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Beschluss

22 K 1568/05

VG Frankfurt 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0725.22K1568.05.0A
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Leitsätze
1. Die Gründe für einen Rücktritt von Personalratsmitgliedern können keinen Grund für eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sein, die aufgrund der Rücktritte notwendig geworden ist. 2.Die Zustimmung eines Wahlbewerbers, einer Wahlbewerberin ist während des Wahlverfahrens unwiderruflich. Eine gleichwohl erklärte Absicht, das Amt bei erfolgreiche Wahl nicht anzunehmen, berechtigt nicht zur Wahlanfechtung. 3. Wer sich am Wahltag in Elternzeit befindet, hat allein desehalb die Wählbarkeit nicht verloren. Die Wählbarkeit besteht, solange das aktive Wahlrecht fortbesteht.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gründe für einen Rücktritt von Personalratsmitgliedern können keinen Grund für eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sein, die aufgrund der Rücktritte notwendig geworden ist. 2.Die Zustimmung eines Wahlbewerbers, einer Wahlbewerberin ist während des Wahlverfahrens unwiderruflich. Eine gleichwohl erklärte Absicht, das Amt bei erfolgreiche Wahl nicht anzunehmen, berechtigt nicht zur Wahlanfechtung. 3. Wer sich am Wahltag in Elternzeit befindet, hat allein desehalb die Wählbarkeit nicht verloren. Die Wählbarkeit besteht, solange das aktive Wahlrecht fortbesteht. Der Antrag wird abgewiesen. I Die Antragsteller sind Beschäftigte der Deutschen Bibliothek, Zweigstelle Frankfurt am Main. Sie fechten die Wahl zum örtlichen Personalrat, dem Beteiligten zu 1),an, die am 03. und 04. Mai 2005 durchgeführt worden war. Anlass für diese Neuwahl war, dass am 23. Februar 2005 vier Mitglieder des früheren örtlichen Personalrats der Deutschen Bibliothek, Zweigstelle Frankfurt am Main, ihren Rücktritt aus dem 9-köpfigen Gremium erklärt hatten, was am darauf folgenden Tag weitere 5 Mitglieder zum Rücktritt veranlasste, nachdem am 23. Februar 2005 nur ein Ersatzmitglied nachgerückt war. Die Antragstellerin zu 2) verblieb als Einzige im früheren örtlichen Personalrat. Er setzte einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Neuwahl ein. Für die Liste "Gemeinsamkeit ist Stärke", kandierte bei der nun anstehenden Personalratswahl auf Platz 1 in der Gruppe der Beamten Y, Bibliotheksoberinspektorin. Sie befand sich bei der Einreichung des Wahlvorschlags in Elternzeit, die ihr für die Zeit vom 19. März 2005 bis zum 30. Juni 2005 im unmittelbaren Anschluss an die davor liegenden Mutterschutzzeit gewährt worden war. Für die Liste "Die Alternative" war auf Platz 2 in der Beamtengruppe X, Bibliotheksoberinspektorin, benannt. Diese Beamtin erklärte während des Wahlverfahrens in einer e-Mail an die Beschäftigten der Deutschen Bibliothek, die Wahl nicht annehmen zu wollen. Das Wahlergebnis wurde am 04. Mai 2005 bekannt gemacht. Am 12. Mai 2005 haben die Antragsteller die Wahl angefochten. Sie führen zur Begründung an, die im Februar 2005 zurückgetretenen Mitglieder hätten bei der Neuwahl nicht kandidieren dürfen. Der Rücktritt müsse zum Ausschluss von der Kandidatur für die nächste Wahl führen, da andernfalls dem Missbrauch durch Rücktritte einer Minderheit im Personalrat Tür und Tor geöffnet werde. Die Wählbarkeit von Frau Y sei nicht gegeben gewesen, da sie am Wahltag überhaupt nicht in der Dienststelle präsent gewesen sei und auch in der Anfangszeit dem Beteiligten zu 1) gar nicht als vollwertiges aktives Mitglied habe angehören können. Die Mitteilung von Frau X, nicht mehr Kandidatin zu sein, habe zu ungleichen Voraussetzungen unter den eingereichten Listen geführt. Vor allem seien der sie aufstellenden Liste Stimmen verloren gegangen. Die Liste habe keine Möglichkeit mehr gehabt, aktiv in das Wahlverfahren einzugreifen, z. B. durch Benennung einer anderen Kandidatin. Die Antragsteller beantragen, die am 03. und 04. Mai 2005 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Antrag abzuweisen. Sie sehen die Voraussetzungen der Wählbarkeit der Wahlbewerberin Y als gegeben an, da die früher in § 14 Abs. 2 S. 1 BPersVG enthaltene Regelung, nach der die Wählbarkeit eine Mindestbeschäftigungsdauer von 18 Stunden wöchentlich in der Dienststelle voraussetze, mit Wirkung zum 01. Januar 2005 weggefallen sei. Die Zustimmungserklärung der Wahlbewerberin X zur Wahl sei nach § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz WO-BPersVG unwiderruflich. Die Gründe für den Rücktritt seien ohne Bedeutung. Ein Ordner Wahlvorgänge des Beteiligten zu 1) ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Der zulässige Wahlanfechtungsantrag ist offensichtlich unbegründet, da die von den Antragstellern gerügten Fehler der Wahl nicht vorliegen. