Beschluss
1 L 3013/23.F
VG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:1004.1L3013.23.F.00
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Leitsätze
1. Die Chancengleichheit zwischen den politischen Parteien gebietet es nicht, das prozentual geringe (voraussichtliche) Wahlergebnis einer Partei in der Ergebnispräsentation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesondert anzuweisen, wenn diees Ergebnis im Vergleich zu den prozentual größeren Ergebnissen anderer Parteien methodisch bedingt einer größeren relativen Fehleranfälligkeit unterliegt.
2. Je konkreter das Wahlergebnis feststeht, desto weniger bedarf es eines Spielraumes für eine redaktionell eigenverantwortliche Entscheidung zum Umgang mit statistischen Ungewissheiten bei der grafischen Ergebnispräsentation.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, in den Präsentationen des vorläufigen amtlichen Endergebnisses zur hessischen Landtagswahl in seinem Dritten Fernsehprogramm („hr Fernsehen“) am 8. und 9. Oktober 2023 das (voraussichtliche) Wahlergebnis der Antragstellerin auszuweisen, wenn diese gemäß dem jeweils präsentierten vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreicht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antrag des Antragsgegners, die Anordnung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wird abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Chancengleichheit zwischen den politischen Parteien gebietet es nicht, das prozentual geringe (voraussichtliche) Wahlergebnis einer Partei in der Ergebnispräsentation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesondert anzuweisen, wenn diees Ergebnis im Vergleich zu den prozentual größeren Ergebnissen anderer Parteien methodisch bedingt einer größeren relativen Fehleranfälligkeit unterliegt. 2. Je konkreter das Wahlergebnis feststeht, desto weniger bedarf es eines Spielraumes für eine redaktionell eigenverantwortliche Entscheidung zum Umgang mit statistischen Ungewissheiten bei der grafischen Ergebnispräsentation. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, in den Präsentationen des vorläufigen amtlichen Endergebnisses zur hessischen Landtagswahl in seinem Dritten Fernsehprogramm („hr Fernsehen“) am 8. und 9. Oktober 2023 das (voraussichtliche) Wahlergebnis der Antragstellerin auszuweisen, wenn diese gemäß dem jeweils präsentierten vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreicht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antrag des Antragsgegners, die Anordnung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wird abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin – eine politische Partei – begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners – einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt – in allen Ergebnispräsentationen zur hessischen Landtagswahl im Fernsehprogramm am 8. und 9. Oktober 2023 die Ergebnisse bestimmter Parteien gesondert auszuweisen und nicht in einer Kategorie „Andere“ zusammenzufassen. Die Antragstellerin beteiligt sich an der Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 8. Oktober 2023. Die von ihr eingereichte Landesliste mit 12 Wahlbewerbern ist eine der insgesamt 21 durch den Landeswahlausschuss zugelassen Landeslisten (StAnz. Nr. 34/2023, S. 1107 ff.). Daneben bewirbt sie sich in 3 der insgesamt 55 hessischen Landtagswahlkreise um Direktmandate (Wahlkreis 46 – Offenbach-Land III, Wahlkreis 52 – Darmstadt-Dieburg II, Wahlkreis 54 – Bergstraße I; vgl. Übersicht der Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 8. Oktober 2023, abrufbar unter: https://wahlen.hessen.de/sites/wahlen.hessen.de/files/2023-08/kwv-internet-veroeffentlichung.pdf). Bei seiner Berichterstattung anlässlich der hessischen Landtagswahl am 28. Oktober 2018 wies der Antragsgegner in seinem Dritten Fernsehprogramm in grafischen Präsentationen von Prognose, Hochrechnungen und vorläufigem amtlichen Endergebnis die Wahlergebnisse der Parteien CDU, SPD, Grüne, AfD, FDP und Linke gesondert unter namentlicher Nennung der jeweiligen Partei aus. Das niedrigste separat ausgewiesene Ergebnis war 6,3 Prozent (Linke). Die nächst-niedrigeren Ergebnisse einer Partei von 3,0 Prozent (Freie Wähler) und der Antragstellerin von gerundet 1,0 Prozent fasste der Antragsgegner gemeinsam mit den Ergebnissen der übrigen Parteien in seiner grafischen Darstellung unter der Kategorie „Andere“ zusammen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. September 2023 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner u.a. auf, mitzuteilen, dass er in sämtlichen Ergebnispräsentationen am 8. und 