Gerichtsbescheid
3 K 656/19.F
VG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0117.3K656.19.F.00
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Leitsätze
§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG verlangt eine Kausalität zwischen der Gremientätigkeit des auszubildenden und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG verlangt eine Kausalität zwischen der Gremientätigkeit des auszubildenden und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum ab Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt angeleistet, indem der Auszubildende eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, vorgelegt hat. Eine solche Bescheinigung hat der Kläger nach dem Abschluss des 4. Fachsemesters nicht vorzulegen vermocht. Zwar kann das Amt für Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage von Bescheinigungen nach § 48 Abs. 1 BAföG auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, jedoch nur, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder – hier nicht einschlägig – eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Derartige Tatsachen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG im vorliegenden Fall nicht vor. Als Umstände, die als „schwerwiegende Gründe“ nach § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, kommen nur solche in Betracht, die in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsganges berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 – BVerwGE 64, 168 (172)). Dabei können grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urteil vom 07.02.1980 – Buchholz 436.36 § 15 Nr. 7) und die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (BVerwG a. a. O.; Urteil vom 28.06.1995 – FamRZ 1995, 1383 (1384)). Danach kommt die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG insbesondere dann in Betracht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen des erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht weiterführen kann oder wenn er wegen Misslingens laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind, nach der Studienorganisation erstmals ein Studienjahr wiederholen muss (BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 – a. a. O.). Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nicht erfüllt. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gerückte Umstand, dass er in Folge des Nichtbestehens der Eingangsklausur alle weiteren Veranstaltungen der Chemie nur mit entsprechender Verzögerung bis ins 5. Fachsemester hinein habe absolvieren können, erweist sich als nicht tragfähig. Dass der Kläger am Ende des 4. Fachsemesters nicht alle Leistungsnachweise für die 1. Pharmazeutische Prüfung abgelegt hatte, war nicht nur dem Umstand geschuldet, dass der Kläger in Folge des Nichtbestehens der Eingangsklausur im 1. Fachsemester die darauf aufbauenden Leistungsnachweise nur mit einer entsprechenden Verzögerung erreichen konnte, denn unabhängig davon fehlte dem Kläger – worauf der Beklagte zutreffend abstellte – der Leistungsnachweis 11. Das Nichtbestehen bzw. das Fehlen mehrerer studienbegleitender Leistungsnachweise stellt jedoch regelmäßig keinen „schwerwiegenden Grund“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 19.02.2013 – 10 D 1969/12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.1996 – FamRZ 1997, 582 (583) Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2010 – 1 D 34/10 – juris Rn 8). Deshalb kann hier dahinstehen, ob das Fehlen des Leistungsnachweises 35 (Pharmazeutische Biologie II) am Ende des 4. Fachsemesters tatsächlich in ursächlichen Zusammenhang mit dem Nichtbestehen der Eingangsklausur im 1. Fachsemester steht. Ausweislich des Studienplans für das Studium der Pharmazie an der H-Universität I-Stadt (Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Pharmazie mit dem Abschluss 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an der H-Universität I-Stadt vom 14.03.2016 (UniReport vom 18.03.2016)) setzt zwar die Lehrveranstaltung 35 die Teilnahme an der Lehrveranstaltung 30 (Pharmazeutische Biologie I) voraus, die jedoch ihrerseits keinerlei Zugangsvoraussetzungen enthält, sodass insoweit Zweifel angebracht