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG ist zu Recht vorzeitig während der an sich noch abgelaufenen Amtszeit des örtlichen Personalrats dessen Neuwahl eingeleitet und durchgeführt worden. Im Februar 2005 ist die Zahl der Mitglieder nämlich auf ein Mitglied abgesunken, nachdem alle anderen Mitglieder ihr Amt niedergelegt hatten, indem sie zurückgetreten waren, und auch durch den Eintritt von Ersatzmitgliedern die Zahl von 7 Mitgliedern nicht mehr erreicht wurde. Die gesetzliche Zahl der Mitglieder des Beteiligten zu 1) liegt bei 9, sodass zur Aufrechterhaltung des Amtes des Gesamtgremiums nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG mindestens 7 Mitglieder im Amt sein müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gründe für den Rücktritt einzelner Personalratsmitglieder oder auch des Gremiums in seiner Gesamtheit durch Mehrheitsbeschluss für die nachfolgend anstehende erneute Wahl eines Personalrats irrelevant sind und nicht zur Anfechtung dieser Anschlusswahl berechtigen (BVerwG, B. v. 07.05.2003 - 6 P 17.03 - PersR 2003, 313; VGH BW B. v. 19.11.2002 - PL 15 S 1413/02 - PersR 2003, 81). Dem schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall an. Kein Mitglied eines Personalrats kann daran gehindert werden, aus freien Stücken seinen Rücktritt aus diesem Gremium zu erklären. Gleichfalls kann kein - zurückgetretenes früheres - Personalratsmitglied daran gehindert werden, sich bei einer fälligen Neuwahl erneut für eine Kandidatur zu bewerben. Das BPersVG sieht insoweit keinerlei Beschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechts vor. Auch enthält es keinerlei Vorschriften, die dem von den Antragstellers behaupteten Missbrauchsfällen in irgendeiner Weise vorbeugen sollen. Es ist allein Aufgabe der jeweiligen Wählerschaft, darüber zu befinden, ob und welche Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen im Falle eines vorzeitigen Rücktritts aus dem Amt gleichwohl erneut in das Gremium gewählt werden. Die Erklärung der Wahlbewerberin X, nach einer Wahl die Wahl nicht annehmen zu wollen, wurde vom Wahlvorstand zu Recht nicht dafür herangezogen, die Wahlbewerberin aus der entsprechenden Liste zu streichen. Die Wahlbewerberin hatte zuvor in ordnungsgemäßer Form am 24. März 2005 ihre Zustimmung zur Wahl des Personalrats erklärt. Nach § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz WO-BPersVG ist eine einmal erklärte Zustimmung für die Wahl zum Personalrat unwiderruflich. Davon unberührt bleibt selbstverständlich das Recht, eine erfolgte Wahl nicht anzunehmen. Dieses Recht steht jedem Wahlbewerber und jeder Wahlbewerberin ohne Einschränkungen zu, ebenso wie das Recht, nach erfolgter Wahl den Rücktritt aus dem gewählten Amt zu erklären. Eine irreguläre Beeinflussung der Wahl ist durch diese Erklärung der Wahlbewerberin X im Übrigen nicht erfolgt. Vielmehr ist die Transparenz des Wahlverfahrens gefördert worden, da die Wählerinnen und Wähler auf diese Weise vorzeitig davon Kenntnis erhielten, dass die Wahlbewerberin X selbst im Falle eines Erfolgs ihrer Liste für das gewählte Amt nicht zur Verfügung stehen wird. Es ist allein Sache der eine Liste aufstellenden und sie unterstützenden Personen, darüber zu entscheiden, welche Personen auf die Liste genommen werden. Nach Ablauf der entsprechenden Fristen kann eine solche Liste auch bei Erklärungen der Art, wie sie die Wahlbewerberin X abgegeben hat, nicht mehr geändert werden. Wenn sich insoweit diejenigen Personen, die eine Wahlbewerberin auf die Liste genommen haben, nachträglich getäuscht fühlen oder geirrt haben sollten, fällt dies allein in ihren Verantwortungsbereich, kann aber keinen Rechtsfehler im Wahlverfahren begründen. Die Wahlbewerberin Y war ungeachtet ihrer Elternzeit zwischen dem 19. März und 30. Juni 2005 wählbar. § 14 BPersVG enthält in Bezug auf eine Beurlaubung kürzerer oder längerer Dauer keine Einschränkung des passiven Wahlrechts. Einschränkungen ergeben sich insoweit lediglich aus dem aktiven Wahlrecht. In § 13 Abs. 1 S. 2 BPersVG heißt es, dass Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als 6 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt sind. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Wahlbewerberin Y am Wahltage (3. und 4. Mai 2005) offenkundig nicht erfüllt gewesen. Vor dem Antritt der Elternzeit am 19. März 2005 befand sich die Wahlbewerberin X im Mutterschutz, was aber keine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge darstellt. Eine gegenteilige Vorschrift würde im Übrigen eine unmittelbare Diskriminierung von Müttern, Schwangeren und Wöchnerinnen bedeuten und wäre schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich unzulässig. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Beschäftigten an der Elternzeit, da es sich insoweit überwiegend um Frauen handelt. Ihr Ausschluss vom Wahlrecht selbst bei einer kürzeren Abwesenheit von der Dienststelle würde eine unzulässige mittelbare Diskriminierung dieses Personenkreises wegen des Geschlechts bedeuten. Folgerichtig hat der Gesetzgeber die in § 14 Abs. 2 S.1 BPersVG enthaltene Regelung zur Einschränkung des passiven Wahlrechts auf Beschäftigte, die mindestens mit 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, aufgehoben, weil im Fortbestand dieser Regelung eine unzulässige mittelbare Diskriminierung dieses Personenkreises geringfügig Beschäftigter oder nur kurzfristig gegen Wahrnehmung familiärer Pflichten beurlaubter Personen gelegen hätte.