9. Oktober 2023 (Prognose, Hochrechnungen und vorläufigen Endergebnis) der Landtagswahlen in Hessen die Antragstellerin gesondert ausweisen werde, sofern sie bei der Landtagswahl (voraussichtlich) ein Ergebnis von mindestens einem Prozent erreiche. Mit Schreiben vom 19. September 2023 teilte der Antragsgegner im Wesentlichen mit, das Verlangen stelle einen unzulässigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit dar. Die Rundfunkanstalt müsse unter angemessenem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden technischen und wirtschaftlichen Mittel danach trachten, in ihrer Berichterstattung am Wahlabend die primär – also hinsichtlich der Erreichung von Mandaten und eventuell daraus folgenden Varianten denkbarer Regierungsbildungen – relevanten Ergebnisse im Rahmen von Prognosen und Hochrechnungen möglichst schnell zu bieten. Eine Prognose- bzw. Hochrechnungsdarstellung, die alle Parteien erfasst, die „(voraussichtlich) ein Ergebnis von mindestens einem Prozent erreichen", würde – angesichts der Vielzahl von an der Wahl teilnehmenden Parteien – die zeitnahe und qualifizierte Information der Rundfunkteilnehmer deutlich beeinträchtigen. Darüber hinaus würde ein solches Vorgehen angesichts der ohnehin sehr hohen Kosten für die Erstellung von Prognosen und Hochrechnungen die durch die Rundfunkanstalt einzusetzenden wirtschaftlichen Mittel unangemessen zu Lasten der Rundfunkbeitragszahler steigern, da unvermeidbare Mehrkosten von 50.000 Euro entstünden. Am 25. September 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Antragsgegner beabsichtige, am Wahltag ab 18 Uhr und am Folgetag über die hessische Landtagswahl im linearen Fernsehen in seinem Dritten Fernsehprogramm zu berichten und die Ergebnisse einiger Parteien zu nennen (in den am Wahltag ausgestrahlten Sendungen „Hessen wählt – Die Wahlsendung“ von 17.45 Uhr bis 19.30 Uhr, in der „Hessenschau“ von 19.30 Uhr bis 20.00 Uhr, in der Sendung „Hessen wählt – Die Wahlsendung“ von 20.25 Uhr bis 21.50 Uhr, in der Sendung „Hessen wählt – Die Wahlsendung“ von 22.20 Uhr bis 2.05 Uhr des Folgetags sowie in der am Folgetag ausgestrahlten „Hessenschau“ von 19.30 Uhr bis 20.00 Uhr). Soweit das vorläufige amtliche Endergebnis noch nicht vorliege, werde er entsprechend der bisherigen Praxis voraussichtlich in Präsentationen von Prognose, Hochrechnungen und vorläufigem amtlichen Endergebnis nur die geschätzten Wahlergebnisse einiger Parteien nennen. Die Antragstellerin befürchte, der Antragsgegner werde die Grenzziehung, bis zu welchem Ergebnis Parteien gesondert ausgewiesen werden, nach einem undurchsichtigen Konzept vornehmen. Würde der Antragsgegner die Wahlergebnisse der Antragstellerin im linearen Fernsehen nicht nennen, wäre sie in ihrem – auch außerhalb der Wahlkampfzeit bestehenden – Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Auch die Berichterstattung nach Abschluss der Wahlhandlung (Nachwahlberichterstattung) müsse die Chancengleichheit der Parteien wahren. Die außerparlamentarischen Parteien hätten in Bezug auf die Präsentation ihrer selbst zwischen den Wahlen einen systemischen Nachteil gegenüber den großen Parteien. Die großen Parteien könnten sich auch zwischen den Wahlen im Rundfunk und in der Presse immer wieder den Wahlberechtigten präsentieren und indirekt für ihre Inhalte werben, was die außerparlamentarischen Parteien nicht könnten. Würden die außerparlamentarischen Parteien, die einen Achtungserfolg errungen haben, in der Nachwahlberichterstattung genannt werden, nähmen dies viele Zuschauer interessiert zur Kenntnis und behielten dies im Gedächtnis. Würde eine Partei, die bei einer Landtagswahl ein Ergebnis von mindestens einem Prozent erzielt, bei der Nachwahlberichterstattung nicht berücksichtigt, beeinträchtige dies die Offenheit des politischen Wettbewerbs. Insbesondere dürfe sich eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bei der Auswahl der in der Nachwahlberichterstattung einzeln zu nennenden Parteien nicht starr an der Sperrklausel orientieren, weil diese die Parteien nicht in bedeutende und unbedeutende Parteien einteilen, sondern lediglich die Funktionsfähigkeit des zu wählenden Parlaments sichern soll. Bei der technischen Präsentation der Wahlergebnisse und bei der Auswahl der Parteien, deren Ergebnisse gesondert genannt werden, bestehe von vornherein ein geringerer Gestaltungsspielraum als z. B. bei Gesprächsrunden mit Parteivertretern. Die Verpflichtung zur separaten Nennung weiterer Parteien sei nur ein geringfügiger Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit, weil er nur die eher technische Frage nach