Beschluss
22 K 2866/02
VG Frankfurt 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:1021.22K2866.02.0A
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Leitsätze
Fall erfolgreicher Wahlanfechtung mangels unverzüglicher Zurückweisung eines unheilbar ungültigen Wahlvorschlags.
Tenor
Die am 09. Juli 2002 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) wird in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fall erfolgreicher Wahlanfechtung mangels unverzüglicher Zurückweisung eines unheilbar ungültigen Wahlvorschlags. Die am 09. Juli 2002 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) wird in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt I. Die Antragsteller sind Beschäftige bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und fechten die Wahl des Beteiligten zu 1), des dort gebildeten Personalrats, in der Gruppe der Angestellten an. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde zum 01. Mai 2002 neu gegründet. Der anschließend bestellte Wahlvorstand hängte am 27. Mai 2002 ein Wahlausschreiben aus, das am 10. Juli 2002 abgehängt wurde. In dem Wahlausschreiben wurde als Wahltermin der 09. Juli 2002 bekannt gegeben, als letzter Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge wurde der 14. Juni 2002 bestimmt. An diesem Tage wurde durch die Listenvertreterin Frau I die Liste mit dem Kennwort "Allianz für Angestellte" um 10:00 Uhr beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes abgegeben. In der dritten Zeile dieses Wahlvorschlags war ein Voreintrag im Namensbereich wie weiter rechts in den entsprechenden Spalten mit Tipp-Ex überdeckt worden, anschließend war in dieser Zeile ein Neueintrag angebracht worden. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes nahm anschließend Kontakt mit einem weiteren Mitglied dieses Gremiums auf, das 3. Mitglied des Wahlvorstandes war am 14. Juni 2002 wegen Dienstreise verhindert, weitere beschlussfähige Mitglieder waren nicht vorhanden. Nach Angaben des Vorsitzenden des Wahlvorstandes begab dieser sich gegen 11:15 Uhr, 11:20 Uhr zur Listenführerin, Frau I, und erläuterte ihr die Ungültigkeit des Wahlvorschlages. Nach Angaben von Frau I fand das entsprechende Gespräch erst gegen 12:30 Uhr statt. Die Kernzeit endet am Freitag um 13:00 Uhr, wobei eine Reihe von Beschäftigten auch noch nach dieser Zeit Dienst leistet. Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 beschloss der Wahlvorstand, den von Frau I eingereichten Walvorschlag nicht zuzulassen und wies darauf hin, bereits am 14. Juni sei darauf hingewiesen worden, dass der Wahlvorschlag unheilbar ungültig sei, da er Veränderungen aufweise. § 10 Abs. 5 der Wahlordnung sei daher nicht anwendbar. Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 machte die Listenführerin, Frau I demgegenüber geltend, bei einer sofortigen Rückgabe des Wahlvorschlages um 10:00 Uhr hätte noch ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden können, bei der - aus ihrer Sicht - um 12:30 Uhr erfolgten Rückgabe sei dies nicht mehr möglich gewesen, weil das übliche Dienstende am Freitag bei 13:00 Uhr liege. Zudem sei der Wahlvorstand an diesem Tag gar nicht beschlussfähig gewesen. Es habe daher keine unverzügliche Rückgabe des Wahlvorschlages stattgefunden, wie sie vorgeschrieben sei. Deshalb beantragte die Listenführerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies lehnte der Wahlvorstand mit Beschluss vom 26. Juni 2002 ab und führte aus, als frühest möglicher Termin für eine Beratung im Wahlvorstand sei der 17. Juni 2002 in Betracht gekommen. Die Wahl wurde am 09. Juli 2002 ohne Berücksichtigung der Liste "Allianz für Angestellte" durchgeführt, das Wahlergebnis wurde am 10. Juli 2002 durch Aushang bekannt gegeben. In der Dienststelle besteht eine 5-Tage-Arbeitswoche, an Samstagen wird nicht regelmäßig gearbeitet. Am 26. Juli 2002 haben die Antragsteller die Gruppenwahl für die Angestelltenvertreter des Personalrats angefochten und machen geltend, es mangle an der unverzüglichen Rückgabe des Wahlvorschlages mit dem Kennwort "Allianz für Angestellte". Dabei handle es sich um eine zwingende Bestimmung, gegen die nicht habe verstoßen werden dürfen. Die Antragsteller beantragen, die am 09. Juli 2002 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) in der Gruppe der Angestellten für ungültig zu erklären. Die Beteiligten beantragen, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 