sind, ob die Darstellung des Klägers in seiner E-Mail an den Beklagten vom 07.01.2019 (Bl. 194 BA) zutreffend ist, dass das Bestehen des Leistungsnachweises „Pharmazeutische Biologie I [30]“ aufgrund des Nichtbestehens einer Prüfung im 1. Semester erst mit einem Semester Verzögerung absolviert werden konnte. Dies bedarf indessen, da bereits das Fehlen des Leistungsnachweises 11 neben den Leistungsnachweisen 34 und 36 der Annahme eines „schwerwiegenden Grundes“ entgegensteht, keiner Vertiefung. Soweit der Kläger geltend macht, seine Defizite im Leistungsstand beruhten auf seinen Gremiumstätigkeiten, insbesondere als Mitglied in der QSL-Kommission, als Mitglied im Studienparlament sowie als Semestersprecher, kann hierin kein Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG gesehen werden. Nach dieser Vorschrift wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Gremien und Organen (…) überschritten worden ist. Dass – entgegen der Auffassung des Klägers – auch im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG eine Kausalität zwischen der Gremientätigkeit des Auszubildenden und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer – bzw. hier dem späteren Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG – bestehen muss, ist für das erkennende Gericht nicht zweifelhaft und ergibt sich aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmal „infolge“ in § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. Zutreffend ist der Beklagte in seinem, Widerspruchsbescheid vom 24.01.2019 davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Fall an dieser Kausalität fehlt. Ausweislich einer E-Mail des BAföG-Beauftragten an den Beklagten vom 17.01.2019 (Bl. 198 BA) beinhaltet die Lehrveranstaltung 11 die Teilnahme an einer Exkursion (Pflanzen sammeln) und eine Vorlesung. Beides wurde vom Kläger in den ersten beiden Fachsemestern absolviert. Für den Schein müssen dann nur noch die dort gesammelten und gepressten Pflanzen in einem Herbarium abgegeben werden. Der Zeitaufwand hierfür wurde vom BAföG-Beauftragten an anderer Stelle mit einem bis zwei Nachmittagen geschätzt. Dass es die Gremientätigkeiten des Klägers diesen unmöglich gemacht haben, diesen äußert geringen Zeitaufwand zu erübrigen, um den Leistungsnachweis Nr. 11 zu erbringen, ist vom Kläger selbst nicht dargetan und wird auch vom erkennenden Gericht für ausgeschlossen erachtet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger die übrigen zu erbringenden Studienleistungen – mit der oben beschriebenen studienplanbedingten Verzögerung – sämtlich erbracht hat. Deshalb ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die Nichtvorlage des Leistungsnachweises Nr. 11 bis zum Ende des 4. Fachsemesters auf anderen Gründen beruht als den beschriebenen Gremientätigkeiten des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger nahm zum Wintersemester 2016/2017 an der H-Universität in I-Stadt das Studium im Studiengang Pharmazie auf. Für dieses Studium erhielt der Kläger antragsgemäß bis zum Ende des 4. Fachsemesters (Sommersemester 2018) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –. Am 01.08.2018 beantragte der Kläger Leistungen nach dem BAföG für den Zeitraum ab Oktober 2018, dem 5. Fachsemester des Klägers. Auf Aufforderung des Beklagten reichte der Kläger am 16.10.2018 eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (von Bl. 5) bei dem Beklagten ein. Danach konnte von der Ausbildungsstätte nicht bestätigt werden, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seine Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30.09.2018 erbracht hatte. Weiter heißt es in dieser Bescheinigung: „Vorlesungen und Praktika wie in der Approbationsordnung für Apotheker vom 14.12.2000 vorgeschrieben. Wegen nicht bestandener Klausur im 1. Semester musste ein Semester „getrocknet“ (ausgesetzt) werden. Der Leistungsstand des 4. Fachsemesters wird voraussichtlich im WS 2018/2019 erbracht. Bisher erbrachte Leistungen siehe Übersicht Studien- und Prüfungsleistungen anbei.