der Darstellung des (voraussichtlichen) Wahlergebnisses z. B. in einem Schaubild betreffe. Zudem sei die Nennung so vieler Parteien, dass dafür zwei Diagramme hintereinander eingeblendet werden müssten, keine große Belastung für den Fernsehsender. So habe „Das Erste Deutsche Fernsehen“ in der Berichterstattung zur Europawahl 2019 in der für Wahlberichterstattung zeitlich eng begrenzten Tagesschau auf zwei Diagrammen nacheinander all diejenigen Parteien gesondert ausweisen können, die mindestens einen Sitz errungen hätten – bis herab zu einem Stimmenanteil von 0,7 Prozent. Der Einwand, dass Hochrechnungen am Wahlabend zu ungenau seien, um kleine Parteien zu nennen, überzeuge nicht. Hochrechnungen am Wahlabend seien wegen größerer Stichproben deutlich genauer als „Sonntagsfragen“ zwischen den Wahlen. Außerdem bleibe es dem Antragsgegner unbenommen, auf die Unsicherheiten von Prognosen und Hochrechnungen hinzuweisen. Soweit der Antragsgegner nicht sachgerechte zusätzliche Ausgaben fürchte, gelte dies jedenfalls nicht für die Ausweisung des vorläufigen amtlichen Endergebnisses. Im Übrigen sei der Betrag von 50.000 Euro nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Im Übrigen seien etwaige Zusatzkosten als Demokratiekosten hinzunehmen, da dies zum Kernbereich des Auftrags des Rundfunks gehöre. Einwände des Antragsgegners, dass eine Nennung in Bezug auf Hochrechnungen und Prognosen aus Kurzfristigkeitsgründen nicht mehr umsetzbar sei, träfen nicht auf das vorläufige amtliche Endergebnis zu. Es bestünden auch Zweifel, ob und inwieweit die Erhebung von Daten durch Meinungsforschungsinstitute nur auf bestimmte Parteien beschränkt sei. Ferner sei es unplausibel, dass eine kurzfristige Nacherhebung nicht möglich sei. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren komme voraussichtlich zu spät, da eine Rechtsverletzung in der Nachwahlberichterstattung im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden könne. Ergänzend verweist die Antragstellerin auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2023 (– OVG 3 B 43/21 –) und macht sich die dortige Argumentation des Gerichts zu eigen. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Ergebnispräsentationen zur hessischen Landtagswahl in seinem Dritten Fernsehprogramm („hr Fernsehen“) am 8. und 9. Oktober 2023 die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die gemäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Ergebnispräsentationen zur hessischen Landtagswahl in seinem Dritten Fernsehprogramm („hr Fernsehen“) am 8. und 9. Oktober 2023 die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die gemäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen, sofern dann nicht mehr als 15 Parteien ausgewiesen werden müssen, höchst hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, in allen Ergebnispräsentationen zur hessischen Landtagswahl in seinem Dritten Fernsehprogramm („hr Fernsehen“) am 8. und 9. Oktober 2023 die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse all jener Parteien auszuweisen, die gemäß der jeweils präsentierten Prognose bzw. Hochrechnung bzw. dem vorläufigen amtlichen Endergebnis ein Wahlergebnis von mindestens 0,9 Prozent erreichen. Der Antragsgegner beantragt zuletzt, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, hilfsweise, die Antragstellerin zu verpflichten, eine Sicherheit in Höhe von 100.000 Euro zu leisten, welche die Realisierung der Schadensersatzansprüche des Antragsgegners sichert, die diesem entstehen, wenn er entsprechend dem Begehren der Antragstellerin durch einstweilige Anordnung verpflichtet wird und zur Erfüllung dieser Verpflichtung zusätzliche Aufwendungen für die hierdurch notwendig werdende Beschaffung von Prognosen und Hochrechnungen notwendig macht, im Hauptsacheverfahren aber die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Begehrens der Antragstellerin erkannt wird. Zur Begründung nimmt der Antragsgegner Bezug auf seine Ausführungen im Schreiben vom 19. September 2023 und führt ergänzend im Wesentlichen an, die rechtlichen Anforderungen an die Vorwahlberichterstattung müssten nach den gegebenen verfassungsrechtlichen Maßstäben strenger sein, als diejenigen Anforderungen, die das Verfassungsrecht an die Nachwahlberichterstattung stelle. Die Nachwahlberichterstattung sei nur auf die Vergangenheit bezogen. Für die (künftigen) Chancen einer Partei im Wettstreit um Wählerstimmen könne die Nachwahlberichterstattung nur (theoretisch-abstrakte) Bedeutung haben im Vorgriff auf die folgende Wahl in – je nach Wahl/Wahlperiode – vielen Monaten bzw. vier oder fünf Jahren. Nach den