendem Ergebnis, dazu führen könnte, die Vertragsgestaltung als für die Beurteilung der Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle nachrangig oder unbeachtlich anzusehen. Die Wahl des Personalrats ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in vollem Umfang für ungültig zu erklären. Die dargelegten, für den Erfolg des Antrags wesentlichen Rechtsfehler konnten sich nur auf die Wahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken; sie betrafen nicht die Wahl in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder des Universitätsklinikums. In Bezug auf die Wahl der Vertreter dieser Gruppe im Personalrat wurden Rechtsfehler weder substantiiert vorgetragen noch von der Kammer festgestellt. Der Beteiligte hat die lediglich pauschal vom Antragsteller behaupteten Mängel zudem substantiiert entkräftet.