2) führt aus, bei der Beurteilung des Wahlvorganges müsse die schwierige Übergangssituation der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht berücksichtigt werden, die seiner Zeit zudem mit erheblicher personeller Unterbesetzung in einer Fülle von Aufgaben tätig gewesen sei, so sei es auch nicht erforderlich, dass immer alle 3 Mitglieder des Wahlvorstandes als Kollegium entscheiden müssten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Bundesanstalt einen Standort in Bonn und einen Standort in Frankfurt am Main habe, was die interne Arbeit erheblich erschwere. Ein Ordner Wahlunterlagen des Beteiligten zu 1) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II. Der Anfechtungsantrag der Antragsteller ist statthaft, weist die ordnungsgemäße Zahl von mindestens 3 Beschäftigten als Anfechtungsantragsteller auf und ist auch innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei Gericht eingegangen. In der Dienststelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht besteht eine 5-Tage-Woche, so dass die Samstage und Sonntage bei der Berechnung von 12 Arbeitstagen, innerhalb derer der Wahlanfechtungsantrag bei Gericht eingehen muss, nicht mitzuzählen sind. Folglich konnte der Antrag auf Wahlanfechtung noch am 26. Juli, dem letzten Tag der Frist, fristgerecht gestellt werden. Der Anfechtungsantrag ist für die Gruppe der Angestellten auch berechtigt, da seitens des Wahlvorstandes gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde und dieser Verstoß auch Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann. Der Wahlvorstand hat zwar völlig zu Recht mit Beschluss vom 17. Juni 2002 den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Allianz für Angestellte" als unheilbar ungültig zurückgewiesen. Dies ist im Verfahren auch nicht mehr streitig gewesen, zumal die Eintragung in der dritten Zeile offenkundig so erhebliche Veränderungen aufweist, dass von einer Gültigkeit des Wahlvorschlages nicht mehr ausgegangen werden kann. Dort wurde nämlich eine Eintragung mit Tipp-Ex überdeckt und anschließend durch einen Neueintrag ersetzt. Dies ist auch augenfällig und fällt schon beim ersten Hinschauen auf. So ist es offenbar auch dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegangen, da er die Listeneinreicherin, Frau I, unmittelbar bei Abgabe der Liste bereits auf diesen Fehler hin angesprochen hat. Auf den näheren Inhalt dieses Gesprächs kommt es allerdings nicht an. Es war nämlich erforderlich, dass der Wahlvorstand nunmehr unverzüglich diesen ungültigen Wahlvorstand zurückweist und dies im Rahmen seiner Möglichkeiten der entsprechenden Listenvertreterin auch unverzüglich bekannt gibt (§10 Abs. 2 Satz 1 Wahlordnung BPersVG). Dies wäre auch möglich gewesen, da die Listenführerin, Frau I, am Vormittag des 14. Juni 2002 dienstlich erreichbar war und später auch vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes persönlich aufgesucht werden konnte. Gleichwohl ist es zu einem entsprechenden ausdrücklichen Beschluss des Wahlvorstandes am 14. Juni 2002 nicht gekommen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Wahlvorstand an diesem Tage nicht beschlussfähig war. Sein drittes Mitglied war an diesem Tag nämlich auf Dienstreise, Ersatzmitglieder, die hätten einrücken können, waren entweder nicht vorhanden oder nicht einsatzbereit. Damit hat der Wahlvorstand am 14. Juni 2002 lediglich durch 2 seiner vorgeschriebenen 3 Mitglieder handeln können, was jedoch für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung BPersVG nicht ausreicht. Für die unverzügliche Zurückweisung eines Wahlvorschlages ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Wahlvorstandes als Gremium erforderlich, der Vorsitzende allein kann auch in Abstimmung mit einem weiteren Mitglied nicht in eigener Verantwortung tätig werden. Er kann insoweit allenfalls Hinweise geben, was aber eine entsprechende Beschlussfassung des Wahlvorstandes nicht ersetzt. Dementsprechend ist der Wahlvorstand auch - insoweit völlig zu Recht - davon ausgegangen, erst am 17. Juni 2002 endgültig über die Nichtzulassung des Wahlvorschlages "Allianz für Angestellte" beschlossen zu haben. Dabei handelte es sich jedoch nicht mehr um einen unverzüglichen Beschluss zur Zurückweisung dieses Wahlvorschlages, da der entsprechende Beschluss bereits am 14. Juni 2002 bis spätestens 10:30 Uhr hätte fallen können und auch fallen müssen. Der Mangel am Wahlvorschlag "Allianz für Angestellte" war derart offenkundig, dass eine sofortige Zurückweisung unabweisbar war. Es ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass sich insbesondere am letzten Tag der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge ein Wahlvorstand jederzeit beschlussfähig halten muss, um gegebenenfalls sofort über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen entscheiden zu können und sie bei unheilbaren Mängeln auch unverzüglich zurückgeben zu können. Dies ist dem Grundsatz geschuldet, den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit soweit irgend möglich einzuräumen, mit gültigen Wahlvorschlägen am Wahlverfahren teilzunehmen und so ihre Chancen zu wahren. Wahlvorschläge sollen eben nicht vorrangig an formalen Aspekten scheitern, sondern die Möglichkeit haben, sich der Wahlentscheidung zu stellen. In diesem Lichte ist das Gebot der Unverzüglichkeit zur Rückgabe ungültiger Wahlvorschläge zu beurteilen und auszulegen. Bei einem derart offenkundigen Mangel, wie er hier zur Zurückweisung des Wahlvorschlages auch mit Beschluss des Wahlvorstandes vom 17. Juni 2002 geführt hat, dies völlig zu Recht, hätte die Entscheidung noch am Freitag innerhalb einer halben Stunde erfolgen müssen. Dies ist offenkundig unterblieben, nicht zuletzt deshalb, weil der Wahlvorstand als solcher an diesem Tage gar nicht beschlussfähig war. Dieser Verstoß gegen zwingende Wahlrechtsvorschriften hat das Wahlergebnis auch in wesentlicher Hinsicht beeinflusst, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es auf jeden Fall zur Nichteinreichung einer neuen Liste "Allianz für Angestellte", womöglich mit etwas veränderten Vorschlägen, gekommen wäre. Dafür fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Dies hat nicht zuletzt auch die Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben, wo die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie es für sehr realistisch hält, dass am 14. Juni 2002 bei einer Rückgabe des ungültigen Wahlvorschlages bis spätestens 10:30 Uhr oder 10:45 Uhr noch ein neuer gültiger Wahlvorschlag zustande gekommen wäre, jedenfalls aber ein Wahlvorschlag eingereicht worden wäre, bei dem eventuelle heilbare Mängel entsprechend § 10 Abs. 5 der Wahlordnung noch hätten ausgeräumt werden können. Die Kammer kann nach Lage der Dinge nicht erkennen, dass mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass auch bei einer unverzüglichen Rückgabe des Wahlvorstandes nach entsprechender Beschlussfassung des Wahlvorstandes die Neueinreichung eines entsprechenden Wahlvorschlages "Allianz für Angestellte" unterblieben wäre. Immerhin hätten die Listeneinreicher und Unterstützer noch bis 13:00 Uhr der Kernarbeitszeit Gelegenheit gehabt, die erforderliche Zahl von Unterschriften zu sammeln, erforderlich waren 21 Unterschriften. Berücksichtigt man hier auch, dass die Wahlbewerberinnen und -bewerber selbst eine Unterschrift als Unterstützer / Unterstützerin hätten leisten können, liegt es auf der Hand, dass es bei entsprechenden Anstrengungen sehr wohl möglich gewesen wäre, einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag, jedenfalls aber einen nicht unheilbar ungültigen Wahlvorschlag zustande zu bringen. Dann aber muss davon ausgegangen werden, dass der Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Wahlordnung BPersVG auch Einfluss auf das Wahlergebnis genommen hat. Rein vorsorglich weist die Kammer noch darauf hin, dass die Tätigkeit eines Wahlvorstandes nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz für die Dauer der Amtszeit dieses Gremiums Vorrang vor sonstigen Dienstgeschäften hat und deshalb zum Beispiel die Dienstreise eines Wahlvorstandsmitgliedes insbesondere am letzten Tag der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen mit diesem Vorrang unvereinbar war. Es ist Sache der Dienststellenleitung, die ordnungsgemäße und fehlerfreie Durchführung der Wahl insbesondere dadurch zu ermöglichen, dass die Wahlvorstandsmitglieder insoweit ausreichend von ihren Dienstgeschäften entlastet und befreit werden, damit sie innerhalb der erforderlichen Zeiträume und insbesondere zu den maßgeblichen Stichtagen ihre Aufgaben als Wahlvorstand uneingeschränkt erfüllen können und auch über die nötige Unterstützung durch die Personalabteilung der Dienststelle verfügen, um gegebenenfalls Fragen des passiven Wahlrechts für vorgeschlagene Bewerber / Bewerberinnen zu klären.