für die Vorwahlberichterstattung entwickelten Grundsätzen dürften öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bei redaktionell gestalteten Sendungen, bei denen sie von ihrer grundgesetzlich abgesicherten Rundfunkfreiheit Gebrauch machen, die Bedeutung von politischen Parteien berücksichtigen und ihnen nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit unterschiedlichen Raum gewähren. Eine Pflicht, den Gleichheitssatz strikt oder formal zu beachten, bestehe insoweit nicht. Hinzu komme, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Sendungen ausgestrahlt würden, dem Antragsgegner exakte Informationen zu den Stimmenanteilen der Parteien aus faktischen Gründen noch nicht vorliegen könnten. Sämtliche zuvor (im Rahmen der Wahlberichterstattung) veröffentlichten Ergebnisse zum Ausgang der Wahl beruhten auf Prognosen und Hochrechnungen. Die auf diesem Wege ermittelten Stimmanteile seien (jedenfalls zu Beginn der Auszählung) aus methodischen Gründen mit erheblichen statistischen Ungenauigkeiten behaftet. Der Grad der statistischen Ungenauigkeit verringere sich im Verlauf eines Wahlabends mit jeder neuen Hochrechnung, die umso präziser werde, je mehr sie auf einem größeren Anteil ausgezählter Stimmen beruhe. Bei Parteien, deren Stimmenanteil unter 3 Prozent liege, sei der statistische Fehlerbereich relativ gesehen größer als bei Parteien mit einem größeren Anteil. Deswegen würden sie im Rahmen von Erhebungen zur politischen Stimmungslage nicht gesondert ausgewiesen. Auch das Meinungsforschungs-Institut D. weise Parteien aus methodischen Gründen erst dann einzeln aus, wenn sie mindestens auf 3 Prozent kämen. Aus diesen methodischen Gründen (inakzeptabel hohe Fehlerbereiche) verzichte der Antragsgegner seit Jahrzehnten in der Wahlberichterstattung bewusst auf die Präsentation der Stimmanteile von Parteien, deren Stimmanteil unter 3 Prozent liegt. Diese methodisch bedingte Vorsicht zur Vermeidung von unzutreffenden Ergebnissen von Meinungserhebungen sei aus Verfassungsgründen zur Verhinderung der Verfälschung des Wettbewerbs der Parteien durch die öffentliche Hand sogar rechtlich geboten. Das Recht auf Chancengleichheit schütze auch vor der Präsentation falscher Wahlergebnisse. Das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit sei auch deswegen gewahrt, da jedenfalls das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt ausgewogen sei und die Antragstellerin sich in einer Reihe von Sendungen, die den kleineren Parteien vorbehalten gewesen seien, umfassend habe präsentieren können. Zudem würden die Stimmenanteile der Antragstellerin noch in der Wahlnacht - unmittelbar nach Bekanntgabe des „vorläufigen amtlichen Endergebnisses" durch den Landeswahlleiter in aufgeschlüsselter Ergebnispräsentation im Internet-Auftritt des Antragsgegners für jedermann zur Verfügung gestellt. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei nicht rechtskräftig, sei auf der Grundlage eines anderen Sachverhaltes – u.a. eines unerwarteten Zweitstimmenergebnisses in Brandenburg von 2,6 Prozent – ergangen und sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die von der Antragstellerin verlangte Grenze von einem Prozent habe weder mit einem „Achtungserfolg" zu tun, noch nehme der potentielle Wähler bei einem solchen Ergebnis an, dass eine Partei bei der nächsten Wahl in den Landtag einziehen könnte. Zudem genüge ein Ergebnis in der Größenordnung von einem Prozent nicht, um sich von den anderen Kleinstparteien abzugrenzen, was für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg maßgeblich gewesen sei. Im Übrigen hätten an der Wahl in Brandenburg lediglich elf Landeslisten teilgenommen, während für die Landtagswahl in Hessen nunmehr 21 Landeslisten zugelassen seien. Schließlich verstoße die von der Antragstellerin verlangte Anordnung gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Der Vollstreckungsschutzantrag sei formuliert worden, als der Antragsgegner noch davon ausgegangen sei, er könne – wenngleich mit sehr hohen Zusatzkosten – die notwendigen zusätzlichen Betrachtungen und Zahlen bezüglich der weiteren Parteien in den Prognosen und Hochrechnungen erhalten, was nun nicht mehr möglich sei. Er würde aber aufrechterhalten um aufzuzeigen, wie umfassend eine Stattgabe des Antrags in die Rechte des Antragsgegners eingriffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Hauptantrag ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Hauptantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Insbesondere ist die Geltung von § 123 Abs. 1 VwGO nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, denn