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen vom 08.10.2018 (Bl. 151 ff. BA) Bezug genommen. Aus dieser Übersicht ergab sich, dass dem Kläger am Ende des 4. Fachsemesters die Leistungsnachweise 11, 34, 35 und 36 fehlten. Mit Schreiben vom 29.10.2018 wies der Kläger darauf hin, dass sich alle weiteren Veranstaltungen der Chemie bis ins 5. Semester hinein (LV9/10, LV17, LV28 und LV36) verschieben, da er im 1. Semester wegen der Eingangsklausur habe trocknen müssen. Dadurch könnten bestimmte Veranstaltungen der jeweiligen Semester nicht absolviert werden, da sie sich mit den Praktika der Chemiefächer zeitlich überschnitten. In seinem Fall betreffe das die Veranstaltung LV34, die nicht im 4. Semester absolviert werden könne, wenn man gleichzeitig das Praktikum der organischen Chemie kann (LV28) absolvieren müsse. Ihm fehle im laufendem Semester deshalb noch der Schein für instrumentelle Analytik (LV36) und der LV34, die er nun erst in diesem Semester absolvieren könne. Mit Bescheid vom 09.11.2018 wurde der späteren Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters zum Ende des 5. Fachsemesters nicht zugestimmt und für den Bewilligungszeitraum dem Kläger keine Ausbildungsförderung bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach den Vorgaben seines Fachbereichs der Kläger für den Leistungsstand des 4. Fachsemesters alle Leistungsnachweise für die 1. Pharmazeutische Prüfung erreichen müsse. Ausweislich seiner Leistungsübersicht fehlten dem Kläger am Ende des 4. Fachsemesters (SoSe 2018) neben den Leistungsnachweisen, Instrumentelle Analytik und Kurs der Physiologie noch der Leistungsnachweis 11, das heiße die Stoffgebiete B und D seien nicht abgeschlossen. Der Kläger mache als Grund für sein Leistungsdefizit von einem Fachsemester am Ende des 4. Fachsemesters das Nichtbestehen der Eingangsprüfung allgemein und analytische Chemie im 1. Fachsemester geltend, wodurch sich der Studienfortgang um ein Fachsemester verzögert habe. Weitere Folge sei, dass es im 4. Fachsemester zu Überschneidungen mit einer anderen Veranstaltung gekommen sei. Unter diesem Aspekt stellten zwar das erstmalige Nichtbestehen der Eingangsprüfung im ersten Fachsemester und daraus resultierende Überschneidungen mit einer späteren Lehrveranstaltung einen schwerwiegenden Grund dar. Dieser Umstand sei jedoch nicht allein ursächlich für das Nichterreichen des Leistungsstandes des 4. Fachsemesters, dieses beruhe auf den Fehlen weiterer Leistungsnachweise. Selbst wenn der Kläger die Eingangsprüfung erfolgreich absolviert hätte und im 4. Fachsemester Instrumentelle Analytik und den Kurs der Physiologie hätte absolvieren können, hätte ihm immer noch der Leistungsnachweis 11 gefehlt. Dem Antrag des Klägers auf Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG um ein Semester könne daher nicht stattgegeben werden. Dagegen legte der Kläger am 04.12.2018 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass er mehrere ehrenamtliche Ämter sowie Angehöriger diverser Gremien gewesen sei. Es handele sich um folgende Beteiligungen der universitären Selbstverwaltung: • Mitglied in der QSL-Kommission, studentische Vertretung für die Fachbereiche 11-16 vom Wintersemester 2017/2018 bis zum Sommersemester 2019 • Mitglied im Studienparlament (stellv.) vom Sommersemester 2018 bis zum Wintersemester 2018/2019, • Vorstandsmitglied liberale Hochschulgruppe I (stellv. Vorstandsvorsitzender) vom Sommersemester 2017 bis Wintersemester 2017/2018, Semestersprecher im Wintersemester 2016/2017 sowie • Mitglied der Fachschaft Pharmazie vom Wintersemester 2016/2017 bis zum Wintersemester 2018/2019. In mehreren E-Mails an den Beklagten führte der BAföG-Beauftragte des Fachbereichs aus, dass LV11 die Teilnahme an einer Exkursion (Pflanzen sammeln und eine Vorlesung) beinhalte; beides sei in den ersten beiden Semestern absolviert worden. Für den Schein müssten dann nur noch die dort gesammelten und gepressten Pflanzen in einem Herbarium abgegeben werden. Für das Herbarium reichten ein bis zwei Nachmittage an Zeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung vertiefte der Beklagte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass der Kläger ausreichlich der von ihm vorgelegten Nachweise ab dem Wintersemester 2017/2018 – seinem 3. Fachsemester – gewähltes Mitglied der QSL-Kommission der Universität I-Stadt gewesen sei. Der zeitliche Aufwand hierfür habe zwei Semesterwochenstunden betragen. Angesichts dieses geringen Zeitaufwandes könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger weder im 3. noch im 4. Fachsemester möglich gewesen sei, an ein bis zwei Nachmittagen – so die Angaben des BAföG-Beauftragten – ein Herbarium zu erstellen, um den geforderten Leistungsnachweis zu erbringen. Die dazugehörigen Lehrveranstaltungen seien vom Kläger bereits im 1./2. Fachsemester abgeschlossen worden, also vor Beginn der Gremientätigkeit. Zwar sei auch die stellvertretende Mitgliedschaft im Studierendenparlament ab dem Sommersemester 2018 als Gremientätigkeit anzusehen. Hier fehlten jedoch jegliche Zeitangaben zu dem Umfang der stellvertretenden Tätigkeit, um einen eventuellen Einfluss auf den Studienverlauf ab dem 4. Fachsemester feststellen zu können. Die Mitgliedschaft des Klägers in der liberalen Hochschulgruppe, seiner Tätigkeit als Semestersprecher bzw. seine Mitgliedschaft in der Fachschaft Pharmazie (wie jeder andere Studierende dieses Studiengangs) müssten von vornerein unberücksichtigt bleiben, da diese keine Gremientätigkeit darstellten. Deshalb könne keine spätere Vorlage des Leistungsnachweises erfolgen. Dagegen hat der Kläger am 26.02.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, das Nachreichen der zweiten Hälfte des Herbariums (Ziffer 11 der Einzelleistungen) in Dezember 2019 (richtig wohl:2018) – die erste Hälfte sei bereits im 1. und 2. Semester im Rahmen eines Seminars und einer Exkursion erbracht worden – rechtfertige sich durch die vom Kläger vorgelegten Nachweise über seine Tätigkeit in der QSL-Kommission, seine Tätigkeit im Studierendenparlament und sein Engagement in der Fachschaft Pharmazie. Dies erlaube die spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. Allein der zeitliche Aufwand in der QSL-Kommission sei von dem Abteilungsleiter der Qualitätssicherung mit 2 SWS veranschlagt worden. Dieser Aufwand – auf die Zeit seiner viersemestrigen Mitgliedschaft hochgerechnet – betrage 112 Stunden. Deshalb sei dem Kläger gemäß § 15 Abs. 3 BAföG eine „angemessene“ Zeit der Verlängerung bei nachgewiesener Gremientätigkeit zu gewähren, wobei eine Verlängerung der Vorlagefrist um wenigstens ein Semester als angemessen zu bewerten sei. Wenn der Beklagte der Auffassung sei, dass die vom Kläger geleistete Gremienarbeit nicht ursächlich für das Fehlen des Leistungsnachweises 11 sei, stelle sich die Frage, ob es im Belieben des Amtes stehen solle, welch Leistungen aufgrund von erheblicher Gremienarbeit verzögert erbracht werden dürfen und welche nicht. Eine solche Kausalitätsprüfung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Sofern eine Gremientätigkeit nachgewiesen sei, erfolge nach gängiger Praxis der Ämter für Ausbildungsförderung eine pauschale Berücksichtigung im Verhältnis 2:1. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 11.11.2018 (richtig: 09.11.2018) in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung zu gestatten und ihm sodann nach dem 4. Fachsemester unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts weiterhin Ausbildungsförderung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, soweit der Kläger geltend mache, das Fehlen des Leistungsnachweises 11 sei auf seine Gremientätigkeit zurückzuführen, erscheine dies angesichts des zeitlich geringen Umfanges für die Erbringung des Leistungsnachweises nicht plausibel, sodass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht vorlägen. Nach den durchaus glaubwürdigen Schilderungen des BAföG Beauftragten würden für die Abgabe des Herbariums lediglich eins bis zwei Nachmittage benötigt. Der Kläger sei im Übrigen in der Lage gewesen, alle im sonst möglichen Leistungsnachweise der ersten vier Fachsemester zu erwerben. Es sei schlicht und einfach so, dass der Kläger diesen Leistungsnachweis 11 – so unbedeutend dieser auch sein möge – angesichts des Fehlens der Leistungsnachweise 34, 35 und 36 in das 5. Fachsemester verschoben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.