es liegt kein Fall des § 80 VwGO vor. Die Nachwahlberichterstattung des Antragsgegners ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt. Die begehrte Präsentation der Prognosen, Hochrechnungen und des vorläufigen Endergebnisses der Landtagswahl im Dritten Fernsehprogramm des Antragsgegners ist in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen (vgl. zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots u.a. Hess.VGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 961/19 – juris). Der Hauptantrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin über die Verpflichtung zur Ausweisung der eigenen Wahlergebnisse hinaus auch die Verpflichtung zur Ausweisung der Wahlergebnisse all jener Parteien begehrt, die ein Wahlergebnis von mindestens einem Prozent erreichen. Hinsichtlich anderer Parteien fehlt es der Antragstellerin an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlich. Durch die entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO wird verhindert, dass die Regelungswirkung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens weiter reicht als der im Hauptsacheverfahren lediglich erzielbare (Individual-)Rechtschutz (vgl. Schoch/Schneider/Wahl/Schütz, VwGO, 44. EL März 2023, § 42 Abs. 2 Rn. 35). Ein Antragsteller muss also auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte – etwa durch die Versagung eines Anspruchs – geltend machen. Vorliegend erscheint eine drohende Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin allenfalls in Bezug auf die Versagung der Ausweisung ihrer Wahlergebnisse durch den Antragsgegner möglich. Hinsichtlich der Versagung der Ausweisung der Wahlergebnisse anderer Parteien erscheint eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin hingegen nicht möglich. Es steht ihr nicht zu, gleichsam im Wege einer Popularklage auch die Rechte anderer Parteien geltend zu machen. Soweit der Antragsgegner unter Verweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2023 – M 30 E 23.4677 – außerdem meint, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Das Verwaltungsgericht München begründete im dortigen Verfahren das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass sie einerseits die Ausweisung ihres Wahlergebnisses begehre, sofern dieses 0,55 Prozent übersteige, andererseits aber nicht glaubhaft gemacht habe, in Bayern überhaupt ein Wahlergebnis von deutlich mehr als 0,3 Prozent erreichen zu können. Diese Erwägungen lassen sich nicht auf die verfahrensgegenständliche Situation in Hessen übertragen. In Anbetracht des von der Antragstellerin bei der vergangenen Wahl zum 20. Hessischen Landtag im Jahr 2018 erreichten Ergebnisses von einem Prozent der Landesstimmen (vgl. Endgültiges Ergebnis der Landtagswahl am 28. Oktober 2018, StAnz. Nr. 49/2018, S. 1397), erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass die Antragstellerin auch bei der anstehenden Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 8. Oktober 2023 erneut ein Ergebnis in ähnlicher Größenordnung wird erlangen können. Für die von ihr begehrte Verpflichtung zur Ausweisung eines eigenen Wahlergebnisses von mindestens einem Prozent besteht danach durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis. Der im Übrigen zulässige Hauptantrag ist nur im tenorierten Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen im tenorierten Umfang vor. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich dabei allerdings nicht bereits unmittelbar aus § 5 des Parteiengesetzes (PartG) oder aus § 3 Nr. 6 oder Nr. 7 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, ber. S. 149), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606). § 5 PartG findet keine (unmittelbare) Anwendung, da jedenfalls redaktionell gestaltete Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die nicht als Wahlwerbesendung zu qualifizieren sind, nicht dem Begriff der öffentlichen Leistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 – juris, Rn. 4). Die Vorschrift erfasst vielmehr Fälle, in denen Parteien wie bei der Ausstrahlung von Wahlwerbespots Mittel des Senders eigenverantwortlich nutzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2008 – 8 B 17/08 – juris, Rn. 15; Hoefer, NVwZ 2002, 695, 696). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch § 3 Nr. 6 oder Nr. 7 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk findet keine (unmittelbare) Anwendung. Die Gewährung von Sendezeit an die Partei (§ 3 Nr. 6) erfasst – im Gleichlauf zu § 5 Abs. 1 PartG – nur die eigenverantwortliche Nutzung der Mittel des Senders (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Rn. 15). Eine Gelegenheit zur Aussprache durch einen Vertreter einer Partei (§ 3 Nr. 7) ist nicht verfahrensgegenständlich. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich im tenorierten Umfang jedoch aus dem in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 21 GG verankerten Grundsatz der (abgestuften) Chancengleichheit, der insoweit bei einer Abwägung im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Grundrecht des Antragsgegners auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überwiegt. Dabei unterliegt Antragsgegner seinerseits den Bindungen des Grundgesetzes. Der Antragsgegner unterliegt vorliegend den Bindungen von Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG. Im Ausgangspunkt kann sich der Antragsgegner zwar seinerseits auf seine verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit ist dabei in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 – BVerfGE 97, 298 = juris Rn. 55). Gleichwohl kann eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ihrerseits als Träger öffentlicher Gewalt auch hoheitlich tätig werden, etwa wenn sie im Wahlkampf politischen Parteien Sendezeiten zuteilt oder verweigert (BVerfG, Beschluss vom 3. September 1957 – 2 BvR 7/57 – BVerfGE 7, 99 = juris, Rn. 14), und dabei selbst den Bindungen des Grundgesetzes unterliegen. Zwar ist im vorliegenden Verfahren nicht die Zuteilung von Sendezeit im Sinne einer durch die Partei eigenverantwortlich gestalteten Sendung verfahrensgegenständlich (s.o.). Allerdings darf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auch im Bereich redaktioneller Tätigkeit ein Sendungskonzept, das die Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb nachhaltig mindern kann, nicht ohne Rücksicht auf das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit durchsetzen (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 – 2 BvR 1332/02 – juris, Rn. 7). Vorliegend geht die Kammer jedenfalls dem Grunde nach hinsichtlich der Nachwahlberichterstattung von einer Grundrechtsbindung des Antragsgegners aus. Die im Rahmen der Berichterstattung des Antragsgegners nach Schließung der Wahllokale bei grafischen Ergebnispräsentationen explizit ausgewiesenen Parteien werden in der Wahrnehmung der Zuschauer besonders hervorgehoben. Ihnen wird dadurch eine erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit im Vergleich zu den namentlich nicht genannten Parteien zuteil. Die Kammer erachtet es bei summarischer Prüfung daher für durchaus möglich, dass sich die durch eine namentliche Ausweisung erzielte öffentliche Aufmerksamkeit – wenn auch nicht im Hinblick auf die beendete Wahl – so doch mit Blick auf künftige Wahlen auf die Erfolgsaussichten einer Partei im Wahlwettbewerb auswirken kann. Hinsichtlich dieser Erfolgsaussichten im Wahlwettbewerb gewährleistet das Grundgesetz durch Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 – juris, Rn. 3). Das Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich in der lebendigen Demokratie nicht nur in der Stimmabgabe bei den Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung. Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur im Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch in diesem Vorfeld der politischen Willensbildung streng formal zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1958 – 2 BvF 1/57 – BVerfGE 8, 51 = juris, Rn. 72). Diese Grundsätze finden auch auf die vorliegend verfahrensgegenständliche Nachwahlberichterstattung Anwendung, denn der Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt. Die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich in vielfältiger und vor allem tagtäglicher Wechselwirkung. Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wählerinnen und Wähler zurück. Das Gebot staatlicher Neutralität gilt nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung, sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – BVerfGE 148, 11 = juris, Rn. 46 m.w.N.). Für den Bereich der Wahlwerbung hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien indes nicht erfordert, dass alle Parteien im gleichen Umfang zu Wort kommen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten dürfen entsprechend der Bedeutung der Partei verschieden bemessen werden (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 – 2 BvC 2/77 – BVerfGE 48, 271 = juris, Rn. 23). Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen untersagt der öffentlichen Gewalt jedoch jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, sofern sie sich nicht durch einen besonderen – zwingenden – Grund rechtfertigen lässt (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u.a. – BVerfGE 47, 198 = juris, Rn. 87). Über diese für die politische Willensbildung besonders bedeutsame Zeit des Wahlkampfes aufgestellten Grundsätze kann das Schutzniveau der Antragstellerin in der Zeit nach der Wahl – also bei der verfahrensgegenständlichen Nachwahlberichterstattung – nicht hinausgehen (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21 –, Seite 9 des Urteilsabdrucks; offengelassen hinsichtlich verschärfter Anforderungen in Zeiten des Wahlkampfes durch BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – BVerfGE 148, 11 = juris, Rn. 46). Nach diesen Maßgaben steht der Antragstellerin allerdings nur hinsichtlich der Ausweisung ihres (voraussichtlichen) Wahlergebnisses bei der Präsentation des jeweiligen vorläufigen amtlichen Endergebnisses, nicht aber bei der Präsentation vorheriger Prognosen und Hochrechnungen ein Anordnungsanspruch zu. Hinsichtlich der Ausweisung des (voraussichtlichen) Wahlergebnisses der Antragstellerin bei der Präsentation von Prognosen und Hochrechnungen überwiegt für die Kammer die Rundfunkfreiheit des Antragsgegners gegenüber der Chancengleichheit der Antragstellerin. Die Ungleichbehandlung größerer und kleinerer Parteien ist zur Überzeugung der Kammer insoweit durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erscheinen die in den vorläufigen Hochrechnungen und Prognosen präsentierten Wahlergebnisses mit erheblichen statistischen Ungenauigkeiten gerade im Hinblick auf kleine Parteien behaftet. Diese Ungenauigkeiten stehen einer separaten Ausweisung kleiner Parteien entgegen. Bei den Prognosen handelt es sich um reine Umfrageergebnisse, die durch Wählerbefragungen unmittelbar nach der Stimmabgabe vor verschiedenen Wahllokalen erhoben werden. Bei den Hochrechnungen handelt es sich um aus Umfrage- und Teilergebnissen durch Wahlforscher berechnete voraussichtliche Wahlergebnisse. Der Antragsgegner hat zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass es hierbei – methodisch bedingt – jedenfalls zu Beginn der Auszählung zu erheblichen statistischen Ungenauigkeiten kommt. Im Laufe des Wahlabends verringert sich der Grad der statistischen Ungenauigkeit und die ausgewiesenen Ergebnisse werden umso präziser, je mehr sie auf einem größeren Anteil ausgezählter Stimmen beruhen. Die Kammer teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass bei Parteien, deren Stimmanteil unter drei Prozent liegt, der statistische Fehlerbereich relativ gesehen größer ist als bei Parteien mit einem größeren Stimmanteil. Aufgrund dieser statistisch-methodischen Ungenauigkeiten erachtet es die Kammer grundsätzlich als eine in der verfassungsrechtlich durch die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten redaktionellen Eigenverantwortung der Rundfunkanstalt liegende Entscheidung, dass sie die durch Wahlforscher erstellten Prognosen und Hochrechnungen nur hinsichtlich derjenigen Parteien mit einem Stimmanteil von über drei Prozent für aussagekräftig erachtet und in ihrem Fernsehprogramm präsentiert. Denn die Rundfunkanstalt trägt nicht zuletzt in der öffentlichen Wahrnehmung die Verantwortung für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der von ihr ausgestrahlten Inhalte. Die von dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang für sich in Anspruch genommene „methodisch bedingte Vorsicht“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann die Antragstellerin auch nichts aus den eingangs dargestellten Grundsätzen der Chancengleichheit für sich herleiten. Denn die Chancengleichheit zwischen den politischen Parteien gebietet es nicht, das prozentual geringe (voraussichtliche) Wahlergebnis einer Partei auszuweisen, wenn dieses Ergebnis im Vergleich zu den prozentual größeren Ergebnissen anderer Parteien methodisch bedingt einer größeren relativen Fehleranfälligkeit unterliegt. Die Ausweisung eines zu ihren Gunsten methodisch bedingt besonders verzerrten Ergebnisses würde vielmehr die Antragstellerin sogar – zumindest bis zu einer Korrektur – zu Lasten anderer kleinerer Parteien übervorteilen, da die Antragstellerin einzig aus diesen methodischen Gründen als erfolgreicher und beachtenswerter erschiene. Hierdurch würde die Chancengleichheit dieser anderen kleineren Parteien ihrerseits verletzt. Hinsichtlich der Ausweisung des (voraussichtlichen) Wahlergebnisses der Antragstellerin bei der Präsentation des jeweiligen vorläufigen amtlichen Endergebnisses überwiegt für die Kammer hingegen die Chancengleichheit der Antragstellerin gegenüber der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners. Denn das vorläufige amtliche Endergebnis unterliegt in viel geringerem Maße den soeben dargestellten statistisch-methodischen Ungenauigkeiten. Im Verlauf des Wahlabends verdichtet sich der Informationsstand mit dem Fortschreiten der Stimmauszählung hin zu einer nahezu vollständigen Ergebnisgewissheit. Je konkreter das Wahlergebnis indes feststeht, desto weniger bedarf es eines Spielraumes für eine redaktionell eigenverantwortliche Entscheidung zum Umgang mit statistischen Ungewissheiten bei der grafischen Ergebnispräsentation. Einen besonderen, zwingenden Grund dafür, das Ergebnis der Antragstellerin – im Gegensatz zu den Ergebnissen anderer Parteien –nicht gesondert auszuweisen, vermag das Gericht in diesem (späten) Stadium der Nachwahlberichterstattung nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag unterlegen bleibt, bleibt sie aus den gleichen Gründen auch mit ihren Hilfsanträgen unterlegen, insbesondere in Bezug auf die fehlende Antragsbefugnis hinsichtlich anderer Parteien sowie in Bezug auf die auch in den Hilfsanträgen geforderte Ausweisung in Prognosen und Hochrechnungen. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die Nachwahlberichterstattung des Antragsgegners, im Rahmen derer sie eine separate Ausweisung ihrer Partei bei der Ergebnispräsentation begehrt, nicht nachgeholt werden kann. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Nachwahlberichterstattung aufgrund des zeitlich engen Zusammenhangs mit der Wahl von einem in besonderem Maße am politischen Meinungsbildungsprozess interessierten Zuschauerkreis gesehen wird. Eine Ausweisung des Wahlergebnisses der Antragstellerin im Rahmen sonstiger, späterer Berichterstattung würde voraussichtlich nicht im gleichen Umfang diesen Zuschauerkreis erreichten. Zwar hat die Kammer Bedenken, ob das Begehren der Antragstellerin nicht eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Diese Bedenken beruhen auf dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Anspruch im Wesentlichen auf eine Verletzung der Chancengleichheit in Bezug auf eine künftige – also nach der Landtagswahl am 8. Oktober 2023 stattfindende – Wahl stützt, eine solche (künftige) Wahl jedoch nicht unmittelbar bevorsteht und sie insoweit auf nachgelagerten Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen werden könnte. Diese Bedenken hat die Kammer jedoch in Anbetracht des bereits genannten Umstandes, dass eine Nachwahlberichterstattung zur diesjährigen Landtagswahl nicht nachholbar wäre, zugunsten der Antragstellerin hintangestellt. Dem nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 921 Satz 2 ZPO statthaften Antrag des Antragsgegners, die Antragstellerin zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten, um einen etwaigen Schadensersatzanspruchs des Antragsgegners im Falle eines Unterliegens der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren zu sichern, der durch zusätzliche Aufwendungen für die Beschaffung von Prognosen und Hochrechnungen entstehe, musste das Gericht nicht entsprechen. Denn die gerichtliche Anordnung verpflichtet den Antragsgegner nicht zur Beschaffung von zusätzlichen Prognosen und Hochrechnungen. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Antragstellerin von den Kosten des Verfahrens drei Viertel und hat der Antragsgegner ein Viertel zu tragen. Damit berücksichtigt die Kammer, dass die Antragstellerin sowohl hinsichtlich der in ihrem Antrag enthaltenen Geltung der Anordnung für andere Parteien, also auch hinsichtlich der Präsentation von Prognosen und Hochrechnungen unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das Gericht im Ausgangspunkt den regelmäßigen Auffangstreitwert (5.000 Euro) nach § 52 Abs. 2 GKG berücksichtigt, den Streitwert im vorliegenden Fall jedoch auf 10.000 Euro erhöht und sich dabei an der Wertung in Nr. 37.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) orientiert, wonach für die Einräumung von Sendezeit ein (erhöhter) Streitwert von 15.000 Euro und bei bundesweit ausgestrahlten Programmen von 500.000 Euro vorgesehen ist. Das Gericht hat davon abgesehen, den Streitwert auf 15.000 Euro zu erhöhen und stattdessen nur 10.000 Euro angesetzt, da die Antragstellerin nicht unmittelbar die Einräumung von Sendezeit im Sinne einer ihrer alleinigen gestalterischen Verantwortung unterliegenden Wahlwerbung begehrt. In Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs hat das Gericht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache keine Reduzierung des Streitwerts vorgenommen. Da die Hilfsanträge im Wesentlichen denselben Gegenstand betreffen, war der Streitwert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu erhöhen.